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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_497/2021  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Geldwäscherei; Hehlerei, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 2. Februar 2021 (SB200369-O/U/mc-as). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Anklage vom 4. Dezember 2019 legt A.________ zusammengefasst den folgenden Sachverhalt zur Last: C.________ und D.________ hätten Goldschmuck aus deliktischer Herkunft entgegengenommen und zu Goldnuggets eingeschmolzen gehabt. A.________ habe C.________ und D.________ bewusst bei der Veräusserung respektive der wirtschaftlichen Verwertung dieser Goldnuggets behilflich sein wollen. Dabei habe er zumindest bewusst in Kauf genommen, dass das Gold aus einem Verbrechen stamme und er durch die Vermittlung der Einschmelzung desselben in Goldbarren, welche in der Folge durch E.________ vorgenommen worden sei, wesentlich zur Vereitelung der Herkunft des Goldes beitragen würde. Nachdem E.________ die von ihm hergestellten Goldbarren durch eine Raffinerie habe (weiter) verarbeiten lassen, seien diese unter Weitergabe von Erlösanteilen z.T. verkauft, z.T. an A.________ und von diesem wiederum an D.________ weitergegeben worden. Dabei habe A.________ u.a. und damit zwei Goldbarren à jeweils einem Kilogramm hätten verkauft werden können, mit D.________ einen Scheinkaufvertrag " (4 Bilder gegen 2 kg Goldbarren) " als Quittung gezeichnet. Dadurch sei erneut beabsichtigt worden, die Herkunft des Goldes bzw. des Erlöses zu verschleiern. 
 
B.  
Gestützt auf diesen Sachverhalt erklärte das Bezirksgericht Zürich A.________ der Geldwäscherei schuldig. Vom Vorwurf der Hehlerei sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 31 Tagen und der Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Es verpflichtete ihn, B.________ Schadenersatz von Fr. 17'780.-- und eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- zu bezahlen und auferlegte ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung. 
 
C.  
Mit Urteil vom 2. Februar 2021 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ sowohl der Geldwäscherei als auch der Hehlerei schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wiederum unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 31 Tagen und der Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die erstinstanzlich zugesprochene Schadenersatzforderung und Prozessentschädigung wurden bestätigt, ebenso die erstinstanzliche Kostenauflage. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, wurden A.________ auferlegt. 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3).  
Auf ungenügend begründete Rügen am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet seine Verurteilung wegen Geldwäscherei. Er rügt eine falsche rechtliche Würdigung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, nie Besitzer oder Eigentümer der Goldnuggets gewesen zu sein. Die erste Instanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass die "Declaration of ultimate beneficial owner" nicht von ihm ausgegangen sei. Die Strafuntersuchung gegen E.________, der das Goldgeschäft sogar der Edelmetallkontrolle vorgelegt habe, sei eingestellt worden. Ferner habe die Strafuntersuchung gezeigt, dass durch dessen Dokumentation die Rückverfolgbarkeit sowohl hinsichtlich des Goldes als auch eines allfälligen Verkaufserlös jederzeit und vollständig sichergestellt gewesen sei. Damit fehle es am Tatbestandselement der Vereitelung der Ermittlung der Herkunft, des Auffindens oder der Einziehung von Vermögenswerten.  
 
2.2. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1; 127 IV 20 E. 3a; Urteil 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege (BGE 145 IV 335 E. 3.1; 129 IV 322 E. 2.2.4; Urteil 6B_45/2021 vom 27. April 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Mit seiner Argumentation übersieht er, dass es sich bei der Geldwäscherei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, es mithin wie hiervor erwähnt für die Erfüllung des Tatbestandes keiner gelungenen Vereitelung bedarf. Es stellt sich einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tathandlung geeignet war, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln.  
Der einlässlichen Begründung der ersten Instanz (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 14 ff. und S. 41) folgend, erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass D.________ und C.________ den aus einem Raub stammenden Goldschmuck im Wissen um dessen deliktische Herkunft gekauft, diesen in Goldnuggets umgeschmolzen und sich damit eines Verbrechens, konkret zumindest der Hehlerei strafbar gemacht hätten. Der Beschwerdeführer sei alsdann dafür besorgt gewesen, dass die Goldnuggets einem offiziellen Goldschmelzer übergeben und mit einem Schmelzsiegel versehen worden seien. Dadurch sei die Herkunft des Goldes verschleiert worden. Anschliessend seien die mit einem Schmelzsiegel versehenen Goldbarren durch eine Raffinerie zu handelsüblichen reinen Goldbarren verarbeitet worden, um sie auf scheinbar legale Art und Weise in Verkehr zu bringen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer durch den Abschluss eines Scheinkaufvertrages erneut darauf hingewirkt, die [Ermittlung der] Herkunft des Goldes zu vereiteln bzw. habe er durch diverse Handlungen die Ermittlung der Herkunft des Goldes damit seine Einziehung vereitelt, womit alle objektiven Tatbestandselemente erfüllt seien (angefochtenes Urteil S. 19). Weiter erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer zwar keine sichere Kenntnis über die deliktische Herkunft der Goldnuggets gehabt habe, er aber davon ausgegangen sei, dass diese deliktischer Herkunft gewesen seien und/oder aus einem Verbrechen stammen könnten. Damit sei sowohl der innere Sachverhalt erstellt als auch der subjektive Tatbestand erfüllt (angefochtenes Urteil S. 20 f.). 
Aus diesen Erwägungen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen als geeignet erachtet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Der Beschwerdeführer setzt sich damit indes nicht ansatzweise auseinander. Konkret stellt er weder die sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz in Frage (Art. 105 Abs. 1 BGG) noch setzt er sich mit deren rechtlichen Subsumtion auseinander, womit insoweit auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG). Nicht weiter einzugehen ist auf seine Vorbringen, dass das gegen E.________ wegen Geldwäscherei angehobene Strafverfahren eingestellt worden, respektive nicht ersichtlich sei, was er bezüglich Rückverfolgbarkeit des Goldes oder des Erlöses mehr hätte tun sollen, als der lizenzierte und einer SRO unterstellte E.________. Ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen geeignet waren, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, beurteilt sich unabhängig vom Verhalten des E.________. Aus der diesen betreffenden Einstellung des Strafverfahrens kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet seine Verurteilung wegen Hehlerei. Wiederum rügt er eine falsche rechtliche Würdigung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts.  
 
3.2. Unter ergänzendem Hinweis auf die von der ersten Instanz einlässlich begründete Minderheitsmeinung (Art. 82 Abs. 4 StPO) legt die Vorinstanz zunächst dar, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass die Goldnuggets keine Surrogate des Goldschmuckes darstellen und damit kein Fall einer straflosen Ersatz- oder Erlöshehlerei vorliege. Sie bzw. die Vorinstanz erwägt weiter, dass sich anhand einer teleologischen Auslegung des Tatbestandes der Hehlerei nicht die Frage stelle, ob es sich bei Goldschmuck und Goldnuggets um eine identische Sache handle, sondern ob der Geschädigte einen Anspruch auf die Rückgabe der Goldnuggets gehabt habe, der durch den Tatbeitrag des Beschwerdeführers vereitelt worden sei. Nach dieser Auffassung schütze die Hehlerei nicht (nur) den Anspruch auf die Herausgabe einer identischen Sache, sondern jede zivilrechtliche Möglichkeit des Geschädigten, die gestohlene Sache zurückzuerlangen, welche ihm durch eine strafbare Handlung entzogen worden sei, gleichwohl in welcher Form. Bestehe ein solcher Anspruch auf das zur Diskussion stehende Tatobjekt und sei dieser vereitelt worden, sei der Strafgrund der Hehlerei gegeben. Ob ein Restitutionsanspruch gegeben sei, bestimme sich nach den Regeln des Zivilrechts. Solange der Geschädigte einen Herausgabeanspruch geltend machen könne, sei das Deliktsgut auch der Hehlerei zugänglich.  
Vorliegend stelle die Zustandsveränderung (Einschmelzung des Goldschmuckes) eine Verarbeitung im Sinne von Art. 726 ZGB dar. Da dem verarbeiteten Material (Gold) zweifelsohne der höhere Wert zukomme als der Arbeit, sei der (ursprüngliche) Eigentümer des Goldschmuckes Eigentümer des Goldes geblieben bzw. habe dieser originär Eigentum an den Goldnuggets erworben und über einen dinglichen Herausgabeanspruch gegenüber dem jeweiligen Besitzer verfügt. Dieser Anspruch sei erst mit der Übergabe der Goldnuggets an E.________ als gutgläubigem Erwerber untergegangen. Bis dahin habe damit gegenüber dem Beschwerdeführer, der in der Lage gewesen wäre, die deliktisch erlangten Goldnuggets zurückzugeben, ein solcher Restitutionsanspruch bestanden. Der Beschwerdeführer sei "aber gerade" an der Vereitelung des Restitutionsanspruches beteiligt gewesen, womit er sich der Hehlerei schuldig gemacht habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 21 ff. und erstinstanzliches Urteil S. 37 ff.). 
 
3.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass nicht er sondern "C.________ und D.________" die Besitzer der Goldnuggets gewesen seien bzw. diese die Goldnuggets an E.________ übergeben hätten. Damit wäre er auch nicht in der Lage gewesen, diese zurückzugeben. Mit diesen Ausführungen wendet er sich gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, ohne indes eine Willkürrüge zu erheben und darzutun, inwiefern die Schlüsse der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sind. Darauf kann nicht eingetreten werden (vgl. oben E. 1.2).  
Im Übrigen begnügt er sich mit theoretischen rechtlichen Ausführungen und macht geltend, dass "Goldschmuck und Goldnuggets [...] nicht das gleiche" seien bzw. dass es sich bei letzteren um ein "klassisches Surrogat" des "abhanden geraubten" Goldschmuckes handle und er zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, das Deliktsgut in der ursprünglichen Beschaffenheit herauszugeben (vgl. Beschwerde S. 5). Diese Vorbringen vermögen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer setzt mit seiner Kritik nicht an den Erwägungen der Vorinstanz an und zeigt damit einhergehend nicht auf, inwiefern deren einlässlichen Ausführungen rechtsfehlerhaft sein sollen. Hierfür genügt nicht, die (theoretische) Rechtslage aus seiner Sicht zu schildern, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, weshalb sie zu Unrecht von der von der ersten Instanz noch verworfenen Minderheitsmeinung ausgeht. Auf die Beschwerde kann dementsprechend auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger