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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A.2/2006 /blb 
 
Urteil vom 28. April 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat, 
 
gegen 
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Beschwerdedienst, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 16. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a X.________ reiste am 20. Februar 1994 in die Schweiz ein und heiratete am 25. April 1994 den Schweizer Bürger Y.________. Am 19. Mai 1998 stellte X.________ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im anschliessenden Verfahren hatten sie und ihr Ehemann am 23. November 1999 eine Erklärung unterzeichnet, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig hatten sie unterschriftlich zur Kenntnis genommen, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Bestätigt wurde mit der schriftlichen Erklärung überdies die Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung dieser Umstände zum Widerruf oder zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. 
A.b Am 13. Dezember 1999 wurde X.________ erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht der Gemeinde G.________, Kanton Bern. Kurze Zeit später meldete sie sich per 31. Dezember 1999 von S.________, dem bis dahin gemeinsamen Wohnort der Ehegatten, ohne ihren Ehemann an eine Adresse in T.________ ab. Am 20. Januar 2000 richteten sie und ihr Ehemann ein gemeinsames Scheidungsbegehren an das Bezirksgericht in Bülach, wo am 29. Mai 2000 die Scheidung ausgesprochen wurde. 
B. 
B.a Diese Vorfälle veranlassten das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung einzuleiten. Am 27. Oktober 2003 wurde Y.________ als Auskunftsperson von der Kantonspolizei T.________ zur Einbürgerung sowie den Umständen der Ehescheidung befragt. Nachdem der Heimatkanton seine Zustimmung erteilt hatte, wurde die Einbürgerung von X.________ mit Verfügung des Bundesamtes vom 20. Oktober 2004 für nichtig erklärt. 
B.b Mit Entscheid vom 16. Dezember 2005 wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die gegen die erstinstanzliche Verfügung eingereichte Verwaltungsbeschwerde von X.________ ab. Das Departement hielt im Wesentlichen dafür, X.________ habe die erleichterte Einbürgerung aufgrund falscher Angaben bzw. durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen und damit den Tatbestand von Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (SR 141.0; BüG) erfüllt. 
C. 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, der Beschwerdeentscheid des EJPD sei vollständig aufzuheben und damit von einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt. Daraus folgt e contrario, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht oder der Widerruf einer solchen in Frage steht (Urteil 5A.1/1994 vom 15. Juni 1994, E. 1a, nicht publiziert in BGE 120 Ib 193). Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG). 
2. 
2.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine Ausländerin nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden. Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" stammt zwar aus dem Zivilgesetzbuch (Art. 159 Abs. 1 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich auf die Literatur stützt, unterscheidet sich der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 27 und 28 BüG aber von jenem des ZGB (BGE 121 II 49 E. 2b S. 51 mit Hinweis auf die Lehre). Eine eheliche Gemeinschaft im Sinn des Bürgerrechtsgesetzes setzt nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 121 II 49 E. 2b S. 52; 128 II 97 E. 3a S. 98). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310; BGE 128 II 97). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. 
2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 130 II 482 E. 2). Besteht auf Grund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 und 3.3). Weiss die Partei, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung im Zeitpunkt der Verfügung erfüllt sein müssen, und erklärt sie, in einer stabilen Ehe zu leben, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer erleichterten Einbürgerung entgegensteht (BGE 132 II 113 E. 3). 
2.3 Die Vorinstanz führt aus, die unbestrittene Tatsache, dass X.________ bereits zwei Wochen nach der erleichterten Einbürgerung aus der ehelichen Wohnung sich abgemeldet und nach weiteren drei Wochen ein Scheidungsbegehren gestellt habe, lege die Vermutung nahe, dass bereits seit längerer Zeit keine tragfähige Lebensgemeinschaft mehr bestanden habe. Erfahrungsgemäss gerate eine stabile eheliche Beziehung nämlich nicht innerhalb weniger Tage derart ins Wanken, dass einer der Partner den Weg der Trennung einschlage; vielmehr gehe dem in aller Regel ein längerer Entwicklungsprozess voraus. Von Seiten der Betroffenen sei jedenfalls zu keinem Zeitpunkt behauptet worden, dass sich eine schwerwiegende Ehekrise von einem Tag auf den anderen entwickelt habe. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mache zwar geltend, dass seine Mandantin in eine zuvor gemeinsam angemietete Wohnung umgezogen sei, und versuche die Bedeutung der ehelichen Unstimmigkeiten dadurch herunterzuspielen, dass er Spannungen und Auseinandersetzungen für jede Partnerschaft als üblich erkläre. Seine Schlussfolgerung, seiner Mandantin sei erst im Nachhinein und zu Unrecht ein fehlender Ehewillen unterstellt worden, sei allerdings nicht stichhaltig. Die von der Beschwerdeführerin vollzogene Trennung - selbst wenn sie nur vorübergehend sein sollte - sei nämlich nicht nur als geringfügige Störung des ehelichen Alltags anzusehen. Sie bedeute vielmehr eine tief gehende Erschütterung, die Sinn und Zweck des weiteren Zusammenlebens hinterfrage; insofern stelle der Trennungsschritt die Partner vor die Alternative eines Neubeginns oder einer endgültigen Trennung. 
Das EJPD fährt fort, vor diesem Hintergrund sei es kaum nachvollziehbar, dass die angeblichen mit dem Umzug einhergehenden Probleme der Ehegatten binnen zwei Wochen nach erfolgter Einbürgerung zu einem für beide Partner unvorhersehbaren endgültigen Bruch der Ehe geführt haben sollen. Selbst wenn - wie der Parteivertreter behaupte - das Zusammenleben erst Mitte Januar, also zwei Wochen später geendet habe, so würde auch dieser Umstand zu keiner anderen Beurteilung führen. Das Beschwerdevorbringen beschränke sich nämlich darauf, der Vorinstanz willkürliches Verhalten vorzuwerfen, weil deren Verfügung im Wesentlichen auf das Indiz der innerhalb kurzer Frist nach der Einbürgerung erfolgten Trennung abstelle. Von Seiten der Beschwerdeführerin würden jedoch keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die glaubhaft erklären könnten, warum eine angeblich stabile Ehe innerhalb weniger Tage ins Gegenteil gekippt sei. 
2.4 Bereits diese vom EJPD unter anderen berücksichtigten konkreten Umstände des Falles begründen - entgegen der allgemein gehaltenen Kritik der Beschwerdeführerin - die tatsächliche Vermutung (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.), dass sie im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht in einer stabilen tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft mit ihrem Schweizer Ehemann lebte und somit die erleichterte Einbürgerung bewusst durch falsche Angaben erschlichen hat. 
2.5 Die Beschwerdeführerin trägt dagegen zunächst vor, es sei nicht einmal erstellt, dass sie davon gewusst habe, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt werde, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen auch zum Zeitpunkt der Einbürgerung gegeben sein müssten. Da sie aus China ausgewandert sei, habe sie keinerlei Kenntnis von dieser Rechtsprechung gehabt. Nach Marc Spescha (Handbuch zum Ausländerrecht, S. 126) dürfe - abgesehen von Fällen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs - ein Tatbestand des Erschleichens nur dann bejaht werden, wenn falsche Angaben zu objektiven Tatsachen gemacht worden oder solche Tatsachen verschwiegen worden seien, obwohl danach gefragt worden sei. 
Der Einwand geht von vornherein fehl, denn es wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin die Erklärung vom 23. November 1999 zusammen mit ihrem Ehemann unterschrieben hat, wonach sie in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Sie macht auch nicht geltend, als gebürtige Chinesin habe sie den Inhalt der Bestätigung nicht verstanden. Es lag somit - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - nicht an den Verwaltungsbehörden, sich bei ihr zu erkundigen, ob die Voraussetzungen noch gegeben seien. Darauf läuft der Einwand der Beschwerdeführerin hinaus. Die Behörde darf sich jedoch darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen, denn diesem obliegt es, eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse den Behörden zu melden (BGE 132 II 113 E. 3). Das Vorbringen ist somit unbegründet. 
2.6 Gemäss dem angefochtenen Entscheid liegen zwischen der erleichterten Einbürgerung und dem Wegzug aus der Wohnung rund zwei Wochen, zwischen der Einbürgerung und der Einleitung des Scheidungsverfahrens rund fünf Wochen. Gegen die tatsächliche Vermutung, dass die Ehe Ende 1999 nicht mehr intakt gewesen war und die Einbürgerung mit falscher Bestätigung erschlichen wurde, bringt die Beschwerdeführerin in der Hauptsache Folgendes vor: Sie sei nicht einfach aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, sondern sie sei in eine Wohnung umgezogen, für die beide Ehegatten einen schriftlichen Mietvertrag unterzeichnet hätten. Daraus ergebe sich nicht eine Trennungsabsicht, sondern vielmehr eine gemeinsame Planung für die Zukunft. Dass in der Folge der Ehemann gezögert habe, in diese Wohnung zu ziehen, sage nichts über die Stabilität der Ehe aus, sondern das Ziel sei eine billigere Wohnung gewesen. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass das Zögern des Ehemannes nur vorübergehend sein werde, da ja der Umzug von beiden beschlossen und durch die Unterzeichnung des Mietvertrages bekräftigt worden sei. Dass sich der Ehemann nicht habe entschliessen können umzuziehen, sei für Beschwerdeführerin nicht voraussehbar gewesen und stelle damit eine Zufälligkeit des Lebens dar. 
Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass das von der Beschwerdeführerin geschilderte Wohnungsproblem binnen weniger Wochen zu einem totalen Zusammenbruch der Ehe geführt haben kann. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, an den verweigerten Zeugeneinvernahmen sowie an der Widersprüchlichkeit des angefochtenen Entscheids geht samt und sonders an der elementaren Tatsache vorbei, dass trotz der Behauptung der Beschwerdeführerin, die Ehe sei nur wenige Wochen vor der gemeinsamen Einleitung der Scheidung noch intakt gewesen, absolut nicht einsehbar ist, weshalb die eheliche Gemeinschaft in Brüche ging. Aus der Unerklärlichkeit des angeblich unvermittelten Auseinanderfallens der Ehe folgt geradezu zwingend bzw. ist die Vermutung geradezu zu bestätigen, dass das Scheidungsbegehren den Endpunkt einer längeren (Entfremdungs-)Entwicklung bedeutete, die im massgebenden Zeitpunkt nicht nur bereits im Gange, sondern schon sehr weit fortgeschritten gewesen sein musste. Dies wird denn auch durch die Aussage der Beschwerdeführerin zum Scheidungsgrund anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2000 (Protokoll S. 9) bestätigt: "Wir haben keine gemeinsamen Interessen mehr." Der Ehemann wollte sich zu dieser Frage nicht äussern (S. 7). Der Beschwerdeführerin ist somit der Gegenbeweis bzw. die Erschütterung der Vermutung misslungen. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Ausgeführten abgewiesen werden. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. April 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: