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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_852/2009 
 
Urteil vom 30. Dezember 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Stiftung B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. November 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. November 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Weiterziehung nach Art. 174 SchKG) gegen die über sie am 30. September 2009 erfolgte Konkurseröffnung nicht eingetreten ist, 
in die - die Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege abweisende - Verfügung des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2009, 
in die Mitteilung der Post, wonach die erwähnte Verfügung an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse nicht hat zugestellt werden können, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Begehren stellt, die keinen Bezug zum (vorliegend allein anfechtbaren) Entscheid des Obergerichts vom 3. November 2009 aufweisen, 
dass sodann das Obergericht im erwähnten Entscheid erwog, der erstinstanzliche Entscheid sei der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2009 als Gerichtsurkunde zugestellt worden, die 10-tägige Beschwerdefrist habe daher am 9. Oktober 2009 begonnen und sei am Montag, den 19. Oktober 2009 abgelaufen, weshalb sich die gemäss Poststempel erst am 22. Oktober 2009 eingereichte Beschwerde als verspätet erweise, die unentgeltliche Rechtspflege könne der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit ihrer Eingabe nicht gewährt werden, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt, 
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 3. November 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass es insbesondere nicht genügt, auf ein an den erstinstanzlichen Richter adressiertes Schreiben vom 30. September 2009 zu verweisen und zu behaupten, angeblich bereits damit Beschwerde gegen den Konkurseröffnungsentscheid erhoben zu haben, zumal in diesem Schreiben keine Weiterziehungsgründe im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG geltend gemacht worden sind, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, dem Konkursamt Aargau in Brugg, dem kantonalen Handelsregisteramt Aarau und dem Leiter des Konkursamts Aargau in Oberentfelden schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. Dezember 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann