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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_524/2010, 2C_525/2010 
 
Urteil vom 16. Dezember 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Küng. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch St. Galler Steuerexperten AG, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt St. Gallen, 
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer/Staats- und 
Gemeindesteuern 2006, 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Mai 2010. 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ geht zur Zeit keiner Erwerbstätigkeit nach. In der Steuererklärung für die Hauptveranlagung 2006 deklarierte sie eine Darlehensschuld von Fr. 320'000.-- und entsprechende Zinsen von Fr. 32'000.--. Gesamthaft betrug das angegebene Einkommen Fr. 120'516.--. Das Kantonale Steueramt nahm einige Korrekturen vor, insbesondere wurden die angegebenen Schuldzinsen von Fr. 32'000.-- nicht zum Abzug zugelassen. Die Darlehensschuld wurde jedoch anerkannt. In der Folge wurde X.________ für die direkte Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 158'500.-- und für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 160'500.-- sowie ohne steuerbares Vermögen veranlagt. Ihre Einsprache, mit welcher sie beantragte, die deklarierten Schuldzinsen zum Abzug zuzulassen, wurde abgewiesen. Die von der Steuerpflichtigen dagegen gerichteten Rechtsmittel wies die kantonale Verwaltungsrekurskommission ab und setzte, da sie die deklarierte Darlehensschuld von Fr. 320'000.-- nicht anerkannte, das steuerbare Vermögen auf Fr. 20'000.-- fest. Am 11. Mai 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen diese Entscheide erhobenen Beschwerden ab. 
 
B. 
Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht, die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts vom 11. Mai 2010 aufzuheben, das Darlehen und die darauf entrichteten Schuldzinsen zum Abzug zuzulassen sowie das steuerbare Vermögen auf null Franken festzusetzen. 
Das Kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragen, die Beschwerden abzuweisen. 
Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer; in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern hat sie auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Angefochten sind zwei Entscheide einer letzten kantonalen Instanz in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; gegen diese kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 82 bzw. Art. 86 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Eine Ausnahme (Art. 83 BGG) liegt nicht vor. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden der direkt betroffenen Steuerpflichtigen ist einzutreten. 
 
1.2 Die im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerden betreffen die gleichen Parteien und den gleichen Sachverhalt. Da sie auch grösstenteils übereinstimmende Rechtsfragen aufwerfen, rechtfertigt es sich, sie gemeinsam zu behandeln und die Verfahren zu diesem Zweck zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP; BGE 133 II 366 unveröffentlichte E. 1.2) 
 
1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG gerügt werden. 
 
1.4 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), und es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). 
 
1.5 Die Beschwerdeführerin rügt in beiden Beschwerden die Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) sowie ihres Anspruches auf rechtliches Gehör. Diese erblickt sie darin, dass die Vorinstanz - in willkürlicher Beweiswürdigung und unter Verweigerung einer Zeugeneinvernahme - weder das geltend gemachte Darlehen noch die entsprechenden Schuldzinsen zum Abzug zugelassen habe. 
 
I. Direkte Bundessteuer 
 
2. 
2.1 Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG können private Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.-- von den Einkünften abgezogen werden. 
 
2.2 Gemäss schriftlichem Darlehensvertrag vom 10. Dezember 2005 hat Y.________, Feldkirch (A), der Beschwerdeführerin ein Darlehen im Betrag von Fr. 320'000.-- mit Zinssatz von zehn Prozent ab dem 1. Januar 2006 (auf dem ganzen Betrag) gewährt. Dabei wurde vereinbart, dass zunächst Fr. 220'000.-- direkt an die Mutter der Beschwerdeführerin (Z.________) in Lüchingen (SG) und die restlichen Fr. 100'000.-- am 1. Januar 2007 an die Beschwerdeführerin ausbezahlt werden. Ab 1. Januar 2013 soll eine jährliche Amortisation in der Höhe von Fr. 20'000.-- erfolgen. 
Vor der Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin eine Erklärung ihrer Mutter vom 19. November 2009 ein, worin diese bestätigt, anfangs 2006 von Y.________ den Betrag von Fr. 220'000.-- in bar erhalten zu haben; dies als Ablösung eines Darlehens, das ihrer Tochter ursprünglich von der A.________ GmbH gewährt worden sei und welches sie 2005 übernommen habe; auf eine Quittung sei verzichtet worden, da Y.________ eine Bekannte der Familie sei; an den genauen Zeitpunkt der Übergabe könne sie sich nicht mehr erinnern. 
Die Vorinstanz hat dazu festgestellt, mit schriftlicher Erklärung vom 12. Dezember 2009 habe Y.________ ihrerseits bestätigt, dass sie Z.________ anfangs 2006 den Betrag von Fr. 220'000.-- bar übergeben habe; es sei auf eine Quittung verzichtet worden und deswegen könne sie sich nicht mehr an den genauen Zeitpunkt der Übergabe erinnern. 
Nach den Feststellungen der Vorinstanz liegen hinsichtlich der einzelnen Zinszahlungen für das Jahr 2006 (von insgesamt Fr. 32'000.--) handschriftliche Quittungen vor. 
 
2.3 Schuldzinsen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG sind alle Vergütungen, welche die steuerpflichtige Person einer Drittperson für die Gewährung einer Geldsumme zu leisten hat. Sie müssen nach Zeit und als Quote der Geldsumme in Prozenten berechnet werden und dürfen keine Tilgung der Kapitalschuld darstellen. Abzugsfähig sind sie in dem Zeitpunkt, in dem sie fällig werden, eine Bezahlung ist im Regelfall nicht vorausgesetzt; werden sie vor Fälligkeit bezahlt, sind sie bereits bei der Zahlung abzugsfähig (RAINER ZIGERLIG/GUIDO JUD, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., 2008, N. 9 und N. 12c zu Art. 33 DBG; FELIX RICHNER UND ANDERE, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., 2009, N. 8 und N. 26 zu Art. 33 DBG; YVES NOËL, in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Impôt fédéral direct, 2008, N. 7 zu Art. 33 DBG). 
 
2.4 Nach der im Steuerrecht allgemein geltenden Beweislastregel obliegt der Nachweis für die steuermindernd geltend gemachten Abzüge den Steuerpflichtigen (Urteil 2C_154/2009 vom 28. September 2009 E. 5.2, mit Hinweisen). 
Im internationalen Verhältnis, d.h. wenn sich der Empfänger der Leistung im Ausland befindet, dürfen an den Nachweis der vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Zinszahlungen besonders strenge Anforderungen gestellt werden, da diese nicht einfach nachzuprüfen sind (Urteil 2C_421/2010 vom 2. November 2010 E. 2.1, mit Hinweisen; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, 2001, N. 15 zu Art. 33 DBG, mit weiteren Hinweisen; FELIX RICHNER UND ANDERE, a.a.O., N. 26 zu Art. 127 DBG). Im Falle von Honorar- oder Provisionszahlungen ins Ausland sind deshalb beispielsweise nicht nur der Zahlungsempfänger zu nennen, sondern es sind die gesamten Umstände darzulegen, die im konkreten Fall zu deren Ausrichtung geführt haben. Diesfalls entziehen sich die Verhältnisse des ausländischen Leistungsempfängers der Kontrolle durch die inländischen Steuerbehörden. Vorzuweisen sind demzufolge namentlich die Verträge der jeweiligen Grundgeschäfte sowie allfällige schriftliche Vereinbarungen mit den Zahlungsempfängern, ferner die lückenlos dokumentierte Korrespondenz mit den Zahlungsempfängern und den allenfalls involvierten Banken (Urteil 2C_199/2009 vom 14. September 2009 E. 3.2 und 2C_377/2009 vom 9. September 2009 E 2.3, je mit weiteren Hinweisen). Bei Unterstützungsleistungen ins Ausland ist es bei fehlenden Post- oder Bankbelegen dem Steuerpflichtigen zuzumuten, zumindest eine schriftliche Bestätigung (Quittung) des Empfängers beizubringen und in geeigneter Form (beispielsweise über behördliche Bestätigungen) nachzuweisen, dass der Empfänger den Unterstützungsbetrag aus der Schweiz erhalten hat (Urteil 2A.609/2003 vom 27. Oktober 2004 E. 2.3). 
 
2.5 Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweise dahingehend gewürdigt, dass die gemäss Quittungen und Bankauszügen behaupteten Zinszahlungen nicht in regelmässigen Zeitabschnitten erfolgt und auch umfangmässig nicht einheitlich gewesen seien. Die nachgewiesenen Bezüge entsprächen eher dem Muster von alltäglichen Barbezügen als der Zahlung eines Darlehenszinses. Namentlich sei der Bezug für die erste angebliche Zinszahlung über Fr. 22'000.-- bereits am 27. August 2005 erfolgt, während die Zahlung erst am 17. Januar 2006 quittiert worden sei. Sodann sei es wirtschaftlich schwer nachvollziehbar, dass praktisch gleichzeitig mit der Auszahlung des Darlehens in der Höhe von Fr. 220'000.-- eine erste Zinszahlung in der Höhe von Fr. 22'000.-- erfolgt sein solle. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es zudem unüblich, dass die Auszahlung der Darlehenssumme von Fr. 220'000.-- ohne eine Quittung bzw. einen schriftlichen Nachweis erfolge. Der Verzicht auf die Quittierung der Auszahlung der Darlehenssumme werde insofern widersprüchlich begründet, als die Parteien zwar miteinander bekannt seien, während die Höhe des Zinses vergleichsweise sehr hoch angesetzt worden sei. Wirtschaftlich wenig sinnvoll sei auch der Umstand, dass der Darlehensvertrag über die Fr. 220'000.-- zusätzliche Fr. 100'000.-- zahlbar per 2007 vorsah, diese jedoch trotz Verzinsung zu zehn Prozent ab 2006 (also noch vor der tatsächlichen Auszahlung) zuerst Z.________ weiter verliehen worden und später auf ein Festgeldkonto - das wohl einen erheblich geringeren Zins als zehn Prozent vorsehe - einbezahlt worden seien. Diese Besonderheiten erweckten erhebliche Zweifel, dass der Darlehensvertrag einer üblichen geschäftlichen bzw. wirtschaftlichen Beziehung zwischen zwei Privatpersonen entspreche. Namentlich seien die unvorteilhaften Konditionen für die Beschwerdeführerin nicht plausibel begründet; Darlehenszinsen von zehn Prozent seien aussergewöhnlich und bei Kleinkrediten üblich. Die Beschwerdeführerin habe sich indessen nicht in einer Zwangslage befunden, in der ihr nichts anderes übrig geblieben sei, als derart unvorteilhafte Konditionen einzugehen. Zusammenfassend seien die Gesamtumstände der vorliegenden Transaktion, insbesondere die Barabwicklung der Geschäfte sowie ihre wirtschaftliche Rechtfertigung, nach allgemeiner Lebenserfahrung unüblich und nicht nachvollziehbar. Der Beweis des Darlehensverhältnisses bzw. der Zinszahlungen in der Höhe von Fr. 32'000.-- sei somit nicht erbracht. Dazu wären einerseits nachvollziehbare Angaben über den wirtschaftlichen Hintergrund des Geschäftes bzw. über die genannten unüblichen Umstände von dessen Vollzug und Ausgestaltung erforderlich gewesen. Andererseits sei eine Bestätigung der Tatsachen seitens der Darlehensgeberin in geeigneter Form, beispielsweise durch deren Steuererklärung bzw. durch Bankauszüge erforderlich, die belegen, dass die Schuldzinsen vereinnahmt wurden bzw. die Darlehenssumme bezahlt wurde. 
 
2.6 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, erscheint bis zu einem gewissen Grad zwar durchaus verständlich, lässt aber die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als geradezu willkürlich erscheinen. Auch die von der Vorinstanz an den Beweis der Auslandszahlungen gestellten sehr hohen Anforderungen stehen im Einklang mit der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür die blossen schriftlichen Erklärungen und Bestätigungen der im Ausland wohnhaften Darlehensgeberin angesichts der fehlenden Post- oder Bankbelege über die in Frage stehenden Geldflüsse ohne zusätzliche weitere Belege von Banken oder Behörden als ungenügend erachten, den Beweis für die steuermindernden Zinszahlungen zu erbringen. Es ist durchaus verhältnismässig, bei als steuermindernd geltend gemachten Zahlungen ins Ausland vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten grundsätzlich entsprechende Post- oder Bankbelege zu verlangen; diese können in der Regel ohne unverhältnismässigen Aufwand entweder durch den Steuerpflichtigen selber oder in dessen Auftrag durch die Post oder Bank zur Verfügung gestellt werden (vgl. Urteil 2A.792/2006 vom 1. Mai 2007 E. 3). 
 
2.7 Die von der Beschwerdeführerin angebotene Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin durfte die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, lag doch bereits deren schriftliche Erklärung vor. Es ist nicht zu sehen, inwiefern die mündliche Einvernahme in beweisrechtlicher Hinsicht ergiebiger gewesen sein könnte. Eine Verletzung des Anspruches auf Gewährung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 
 
2.8 Die Vorinstanz hat demzufolge kein Bundesrecht verletzt, indem sie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schuldzinsen für das Jahr 2006 nicht zum Abzug zugelassen hat. 
 
II. Staats- und Gemeindesteuern 
 
3. 
3.1 Die Abzugsfähigkeit von privaten Schuldzinsen ist in Art. 45 Abs. 1 lit. a StG des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998 (StG/SG) vergleichbar mit Art. 33 DBG geregelt. Eine solche Ordnung schreibt Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG den Kantonen vor. Das in Bezug auf die direkte Bundessteuer Ausgeführte gilt deshalb ebenso für die Staats- und Gemeindesteuern. Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem sie die geltend gemachten Schuldzinsen nicht zum Abzug im Sinne von Art. 45 Abs. 1 lit. a StG/SG zugelassen hat. 
 
3.2 Inwiefern bei der Feststellung des steuerbaren Vermögens (Art. 62 StG/SG) die Verweigerung des Abzuges der geltend gemachten Darlehensschuld von Fr. 220'000.-- unter diesen Umständen Bundesrecht verletzen soll, ist nicht ersichtlich. 
 
III. Kosten 
 
4. 
Die Beschwerden sind aus diesen Gründen abzuweisen. Entsprechend diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verfahren 2C_524/2010 und 2C_525/2010 werden vereinigt. 
 
2. 
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'500.-- (für beide Verfahren) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Dezember 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Küng