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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.29/2005 /grl 
 
Urteil vom 20. April 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Pfändung; Sicherheitsleistung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 15. November 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a X.________ ist Inhaberin der Einzelunternehmung X.________ Autohandel. Anlässlich einer Mehrwertsteuerkontrolle stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) fest, dass die Buchführung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Sie schätzte die Umsätze nach pflichtgemässem Ermessen und verpflichtete X.________ mit Verfügung vom 25. November 2003, für in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 2003 angefallene Mehrwertsteuern (inkl. laufenden Verzugszinsen, Verfahrens- und weiteren Kosten) Fr. 380'000.-- sicherzustellen. Aufgrund des gleichzeitig erlassenen Arrestbefehls vollzog das Betreibungsamt Frauenfeld am 26. November 2003 bei X.________ den Arrest. Verarrestiert wurden insbesondere Guthaben und Wertschriften bei der Bank A.________ und der Bank B.________. Mit Betreibung Nr. 00000001 des Betreibungsamtes Frauenfeld erfolgte die Arrestprosequierung. X.________ erhob Rechtsvorschlag; das Vizegerichtspräsidium Frauenfeld beseitigte diesen am 4. März 2004. 
 
Gestützt auf das Begehren der ESTV um Fortsetzung der Betreibung auf Sicherheitsleistung vom 26. März 2004 vollzog das Betreibungsamt Frauenfeld am 19. April 2004 die Pfändung. Gepfändet wurden Wertschriftenguthaben in Höhe von gesamthaft rund Fr. 65'000.--. Die Pfändungsurkunde datiert vom 2. Juli 2004. Als Pfändungsteilnehmer wird darin ausser der ESTV der Ehemann der Betriebenen, Y.________ aufgeführt. Dieser hatte seine Ehefrau mit Betreibung Nr. 00000002 des Betreibungsamtes Frauenfeld für ausstehende Lohnforderungen vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Höhe von Fr. 54'000.-- zuzüglich Zins und Kosten betrieben. Davon bezeichnete das Amt die Betreffnisse für November und Dezember 2003, d.h. Fr. 9'000.-- als Forderung erster Klasse, die restlichen Fr. 45'000.-- als Forderung dritter Klasse. Den Anspruch der ESTV von Fr. 381'123.40 zuzüglich Zins und Kosten qualifizierte es ebenfalls als Forderung dritter Klasse. 
A.b Die ESTV wandte sich fristgerecht an das Gerichtspräsidium Frauenfeld und verlangte, die Pfändungsurkunde vom 2. Juli 2004 sei aufzuheben, die Forderung der ESTV sei als pfandgesichert aufzunehmen und die ESTV sei dafür aus den verarrestierten Vermögenswerten vorab zu befriedigen. Das Vizegerichtspräsidium Frauenfeld wies die Beschwerde mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 ab. Als Begründung wurde angeführt, das Mehrwertsteuerrecht habe das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht in Teilbereichen modifiziert, auf ein eigenständiges Vollstreckungsverfahren aber verzichtet. Die ESTV sei demzufolge nur insoweit privilegiert, als sie entgegen den gewöhnlichen Vorschriften des SchKG selber Arrestbefehle erlassen und in bestimmten Fällen selber Rechtsvorschläge beseitigen könne. Eine Privilegierung von Steuerforderungen oder gar blosser Sicherstellungen gegenüber anderen Gläubigern im Betreibungsverfahren sei im Mehrwertsteuergesetz nirgends vorgesehen. Die Arrestlegung der ESTV gebe dieser folglich kein Vorzugsrecht an den Arrestgegenständen; die Pfändungsurkunde verletze kein Pfandrecht. 
 
Gegen diesen Entscheid reichte die ESTV beim Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein. Das Rechtsmittel wurde am 15. November 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
B. 
Mit Eingabe vom 7. Februar 2005 hat die ESTV die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. November 2004 und die Verfügung des Betreibungsamtes Frauenfeld vom 2. Juli 2004 seien aufzuheben. Die Forderung der ESTV sei als einzige Forderung in der Pfändungsurkunde aufzuführen und die sichergestellten Vermögenswerte seien an die in der Sicherstellungsverfügung der ESTV vom 25. November 2003 bezeichnete Stelle zu überweisen. Sodann ersucht die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung. 
 
Das Obergericht des Kantons Thurgau hat anlässlich der Aktenübersendung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids beantragt, die Beschwerde abzuweisen (Art. 80 OG). Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Betreibungsamt Frauenfeld beantragt in seiner Vernehmlassung vom 7. März 2005, die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2005 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde führt aus, Gegenstand des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes sei die Vollstreckung von Ansprüchen auf Geldzahlung und Sicherheitsleistung, gleichgültig ob sie aus privatem oder öffentlichem Recht entstanden seien. Auch öffentlich-rechtliche Forderungen wie Bussen, Gebühren, Steuern und andere Abgaben seien daher grundsätzlich nach dem SchKG zu vollstrecken (Domenico Acocella, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg.: Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG I, Basel 1998, N. 4, 7 zu Art. 38). Dieser Grundsatz erleide indessen durch Art. 44 SchKG eine wesentliche Einschränkung: Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt seien, geschehe nach den entsprechenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. Nach Lehre und Rechtsprechung stehe fest, dass dieser Vorbehalt entgegen dem zu engen Wortlaut von Art. 44 SchKG, der nur von der Verwertung spreche, auch die Beschlagnahme als solche betreffe. Eine derartige Beschlagnahme gehe auch dann einer Pfändung oder einem Konkursbeschlag vor, wenn sie zeitlich später erfolge (Domenico Acocella, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 44 SchKG; BGE 120 IV 365 E. 2b S. 367; BGE 115 III 1 E. 3 mit Hinweisen). Art. 44 SchKG beziehe sich jedoch nur auf die Verwertung von Gegenständen, die unmittelbar im Zusammenhang mit einem Straf- oder Steuerverfahren nach den betreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzen beschlagnahmt worden seien. So falle z.B. die strafprozessuale Beschlagnahme zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs wie etwa die Beweissicherung oder die Beschlagnahme im Sinne von Art. 58 ff. StGB unter diese Bestimmung. Hingegen sei sie nach der neueren Bundesgerichtspraxis nicht allgemein auf die Durchsetzung von Steuerforderungen anwendbar. Andernfalls könnten die Kantone in ihren Steuergesetzen ein Verfahren vorsehen, mit welchem sie in jedem Stadium eines Betreibungs- oder Konkursverfahrens mit einer Beschlagnahmeverfügung eingreifen und gepfändete oder zur Konkursmasse gehörende Vermögenswerte für die Deckung von Steuerforderungen beanspruchen dürften. Dies würde jedoch dem Grundsatz, dass öffentlich-rechtliche Forderungen unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften kein Privileg genössen, klar zuwiderlaufen (BGE 115 III 1 E. 3b S. 3; 108 III 105 E. 2). Eine Ausnahme hiervon sei nur möglich für die Beschlagnahme von Gegenständen in einem Strafverfahren zur Deckung von Untersuchungs-, Gerichts- und Gefangenschaftskosten: Nach Art. 44 SchKG stehe es den Kantonen frei, hierüber selber zu legiferieren (Domenico Acocella, a.a.O., N. 5 zu Art. 44 SchKG). 
 
Die Vorinstanz fährt fort, das Mehrwertsteuerrecht kenne kein spezielles Vollstreckungsrecht. Mehrwertsteuerforderungen seien somit nach SchKG zu vollstrecken. Wohl wäre gestützt auf Bundesrecht eine Vollstreckung ausserhalb des SchKG möglich; alsdann müsste dies aber gesetzlich klar und eindeutig festgelegt sein. Daran fehle es jedoch. Gemäss Art. 69 Abs. 1 MWSTG (SR 641.20) sei die Betreibung einzuleiten, wenn der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen auf Mahnung hin nicht befriedigt werde; vorbehalten bleibe die Eingabe in einem Konkurs- oder Nachlassvertragsverfahren. Unter bestimmten Voraussetzungen könnten diese Forderungen sichergestellt werden (Art. 70 Abs. 1 MWSTG). Wenn nun die Steuerforderung als solche auf dem Betreibungsweg geltend zu machen sei, müsse dies folgerichtig auch für deren Sicherstellung gelten. Aus Art. 70 Abs. 2 MWSTG, welcher festhalte, dass die Sicherstellungsverfügung nebst deren Rechtsgrund und dem sicherzustellenden Betrag auch die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennehme, anzugeben habe, ergebe sich nichts anderes: Diese Angaben seien unabdingbar, damit eine Sicherstellungsverfügung überhaupt ihren Zweck erfüllen könne; auf eine spezielle Vollstreckung könne hieraus nicht geschlossen werden. Komme der Schuldner der Sicherstellungsverfügung nicht nach, habe der Gläubiger mittels Betreibung auf Pfändung die Betreibung auf Sicherstellung einzuleiten. Dies ergebe sich auch aus der Tatsache, dass die Sicherstellungsverfügung gemäss Art. 70 Abs. 2 MWSTG als Arrestbefehl im Sinne von Art. 274 SchKG gelte. Nach Art. 281 SchKG begründe der Arrest indessen ausser in Bezug auf den provisorischen Pfändungsanschluss und die Arrestkosten eben gerade kein Vorzugsrecht. Schliesslich verweise auch Art. 70 Abs. 6 MWSTG im Zusammenhang mit der Arrestprosequierung auf die Notwendigkeit, die Betreibung einzuleiten. Die Privilegierung des Bundes als Steuergläubiger liege nicht in einer materiellen Bevorzugung gegenüber Drittgläubigern, sondern darin, dass er selber einen Arrestbefehl erlassen und damit sofort, aber nur provisorisch, auf das Vermögen des Schuldners greifen könne, und zwar bereits zu einem Zeitpunkt, in dem die Steuerforderung noch nicht definitiv feststehe. 
 
1.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen in der Hauptsache ein, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach öffentlich-rechtliche Forderungen nur bei der Beschlagnahme von Gegenständen in einem Strafverfahren privilegiert seien, verletze Art. 44 SchKG. Zusätzlich werde Art. 70 MWSTG missachtet, weil mit Bezug auf Absatz 2 dieser Bestimmung kein spezielles Vollstreckungsrecht anerkannt worden sei. Die BGE 108 III 105, 120 IV 365 sowie 126 I 97 würden die Anwendbarkeit von Art. 44 SchKG im vorliegenden Fall nicht ausschliessen. 
1.3 
1.3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 SchKG werden auf dem Wege der Schuldbetreibung die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind (zuletzt: BGE 129 III 193 E. 2 und 3). Die Beschwerdeführerin verpflichtete die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2003, für in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 2003 angefallene Mehrwertsteuern (inkl. laufenden Verzugszinsen, Verfahrens- und weiteren Kosten) Fr. 380'000.-- sicherzustellen. Aufgrund des gleichzeitig er-lassenen Arrestbefehls vollzog das Betreibungsamt Frauenfeld am 26. November 2003 bei der Beschwerdegegnerin den Arrest. Verarrestiert wurden insbesondere Guthaben und Wertschriften bei der Bank A.________ und der Bank B.________. Mit Betreibung Nr. 00000001 des Betreibungsamtes Frauenfeld erfolgte die Arrestprosequierung. Die Beschwerdegegnerin erhob Rechtsvorschlag; das Vizegerichtspräsidium Frauenfeld beseitigte diesen am 4. März 2004. 
 
Nach Art. 70 Abs. 1 lit. a MWSTG kann die eidgenössische Steuerverwaltung Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn deren Bezahlung als gefährdet erscheint. Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Art. 274 SchKG und die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen (Art. 70 Abs. 2 MWSTG). Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung können Sicherstellungsverfügungen nach Art. 44 ff. VwVG innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission angefochten werden; die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht. 
 
1.3.2 Zur Durchsetzung von Steuerforderungen kann nicht auf Art. 44 SchKG zurückgegriffen werden, bezieht sich doch diese Bestimmung nur auf die Verwertung von ganz bestimmten Gegenständen, die unmittelbar mit einem Straf- oder Steuerverfahren nach den betreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzen beschlagnahmt worden sind (BGE 115 III 1 E. 3b S. 3; 108 III 105 E. 2). Dass die Beschwerdeführerin ein "besseres Recht" haben soll, wie sie behauptet, trifft somit nicht zu; dies steht im Einklang mit dem von der Vorinstanz Dargelegten (E. 1.1. hiervor). Fehl geht somit auch ihr Einwand, wie im Strafverfahren nach VStrR solle auch im Arrestverfahren nach Art. 70 MWSTG kein anderer (privater) Gläubiger auf das Haftungssubstrat der ESTV für ihre öffentlich-rechtlichen Forderungen greifen können. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat weiter erwogen, der Gläubiger könne zwar im Rahmen einer Betreibung auf Sicherheitsleistung auf die sichergestellten und deponierten Geldsummen, Wertpapiere und Wertsachen greifen; insofern besitze er ein Pfandrecht. Das "Pfand", der Umfang der Sicherstellung, stehe aber nicht im Voraus fest, sondern werde erst durch das Arrest- und Betreibungsverfahren (auf Sicherstellung) bestimmt. Dies gelte auch dann, wenn Mehrwertsteuerforderungen und sich darauf beziehende Sicherstellungsverfügungen zur Diskussion stünden. Der Gläubiger habe sich hier die Vermögenswerte des Schuldners ebenfalls entsprechend den massgebenden Bestimmungen mit allfälligen Drittgläubigern zu teilen. Jeder Gläubiger sei berechtigt, Rang und Bestand der Forderung von Drittgläubigern mittels Kollokationsklage anzufechten. Dies habe das Betreibungsamt Frauenfeld anlässlich des Pfändungsvollzugs übersehen. Es habe die Forderungen der Beschwerdeführerin und des Ehemannes der Beschwerdegegnerin, der sich in der gleichen Pfändungsgruppe befinde, zu Unrecht bereits in der Pfändungsurkunde verschiedenen Klassen zugeteilt; ebenso habe es zu Unrecht schon dort zu den Überweisungen nach Rechtskraft der Pfändungsurkunde Stellung genommen: Richtigerweise habe das Betreibungsamt nach Abschluss der Pfändung, sofern nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden könnten, einen Kollokationsplan und eine Verteilungsliste zu erstellen, aufzulegen und den Gläubigern zuzustellen (Art. 146 f. SchKG). Alsdann beginne die Frist zur Kollokationsklage zu laufen (Art. 148 SchKG), und die Beschwerdeführerin habe in diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, die Forderung oder den Rang des Ehemanns der Beschwerdegegnerin zu bestreiten. An der Notwendigkeit, dieses gesetzlich vorgeschriebene Verfahren einzuhalten, ändere nichts, dass die Betreibung der ESTV auf Sicherheitsleistung und nicht auf Geldzahlung laute. Die Betreibung auf Sicherheitsleistung sei keine besondere Betreibungsart, sondern lediglich eine Betreibung mit einem besonderen Ziel: Nicht Zahlung, sondern bloss Sicherheitsleistung werde angestrebt; dabei gelte aber das gleiche Verfahren wie bei der Betreibung auf Geldzahlung (vgl. Art. 38 Abs. 1 SchKG), wobei allerdings nur die Betreibung auf Pfändung infrage komme (Art. 43 Ziff. 3 SchKG). 
 
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, wenn sie die beiden Betreibungsarten, auch wenn das Verfahren an sich ähnlich sei, gleich behandelt habe. Es lägen hier zwei verschiedene Betreibungsarten vor, und ein Anschluss sei nicht möglich. In der Betreibung auf Geldzahlung des Ehemannes der Beschwerdegegnerin könnten zwar die gleichen Gegenstände eingepfändet werden, doch könne er sich nicht der Betreibung auf Sicherheitsleistung anschliessen, mit welcher die ESTV den Arrest gemäss Art. 70 MWSTG prosequiert gehabt habe. 
 
2.2.1 Von vornherein fehl geht die Rüge der Beschwerdeführerin, schon das unterschiedliche Haftungssubstrat zeige auf, dass ein Anschluss nicht möglich sei. Der Pfändungsanschluss sei eine Besonderheit der Betreibung auf Pfändung, womit vermieden werden solle, dass der schnellere Gläubiger vom Pfändungsgut profitieren könne. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Die ESTV habe - wie aus der Arresturkunde und aus der Pfändungsurkunde klar hervorgehe - einzig bestimmte Gegenstände, d.h. die flüssigen Mittel auf den Bankkonten und die Wertschriften verarrestiert/sichergestellt und keine weiteren Aktiven der Einzelfirma. 
 
Am 19. April 2004 pfändete das Betreibungsamt Frauenfeld Guthaben der Schuldnerin auf dem Konto bei der Bank A.________ AG in Frauenfeld von Fr. 46'563.25 und auf dem Konto der Bank B.________ in Frauenfeld im Betrag von Fr. 13'965.40 sowie 60 Namen-Aktien der Bank A.________ AG bei der Bank B.________ im Wert von Fr. 5'000.--. In der Pfändungsurkunde sind als Pfändungsteilnehmer die Beschwerdeführerin mit Forderungen von Fr. 382'120.15 und der Ehemann der Beschwerdegegnerin mit Lohnforderungen von Fr. 55'832.95 aufgeführt. Inwiefern diese Vermögenswerte nicht auch durch die etwas später eingeleitete Betreibung auf Pfändung hätten in Beschlag genommen werden können, ist nicht ohne weiteres verständlich. 
2.2.2 Die Beschwerdeführerin hat am 25. November 2003 gestützt auf ihre Sicherstellungsverfügung vom gleichen Tag einen Arrestbefehl erlassen. Der Arrest wurde am 26. November 2003 vollzogen. Die Sicherstellungsverfügung der Steuerbehörde gilt - wie erwähnt - ex lege als Arrestbefehl (Art. 70 Abs. 2 MWSTG). Dessen Vollzug bedeutet folglich zugleich Vollzug der Sicherstellungsverfügung (Kurt Amonn, Sicherung und Vollstreckung von Steuerforderungen, in: ASA 47 S. 442). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Arrest keine Pfändungsrechte verleiht, sondern lediglich die Sicherung von Zwangsvollstreckungssubstrat im Hinblick auf eine (noch durch- oder weiterzuführende) Betreibung bezweckt (Ingrid Jent-Sørensen, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg.: Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG II, Basel 1998, N. 29 zu Art. 110; BGE 101 III 78 E. 2b S. 82). Erst mit der Arrestprosequierung durch ordentliche Betreibung und nach Beseitigung des Rechtsvorschlags hat sie verfahrensmässig mit dem betreibenden Ehemann der Beschwerdegegnerin gleich gezogen. 
2.2.3 Die Beschwerdeführerin hatte das Fortsetzungsbegehren am 26. März 2004 gestellt, und der Ehemann der Beschwerdegegnerin tat dies am 14. April 2004. Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil (Art. 110 Abs. 1 SchKG). Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung (Abs. 2 dieser Bestimmung). Charakteristisch für die Spezialexekution ist die Begünstigung des betreibenden Gläubigers. Ähnlich wie der Pfandgläubiger in der Pfandverwertungsbetreibung bezüglich des Pfandgegenstandes soll auch der Gläubiger in der Pfändungsbetreibung die Chance haben - hinter allfälligen Pfandberechtigten - als Erster aus dem Erlös der für ihn gepfändeten Vermögenswerte befriedigt zu werden (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 25 N. 1 S. 198). 
 
Die Betreibung auf Sicherheitsleistung ist keine besondere Betreibungsart; ihr einziger Unterschied zur Betreibung auf Zahlung besteht darin, dass die vom Schuldner geleistete Sicherheit dem Gläubiger nicht ausgezahlt oder übergeben, sondern für ihn nur hinterlegt werden darf (Kurt Amonn/Fridolin Walther, a.a.O., § 7 N. 9, S. 58). Die Rüge der Beschwerdeführerin, wegen der von ihr gestützt auf Art. 38 SchKG angestrengten Betreibung auf Sicherheitsleistung sei ein Pfändungsanschluss des Ehemannes der Beschwerdegegnerin nicht möglich, geht demnach fehl und wird zudem aufgrund der Arrestprosequierung gegenstandslos. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rüedi), dem Betreibungsamt Frauenfeld, Holdertor/ St. Gallerstrasse 4, 8500 Frauenfeld, und dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. April 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: