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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_111/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. September 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Trachsel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 29. Dezember 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (geb. 1956) und B.________ (geb. 1946) hatten im Jahre 1979 geheiratet. Sie leben seit dem 23. Mai 2010 getrennt. Die Ehe blieb kinderlos. 
 
B.   
Mit Verfügung vom 22. März 2011 genehmigte die Eheschutzrichterin am Bezirksgericht U.________ die Trennungsvereinbarung. Darin erklärte B.________, ab März 2011 monatliche Frauenalimente von Fr. 6'000.-- zu bezahlen und die Hypothekarzinsen für die Liegenschaft C.________, V.________, unter Anrechnung an die Unterhaltsbeiträge zur alleinigen Bezahlung zu übernehmen. Die Eheschutzrichterin ordnete rückwirkend auf den 31. Dezember 2010 die Gütertrennung an. 
 
C.  
 
C.a. Am 23. Mai 2012 klagte B.________ beim Bezirksgericht W.________ gestützt auf Art. 114 ZGB auf Scheidung. Dasselbe Begehren stellte anlässlich der Einigungsverhandlung vom 28. November 2012 auch A.________. Soweit vor Bundesgericht noch relevant, forderte sie "entsprechend den Festlegungen der Eheschutzrichterin" (s. Bst. B) Unterhalt bis zum Erreichen ihres ordentlichen Pensionsalters. Mit Bezug auf das Güterrecht sei "im Wesentlichen davon auszugehen", dass die Parteien an Aktiva und Passiva behalten, was sie besitzen bzw. auf ihren Namen lautet. In ihrer Duplik vom 27. März 2014 hielt sie an den Begehren fest, die sie in ihrer Klageantwort vom 27. Mai 2013 gestellte hatte. Demnach sei B.________ zu angemessenen Unterhaltsbeiträgen bis 14. April 2020 zu verurteilen und die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. B.________ beantragte in seiner letzten Eingabe vor dem Bezirksgericht am 27. Februar 2015, keiner Partei nachehelichen Unterhalt zuzusprechen. Aus Güterrecht machte er eine Forderung von Fr. 819'563.50.-- geltend. Der Saldo des auf beide Parteien lautenden Kontos Nr. xxx bei der Bank D.________ sei auf ein von ihm zu nennendes Konto zu überweisen. Weiter sei festzustellen, dass im (internen) Verhältnis zwischen den Parteien für die gegenüber der Bank D.________ bestehende Hypothek von Fr. 885'000.--, die auf der Eigentumswohnung C.________, V.________, lastet, ausschliesslich A.________ für Kapital und Zinsen haftet. Für sich forderte B.________ das Recht des Rückgriffs auf die Beklagte, sofern er von der Bank aufgrund seiner im Aussenverhältnis weiterbestehenden solidarischen Haftbarkeit für Kapital- und/oder Zinszahlungen in Anspruch genommen werden sollte.  
 
C.b. Mit Urteil vom 6. Mai 2015 schied der Einzelrichter am Bezirksgericht die Ehe. A.________ sprach er keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu. Im Güterrechtsstreit wies er B.________ das Konto Nr. xxx und das Wertschriftendepot Nr. yyy der Bank D.________ zu Alleineigentum zu (Ziff. 4.1). Antragsgemäss räumte er dem Mann mit Blick auf eine allfällige Haftung für die Hypothek bei der Bank D.________ auch das Rückgriffsrecht auf A.________ ein (Ziff. 4.2). Ausserdem verpflichtete er die Frau, dem Mann im Übrigen unter allen güterrechtlichen Titeln binnen dreissig Tagen seit Rechtskraft den Betrag von Fr. 385'526.00 zu bezahlen (Ziff. 4.3). Im Übrigen entschied der Einzelrichter, dass jede Partei das zu Eigentum behalte, was sie derzeit besitze oder was auf ihren Namen laute oder angelegt sei. Die auf Fr. 45'000.-- bestimmten Gerichtskosten (exkl. Kosten für die gerichtliche Liegenschaftsexpertise) auferlegte der Einzelrichter zu einem Drittel dem Mann und zu zwei Dritteln der Frau. A.________ wurde verurteilt, B.________ aussergerichtlich mit Fr. 19'000.-- zu entschädigen.  
 
D.  
 
D.a. A.________ legte beim Kantonsgericht Schwyz Berufung ein. Sie beantragte, B.________ zu nachehelichem Unterhalt von monatlich Fr. 6'000.-- und in Abänderung von Ziff. 4.3 des erstinstanzlichen Urteils zu einer güterrechtlichen Zahlung von Fr. 246'974.-- zu verurteilen. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien dem Mann aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 54'000.-- zu bezahlen. B.________ beantragte die Abweisung der Berufung und erhob zugleich Anschlussberufung. Darin stellte er das Begehren, A.________ in Abänderung der besagten Ziff. 4.3 zu einer güterrechtlichen Zahlung von Fr. 774'026.-- zu verurteilen. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien der Frau allein zu überbinden und diese sei zu einer Parteientschädigung von Fr. 57'000.-- zu verurteilen.  
 
D.b. Das Kantonsgericht Schwyz hiess A.________s Berufung teilweise gut. Sie verurteilte B.________, seiner früheren Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Wegfall seines Einkommens von der E.________ AG in der Höhe von Fr. 6'000.-- monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. Für die Zeit danach bis zum 14. April 2020 bestimmte es die monatlichen Frauenalimente auf Fr. 1'600.--. Zugleich stellte das Kantonsgericht fest, dass A.________ in dieser Phase zur Deckung ihres gebührenden Bedarfs von Fr. 6'000.-- der Betrag von Fr. 2'400.-- fehlt. In seinen Urteilsspruch nahm das Kantonsgericht auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien sowie eine Indexklausel auf. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten auferlegte es den Parteien je zur Hälfte, die erstinstanzlichen Parteikosten schlug es wett. Im Übrigen wies es die Berufung der Frau und die Anschlussberufung des Mannes ab. Die Kostenfolgen des Berufungsverfahrens regelte das Kantonsgericht auf gleiche Weise wie diejenigen des erstinstanzlichen Verfahrens.  
 
E.   
Mit Beschwerde vom 3. Februar 2016 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, B.________ (Beschwerdegegner) zu verpflichten, ihr ab Rechtskraft des Scheidungsrentenurteils monatlich im Voraus Fr. 6'000.-- bis zum 14. April 2020 zu bezahlen, wobei diese Unterhaltsbeiträge auf einem Einkommen des Klägers von mindestens Fr. 14'475.-- pro Monat beruhen. Im Güterrechtsstreit hält sie am Begehren fest, das sie vor dem Kantonsgericht gestellt hat (Bst. D.a). Der Beschwerdegegner sei zu den gesamten kantonalen Gerichtskosten und zu einer vollen Prozessentschädigung für beide kantonalen Instanzen zu verurteilen. Mit Eingabe vom 17. August 2016 beantragt der Beschwerdegegner, das Rechtsmittel vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Kantonsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung (Schreiben vom 30. Juni 2016). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als Rechtsmittelbehörde entschieden hat (Art. 75 BGG). Streitig sind die wirtschaftlichen Nebenfolgen der Ehescheidung. Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur. Die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist erreicht, die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingehalten. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig. 
 
2.   
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) mit freier Kognition. Soweit die Festsetzung von Unterhalt in Frage steht, ist zu beachten, dass der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141). Bei der Überprüfung solcher Entscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162). Weiter ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der erwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). 
 
3.   
Bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts ist - nebst anderen Elementen - das Ergebn is der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen (s. BGE 129 III 7 E. 3.1.2 S. 9). Deshalb ist zuerst der Güterrechtsstreit letztinstanzlich zu erledigen. Anlass zur Beschwerde gibt die güterrechtliche Zuordnung der Eigentumswohnung C.________ in V.________ (im Folgenden: Eigentumswohnung). 
 
3.1. Die Vorinstanz setzt als unbestritten voraus, dass der Beschwerdegegner die Eigentumswohnung im Jahre 2003 in die aus den beiden Ehegatten bestehende einfache Gesellschaft eingebracht habe. Das Grundstück sei das einzige Aktivum der einfachen Gesellschaft gewesen, an der beide Ehegatten je zur Hälfte beteiligt gewesen seien. Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 1. September 2006 hätten die Parteien vereinbart, die einfache Gesellschaft aufzulösen. Im Zuge der Liquidation sei der Beschwerdegegner aus der Gesellschaft ausgeschieden, womit das Grundstück durch Anwachsung in das Alleineigentum der Beschwerdeführerin übergegangen sei. Umstritten geblieben ist dem angefochtenen Entscheid zufolge, welcher Gütermasse der Beschwerdeführerin die Eigentumswohnung zuzuweisen ist. Dabei dreht sich die Auseinandersetzung um die Bedeutung der Saldoklausel im Vertrag vom 1. September 2006, deren Wortlaut die Vorinstanz wie folgt wiedergibt:  
Mit der Bezahlung des Restbetrages von Fr. 207'500.-- erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche aus der einfachen Gesellschaft auseinandergesetzt. Damit ist die einfache Gesellschaft liquidiert. 
Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, nach ihrem klaren Wortlaut beziehe sich diese Klausel lediglich auf die gegenseitigen Ansprüche aus der einfachen Gesellschaft, ohne dabei in irgendeiner Weise das Güterrecht der Parteien anzusprechen. Die Beschwerdeführerin habe keine weiteren Umstände behauptet, die einen Willen der Parteien indizieren könnten, die güterrechtlichen Ansprüche des Beschwerdegegners auszuschliessen. Auch bei Anwendung des Vertrauensprinzips sei keine vom klaren Wortlaut der Saldoklausel abweichende Auslegung vorzunehmen. Dass der Beschwerdeführerin das Alleineigentum an der Liegenschaft zukommen soll, betreffe lediglich deren sachenrechtliche Zuteilung unter den Ehegatten. Daraus lasse sich keine Willenserklärung zur Massenzuteilung der Liegenschaft innerhalb des Vermögens der Beschwerdeführerin ableiten. Im Ergebnis seien die güterrechtlichen Ansprüche des Beschwerdegegners von der Saldoklausel nicht betroffen. 
Weiter stellt das Kantonsgericht fest, gemäss dem Wortlaut des Vertrages vom 1. September 2006 habe die Beschwerdeführerin den Gesamthandanteil am Grundstück gegen Entgelt, das heisst durch Übernahme der hälftigen Grundpfandschuld von Fr. 417'500.-- und durch Bezahlung von Fr. 207'500.-- erworben. Die Übernahme der Hypothek sei unbestritten, weshalb "objektiv gesehen" ein entgeltliches Kaufvertragsgeschäft im Sinne von Art. 184 OR vorliege. Zwar mache der Beschwerdegegner geltend, der Restbetrag von Fr. 207'500.-- sei nie bezahlt worden. Er bestreite aber einen entsprechenden Schenkungswillen. Das Kantonsgericht kommt zur Erkenntnis, die Beschwerdeführerin habe keinerlei Beweis dafür erbringen können, dass ihr der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seinen Gesamthandanteil habe schenken, das heisst im Sinne von Art. 239 Abs. 1 OR unentgeltlich habe zukommen lassen wollen. Dass die Restschuld noch nicht bezahlt worden sei, ändere nichts an der vereinbarten Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts. Die Beschwerdeführerin habe die Zuteilung der übrigen Vermögenswerte in ihre Errungenschaft nicht angefochten, sodass die Begleichung des Übernahmewertes nicht anders als aus ihrer Errungenschaft erfolgen könne. Die Eigentumswohnung sei folglich der Gütermasse der Errungenschaft der Beschwerdeführerin zuzuteilen. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin besteht darauf, dass ihr die Eigentumswohnung im Sinne von Art. 198 Ziff. 2 ZGB unentgeltlich zugefallen und deshalb ihrem Eigengut zuzuweisen sei. Entsprechend habe sie eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 246'974.-- zugute. Zur Begründung rekapituliert die Beschwerdeführerin zunächst ihre Ausführungen im Berufungsverfahren und die Erwägungen des Kantonsgerichts. Im Übrigen argumentiert sie im Wesentlichen, die Rechtsgeschäfte rund um die einfache Gesellschaft hätten den effektiven Tatbestand einer gemischten Schenkung "dissimuliert". Dies ergebe sich daraus, dass die Parteien im Liquidationsvertrag vom 1. September 2006 einen tiefen Übernahmewert des Anteils des Beschwerdegegners von Fr. 625'000.-- stipuliert hätten, der überdies allein durch die Übernahme des hälftigen Anteils der Grundpfandschuld "bewerkstelligt" worden sei, während die angeblich separat am 30. November 2006 bezahlten Fr. 207'500.-- "erlassen und geschenkt" worden seien. Die Beschwerdeführerin meint, die "wörtliche Vertragsauslegung" der Vorinstanz widerspreche dem Vertrauensprinzip, das unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände den von den Parteien gewollten Vertragsinhalt zu ermitteln verhelfe. "Aufgrund der geltend gemachten Umstände [sei] offenkundig", worum es tatsächlich gegangen sei: Die Einbringung des Grundstücks in die einfache Gesellschaft und deren spätere Liquidation hätten dazu gedient, das Grundstück vor den Gläubigern der konkursiten F.________ bzw. vor den Haftungsklagen zu schützen, welche die Konkursmasse gegen den Beschwerdegegner als Organ der F.________ erhoben habe. Eine einfache Gesellschaft, die sich ausschliesslich auf das Innehaben von Eigentum an einem Vermögenswert beschränke und der es an einer "affectio societatis" gebreche, entspreche eben effektiv nicht den Voraussetzungen einer einfachen Gesellschaft gemäss Art. 530 Abs. 1 OR. Der Beschwerdegegner habe die Eigentumswohnung und alle ihm damit zustehenden Vermögensansprüche "aus der Schusslinie der Gläubiger bringen" wollen; dazu habe die Wohnung der Ehefrau zu Eigentum übertragen und mit der Saldoklausel sichergestellt werden müssen, dass ihm keinerlei Ansprüche zustünden. Ein "Saldosplitting" dergestalt, dass nur gesellschaftsrechtliche, nicht aber güterrechtliche Ansprüche von der Saldowirkung hätten erfasst werden sollen, widerspreche Sinn und Zweck des Vertrages und übersehe zudem, dass die Wohnung durch die Gesellschaftskonstruktion gerade ausserhalb des Güterrechts behandelt werden sollte, weshalb güterrechtliche Ansprüche zum vornherein nicht zur Diskussion gestanden hätten. Die vorinstanzliche Auslegung, wonach dem Beschwerdegegner trotz der fraglichen Saldoklausel "nichtsdestoweniger auf dem Umweg über das Güterrecht doch noch Ansprüche zustünden", verletze das Bundesrecht.  
 
3.3. Ausgangspunkt für die bundesgerichtliche Beurteilung bleibt zum einen die vorinstanzliche Erkenntnis, dass der Beschwerdegegner bezüglich des Preisanteils von Fr. 207'500.-- einen Schenkungswillen bestreite. Das ist eine Feststellung über den Prozesssachverhalt, die für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Zum andern kommt das Kantonsgericht zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe nicht beweisen können, dass ihr der Beschwerdegegner seinen Gesamthandanteil an der Eigentumswohnung schenken wollte, als er mit ihr den Vertrag vom 1. September 2006 abschloss. Das ist ein negatives Beweisergebnis bezüglich der Frage des Schenkungswillens des Beschwerdegegners. Auch dieses Ergebnis der Beweiswürdigung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich beider Elemente müsste die Beschwerdeführerin nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 BGG den Nachweis erbringen, dass die vorinstanzlichen Erkenntnisse offensichtlich unrichtig sind (s. E. 2). Dies aber gelingt ihr nicht:  
 
3.4. Dass der Beschwerdegegner seinen Schenkungswillen bestreitet, stellt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht in Abrede. Sinngemäss stellt sie sich mit ihrer These einer "dissimulierten" gemischten Schenkung aber auf den Standpunkt, dass das Kantonsgericht hinsichtlich des Schenkungswillens des Beschwerdegegners zu Unrecht von Beweislosigkeit ausgeht. Allein, sie vermag nicht zu erklären, weshalb die Vorinstanz bei der gegebenen Beweislage in tatsächlicher Hinsicht zwingend zum Schluss kommen musste, dass in Wirklichkeit (Art. 18 Abs. 1 OR) der Beschwerdegegner am 1. September 2006 einen Schenkungswillen äusserte und dass auch sie ihren Willen zur Annahme dieser (vermeintlich) unentgeltlichen Zuwendung erklärte (vgl. Urteil 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 133 III 421). Stattdessen gibt sich die Beschwerdeführerin damit zufrieden, den Sachverhalt und die daraus zu ziehenden Schlüsse aus ihrer eigenen Sicht darzustellen. Mit der vagen Behauptung, es sei ein tiefer Übernahmewert stipuliert und der Anteil an der Kaufpreisschuld von Fr. 207'500.-- "erlassen und geschenkt worden", kommt sie gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung aber nicht auf (zum Tatbestandsmerkmal des Schenkungswillens vgl. BGE 98 II 352 E. 3b S. 357 f.). Unbehelflich sind auch ihre Vorbringen zu den angeblichen Hintergründen der Grundstückgeschäfte, denn diese stehen den vorinstanzlichen Erkenntnissen betreffend den Schenkungswillen von vornherein nicht entgegen. Warum die Parteien die Eigentumswohnung zunächst einer einfachen Gesellschaft übertrugen, warum sie diese Gesellschaft später liquidierten und warum sie den Anteil des Beschwerdegegners der Beschwerdeführerin zu Alleineigentum zuwiesen - all diese Elemente beschlagen nicht die Frage, ob am 1. September 2006 über die wesentlichen Punkte des Vertrages eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien (Art. 1 OR) vorlag, sondern allenfalls die Beweggründe einer oder beider Parteien zum Abschluss dieses Vertrages. Dass sie bei der Bildung ihres diesbezüglichen Geschäftswillens in irgendeiner Hinsicht einem Irrtum erlegen wäre und sich die Vorinstanz über diese Tatsache (BGE 118 II 58 E. 3a S. 62) bundesrechtswidrig hinweggesetzt hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Damit erübrigen sich weitere Erörterungen zu den gesetzlichen Voraussetzungen einer Anfechtung des Vertrages wegen qualifizierten Irrtums im Beweggrund (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Ebenso wenig braucht das Bundesgericht auf die Frage einzugehen, ob die Parteien bezüglich der einfachen Gesellschaft, die sie mit Vertrag vom 1. September 2006 liquidierten, überhaupt eine "affectio societatis" hatten. Bleibt es nach dem Gesagten beim negativen Beweisergebnis, so müsste die Beschwerdeführerin dartun, dass das Kantonsgericht ihr die Folgen dieser Beweislosigkeit zu Unrecht aufbürdet und damit Bundesrecht verletzt. Das aber tut sie nicht. Insbesondere macht sie auch nicht geltend, dass sie zum Nachweis der behaupteten gemischten Schenkung im kantonalen Verfahren taugliche Beweismittel prozessual gehörig angeboten hätte, diese aber nicht abgenommen worden wären (vgl. BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 f.).  
 
3.5. Vergeblich wehrt sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Erkenntnis des Kantonsgerichts, wonach sich aus der Saldoklausel im Vertrag vom 1. September 2006 keine Willenserklärung zur Massenzuteilung der Liegenschaft innerhalb des Vermögens der Ehefrau ableiten lässt. Denn sie geht nicht näher auf die Frage ein, weshalb sich die vorinstanzliche Beurteilung, wonach der Wortlaut der Saldoklausel klar ist und sich die darin enthaltene Vertragsabrede lediglich auf die gegenseitigen Ansprüche aus der einfachen Gesellschaft bezieht, nicht mit den bundesrechtlichen Vorgaben zur Ermittlung von Vertragsinhalten verträgt. Sie stellt dem angefochtenen Entscheid stattdessen einfach ihre eigene Lesart der Vertragsklausel gegenüber und pocht darauf, dass auch die güterrechtlichen Ansprüche des Beschwerdegegners von der "Saldowirkung" hätten erfasst werden sollen, weil die Parteien mit der Saldoklausel im Hinblick auf eine mögliche Haftung des Beschwerdegegners gegenüber der konkursiten F.________ bzw. deren Gläubigern hätten sicherstellen wollen, dass dem Beschwerdegegner "keinerlei Ansprüche zustünden". Bei alledem vermag die Beschwerdeführerin aber nicht zu erklären, warum sie sich im Vertrag vom 1. September 2006 dann trotzdem verpflichtete, dem Beschwerdegegner für die Übernahme seines Gesamthandanteils ein Entgelt in Gestalt der Übernahme der Hypothek und der Bezahlung einer Geldsumme zu entrichten. Daran ändern auch die Beteuerungen der Beschwerdeführerin nichts, wonach güterrechtliche Ansprüche "zum vornherein nicht zur Diskussion" gestanden hätten, weil die Eigentumswohnung durch die "Gesellschaftskonstruktion gerade ausserhalb des Güterrechts behandelt werden sollte". Wiederum verstrickt sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche, wenn sie güterrechtliche Aspekte vom Vertrag ausnehmen, die "Saldowirkung" im selben Atemzug aber doch wieder auf güterrechtliche Ansprüche ausdehnen will.  
 
3.6. Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin den Gesamthandanteil des Beschwerdegegners an der Eigentumswohnung während der Dauer des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung entgeltlich und damit als Errungenschaft erworben hat (Art. 197 Abs. 1 ZGB). Die vorinstanzliche Aussage, dass sie die Kaufpreisschuld, soweit sie noch nicht getilgt wurde, nicht anders als aus ihrer Errungenschaft werde begleichen können, stellt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht in Frage, so dass sich diesbezügliche Erörterungen erübrigen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung deshalb als unbegründet.  
 
4.   
Der Streit dreht sich auch um den nachehelichen Unterhalt für die Beschwerdeführerin. Anlass zur Beschwerde gibt zunächst die vorinstanzliche Ermittlung des gebührenden nachehelichen Unterhalts der Beschwerdeführerin. 
 
4.1. Das Kantonsgericht stellt fest, weder die Parteien noch die Vorinstanz hätten sich zum gebührenden Unterhalt der Beschwerdeführerin ausdrücklich geäussert. Die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften seien aber dahingehend zu verstehen, dass sie ihren Berechnungen die im Eheschutzverfahren vereinbarte Regelung zugrunde legten, wonach der Berufungsführerin ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'000.-- zugesprochen wurde. Dieser Betrag sei daher "im Folgenden massgebend für den gebührenden Unterhalt" der Beschwerdeführerin, so die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin tadelt die vorinstanzliche Annahme, dass sich ihr gebührender monatlicher Lebensbedarf gemäss dem während über dreissig Jahren praktizierten Lebensstandard auf Fr. 6'000.-- belaufe, als willkürlich. Sie beruft sich auf die eheschutzrichterliche Regelung, wonach erst unter Berücksichtigung ihrer eigenen monatlichen Einkünfte von Fr. 1'950.-- ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'000.-- als ausreichend erachtet, der gebührende Unterhalt mithin auf insgesamt Fr. 7'900.-- veranschlagt worden sei. Die Beschwerdeführerin verweist auf das erstinstanzliche Verfahren; dort sei "belegt und aktenkundig gemacht worden", dass der eheschutzgerichtlichen Unterhaltsfestlegung ein Bedarf von Fr. 6'896.50 und ein Einkommen aus Dividendenbezügen seitens der G.________ AG zugrunde gelegen habe. Der Beschwerdegegner stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin es verpasst habe, ihren gebührenden Bedarf und die einzelnen Bedarfspositionen im kantonalen Verfahren rechtzeitig zu behaupten, zu substantiieren und zu belegen. Stattdessen habe sie sich mit unzulässigen Verweisen auf frühere Akten zufrieden gegeben.  
 
4.3. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Betrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der gebührende Unterhalt entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war (s. zum Ganzen BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106; 134 III 145 E. 4 S. 146). Vom gebührenden Unterhalt ist der nacheheliche Unterhaltsbeitrag zu unterscheiden. Der Unterhaltsbeitrag ist die Summe Geldes, die der eine Ehegatte nach Massgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem anderen schuldet, falls es diesem nicht möglich oder nicht zumutbar ist, für seinen gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Buchhalterisch lässt sich der gebührende nacheheliche Unterhalt des klagenden Ehegatten als Gesamtaufwand verstehen, während der Unterhaltsbeitrag neben den eigenen Einkünften dieses Ehegatten als Ertragsquelle dazu dient, den besagten Aufwand zu bestreiten. Die dargelegte Unterscheidung beschlägt eine Rechtsfrage. Der angefochtene Entscheid verkennt sie:  
 
4.4. Richtig ist, dass die Eheschutzrichterin am Bezirksgericht U.________ mit Entscheid vom 22. März 2011 die Eheschutzkonvention der Parteien vom 25. Februar 2011 genehmigte, in der sich der Beschwerdegegner verpflichtet hatte, der Beschwerdeführerin monatliche Alimente von Fr. 6'000.-- zu bezahlen (s. Sachverhalt Bst. B). Falsch ist hingegen die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Schriftsätze im Berufungsverfahren dahingehend zu verstehen seien, dass die Parteien ihren Berechnungen die im Eheschutzverfahren vereinbarte Unterhaltsregelung zugrunde legten. Wie sich aus den in der Berufung und in der Berufungsantwort zitierten Geldbeträgen zum monatlichen Bedarf der Beschwerdeführerin ohne Weiteres ergibt, nehmen beide Parteien auf die aktenkundige Bedarfsrechnung Bezug, die ihnen das Bezirksgericht U.________ mit Telefax vom 3. März 2011 zukommen liess. Dieser Aufstellung zufolge beläuft sich der monatliche Bedarf der Beschwerdeführerin auf Fr. 6'896.50. In der Rubrik "Einkommen Klägerin" ist der Betrag von Fr. 1'950.-- eingetragen. Angesichts dessen erweist sich die Art und Weise, wie die Vorinstanz den für das (eheliche) Getrenntleben vereinbarten Unterhalts  beitrag ohne jede Erklärung einfach mit dem gebührenden (nachehelichen) Unterhalt der Beschwerdeführerin gleichsetzt, als bundesrechtswidrig. Nicht nur fehlt es in den Berufungseingaben an Anhaltspunkten dafür, dass unter den Parteien in tatsächlicher Hinsicht ein nachehelicher gebührender Unterhalt der Beschwerdeführerin von Fr. 6'000.-- unbestritten gewesen wäre. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich auch nicht entnehmen, dass eine entsprechende Übereinkunft der Parteien dem Eheschutzentscheid bzw. der damit genehmigten Eheschutzkonvention zugrunde gelegen hätte. Insbesondere ist auch völlig unklar, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Betrag von Fr. 6'000.-- die monatlichen Einkünfte von Fr. 1'950.-- berücksichtigt, welche die Beschwerdeführerin gemäss der eheschutzrichterlichen Aufstellung erzielt. Im Ergebnis erweist sich die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach gestützt auf die Rechtsschriften der Parteien für den gebührenden nachehelichen Unterhalt der Beschwerdeführerin der Betrag von Fr. 6'000.-- massgebend sei, als bundesrechtswidrig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet, die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Daran ändert auch der gegnerische Einwand nichts, wonach die Beschwerdeführerin ihren gebührenden Bedarf nicht hinreichend dargetan habe (E. 4.2). Kommt das Kantonsgericht zum Schluss, weder das Bezirksgericht noch die Parteien hätten sich zum gebührenden Unterhalt "ausdrücklich" geäussert (s. E. 4.1), so wird es gestützt auf diese Erkenntnis zu einem Beweisergebnis darüber gelangen müssen, ob sich die zuletzt erreichte und gepflegte gemeinsame Lebenshaltung feststellen lässt. Gestützt darauf wird es in einem zweiten Schritt das Recht anzuwenden haben. Mangels entsprechender Äusserungen der Parteien die vom Eheschutzrichter früher festgesetzten Frauenalimente mit dem gebührenden Unterhalt der Beschwerdegegnerin gleichzusetzen, verträgt sich aus den dargelegten Gründen nicht mit dem Bundesrecht. Es ist auch nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von sich aus zu würdigen, welche Tatsachen als erstellt gelten müssen und welche nicht (E. 2).  
 
5.   
Ein weiterer Streitpunkt in der Auseinandersetzung um den nachehelichen Unterhalt betrifft die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 
 
5.1. Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei unter den gegebenen Umständen kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Es verwirft aber den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sich ihr Einkommen aus Vermögensertrag verschlechtert habe, weil die Dividendenausschüttung von Fr. 1'950.-- pro Monat weggefallen sei. Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin entgegen, sie begründe diese Tatsachenbehauptung in keiner Weise und verweise auf die beizuziehenden Akten im Berufungsverfahren zzz gegen den erstinstanzlichen Entscheid vom 6. Mai 2015 betreffend vorsorgliche Massnahmen. Mit diesem Verweis auf ein zwar konnexes, aber separat geführtes Massnahmeverfahren genüge sie den gesetzlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht, zumal schon blosse Verweise auf Vorakten oder auf Ausführungen in vorinstanzlichen Rechtsschriften ungenügend seien. Die Beschwerdeführerin habe zwar schon vor der ersten Instanz behauptet, dass sich ihr Einkommen aus Vermögensertrag verschlechtert habe, entsprechende Nachweise aber nicht eingereicht, sodass die Behauptung unbewiesen geblieben sei.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet, ihre Behauptung, die monatliche Dividendenausschüttung von Fr. 1'950.-- sei weggefallen, nicht begründet oder belegt zu haben; die vorinstanzlichen Erwägungen seien "nicht haltbar und aktenwidrig". Sie beruft sich auf Seite 7 der Klagebegründung des Beschwerdegegners vom 18. Februar 2013, wo der Beschwerdegegner offengelegt habe, dass er nicht mehr für die G.________ AG, sondern für die H.________ GmbH arbeite. Mithin habe es den tatsächlichen Darstellungen beider Parteien entsprochen, dass die besagten Dividendeneinnahmen, die bei der eheschutzrichterlichen Regelung noch als Einkommen berücksichtigt worden waren, nun entfielen. Sinngemäss stellt sich die Beschwerdeführerin damit auf den Standpunkt, dass der Wegfall des Dividendeneinkommens unter den Parteien schon im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht streitig gewesen sei und ihr deshalb auch keine Vernachlässigung ihrer Begründungspflicht im Berufungsverfahren entgegenhalten werden könne.  
 
5.3. Um der in Art. 311 Abs. 1 ZPO verankerten Pflicht zur Begründung der Berufung Genüge zu tun, muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet (zum Ganzen: BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Denn auch wenn die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO), zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Entsprechend ist es am Berufungskläger, anhand der bereits festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Richters nicht aufrecht erhalten lassen (Urteil 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1). Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid völlig losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Berufungsinstanz vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (s. das zur Publikation vorgesehene Urteil 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen).  
 
5.4. Im konkreten Fall verweigerte das Bezirksgericht W.________ der Beschwerdeführerin den nachehelichen Unterhalt mit der (doppelten) Begründung, es sei ihr ohne Übergangsfrist ein hypothetisches monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 5'000.-- anzurechnen; unabhängig davon müsste der Beschwerdegegner allfällige Erwerbseinkünfte, die er nach Erreichen des Pensionsalters noch erziele, nicht mit ihr teilen. Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Dividendenausschüttung waren im erstinstanzlichen Entscheid kein Thema. Wollte die Beschwerdeführerin den nachehelichen Unterhalt in oberer Instanz erstreiten, so hatte sie bei dieser Ausgangslage allen Grund, im Berufungsverfahren darzulegen, warum sie ihren gebührenden nachehelichen Unterhalt weder aus eigenen Erwerbs- noch aus sonstigen Einkünften bestreiten kann und weshalb der erstinstanzliche Entscheid in dieser Hinsicht fehlerhaft ist. Ob der Wegfall ihres Dividendeneinkommens im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten war, spielt in diesem Zusammenhang allein mit Blick auf die Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO keine Rolle: Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, war es nach dem Gesagten nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, aus eigenem Antrieb nach Gründen für eine Gutheissung der Berufung zu forschen. Das gilt auch für angeblich unbestrittene Tatsachen, die im Berufungsverfahren den Standpunkt der einen oder anderen Partei möglicherweise stützen könnten. Weitere Gründe, weshalb das Kantonsgericht die Anforderungen an die Berufungsbegründung überspanne, trägt die Beschwerdeführerin nicht vor. Insbesondere geht sie auch nicht auf die vorinstanzliche Beurteilung ein, wonach sie mit ihren Verweisen auf das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genüge.  
 
5.5. Sodann machte die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren gerade nicht geltend, dass der Wegfall ihres Dividendeneinkommens unbestritten geblieben sei. Das erstaunt umso mehr, als sie im Bestreitungsfall beweisen muss, nicht selbst für ihren eigenen gebührenden Unterhalt aufkommen zu können (Art. 8 ZGB; Urteil 5A_94/2011 vom 16. Juni 2011 E. 4.3). Soweit sie dieses Versäumnis nun vor Bundesgericht nachholen und dem Kantonsgericht vorwerfen will, es habe verkannt, dass der Wegfall des Dividendeneinkommens gar keine bestrittene Tatsache gewesen sei, ist ihre Rüge vor Bundesgericht unzulässig: Zu den Feststellungen, bezüglich derer das Bundesgericht an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), zählen auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (s. E. 3.3). In diese Kategorie fallen auch die vorinstanzlichen Erkenntnisse über die Parteivorbringen (Urteil 4A_247/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 1.1), darunter die Feststellungen darüber, welche Partei welche Tatsachen bestritt. Untersteht ein Vorbringen im Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen - wie diese Sachverhaltsrüge - aber dem Rügeprinzip (E. 2), so ergibt sich aus dem Erfordernis der Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids (Art. 75 Abs. 1 BGG), dass die rechtsuchende Partei die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten darf, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheids im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640 mit Hinweisen). Vielmehr muss sie sich in der Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu einer Rüge auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat.  
 
6.   
Mit Blick auf den nachehelichen Unterhalt sind die Parteien schliesslich darüber entzweit, welches Einkommen auf Seiten des Beschwerdegegners in der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist. 
 
6.1.  
 
6.1.1. Als unbestrittene Einkommensbestandteile des Beschwerdegegners nennt das Kantonsgericht eine AHV-Rente von Fr. 2'350.--, eine Leibrente von Fr. 1'825.-- und eine virtuelle Rente aus dem infolge der Scheidung ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben von Fr. 4'300.--. Dem Standpunkt der Beschwerdeführerin, dass der Einzelrichter am Bezirksgericht W.________ im Entscheid vom 6. Mai 2015 betreffend vorsorgliche Massnahmen von einer Erhöhung des monatlichen Einkommens des Beschwerdegegners auf Fr. 16'475.-- ausgegangen sei, hält das Kantonsgericht wiederum die Begründungspflicht im Berufungsverfahren entgegen: Die angebliche Erhöhung des Einkommens werde in keiner Weise begründet. Zwar liege der erwähnte Entscheid der Berufung bei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ihre Behauptungen in der Berufung selbst substantiiert zu begründen. Ein pauschaler Verweis auf einen Entscheid in einem zwar konnexen, aber separat geführten Verfahren könne nicht genügen.  
 
6.1.2. Die Beschwerdeführerin argumentiert zusammengefasst, wenn sie auf den erstinstanzlichen Massnahmeentscheid vom 6. Mai 2015 verweise, entspreche dies "dem Zitieren einer genauen Belegstelle und [sei] keineswegs ungenügend substantiiert".  
 
6.1.3. Erneut kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Zum einen hatte die Beschwerdeführerin den Massnahmeentscheid des Bezirksgerichts am 6. Mai 2015 mit Berufung weitergezogen (vgl. E. 5.1). Dass der fragliche Massnahmeentscheid hinsichtlich des Unterhalts unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen wäre, behauptet die Beschwerdeführerin weder in ihrer Berufungsschrift noch in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht. Entsprechend ist die Zuständigkeit für das Massnahmeverfahren mit Einreichung der Berufung von der ersten Instanz auf die Berufungsinstanz übergegangen (PETER REETZ/SARAH HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 315 ZPO). Angesichts dessen erscheint fraglich, welche Bedeutung einem Verweis auf Erwägungen in einem nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheid überhaupt zukommen kann. Vor allem aber übersieht die Beschwerdeführerin, dass ihr das erstinstanzliche Scheidungsurteil einen nachehelichen Unterhalt (auch) mit der Begründung verweigert, dass der Beschwerdegegner Erwerbseinkünfte, die er nach seiner ordentlichen Pensionierung erzielt, nicht mit seiner Ex-Ehefrau teilen müsse, weil die nacheheliche Solidarität nicht so weit gehe (s. E. 5.4). Angesichts dessen durfte die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin mehr als einen blossen Verweis auf den Massnahmeentscheid vom 6. Mai 2015 verlangen, zumal es in der Berufungsbegründung darum geht, sich mit dem erstinstanzlichen Entscheid argumentativ auseinanderzusetzen (s. E. 5.3 sowie Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1). Anspruchsgrundlage des gestützt auf Art. 276 ZPO zugesprochenen Unterhalts ist nicht Art. 125 ZGB (nachehelicher Unterhalt), sondern die eheliche Unterhalts- und Beistandspflicht (Art. 163 ZGB; s. Urteil 5A_725/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3). Entsprechend hatte die Beschwerdeführerin allen Anlass, sich zur Natur des vom Massnahmerichter ermittelten Einkommens des Beschwerdegegners zu äussern und insbesondere darzulegen, weshalb diese Einkünfte nicht nur im Massnahmeverfahren (im Streit um den ehelichen Unterhalt), sondern auch im Scheidungsverfahren bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts berücksichtigt werden müssen. Dass sie ihre Berufung in diese Richtung hin begründet und dass das Kantonsgericht dies übersehen hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht unbegründet.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Weiter äussert sich die Vorinstanz zur Forderung der Beschwerdeführerin, mit Blick auf die Unterhaltsfestsetzung ein weiteres monatliches Einkommen des Beschwerdegegners aus dem Nettobetriebsgewinn des Hotels I.________ in X.________ von mindestens Fr. 12'000.-- zu berücksichtigen. Das Kantonsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin diese Tatsachenbehauptung im Berufungsverfahren erstmals aufstelle und mit keinem Wort begründe, warum es ihr nicht zumutbar war, die fragliche Behauptung, die sich bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens verwirklicht hatte, auch vor erster Instanz vorzubringen. Somit sei auf das unzulässige Novum nicht weiter einzugehen.  
 
6.2.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht vor, Art. 317 Abs. 1 ZPO bundesrechtswidrig anzuwenden. Sie bestreitet, die besagte Tatsachenbehauptung im Berufungsverfahren erstmals aufgestellt zu haben, und verweist zum Beweis auf verschiedene Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren: auf ihre Duplik vom 27. März 2014, wo sie ausgeführt habe, dass der Beschwerdegegner am Bauerngut in X.________ nach wie vor beteiligt sei und dass sich dies einkommens- und vermögensmässig auswirke; auf ihre Klageantwort vom 27. Mai 2013, wo sie erklärt habe, dass der Beschwerdegegner tatsächlich ein monatliches Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 16'000.-- erziele, und wo insbesondere Einkommen aus dem Hotelbetrieb geltend gemacht und die Edition der entsprechenden Unterlagen verlangt worden sei; schliesslich auf ihre Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 2. März 2015, wo sie behauptet habe, dass die Hotelanlage in X.________ seit Jahren erfolgreich und mit beträchtlichem, allerdings nie offengelegtem Gewinn betrieben würde.  
 
6.2.3. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Neu im Sinne der zitierten Norm ist eine Tatsache nicht nur dann, wenn sie der Geltendmachung eines gänzlich neuen Standpunkts in tatsächlicher Hinsicht dient, sondern auch dann, wenn die novenwillige Partei damit eine bereits vor erster Instanz vorgetragene Behauptung (nachträglich) substantiiert bzw. substantiiert behauptet (PETER REETZ/SARAH HILBER, a.a.O., N 31 zu Art. 317 ZPO). Diese Erkenntnis steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich der Prozess grundsätzlich in seiner Gesamtheit vor dem erstinstanzlichen Richter abspielen soll. Der Zweck des daran anschliessenden Berufungsverfahrens erschöpft sich darin, allfällige Fehler des erstinstanzlichen Richters zu berichtigen; die Berufung ist nicht dazu bestimmt, den Prozessparteien Gelegenheit zu verschaffen, ihre Versäumnisse im erstinstanzlichen Verfahren nachzuholen (vgl. auch E. 5.3). Dementsprechend müssen die Parteien die Tatsachen vom ersten erstinstanzlichen Schriftenwechsel an behaupten und hinreichend detailliert darlegen, um den Streitgegenstand zu umreissen, eine gewisse Transparenz zu schaffen und insbesondere dem Prozessgegner die gehörige Bestreitung der behaupteten Tatsachen zu ermöglichen (Urteil 4A_309/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2).  
 
6.2.4. Wie ihre Ausführungen vor Bundesgericht zeigen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, schon im erstinstanzlichen Verfahren konkret behauptet zu haben, dass der Beschwerdegegner aus dem Betrieb des Hotels in X.________ einen monatlichen Betriebsgewinn von Fr. 12'000.-- erziele. Sie meint vielmehr, sie habe sich vor erster Instanz mit der Behauptung begnügen können, dass der Beschwerdegegner aus dem Hotelbetrieb in X.________ einen Gewinn erziele, und mit dem Beweisantrag, den Beschwerdegegner dazu zu befragen und alle "einkommensrelevanten Unterlagen" zu edieren. Sie täuscht sich jedoch, wenn sie meint, den erstinstanzlichen Prozess im Berufungsverfahren einfach weiterführen und ihre pauschalen Behauptungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsinstanz nachträglich substantiieren zu können. Allein der Einwand, der Beschwerdegegner habe den fraglichen Hotelbetrieb "ja ohnehin erst im Laufe des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens" gegründet und mit zunehmendem Erfolg betrieben, hilft ihr nicht weiter. Die Beschwerdeführerin hätte im Berufungsverfahren den Finger auf allfällige Fehler des erstinstanzlichen Richters legen und insbesondere dartun müssen, inwiefern die erwähnten Beweisanträge im erstinstanzlichen Verfahren zu Unrecht übergangen oder abgewiesen wurden. Dass ihr solches widerfahren wäre und dass sie sich dagegen vor dem Kantonsgericht vergeblich gewehrt hätte, zeigt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Zu Recht kommt die Vorinstanz deshalb zum Schluss, die besagte Behauptung betreffend ein angebliches monatliches Einkommen aus dem Hotelbetrieb von Fr. 12'000.-- sei im Berufungsverfahren neu. Mit den weiteren Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Insbesondere stellt sie - für den Fall, dass die streitige Behauptung als neu gelten muss - auch die vorinstanzliche Erkenntnis nicht in Abrede, wonach sie nicht begründet habe, weshalb es ihr nicht zumutbar war, die fragliche Tatsachenbehauptung vor erster Instanz vorzubringen.  
 
7.   
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beurteilung der güterrechtlichen Auseinandersetzung beanstandet, hingegen als begründet, soweit sie sich gegen die vorinstanzliche Festsetzung ihres gebührenden nachehelichen Unterhalts zur Wehr setzt. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen, das auch über die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens neu zu bestimmen haben wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit aussergerichtliche Kosten entstanden sind, hat jede Partei ihre eigenen Aufwendungen für das bundesgerichtliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 29. Dezember 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn