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[AZA 0] 
5C.159/2000/min 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
6. September 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli und 
Gerichtsschreiberin Senn. 
 
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In Sachen 
A.________ AG, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt August Holenstein, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
B.________ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Mäusli, Pestalozzistrasse 2, 9000 St. Gallen, 
 
betreffend 
Auslegung eines Rechtsbegehrens, 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- a) Die B.________ AG betraute im Rahmen eines Bauvorhabens die C.________ AG mit der Lieferung und Montage von 48 Lamellenstoren. Die C.________ AG liess die Storen von der A.________ AG herstellen und liefern, welche ihr dafür am 19. August 1996 Rechnung über Fr. 36'868. 30 stellte. Die C.________ AG beendete die Montagearbeiten am 21. August 1996. Am 7. Oktober 1996 fiel sie in Konkurs. 
 
 
Die A.________ AG meldete ihre Forderung gegen die C.________ AG in deren Konkurs an. Zudem setzte sie gegenüber der B.________ AG - nachdem ihr diese Fr. 16'000.-- bezahlt hatte - die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf ihrem Grundstück mit einer Pfandsumme von Fr. 20'868. 30 nebst 5 % Zins seit 23. Oktober 1996 durch. 
 
b) Am 25. Mai 1998 klagte die A.________ AG gegen die B.________ AG vor dem Bezirksgericht Rorschach u.a. mit folgenden Rechtsbegehren: 
 
"1.Es sei festzustellen, dass die Beklagte der 
Klägerin aufgrund des Bauhandwerkerpfandrechts, 
eingetragen auf der Liegenschaft Parz. Nr. xxx, 
Grundbuch X.________ Fr. 20'868. 30 nebst Zins zu 
5 % seit dem 23. Oktober 1996 schuldet. 
 
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 
Fr. 20'868. 30 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. Oktober 
1996 im Gegenzug zur Löschung des Bauhandwerkerpfandrechts 
zu bezahlen.. " 
 
Das Bezirksgericht schützte diese Begehren mit Urteil vom 24. September 1998. Gegen diesen Entscheid legte die B.________ AG Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen ein. 
Das Kantonsgericht gab den Parteien Gelegenheit, sich zur Frage der Passivlegitimation der B.________ AG hinsichtlich des eingeklagten Anspruchs zu äussern. In der Folge hob es den erstinstanzlichen Entscheid auf und wies die Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten ab. 
 
c) Gegen das Urteil des Kantonsgerichts hat die Klägerin sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Das Bundesgericht ist mit Urteil vom heutigen Tag auf die Beschwerde nicht eingetreten. Mit ihrer Berufung beantragt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gutheissung der Klage, eventuell die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wird verzichtet. 
 
2.- Die Vorinstanz prüfte, ob die Klägerin aus Art. 672 ZGB einen Anspruch gegen die Beklagte ableiten könne. Sie verneinte dies, weil die Aktivlegitimation des Unternehmers zu einer Klage aus Art. 672 ZGB erfordere, dass er zur Zeit des Einbaus Eigentümer des Materials war. Im vorliegenden Fall stehe aber fest, dass die Klägerin die Storen nicht selbst eingebaut, sondern lediglich auf die Baustelle geliefert habe. Im Zeitpunkt der Montage sei daher das Eigentum bereits auf die C.________ AG übergegangen gewesen. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz verletze damit Art. 8 ZGB, da der Beweis des Eigentumsübergangs nicht erbracht worden sei. 
Sie verkennt, dass die Prüfung des Eigentumsübergangs nach rechtlichen Kriterien erfolgt; die dieser Frage zugrunde liegenden Tatsachen, namentlich das Bestehen einer Abrede über die Lieferung von Storen und die Besitzübergabe an die C.________ AG, bestreitet die Klägerin nicht, so dass ihre Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB ins Leere stösst. 
 
3.- Die Vorinstanz begründete die Klageabweisung mit der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Wenn der Pfandeigentümer in der Betreibung auf Verwertung des Drittpfandes Rechtsvorschlag erhebe, könne der Gläubiger zu dessen Beseitigung nicht wie sonst üblich eine Leistungsklage anstrengen, da seine Forderung nicht gegenüber dem betriebenen Pfandeigentümer, sondern gegenüber einem Dritten bestehe. Da aber die Haftung des Pfandes von Bestand und Höhe der pfandgesicherten Forderung abhänge, müsse der Gläubiger gegen den Pfandeigentümer auf Feststellung seiner Forderung gegenüber dem Schuldner klagen. Die Klägerin hätte also gegen die Beklagte auf Feststellung ihrer Forderung gegenüber der C.________ AG klagen müssen. Aus ihrem Rechtsbegehren ergebe sich aber, auch wenn man ihre sonstigen Erklärungen im entsprechenden Zusammenhang berücksichtige, dass sie die Feststellung der Klageforderung gegen die Beklagte und deren Verurteilung zur Zahlung verlangt habe. Die Klägerin anerkennt zwar ausdrücklich, dass sie in ihrer Klage gegen die Beklagte die Feststellung ihrer Forderung gegen die C.________ AG hätte verlangen müssen. Sie macht aber geltend, die Vorinstanz habe den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) und die Verpflichtung des Richters, seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB) verletzt, wenn sie ihr Rechtsbegehren nicht in ebendiesem Sinn ausgelegt habe. 
 
a) Wie ein nach Bundesrecht zu beurteilendes Rechtsbegehren inhaltlich auszulegen ist, ist eine Frage der Anwendung von Bundesrecht, die im Berufungsverfahren überprüft werden kann (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 123). 
 
b) Die Klägerin hat in ihrem Rechtsbegehren die Feststellung, dass die Beklagte ihr den streitigen Betrag schulde, sowie deren Verpflichtung zur Bezahlung dieser angeblichen Schuld verlangt. Sie unterstellt der Vorinstanz, diese habe ihr Feststellungsbegehren grundsätzlich als zutreffend formuliert erachtet und die Passivlegitimation der Beklagten lediglich deshalb verneint, weil die Klägerin gegen diese zusätzlich eine Leistungsklage erhob. Entgegen dieser Darstellung hat die Vorinstanz richtigerweise angenommen, der Bauhandwerker müsse gegen den Pfandeigentümer auf Feststellung seiner Forderung gegenüber dem Schuldner - hier also der C.________ AG - klagen. Auch das Feststellungsbegehren nannte also die falsche Partei als Schuldnerin. Die Auslegung der Rechtsbegehren nach ihrem Wortlaut ergibt keinen Anhaltspunkt, dass sich die Klägerin auf eine Forderung gegen einen Dritten - die C.________ AG - berufen wollte; vielmehr wird durch die Wendung, "... dass die Beklagte der Klägerin ... 
schuldet" ausdrücklich ein Forderungsverhältnis zwischen den beiden Parteien vorausgesetzt. 
 
c) aa) Nach dem allgemeine Gültigkeit beanspruchenden Prinzip von Art. 18 OR ist bei der Auslegung einseitiger, empfangsbedürftiger Willenserklärungen, wie sie Rechtsbegehren darstellen, nicht einfach die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise massgebend. Es ist vielmehr zu prüfen, wie das Rechtsbegehren aufgrund der Umstände nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Da sich das Rechtsbegehren nicht an die Gegenpartei, sondern an das Gericht richtet, ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht massgeblich, ob sich die Beklagte selbst auf die unzutreffende Formulierung des Rechtsbegehrens berufen hat. 
 
bb) Nach Auffassung der Vorinstanz ergibt sich aus einer Reihe von Begleitumständen, dass das Begehren nur so verstanden werden konnte, dass es auf Feststellung einer gegenüber der Beklagten bestehenden Schuld gerichtet war. So habe die Klägerin das Feststellungsbegehren mit einem gegen die Beklagte gerichteten Leistungsbegehren verbunden und auch in ihrer Stellungnahme zur Passivlegitimation der Beklagten darauf beharrt, dass sie eine Forderung gegen diese geltend machen wolle. Auch sei in der gegen die Beklagte gerichteten Betreibung Letztere als Schuldnerin angeführt worden. Die Klägerin macht geltend, wenn auch keine persönliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung an die Klägerin bestehe, so hafte sie doch mit ihrem Grundpfand, und sei daher die vorliegende Klage mit einem Leistungsbegehren einzureichen gewesen, da im Falle der Gutheissung der Klage die Beklagte, und nicht die C.________ AG, zu einer Leistung verpflichtet gewesen wäre. 
 
Damit wirft die Klägerin in unzulässiger Weise die rechtlichen Verhältnisse durcheinander. Die Beklagte haftet ihr nicht persönlich, sondern nur mit dem Grundpfand. Aus diesem Grund kann die Klägerin ihr gegenüber nicht die Bezahlung der Schuld, sondern lediglich die Pfandverwertung durchsetzen; daran ändert nichts, dass die Grundpfandeigentümerin die Pfandverwertung durch freiwillige Bezahlung der Schuld abwenden kann. Da die Erzwingung der Pfandverwertung nur insoweit möglich ist, als die Forderung der Klägerin gegenüber der C.________ AG besteht, setzt die Durchsetzung der Pfandverwertung gegen den Widerstand der Pfandeigentümerin eine gerichtliche Feststellung dieser Schuld voraus. 
Die Gutheissung dieser Feststellungsklage würde entgegen der Annahme der Klägerin keine Leistungspflicht der Beklagten auslösen, sondern lediglich die Fortsetzung des Verfahrens auf Pfandverwertung ermöglichen. Daran ändert nichts, dass das Pfandrecht nach der Darstellung der Klägerin zwischenzeitlich durch eine Sicherheitsleistung der Beklagten abgelöst worden sein soll. Diese dient einzig dazu, die Grundpfandverwertung abzuwenden, gewährt dem Baugläubiger aber keinen persönlichen Anspruch auf Zahlung gegen den Grundeigentümer; die Hinterlegung der Sicherheit gilt vielmehr als Bestellung eines Pfandes zu Gunsten des Baugläubigers (BGE 103 Ia 462 E. 2b S. 465; Hofstetter, Basler Kommentar, N. 11 zu Art. 839/840). Es ist also nicht daran zu rütteln, dass die Klägerin sowohl in ihrem Feststellungs- als auch in ihrem Leistungsbegehren als Zahlungsverpflichtete eine Person bezeichnet hat, die ihr die Zahlung der Klageforderung nicht schuldet. Die Klage war demnach sowohl nach Wortlaut als auch nach Inhalt gegen eine nicht passivlegitimierte Partei gerichtet. 
Wenn die Klägerin geltend macht, das Feststellungsbegehren habe sich nach dem Kontext nur auf die gegen die C.________ AG gerichtete Forderung beziehen können, verlangt sie eine Auslegung nicht nur gegen den Wortlaut des Rechtsbegehrens, sondern auch gegen die von ihr im Verlauf des Berufungsverfahrens ausdrücklich abgegebenen Erklärungen. Die Klägerin scheint von der verfehlten Vorstellung auszugehen, oberste Richtschnur richterlicher Auslegung habe das Bestreben zu bilden, dem klägerischen Rechtsbegehren zum Durchbruch zu verhelfen. Das hat mit Recht und Billigkeit nichts zu tun. 
Die Rügen der Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 ZGB sind mithin unbegründet. Die Vorinstanz hat die Klage zu Recht abgewiesen; auf die Ausführungen der Klägerin über Bestand und Höhe ihrer Forderung gegen die C.________ AG ist demnach nicht einzutreten. 
 
4.- Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Klägerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wurde, erübrigt sich der Zuspruch einer Parteientschädigung an die Beklagte. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. Juni 2000 wird bestätigt. 
 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 6. September 2000 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: