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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 251/02 
 
Urteil vom 17. September 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
K.________, 1923, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg K. Schlatter, Hauptstrasse 84, 8280 Kreuzlingen, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 26. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gestützt auf eine Meldung der kantonalen Steuerverwaltung, Abteilung Direkte Bundessteuer, vom 23. September 1992, wonach K.________ (geb. 1923) am 31. Dezember 1990 einen Liquidationsgewinn von Fr. 1'000'000.- erzielt habe, erhob die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 13. Oktober 1992 einen AHV/IV/EO-Sonderbeitrag von Fr. 93'632.40 (zuzüglich Verwaltungskosten). Wiedererwägungsweise kam sie am 10. November 1992 auf ihre Verfügung vom 13. Oktober 1992 zurück und ersetzte diese durch eine neue, in welcher sie festhielt, dass das Jahr 1990 beitragsfrei sei. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Juni 1998 den von der Steuerverwaltung für das Jahr 1990 ermittelten Liquidationsgewinn von Fr. 1'000'000.- bestätigt hatte, verpflichtete die Ausgleichskasse K.________ mit Verfügung vom 14. April 1999 - ausgehend von denselben Grundlagen wie in der Verfügung vom 13. Oktober 1992 - zur Bezahlung eines AHV/IV/EO-Sonderbeitrages von Fr. 93'632.40 (zuzüglich Verwaltungskosten). Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 29. Oktober 1999 ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die von K.________ daraufhin eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es den vorinstanzlichen Entscheid vom 29. Oktober 1999 und die Kassenverfügung vom 14. April 1999 aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den für das Jahr 1990 geschuldeten Sonderbeitrag neu verfüge (Urteil vom 5. September 2001, H 413/99). Gestützt hierauf erliess die Ausgleichskasse am 17. Dezember 2001 eine weitere Beitragsverfügung, mit welcher sie K.________ zur Entrichtung eines Beitrages in der Höhe von Fr. 93'622.80 (zuzüglich Verwaltungskosten) verpflichtete. 
B. 
Die von K.________ hiegegen mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 17. Dezember 2001 und Neuberechnung des Sonderbeitrages unter Einbezug ihrer Einkünfte und derjenigen ihres verstorbenen Ehemannes "im Sinne der Erwägungen im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 5. September 2001" wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 26. Juli 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
 
Die Ausgleichskasse verweist auf ihre Ausführungen in der im kantonalen Verfahren eingereichten Vernehmlassung und den vorinstanzlichen Entscheid. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
2. 
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Recht geändert worden. Diese neuen Bestimmungen finden indessen vorliegend keine Anwendung, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 17. Dezember 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b). 
2.2 Anwendbar sind vorliegend die bis Ende 1994 gültig gewesenen Bestimmungen der AHVV: 
 
Nach Art. 23bis AHVV wird auf Kapitalgewinnen und Wertvermehrungen im Sinne von Art. 17 lit. d AHVV, die einer Jahressteuer nach Art. 43 BdBSt unterliegen, ein Sonderbeitrag erhoben (Abs. 1), der für jenes Jahr geschuldet ist, in dem der Kapitalgewinn oder die Wertvermehrung erzielt wurde (Abs. 2). Für die Berechnung des Sonderbeitrages ist gemäss Art. 23ter Abs. 1 AHVV Art. 6bis AHVV, welche Bestimmung besondere Vorschriften über die (teilweise) Nichtanrechnung freiwilliger Vorsorgeleistungen des Arbeitgebers oder einer selbständigen Vorsorgeeinrichtung beim beitragspflichtigen Erwerbseinkommen enthält, sinngemäss anwendbar, wenn (a) ein Versicherter im Zeitpunkt, in dem er einen Kapitalgewinn oder eine Wertvermehrung erzielt, das 50. Altersjahr vollendet hat, oder (b) der Kapitalgewinn oder die Wertvermehrung auf eine rentenbegründende Invalidität im Sinne von Art. 28 IVG zurückzuführen ist. Dabei gilt als (a) letzter Jahreslohn (Abs. 1) das für die letzten fünf vollen Beitragsjahre massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, als (b) Zahl der Dienstjahre (Abs. 4) die Zahl der Jahre, während welcher die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde und als (c) Auflösung des Dienstverhältnisses (Abs. 5) die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 23ter Abs. 2 AHVV). 
3. 
Es steht aufgrund der Akten fest, dass K.________ nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 1985 den Miteigentumsanteil, welchen der Ehemann als Kollektivgesellschafter an der Altersheimliegenschaft X.________ innegehabt hatte, übernommen hat und dass sie im Jahre 1990, als die Kollektivgesellschaft "Altersheim X.________" aufgelöst wurde, mit der Veräusserung ihres Anteils einen sich auf Fr. 1'000'000.- belaufenden Liquidationsgewinn erzielt hat. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 5. September 2001 erkannt hat, unterlag sie in diesem Zeitraum grundsätzlich als Selbstständigerwerbende der Beitragspflicht. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des geschuldeten Sonderbeitrages, zu deren Ermittlung das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen hat. 
3.1 Die Ausgleichskasse verneinte die Voraussetzungen für eine Ausscheidung von Gewinnanteilen mit Vorsorgecharakter im Sinne des Art. 23ter AHVV mit der Begründung, gemäss dem am 14. Februar 2002 erstellten IK-Auszug habe die Beschwerdeführerin in den Jahren 1985 bis 1990 kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verzeichnen. Gestützt hierauf setzte sie den geschuldeten Sonderbeitrag auf Fr. 93'622.80 fest. 
3.2 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 5. September 2001 davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 17 lit. c AHVV als Teilhaberin einer Kollektivgesellschaft grundsätzlich der Beitragspflicht unterliegt, und die Ausgleichskasse angewiesen hat, den "von der Beschwerdeführerin geschuldeten Sonderbeitrag nach Massgabe des Art. 23ter AHVV" zu berechnen, vermag hieran nichts zu ändern. Denn im Urteilszeitpunkt war dem Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht bekannt, dass die Beschwerdeführerin in den massgebenden Jahren - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in verbindlicher Weise festgestellt hat (vgl. Erw. 1 hievor) und aus den nun vorliegenden Akten ersichtlich ist - kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verzeichnen hatte, weil die Kollektivgesellschaft jedes Jahr den gesamten Gewinn zur Abschreibung des Anlagevermögens verwenden durfte, dies aufgrund einer im April 1978 mit den Steuerbehörden geschlossenen und bis zur Auflösung der Gesellschaft geltenden Vereinbarung. Beläuft sich nun aber das gemäss Art. 23ter Abs. 2 lit. a AHVV (in Verbindung mit Art. 6bis Abs. 1 AHVV) im Rahmen der Beitragsermittlung zum Abzug zugelassene, für die letzten fünf vollen Beitragsjahre massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. null, kann die Beschwerdeführerin nach klarer Anordnung des Verordnungsgebers von der Anwendung der privilegierten Berechnung des Sonderbeitrages nicht profitieren. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung bietet die Verordnung keine Handhabe, diesbezüglich korrigierend einzugreifen. Der die Verfügung vom 17. Dezember 2001 bestätigende vorinstanzliche Entscheid ist demnach rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 17. September 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: