Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_955/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. April 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Trachsel, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Erbengemeinschaft der Z.________.  
 
Gegenstand 
vorsorgliche Massnahmen im Erbteilungsprozess (Grundbuchsperre/Nutzungsordnung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. November 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. X.________ (Beschwerdeführer) unterzeichnete am 2. Januar 1970 als Käufer einen Kaufvertrag über das Grundstück Nr. xxx in A.________ und wurde als dessen Eigentümer im Grundbuch B.________ eingetragen. Er liess auf dem Grundstück ein zweigeschossiges Ferienhaus, die C.________, erbauen. Den Kauf und den Bau finanzierte allein D.________, der Vater des Beschwerdeführers.  
 
A.b. D.________ (Erblasser), Jahrgang 1909, starb am 17. Januar 1994. Er hatte über seinen Nachlass in einem eigenhändigen Testament vom 28. Februar 1977 mit Nachtrag vom 15. März 1987 letztwillig verfügt. Seine gesetzlichen Erben waren seine Ehefrau Z.________ und seine Nachkommen, nämlich der Beschwerdeführer und Y.________ (Beschwerdegegnerin).  
 
A.c. Die Erben unterzeichneten am 11. Februar 1994 einen Erbteilungsvertrag. Danach wurde die C.________ nicht angerechnet und die darauf lastende Grundpfandverschreibung der Ehefrau des Erblassers zugewiesen. Die Erben erklärten sich mit Vollzug der Teilung bezüglich des Nachlasses des Erblassers als auseinandergesetzt.  
 
A.d. In einer Betreibung für Steuerforderungen gegen den Beschwerdeführer wurde das Grundstück Nr. xxx mit der C.________ gepfändet und am 28. April 1995 öffentlich versteigert. Die Beschwerdegegnerin erhielt den Zuschlag für Fr. 687'000.-- und ist seit dem 15. Mai 1995 als Eigentümerin der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen.  
 
A.e. Der Beschwerdeführer klagte am 26./27. März 2013 gegen die Beschwerdegegnerin und gegen seine Mutter auf Erbteilung. Er beantragte, es sei festzustellen, dass der unverteilte Nachlass des Erblassers heute noch die Liegenschaft "C.________" umfasse (Ziff. 1) und dass er an diesem Nachlass zur Hälfte berechtigt sei (Ziff. 2), und es sei die Erbteilung gemäss den Gestaltungsbegehren durchzuführen, die er im Verlauf des Verfahrens noch nennen werde (Ziff. 3). Seine Feststellungsbegehren begründete er damit, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der C.________ lediglich eine treuhänderische Eigentümerstellung zugunsten der Erbengemeinschaft des Erblassers inne habe (S. 15 f. Ziff. 3.2), und seine Gestaltungsbegehren lauten dahin gehend, die C.________ zu einem marktüblichen Preis zu verkaufen und den Nettoerlös unter den Parteien hälftig zu teilen, eventuell die C.________ in Stockwerkeigentum aufzuteilen und je eine Wohnung ihm und der Beschwerdegegnerin zuzuweisen. Es sei die Versilberung anzustreben (S. 16 Ziff. 4 der Klageschrift). Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung der Klage. Am 29. August 2013 starb die Mutter der Parteien. Der Erbteilungsprozess wurde sistiert.  
 
B.   
Gleichzeitig mit seiner Erbteilungsklage stellte der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit den Begehren, auf der Liegenschaft "C.________" eine Registersperre vorzumerken, wonach die Beschwerdegegnerin ohne vorherige Zustimmung des Beschwerdeführers die Liegenschaft weder veräussern noch sonstwie belasten könne (Ziff. 1), und für die Dauer des Prozesses eine näher umschriebene Nutzungsaufteilung der Liegenschaft "C.________" anzuordnen (Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung des Gesuchs. Das Bezirksgericht Zürich wies das Gesuch ab (Beschluss vom 6. September 2013). Der Beschwerdeführer legte dagegen eine Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Zürich zog die erstinstanzlichen Akten bei, verzichtete auf das Einholen einer Berufungsantwort und wies die Berufung ab (Urteil vom 5. November 2013). 
 
C.   
Mit Eingabe vom 14./16. Dezember 2013 erneuert der Beschwerdeführer vor Bundesgericht seine Gesuchsbegehren. Er beantragt im Eventualstandpunkt, das Urteil vom 5. November 2013 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist die Verweigerung vorsorglicher Sicherungsmassnahmen (Grundbuchsperre) und vorsorglicher Regelungsmassnahmen (Nutzungsordnung) für die Dauer des Erbteilungsprozesses. 
 
1.1. Selbstständig eröffnete Entscheide über die Anordnung oder Verweigerung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Hauptverfahrens sind Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG, gegen die die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328). Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der Regel nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, bemisst sich an den Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache bzw. das Hauptverfahren (BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383). Soweit nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darzutun, inwiefern er einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525).  
 
1.2. Den nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründet der Beschwerdeführer damit, dass die C.________ zum noch unverteilten Nachlass gehöre und er gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin Gesamteigentümer der C.________ sei, wenn er mit seiner Klage im Hauptstandpunkt obsiege. Es sei evident, dass er seine Rechtsstellung als Gesamteigentümer verliere, wenn die Beschwerdegegnerin über die Liegenschaft verfüge, bevor der Entscheid in der Hauptsache ergehe. Damit entstehe ihm ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil, denn es sei ihm dann nicht mehr möglich, als Gesamteigentümer neben der Beschwerdegegnerin zu handeln und über die Liegenschaft zu verfügen und diese zu nutzen. Die Rechte eines Gesamteigentümers gingen weiter und seien qualitativ nicht zu vergleichen mit einem allfälligen Anspruch auf einen pekuniären Ausgleichsanspruch für einen entzogenen Nachlassanteil (S. 3 Ziff. 3). Durch die Belastung, den Verkauf und insbesondere die Schenkung der Liegenschaft an ihre Kinder durch die Beschwerdegegnerin entstünde ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in rechtlicher Hinsicht. Die C.________ wäre seiner Verfügung für immer entzogen (S. 10 Ziff. 4.1 der Beschwerdeschrift).  
 
1.3. Die Begründung bezieht sich auf die Verweigerung der vorsorglichen Grundbuchsperre, während der Nachteil, den die Verweigerung der vorsorglichen Nutzungsordnung bewirken könnte, nicht eigens begründet wird, so dass darauf - mangels Offenkundigkeit - nicht einzutreten ist. Dass der Anspruch auf Eigentumsübertragung vereitelt werden könnte, wenn keine vorsorgliche Grundbuchsperre angeordnet würde, wie der Beschwerdeführer es behauptet, kann einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil bedeuten (z.B. Urteil 5A_194/2013 vom 21. Juni 2013 E. 1.3). Dem Beschwerdeführer geht es in der Hauptsache indessen nicht um das Gesamteigentum an der Liegenschaft und das gemeinsame Verfügen über die Liegenschaft, sondern gemäss seinem - für die Erbteilungsklage entscheidenden (BGE 130 III 550 E. 2.1.1 S. 552) - Gestaltungsbegehren um seinen hälftigen Anteil am Erlös aus dem Verkauf aus der Liegenschaft (Bst. A.e) und damit um eine Geldforderung.  
 
1.4. Wie der Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend einräumt, ist bei Geldforderungen von einem wirtschaftlichen und nur ausnahmsweise von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur auszugehen. Selbst die vorsorgliche Verurteilung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen hat in der Regel keinen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335). Ausnahmen können bestehen, soweit der Schuldner die Beiträge zu zahlen nicht in der Lage ist oder die geleisteten Beträge im Falle seines Obsiegens in der Hauptsache nicht zurückfordern kann (Urteile 5D_52/2010 vom 10. Mai 2010 E. 1.1.1, in: SJ 2011 I S. 134 f., und 5A_556/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 1.2.1). Desgleichen führt die Verweigerung von Beweismassnahmen im Rahmen vorsorglicher Beweisführung zu keinem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, es sei denn, der Beweis könne später nicht mehr erhoben werden (Urteile 4A_269/2011 vom 10. November 2011 E. 1.3 und 4A_478/2011 vom 30. November 2011 E. 1.1, in: SJ 2012 I S. 470). Übertragen auf die Verweigerung der vorsorglichen Grundbuchsperre könnte ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer nach Gutheissung seiner Erbteilungsklage seinen geldwerten Anspruch gegen die Beschwerdegegnerin nicht durchsetzen könnte (bejaht z.B. in BGE 126 I 97 E. 1b S. 101, betreffend die Weigerung, im Strafverfahren die Vermögenswerte einer konkursiten Firma zu beschlagnahmen). Diese Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur hat der Beschwerdeführer darzutun, der sich in seiner Beschwerdeschrift aber auf die pauschale Behauptung beschränkt, die Beschwerdegegnerin, die offenbar Eigentümerin eines weiteren Hauses in Zürich ist (S. 6 Ziff. 2), befinde sich in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten (S. 10 Ziff. 4.1 der Beschwerdeschrift). Diese Angaben genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 II 137 E. 1.3.3 S. 141). Es ist auch nicht die Aufgabe des Bundesgerichts die Begründung aufgrund der kantonalen Akten zu ergänzen und zu vervollständigen (Urteil 5A_729/2009 vom 26. März 2010 E. 2.2, nicht veröffentlicht in BGE 136 III 174).  
 
1.5. Aus den dargelegten Gründen kann - jedenfalls aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht davon ausgegangen werden, das angefochtene Urteil bewirke einen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Eine Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt bei vorsorglichen Massnahmen ausser Betracht. Die Gutheissung einer Beschwerde gegen eine bloss vorsorgliche Massnahme kann begriffsnotwendig weder sofort einen Endentscheid herbeiführen noch damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87; 137 III 589 E. 1.2.3 S. 591 f.).  
 
2.   
Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig, hingegen nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. April 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten