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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.262/2002 /grl 
 
Urteil vom 19. Mai 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Nyffeler, Ersatzrichter Schwager, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
Konkursmasse der A.________ AG, 
vertr. durch den a.a. Konkursverwalter, RA Urs Bürgi, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jens Marguerat-Meyer, 
 
gegen 
 
B.________ Immobilien AG, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Lechleiter. 
 
Gegenstand 
einfache Gesellschaft; paulianische Anfechtung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die A.________ AG (Klägerin) und die B.________ Immobilien AG (Beklagte) planten als einfache Gesellschaft die Realisierung einer Überbauung in V.________ im Kanton Zürich. Für den gemeinsamen Erwerb des erforderlichen Bodens schlossen sie am 16. August 1989 mit C.________ einen Kaufvertrag, wobei sie an den Kaufpreis von 5,9 Mio. Franken eine Anzahlung von je Fr. 300'000.-- leisteten. Da sich die A.________ AG in der Folge aus diesem Geschäft zurückziehen wollte, kam es am 20. Dezember 1990 mit der Verkäuferin zum Abschluss eines Nachtrags zum Kaufvertrag vom 16. August 1989. Darin wurde festgehalten, dass die A.________ AG als Käuferin zurücktrete und die B.________ AG als Alleinkäuferin auftrete. Bezüglich der geleisteten Anzahlung wurde die folgende Klausel in den Nachtrag aufgenommen: 
"Der von der A.________ AG als hälftige Kaufpreisanzahlung geleistete Betrag von Fr. 300'000.-- kann unter den bisherigen Käufern durch Verrechnung als bezahlt abgeschrieben werden." 
Ebenfalls mit Datum vom 20. Dezember 1990 wurden vier Quittungen ausgestellt: In der einen bestätigte die A.________ AG, von der B.________ AG den Betrag von Fr. 300'000.-- "als Rückzahlung der Kaufpreiszahlung aus Vertrag vom 16.8.1989 betreffend V.________ erhalten zu haben." Weiter quittierte die B.________ AG gegenüber der D.________ AG den Erhalt von Fr. 228'929.15 im Zusammenhang mit einem Projekt in W.________ und von Fr. 50'000.-- im Zusammenhang mit einem Projekt in X.________ sowie gegenüber der E.________ AG einen Betrag von Fr. 21'070.85 als Saldoausgleich der Konsortialabrechnung Y.________. In den beiden genannten Firmen fungierte F.A.________ wie in der A.________ AG als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und massgebender Allein- bzw. Mehrheitsaktionär. 
B. 
Am 19. Mai 1992 wurde über die A.________ AG der Konkurs eröffnet. Am 27. April 1994 klagte die Konkursmasse, vertreten durch den ausseramtlichen Konkursverwalter, beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die B.________ AG auf Bezahlung von Fr. 300'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 20. Dezember 1990. Mit Urteil vom 15. Mai 1996 wies das Handelsgericht die Klage ab. Eine von der Klägerin dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. August 1997 abgewiesen. 
C. 
Gegen das Urteil des Handelsgerichts vom 15. Mai 1996 hatte die Klägerin auch Berufung beim Bundesgericht erhoben. Mit Urteil vom 8. Juni 1998 hiess das Bundesgericht die Berufung teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Handelsgericht des Kantons Zürich zurück. 
 
Mit Urteil vom 14. Oktober 1999 wies das Handelsgericht die Klage erneut ab. Die von der Klägerin dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde hiess das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. September 2000 gut, worauf das Bundesgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2000 die dagegen erhobene Berufung als gegenstandslos abschrieb. 
 
Nach Durchführung eines nochmaligen Schriftenwechsels wies das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Juli 2002 die Klage wiederum ab. Die von der Klägerin dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Juli 2003 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
D. 
Gegen das Urteil des Handelsgerichts vom 9. Juli 2002 hat die Klägerin die vorliegende Berufung erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils sowie die Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventuell die Gutheissung ihrer Klage von Fr. 300'000.-- nebst Zins. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Urteil vom 8. Juni 1998 hat das Bundesgericht die Berufung der Klägerin insoweit für unbegründet erklärt, als das Handelsgericht die Liquidationsforderung der Klägerin aus der Auflösung der einfachen Gesellschaft zwischen den Parteien für die vorgesehene Überbauung in V.________ aufgrund der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 und den gleichentags ausgestellten Quittungen als getilgt betrachtet hat. Mangels Gegenseitigkeit der Forderungen ging das Bundesgericht vom Vorliegen einer Verrechnungsvereinbarung aus. Hingegen hat das Bundesgericht die Berufung bezüglich der paulianischen Anfechtung der Tilgung der Liquidationsforderung gutgeheissen. Das Handelsgericht hatte die Anfechtbarkeit verneint mit der Begründung, dass Rechtshandlungen des Schuldners, die zu einem Austausch gleichwertiger Leistungen führen, nicht anfechtbar seien. Demgegenüber hielt das Bundesgericht fest, aus dem angefochtenen Urteil sei nicht ersichtlich, welche Gegenleistung die Gemeinschuldnerin zum Ausgleich des Untergangs ihrer eigenen Forderung erhalten habe. Müsste der Zugang einer gleichwertigen Gegenleistung in das Vermögen der Gemeinschuldnerin verneint werden, so wären die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung zu prüfen. 
 
Nach umfangreichen Beweisabnahmen stellte das Handelsgericht im Urteil vom 14. Oktober 1999 fest, dass in der Buchhaltung der Gemeinschuldnerin die Gegenbuchung für die Tilgung der Forderung gegenüber der Beklagten aus der Liquidation der einfachen Gesellschaft nicht auf dem Konto der D.________ AG, sondern auf dem persönlichen Konto des Alleinaktionärs der beiden Gesellschaften erfolgt sei, womit sich dort die Saldoforderung der Klägerin von Fr. 2'640'904.20 auf Fr. 2'940'904.20 erhöht habe. Dass von F.A.________ eine Weiterverbuchung an die D.________ AG und von dort eine anteilige Belastung der E.________ AG erfolgt sei, betrachtete das Gericht aufgrund der Zeugenaussagen zwar als möglich, mangels Vorliegen der entsprechenden Buchhaltungen aber nicht als belegt. Als Gegenleistung habe die Gemeinschuldnerin somit eine zusätzliche Forderung von Fr. 300'000.-- gegen F.A.________ erhalten. Da sie in der fraglichen Zeitspanne im Verhältnis zu F.A.________ durchwegs Gläubigerin gewesen sei, habe der Erwerb dieser Forderung nicht zur Tilgung einer eigenen Verpflichtung der Gemeinschuldnerin durch Verrechnung geführt. Den in der Stellungnahme zum Beweisergebnis von der Klägerin vorgebrachten Einwand, die zusätzliche Forderung der Gemeinschuldnerin gegenüber F.A.________ sei wertlos gewesen, qualifizierte das Handelsgericht als prozessual unzulässiges Novum. Es betrachtete den Nachweis einer direkten oder indirekten Verschlechterung der Exekutionsrechte der Gläubiger durch die Verrechnungsvereinbarung vom 20. Dezember 1990 als nicht geleistet. Ebenso sei nicht dargetan, inwiefern der Beklagten angesichts der tatsächlich erfolgten Transaktionen eine allfällige Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin erkennbar gewesen wäre. 
 
 
Dieses zweite Urteil des Handelsgerichts wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich aufgehoben, da der Anspruch der Klägerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtzulassung einer durch das Beweisergebnis veranlassten, in der Stellungnahme zum Beweisergebnis neu vorgebrachten Behauptung verletzt worden sei. Die Klägerin legte darauf in einer Eingabe an das Handelsgericht ihre zugelassenen neuen Behauptungen im Einzelnen dar, wozu die Beklagte ihrerseits Stellung nahm. Im neuen Urteil vom 9. Juli 2002 liess das Handelsgericht die Frage der Gleichwertigkeit der von der Gemeinschuldnerin erworbenen Forderung gegen F.A.________ offen, da die Klage wegen des Fehlens der subjektiven Voraussetzungen für eine paulianische Anfechtung abzuweisen sei. Der Klägerin sei der Nachweis einer Schädigungsabsicht der Gemeinschuldnerin nicht gelungen, und die Erkennbarkeit einer allfälligen Benachteiligungsabsicht vonseiten der Beklagten sei ebenfalls nicht dargetan. 
2. 
2.1 In der Berufungsantwort bestreitet die Beklagte die Prozessführungsbefugnis der Klägerin für die paulianische Anfechtung der Verrechnungsvereinbarung vom 20. Dezember 1990. Im seinerzeitigen Zirkularbeschluss sei diese nur erteilt worden, um den Liquidationsanspruch aus der Auflösung der einfachen Gesellschaft mangels Tilgung gerichtlich durchzusetzen, nicht aber zur paulianischen Anfechtung einer Rechtshandlung, die zur Tilgung geführt habe. Diese Einrede wurde indessen bereits im Urteil des Handelsgerichts vom 15. Mai 1996 als unbegründet verworfen. Nachdem die Beklagte dies im damaligen Berufungsverfahren nicht beanstandet hat, obwohl die Frage der paulianischen Anfechtung ebenfalls zu dessen Gegenstand gehörte, kann sie im vorliegenden Berufungsverfahren gegen das dritte Urteil des Handelsgerichts nicht auf diesen Punkt zurückkommen. 
2.2 Gegenstand des angefochtenen Urteils des Handelsgerichts vom 9. Juli 2002 bildet einzig die paulianische Anfechtung der Verrechnungsvereinbarung vom 20. Dezember 1990. Dass mit dieser Vereinbarung die Liquidationsforderung der Klägerin aus der Auflösung der einfachen Gesellschaft zivilrechtlich getilgt wurde, hat das Handelsgericht bereits mit Urteil vom 15. Mai 1996 entschieden, und die dagegen gerichtete Berufung ist vom Bundesgericht im Urteil vom 10. Juni 1998 abgewiesen worden. Der von der Klägerin nunmehr erhobene Einwand, die Verrechnungsvereinbarung vom 20. Dezember 1990 sei seitens der Beklagten gar nicht erfüllt worden, da eine Abtretung ihrer Forderungen gegenüber der D.________ AG und gegenüber der E.________ AG mittels schriftlicher Abtretungserklärung fehle, ist deshalb nicht zu hören. 
3. 
3.1 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden. Ausnahmen von dieser Bindung kommen nur in Betracht, wenn die Vorinstanz bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt hat, wenn ihr ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Art. 63 Abs. 2 OG) oder wenn der von ihr ermittelte Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung des Bundesrechts der Ergänzung bedarf (Art. 64 OG). Die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252; 115 II 484 E. 2a S. 485 f. mit Hinweis). Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist. Ohne diese Angaben gelten Vorbringen, die über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, als neu und sind damit unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.). Ergänzungen des Sachverhalts kommen im Übrigen nur in Frage, soweit sie entscheidwesentliche Tatsachen betreffen. Schliesslich ist blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 13; 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3, je mit Hinweisen). 
 
Die Berufungsschrift der Klägerin enthält zahlreiche Vorbringen, die über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen und den genannten Begründungsanforderungen nicht genügen. Auf diese Vorbringen ist ebenso wenig einzugehen wie auf die wiederholten Rügen der Aktenwidrigkeit und des offensichtlichen Versehens, die sich in unzulässiger Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen. 
3.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss in der Berufungsschrift dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden. Eine ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel ist indessen nicht erforderlich, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass die Berufung auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingeht und im Einzelnen aufzeigt, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748 f.). Die Darlegung einer eigenen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts mit dem blossen Hinweis, das gegenteilige Ergebnis des angefochtenen Urteils verletze Bundesrecht, ohne sich mit dessen rechtlichen Erwägungen im Einzelnen auseinander zu setzen, genügt diesen Anforderungen nicht. 
3.3 Die allgemeine Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen, ist Teil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie gilt auch für den Zivilrichter, gehört aber nicht dem Bundesprivatrecht an. Ihre Verletzung ist deshalb mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen (Art. 43 Abs. 1 OG). Auf die entsprechenden Rügen der Klägerin ist somit nicht einzutreten. Die Pflicht zur Begründung der Entscheide bedeutet im Übrigen nicht, dass sich eine Behörde in ihrem Entscheid mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S.102 f. mit Hinweisen). 
4. 
4.1 Die angefochtene Verrechnungsvereinbarung wurde am 20. Dezember 1990 abgeschlossen. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 8. Juni 1998 (E. 4a) festgehalten hat, gilt auch im Zusammenhang mit der Änderung der Bestimmungen über die paulianische Anfechtung (Art. 285 ff. SchKG) durch die Revision vom 16. Dezember 1994 das Rückwirkungsverbot als allgemeiner intertemporalrechtlicher Grundsatz, weshalb der Sachverhalt nach altem Recht zu beurteilen ist. 
 
Gemäss Art. 288 aSchKG sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme alle Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner in der dem anderen Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Objektive Voraussetzung ist in jedem Falle, dass die angefochtene Handlung die Gläubiger tatsächlich schädigt, indem sie das Vollstreckungsergebnis oder ihren Anteil daran vermindert oder ihre Stellung im Vollstreckungsverfahren sonst wie verschlechtert. Hinzukommen muss in subjektiver Hinsicht die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Erkennbarkeit dieser Absicht für den anderen Teil. Keine Schädigung der Gläubiger im genannten Sinne liegt - abgesehen von hier nicht interessierenden besonderen Situationen - vor, wenn der Schuldner durch die angefochtene Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat (BGE 101 III 92 E. 4a S. 94 mit Hinweisen). 
4.2 Nach den Feststellungen des Handelsgerichts im Urteil vom 14. Oktober 1999 hat die Gemeinschuldnerin im Zusammenhang mit der Verrechnungsvereinbarung vom 20. Dezember 1990 anstelle der gesellschaftsrechtlichen Liquidationsforderung gegenüber der Beklagten eine Forderung in gleicher Höhe gegen ihren Verwaltungsratspräsidenten F.A.________ erworben, d.h. es wurde ein Aktivum gegen ein anderes ausgetauscht. Allerdings war die Begründung der Forderung gegenüber F.A.________ nicht Gegenstand der mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarung; vielmehr bestand ihre Gegenleistung darin, dass sie Forderungen von insgesamt gleicher Höhe, die ihr gegenüber zwei anderen Gesellschaften der A.________-Gruppe zustanden, als getilgt erklärte. Die Beklagte war nicht selbst Gläubigerin der Gemeinschuldnerin, sodass eine eigene Bevorzugung durch die angefochtene Rechtshandlung ausser Betracht fällt. Eine Schädigung der Gläubiger würde indessen in Frage kommen, wenn die Forderung gegen F.A.________ , welche die Gemeinschuldnerin anstelle der Forderung gegen die Beklagte erworben hat, nicht als gleichwertig zu betrachten wäre. 
 
In diesem Zusammenhang wirft die Klägerin dem Handelsgericht vor, es hätte in seinem Urteil vom 9. Juli 2002 die Frage nicht offen lassen dürfen, ob die im Zusammenhang mit der Verrechnungsvereinbarung vom 20. Dezember 1990 erworbene Forderung gegen F.A.________ gleichwertig gewesen sei mit jener gegenüber der Beklagten. Inwieweit damit Art. 288 aSchKG verletzt worden sein soll, wird indessen nicht dargelegt. Wie das Handelsgericht ausdrücklich festhält, hat es diese Frage offen gelassen, weil es den Nachweis der subjektiven Voraussetzungen von Art. 288 aSchKG als nicht erbracht betrachtete und deswegen zur Abweisung der Klage gelangte. Ein solches Vorgehen ist durchaus statthaft und verletzt kein Bundesrecht. Soweit die Klägerin Beweise für die nach ihrer Auffassung fehlende Gleichwertigkeit angeboten hat, verstösst deren Nichtabnahme in dieser Situation nicht gegen Art. 8 ZGB
5. 
Die Klägerin rügt weiter, das Handelsgericht habe in Verletzung von Bundesrecht das Vorliegen einer Schädigungsabsicht der Gemeinschuldnerin als nicht nachgewiesen betrachtet. 
5.1 Eine Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 288 aSchKG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Schuldner voraussehen konnte und musste, dass die angefochtene Handlung Gläubiger benachteiligt oder einzelne Gläubiger gegenüber anderen bevorzugt (BGE 83 III 82 E. 3a S. 85 mit Hinweisen). Somit ist nicht erforderlich, dass die Schädigung der Gläubiger geradezu den Zweck des Rechtsgeschäftes bildet. Vielmehr genügt es, wenn die Schädigung mögliche Folge der Handlung ist und der Schuldner sie im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf nimmt, d.h. als solche in seinen Willensentscheid einbezieht (Staehelin, Basler Kommentar, N 16 zu Art. 288 SchKG; Schüpbach, Droit et action révocatoires, Basel 1997, N. 68 zu Art. 288 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 52 N. 23; Stoffel, Voies d'exécution, Bern 2002, § 7 N. 29). 
 
Unklar ist, ob auch blosse Fahrlässigkeit des Schuldners genügt, wie dies die in der Rechtsprechung des Bundesgerichts verwendete Formulierung vermuten lässt (ausdrücklich bejahend Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II, 3. Auflage, § 66 N. 25; offen gelassen bei Schüpbach, a.a.O., N. 68 und 75 zu Art. 288 SchKG; ablehnend Staehelin, a.a.O., N. 16 zu Art. 288 SchKG, und Kantonsgericht St. Gallen in GVP 1990 Nr. 88; widersprüchlich Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 1997/99, die in N. 13 zu Art. 288 SchKG blosse Fahrlässigkeit genügen lassen, in N. 18 aber verlangen, die Benachteiligung müsse eventuell gewollt sein). Wenn das Gesetz nach seinem Wortlaut "Absicht" voraussetzt, kann blosse Fahrlässigkeit nicht genügen. In BGE 55 III 80 E. b S. 87 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Benachteiligung bzw. Begünstigung als notwendige Folge eines den Beweggrund des Handelns bildenden anderen Zweckes vom Willen des Schuldners im Sinne des Eventualvorsatzes mitumfasst sein muss. In die gleiche Richtung weist der Hinweis in BGE 101 III 92 E. 4b S. 96, dass weder eine Benachteiligungs- bzw. Begünstigungsabsicht des Schuldners noch deren Erkennbarkeit für den Dritten leichthin angenommen werden darf. Wie die Bezeichnung als Deliktspauliana zeigt, ist bei Art. 288 aSchKG der bei den Beteiligten gegebene subjektive Befund das prägende Element des Anfechtungstatbestandes, während bei den Tatbeständen von Art. 286 und 287 SchKG die objektiven Gegebenheiten der angefochtenen Rechtshandlung ausschlaggebend sind (Staehelin, a.a.O., N. 3 zu Art. 288 SchKG; Schüpbach, a.a.O., N. 2 zu Art. 288 SchKG). Eine blosse Nachlässigkeit des Schuldners beim Bedenken der möglichen Folgen seines Handelns könnte aber als grundlegende Rechtfertigung der schweren Sanktion der Anfechtbarkeit nicht genügen. Den Beweisschwierigkeiten, die in der Lehre als Rechtfertigung für die vom Bundesgericht nie ausdrücklich erklärte Ausdehnung auf blosse Fahrlässigkeit angeführt werden (vgl. Gaugler, Die paulianische Anfechtung, Bd. I, Basel 1944, S. 124 f.), ist in anderer Weise Rechnung zu tragen. Der erforderliche Eventualvorsatz ist ein psychischer Sachverhalt. Soweit keine Äusserungen des Schuldners selbst vorhanden sind, muss aufgrund äusserer Sachumstände über die Frage des Eventualvorsatzes entschieden werden. Drängt sich bei objektiver Beurteilung für den Schuldner der Gedanke an eine Benachteiligung der Gläubiger als mögliche Folge des Handelns auf, so ist dies ein gewichtiges Indiz für seinen Eventualvorsatz (Staehelin, a.a.O., N. 16 zu Art. 288 SchKG, und GVP 1990 Nr. 88). Die vom Bundesgericht verwendete Formulierung, dass der Schuldner die Benachteiligung voraussehen konnte und musste, ist deshalb in diesem Sinne zu verstehen und nicht dahingehend, dass blosse Fahrlässigkeit genügen würde. Dass das Handelsgericht im angefochtenen Urteil zumindest Eventualvorsatz verlangt hat, entspricht der zutreffenden Auslegung von Art. 288 aSchKG. 
 
Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners bildet notwendiges Element des Anfechtungstatbestandes von Art. 288 aSchKG und muss deshalb vom Anfechtenden nachgewiesen werden (Staehelin, a.a.O., N. 23 zu Art. 288 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O., § 52 N. 25). Die Feststellung des inneren Willens von Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, ist eine Tatfrage. Die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht im Berufungsverfahren verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG). Dies gilt auch für den Schluss von äusseren Tatsachen auf diesen Willen und bei der Anfechtung gemäss Art. 288 aSchKG für die Feststellung der Benachteiligungsabsicht (BGE 55 III 80 E. b S. 87). 
5.2 Die Klägerin hat sich im kantonalen Verfahren auf ein in ihrem Auftrag erstelltes Gutachten der G.________ Treuhand AG vom 11. November 1994 berufen, das per Ende 1990 eine Überschuldung der Gemeinschuldnerin von ca. 1,8 bis 7,8 Mio. Franken und einen Jahresverlust 1990 von nahezu 5 Mio. Franken ermittelte. Die Beklagte bestritt diese Behauptungen und sprach dem Gutachten jeglichen Beweiswert ab. Das Handelsgericht sah von der Prüfung ab, ob der behauptete Wertberichtigungsbedarf per Ende 1990 tatsächlich vorgelegen habe, und wies darauf hin, dass dieser nach dem Gutachten zumindest teilweise zugunsten anderer Mitglieder der A.________-Gruppe bestanden habe. Die Auswirkungen dieser Wertberichtigungen in Bezug auf die ganze Gruppe wären somit neutral gewesen und könnten nicht als Indiz für eine Schädigungsabsicht dienen. Zudem sei am 20. Dezember 1990 die Bilanz per Ende 1990 weder der Gemeinschuldnerin noch der Beklagten bekannt gewesen. Die Klägerin rügt eine Verletzung von Bundesrecht, weil sich die Schädigungsabsicht gemäss Art. 288 aSchKG allein auf die eigenen Gläubiger der Gemeinschuldnerin beziehe, denen einzig ihr eigenes Vermögen haftet. Entgegen ihrer Behauptung vertritt indessen auch das Handelsgericht keine davon abweichende Auffassung. Es weist bloss auf die besonderen Umstände hin, die vorliegen, wenn innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einer Gesellschaft ein Wertberichtigungsbedarf zugunsten anderer Gruppenmitglieder besteht. Aufgrund der gegenseitigen Verflechtungen der zur Gruppe gehörenden Gesellschaften ist eine unter einheitlicher Leitung stehende Unternehmensgruppe normalerweise bestrebt, wegen der zu erwartenden Rückwirkungen auf die anderen Gesellschaften den Konkurs eines Gruppenmitglieds nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Berücksichtigung solcher Umstände bei der Prüfung der Frage der Schädigungsabsicht des Schuldners verstösst damit ebenso wenig gegen Bundesrecht wie der Umstand, dass das Handelsgericht von der Klägerin verlangt hat, sie hätte sich für den Nachweis einer Schädigungsabsicht nicht auf die finanziellen Verhältnisse der Gemeinschuldnerin beschränken dürfen, sondern auch deren Verbindungen mit anderen Gesellschaften der A.________-Gruppe berücksichtigen müssen. 
 
Die Klägerin wirft dem Handelsgericht auch eine Verletzung von Art. 8 ZGB vor, da es unterlassen habe, die von ihr angebotenen Beweise für die Behauptung abzunehmen, dass die gesamte A.________-Gruppe und auch F.A.________ persönlich in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt hätten. Sie legt indessen nicht rechtsgenügend dar, welche konkreten Beweise sie dafür angeboten hat. Der blosse Hinweis auf einen mehrere Seiten umfassenden Abschnitt einer Rechtsschrift genügt dafür nicht. Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Begründung der Anträge darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden. Wird eine Verletzung des Rechts zum Beweis gerügt, gehört dazu, dass in der Begründung konkret dargelegt wird, welche Beweisanträge gestellt und vom kantonalen Richter in Verletzung von Art. 8 ZGB übergangen worden sind. Auf die Rüge ist damit nicht einzutreten. 
5.3 Die Klägerin macht geltend, der Hinweis des Handelsgerichts sei aktenwidrig, dass sie ausser dem angeblichen Wertberichtigungsbedarf in der Bilanz der Gemeinschuldnerin per Ende 1990 keine weiteren Indizien für eine Schädigungsabsicht der Gemeinschuldnerin behauptet habe. In der Berufungsschrift wird indessen nicht dargelegt, inwieweit eine Verletzung von Bundesrecht in den angegebenen Punkten vorliegen soll. Zudem fehlen konkrete Angaben, wo die Klägerin die einzelnen Vorbringen im kantonalen Verfahren behauptet hat und welche Beweise sie dafür beantragt hat bzw. an welcher Stelle ihre Behauptungen von der Beklagten allenfalls anerkannt worden sind. Auch auf diese Rüge ist damit mangels genügender Begründung (vgl. vorne E. 3.2) nicht einzutreten. 
 
Entgegen der Auffassung der Klägerin müssten sich die weiteren Indizien im Übrigen nicht bloss auf die von ihr behauptete schlechte Finanzlage der Gemeinschuldnerin oder anderer Gesellschaften der A.________-Gruppe beziehen. Erforderlich wären vielmehr andere Sachumstände, welche den Schluss auf eine Schädigungsabsicht der Gemeinschuldnerin nahe legen. Das Handelsgericht führt auch Umstände an, die gegen eine Schädigungsabsicht beim Abschluss der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 sprechen. Es waren Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der D.________ AG und der E.________ AG, welche Anlass zur Verrechnungsvereinbarung bildeten. Zudem hat die A.________-Gruppe noch im Winter 1990/91 verschiedene Kredite von Banken und Finanzinstituten in Millionenhöhe erhalten. Die Annahme des Handelsgerichts, eine Schädigungsabsicht der Gemeinschuldnerin sei nicht nachgewiesen, verstösst damit nicht gegen Bundesrecht. 
6. 
Das Handelsgericht hat die Anfechtungsklage zusätzlich mit der Begründung abgewiesen, dass eine allfällige Schädigungsabsicht der Gemeinschuldnerin der Beklagten nicht erkennbar gewesen wäre. Dabei prüfte es, ob Umstände vorgelegen hatten, welche für die Beklagte einen genügend konkreten Anlass zum Verdacht boten, und ob eine Erkundigungspflicht der Beklagten bestanden habe. In beiden Punkten wirft die Klägerin dem Handelsgericht eine Verletzung von Bundesrecht vor. 
 
Erbringt die Klägerin, wie das Handelsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht festgestellt hat, den genügenden Nachweis einer Schädigungsabsicht der Gemeinschuldnerin nicht, so führt dies zwingend zur Abweisung der Anfechtungsklage. Damit erübrigt sich, auf die weiteren Rügen der Klägerin im Zusammenhang mit der ebenfalls verneinten Erkennbarkeit einer solchen Absicht für die Beklagte noch einzugehen. Die Klägerin beruft sich dabei auch auf eine Vielzahl von Sachumständen, über welche dem angefochtenen Urteil keine Feststellungen entnommen werden können, ohne die für eine allfällige Ergänzung des Sachverhalts erforderlichen detaillierten Angaben (vgl. vorne E. 3.1) zu machen, sodass auf diese Vorbringen ohnehin nicht eingegangen werden könnte (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
7. 
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Klägerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Mai 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: