Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_297/2015
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Urteil vom 29. September 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio, Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Stohner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kettiger,
gegen
Einwohnergemeinde Grindelwald, 3818 Grindelwald,
handelnd durch den Gemeinderat,
dieser vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hubacher,
Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli,
Schloss 1, Postfach 276, 3800 Interlaken.
Gegenstand
Beschluss der Gemeindeversammlung vom 24. Oktober 2014,
Beschwerde gegen das Urteil vom 30. April 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Sachverhalt:
A.
An der ausserordentlichen Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde (EG) Grindelwald vom 24. Oktober 2014 war über das Traktandum "Überbauungsordnungen und Zonenplanänderung" zu beschliessen, welches das aktuelle Ausbauprojekt der Jungfraubahn Holding AG (sog. "V-Projekt") ermöglichen sollte. Die Anwesenden stimmten dem Antrag des Gemeinderats, die Zonenplanänderung und die Überbauungsordnungen zu beschliessen, mit 1'046 gegen 419 Stimmen zu (71,5 % Ja- zu 28,5 % Nein-Stimmen).
Gegen diesen Beschluss der Gemeindeversammlung erhob A.________ am 20. November 2014 Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli. Mit Entscheid vom 28. Januar 2015 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Wegen mutwilliger Beschwerdeführung auferlegte es A.________ die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- (Dispositiv-Ziffer 2) und verpflichtete ihn, der EG Grindelwald die Parteikosten von Fr. 3'707.-- zu ersetzen (Dispositiv-Ziffer 3).
Am 24. Februar 2015 reichte A.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein. Mit Urteil vom 30. April 2015 hiess dieses die Beschwerde teilweise gut. Es hob Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Regierungsstatthalteramts auf und ersetzte sie durch folgende Regelung: "Es werden keine Parteikosten gesprochen." Soweit weitergehend wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, auferlegte es A.________. Zugleich verpflichtete es die EG Grindelwald, A.________ für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 5'616.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu einem Fünftel, ausmachend Fr. 1'123.20, zu ersetzen.
B.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2015 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ans Regierungsstatthalteramt. Eventuell sei das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verfahrenskosten aufzuheben; die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie jene des Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Subeventuell seien zumindest die Verfahrenskosten vor dem Verwaltungsgericht dem Kanton Bern aufzuerlegen.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde in Bezug auf die Verfahrenskosten die aufschiebende Wirkung zu; darüber hinausgehend wies er das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die EG Grindelwald stellt Antrag auf Beschwerdeabweisung.
Mit Stellungnahme vom 24. August 2015 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt und an seinen Anträgen fest. Zudem stellt er weitere Verfahrensanträge.
Erwägungen:
1.
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den beim Bundesgericht gestützt auf Art. 82 lit. c i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Art. 90 BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Form der Stimmrechtsbeschwerde erhoben werden kann. Von der Stimmrechtsbeschwerde werden sowohl eidgenössische als auch kantonale und - wie im zu beurteilenden Fall - kommunale Stimmrechtssachen erfasst (Art. 88 Abs. 1 BGG).
1.2. Mit Blick auf die politischen Rechte prüft das Bundesgericht nicht nur die Auslegung von Bundesrecht und kantonalem Verfassungsrecht frei, sondern auch diejenige anderer kantonaler Vorschriften, die den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normieren oder mit diesem in engem Zusammenhang stehen (Art. 95 lit. d BGG; BGE 129 I 185 E. 2 S. 190, 392 E. 2.1 S. 394). Die Anwendung anderer kantonaler Vorschriften unter Einschluss von kommunalen Bestimmungen und die Feststellung des Sachverhalts sowie die Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht hingegen nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (vgl. BGE 129 I 392 E. 2.1 S. 394; 123 I 175 E. 2d/aa mit Hinweisen).
1.3.
1.3.1. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Stellungnahme vom 24. August 2015 verschiedene Verfahrensanträge. Er beantragt, die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin sei zur Änderung zurückzuweisen, und der Beschwerdegegnerin respektive ihrem Anwalt sei disziplinarisch ein Verweis zu erteilen oder eine Busse aufzuerlegen. Des Weiteren sei abzuklären, ob die urteilenden Richter oder der beteiligte Gerichtsschreiber der Vorinstanz eine besondere Verbindung zu Grindelwald oder zur Jungfraubahn Holding AG aufwiesen. Er begründet seine Anträge im Wesentlichen damit, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hätten bei ihren Eingaben im bundesgerichtlichen Verfahren den gebotenen prozessrechtlichen Anstand nicht gewahrt.
1.3.2. Diese Anträge sind abzuweisen. Die in der Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2015 geäusserte Kritik ist scharf, steht aber noch in einem hinreichenden Zusammenhang mit dem Streitgegenstand (vgl. Urteil 2C_55/2015 vom 6. August 2015 E. 2 mit Hinweis). Es liegt keine ungebührliche Rechtsschrift i.S.v. Art. 42 Abs. 6 BGG vor, welche zur Änderung zurückzuweisen ist. Entsprechend sind auch keine Disziplinarmassnahmen zu prüfen.
Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2015 an ihrer Auffassung der mutwilligen Beschwerdeführung seitens des Beschwerdeführers festgehalten. Daraus folgt indes nicht, dass die Unbefangenheit bzw. Unabhängigkeit der urteilenden Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter in Frage gestellt werden müsste. Es bestehen entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise auf eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK.
1.4. Nicht einzutreten ist auf die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erhobenen datenschutzrechtlichen Rügen, mit welchen er die Nichtverwertbarkeit verschiedener Beweismittel begründet (SMS-Verkehr mit dem Verantwortlichen der Jungfraubahn Holding AG; Aktennotiz vom 10. Oktober 2014). Die Vorinstanz hat diese angeblich unverwertbaren Beweismittel nicht berücksichtigt, weshalb sich ein Eingehen auf die Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Entscheidrelevanz erübrigt. Seine vermeintliche Geschäftsidee, ein "International Bed & Breakfast" zu errichten und zu betreiben, auf welche die Vorinstanz in der Urteilsbegründung Bezug genommen hat, hat der Beschwerdeführer selber ins verwaltungsgerichtliche Verfahren eingebracht (Beschwerde vom 24. Februar 2015 Rz. 10).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Verfahrensrechten. Er macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen nicht erfüllt, was seinen Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV verletze. Zugleich sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe hierdurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV missachtet.
2.2. Die Vorbringen erweisen sich als nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen entscheiderheblichen Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist dadurch ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Insbesondere bestand für sie kein Anlass zu weiteren Sachverhaltsabklärungen von Amtes wegen in Bezug auf die vor der Abstimmung durchgeführte Unterschriftensammlung (Petition für eine von der Jungfraubahn Holding AG zu entrichtenden Abgabe von Fr. 2.-- pro beförderten Passagier). Diese Unterschriftensammlung ist für die Beurteilung der Frage, ob anlässlich der Gemeindeversammlung vom 24. Oktober 2014 die Abstimmungsfreiheit verletzt worden ist, nicht entscheidrelevant.
3.
In der Sache macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 34 Abs. 2 BV eine Verletzung der Abstimmungsfreiheit geltend. Er beanstandet, dass an der Gemeindeversammlung vom 24. Oktober 2014 kurzfristig eine Ergänzung des mit den Initiantinnen des "V-Projekts" am 12. August 2014 abgeschlossenen und öffentlich aufgelegten Infrastrukturvertrags präsentiert worden sei. Er bezieht sich dabei auf den am Tag der Abstimmung vereinbarten Vertragszusatz, mit dem die Errichtung eines "Fonds zur nachhaltigen Entwicklung in den Gemeinden Grindelwald und Lauterbrunnen" (nachfolgend: Entwicklungsfonds) beschlossen worden ist. Aus diesem Fonds, in welchen die Jungfraubahn Holding AG jährlich einen Beitrag von Fr. 200'000.-- einzahlt, sollen in den beiden Gemeinden Projekte im Allgemeininteresse unterstützt werden. Gemäss Protokoll der Gemeindeversammlung sollen namentlich ökologisch vorteilhafte Projekte, Projekte der Landwirtschaft, der jungen Bevölkerung oder zugunsten von Senioren hohe Priorität geniessen. Bei diesem Entwicklungsfonds handelt es sich um einen von insgesamt acht Regelungspunkten des vorgelegten Infrastrukturvertrags. Mit letzterem verpflichtete sich die Jungfraubahn Holding AG unter anderem dazu, in Grindelwald auf eigene Kosten ein Parkhaus mit 1'000 Plätzen zu bauen und zu betreiben und im Winter zusätzliche 1'300 Autoabstellplätze bereitzuhalten sowie ausserdem die neue Zufahrtsstrasse, den neuen Fussweg und den Unterhalt der Schwarzen Lütschine zu finanzieren.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verknüpfung des Traktandums "Überbauungsordnungen und Zonenplanänderung" mit dem Entwicklungsfonds verletze die Einheit der Materie. Für den Entwicklungsfonds müsse zwingend eine reglementarische Grundlage geschaffen werden. Dieses Reglement hätte den Stimmberechtigten gleichzeitig mit den Planungsvorlagen zum Beschluss vorgelegt werden müssen.
4.2. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie verneint. Es sei nicht ersichtlich, wieso die traktandierte Planungsvorlage und die reglementarische Umsetzung eines einzelnen Aspekts des Infrastrukturvertrags eine untrennbare Einheit bilden sollten. Von der Sache her bestehe ohnehin keine zwingende Verbindung. Im Übrigen drohe insoweit von vornherein keine Umgehung der Entscheidzuständigkeit der Gemeindeversammlung, werde diese doch zu einem späteren Zeitpunkt zwingend über das Reglement betreffend den Entwicklungsfonds zu beschliessen haben.
4.3. Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 137 I 200 E. 2.1 S. 203 mit Hinweisen). Der Grundsatz der Einheit der Materie stellt einen Teilaspekt von Art. 34 Abs. 2 BV dar. Die Stimmberechtigten können ihren Willen nur dann unverfälscht zum Ausdruck bringen, wenn nicht mehrere unterschiedliche Sachfragen derart miteinander verbunden werden, dass die Bürgerinnen und Bürger in eine Zwangslage versetzt werden, weil sie nicht frei zwischen den einzelnen Teilen wählen können. Der Grundsatz der Einheit der Materie verbietet es deshalb, unterschiedliche Materien und Sachfragen ohne gemeinsame Ausrichtung zu einer einzigen Abstimmungsvorlage zu verbinden (Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, Art. 34 N. 23; Jörg Paul Müller / Markus Schefer / Michel Besson, Grundrechte im Bereich politischer Meinungsbildung, in: Jörg Paul Müller / Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 615 f.). Eine besondere Ausprägung erfährt der Grundsatz der Einheit der Materie beim Finanzreferendum. Ausgaben, die sich gegenseitig bedingen oder einem gemeinsamen Zweck dienen, dürfen nicht künstlich in einzelne, dem Referendum nicht unterstehende Teile aufgeteilt werden, um so den Gegenstand dem Referendum zu entziehen (Müller / Schefer / Besson, a.a.O., S. 617). Die Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie führt grundsätzlich zur Aufhebung der Abstimmung (Steinmann, a.a.O., Art. 34 N. 28; vgl. zum Ganzen auch BGE 137 I 200).
4.4. Den Stimmberechtigten war zum Abstimmungszeitpunkt bekannt, dass die Jungfraubahn Holding AG vertraglich zugesichert hat, jährlich Fr. 200'000.-- in den Entwicklungsfonds zur Unterstützung von Projekten im Allgemeininteresse in den beiden Gemeinden Grindelwald und Lauterbrunnen einzuzahlen. Beim neu einzurichtenden Fonds handelt es sich nur um eine von mehreren Leistungen der Jungfraubahn Holding AG an die betroffenen Gemeinden. Er steht insofern in engem thematischem Zusammenhang mit den übrigen Massnahmen, die Teil der Vereinbarung darstellen. Ausserdem ist es nicht unüblich, dass sich ein Bauherr im Rahmen von derartigen Infrastrukturverträgen zu diversen kompensatorischen Leistungen an ein Gemeinwesen verpflichtet. Es handelt sich mithin nicht um eine unzulässige Verbindung mehrerer unterschiedlicher Sachfragen. Die Stimmberechtigten wurden mit der Abstimmung vom 24. Oktober 2014 nicht in eine Zwangslage versetzt, sondern konnten ihren Willen unverfälscht äussern.
Die Zweckausrichtung und die Rahmenbedingungen des Entwicklungsfonds standen im Abstimmungszeitpunkt fest. Es verletzt den Grundsatz der Einheit der Materie nicht, dass die konkrete reglementarische Ausgestaltung später erfolgt. Insbesondere wird hierdurch die Entscheidzuständigkeit der Gemeindeversammlung nicht umgangen, wird diese doch obligatorisch über das Reglement betreffend den Entwicklungsfonds zu beschliessen haben (Art. 24 lit. a der Gemeindeordnung).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 27 der Gemeindeordnung der EG Grindelwald sei verletzt worden. Nach dieser Bestimmung sind die notwendigen Unterlagen mit den Anträgen des Gemeinderats während 30 Tagen vor dem Versammlungstermin zuhanden der Stimmberechtigten bei der Gemeindeverwaltung öffentlich aufzulegen. Der Beschwerdeführer argumentiert, zu den notwendigen Unterlagen zähle alles, was die Willensbildung beeinflussen könne. Somit gehöre auch die Vereinbarung über den Entwicklungsfonds, über welche erst anlässlich der Gemeindeversammlung vom 24. Oktober 2014 mündlich informiert worden sei, zu den notwendigen Unterlagen. Mangels vorgängiger Auflage und Kenntnis des genauen Wortlauts der Vereinbarung sei die freie Willensbildung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 BV vorliegend nicht möglich gewesen. Die fehlende Auflage stelle einen schweren Mangel dar, was zur Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 24. Oktober 2014 führen müsse. Hinzu komme, dass die ausserordentliche Gemeindeversammlung um 20.15 Uhr begonnen habe, aber erst um 21.11 Uhr über den Entwicklungsfonds informiert worden sei.
5.2.
5.2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Vereinbarung mit der Jungfraubahn Holding AG über den Entwicklungsfonds sei erst am Tag der Versammlung vom 24. Oktober 2014 getroffen worden, sodass nicht früher habe informiert werden können. Weshalb es den Anwesenden nicht möglich gewesen sein sollte, das - doch relativ simple - Konzept des Fonds aufgrund einer mündlichen Präsentation ohne vorgängige schriftliche Information zu erfassen, sei nicht ersichtlich. Jedenfalls liege nicht bereits darum eine Beeinträchtigung der Meinungsbildung der Stimmbürgerschaft vor, weil der streitige Vertragszusatz weder vorgängig bekannt gemacht, noch an der Versammlung schriftlich im Volltext abgegeben worden sei. Die Zusatzvereinbarung betreffend den Entwicklungsfonds habe auch nicht öffentlich aufgelegt werden müssen. Da an der Gemeindeversammlung ein Beschluss über planungsrechtliche Fragen zu fassen gewesen sei, sei die Information für die Stimmbürgerschaft nicht derart wesentlich gewesen, dass eine vorgängige Auflage erforderlich gewesen wäre. Die Präsentation des neuen Elements des Infrastrukturvertrags sei sachlich erfolgt. Unerheblich sei, dass die Versammlung in diesem Zeitpunkt offenbar bereits gut fünfzig Minuten gedauert habe.
5.2.2. Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, der angefochtene Entscheid wäre selbst dann nicht aufzuheben, wenn der streitbetroffene Beschluss der Gemeindeversammlung an einem Mangel leiden würde. Die Errichtung eines Entwicklungsfonds sei verglichen mit den übrigen Punkten des Infrastrukturvertrags von untergeordneter Bedeutung. Selbst wenn die Meinungsbildung an der Gemeindeversammlung durch die kurzfristige Präsentation des Fonds beeinträchtigt gewesen wäre, würde der Beschluss deshalb an keinem schweren Mangel leiden. Angesichts des klaren Stimmenverhältnisses sei nicht davon auszugehen, dass das Abstimmungsergebnis anders ausgefallen wäre.
5.3.
5.3.1. Durch Art. 34 Abs. 2 BV soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Stimmberechtigten werden insbesondere vor unzulässiger behördlicher Beeinflussung geschützt. Gemeindebehörden dürfen an Gemeindeversammlungen Vorlagen erklären und zur Annahme oder Ablehnung empfehlen. Sie sind jedoch zur Objektivität und zu sachlicher Information verpflichtet und dürfen Zweck und Tragweite einer Vorlage nicht falsch darstellen (BGE 135 I 292 E. 4.2 S. 297 f.).
5.3.2. Werden bei der Durchführung von Abstimmungen Mängel festgestellt, so ist der gefällte Beschluss nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Soweit sich die Auswirkung eines Verfahrensmangels nicht ziffernmässig feststellen lässt, ist dessen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Dabei wird namentlich auf die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung sowie auf die Grösse des Stimmenunterschieds abgestellt. Erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (BGE 135 I 292 E. 4.4 S. 301).
5.4.
5.4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist die Ausgestaltung des Entwicklungsfonds, nämlich die Zahlung von Fr. 200'000.-- pro Jahr durch die Jungfraubahn Holding AG zur Unterstützung von Projekten im Allgemeininteresse in den Gemeinden Grindelwald und Lauterbrunnen, nicht derart komplex, dass es den Stimmberechtigten nicht möglich gewesen wäre, das Konzept aufgrund der mündlichen Präsentation anlässlich der Gemeindeversammlung zu verstehen. Entscheidend und unbestritten ist insoweit, dass die Gemeindebehörden die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger objektiv und sachlich über den Entwicklungsfonds informiert und nicht ungebührlich beeinflusst haben (vgl. auch Protokoll der Gemeindeversammlung vom 24. Oktober 2014). Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass die anwesenden Personen zum Zeitpunkt der Vorstellung des Entwicklungsfonds nicht mehr genügend aufnahmefähig gewesen wären. Im Übrigen hätte es den Stimmberechtigten offen gestanden, Nachfragen zu stellen. Zusätzliche Erläuterungen wurden jedoch von den Versammlungsteilnehmern nicht verlangt.
5.4.2. Ob die Zusatzvereinbarung betreffend den Entwicklungsfonds in Anwendung von Art. 27 der Gemeindeordnung der EG Grindelwald hätte öffentlich aufgelegt werden müssen, kann offen bleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, läge darin kein schwerer Mangel begründet. Eine Beeinträchtigung der Meinungsbildung der Stimmbürgerschaft aufgrund dieses allfälligen formellen Fehlers bei der öffentlichen Auflage ist nicht erkennbar. In Anbetracht der sachlichen Information seitens der Gemeindebehörden anlässlich der Gemeindeversammlung (vgl. E. 5.4.1 hiervor) und ausgehend vom sehr deutlichen Abstimmungsergebnis von 71,5 % Ja- zu 28,5 % Nein-Stimmen erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung bei einer öffentlichen Auflage 30 Tage vor dem Versammlungstermin anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht ernsthaft in Betracht fällt.
5.4.3. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer im Übrigen aus dem von ihm in diesem Zusammenhang angerufenen Art. 60 Abs. 3 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG/BE; BSG 721.0). Nach dieser Bestimmung ist den Betroffenen Kenntnis und Gelegenheit zur Einsprache oder Beschwerde zu geben, falls öffentlich aufgelegte Vorschriften oder Pläne vor oder bei der Beschlussfassung oder im Genehmigungsverfahren geändert werden. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, führt Art. 60 Abs. 3 BauG/BE nicht zu einer Beschränkung der Entscheidungsbefugnisse der Gemeindeversammlung, sondern verpflichtet die Behörde bloss zur Information der betroffenen Kreise, falls die aufgelegten Unterlagen nachträgliche Änderungen erfahren.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Auflage von Verfahrenskosten in den Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt und vor der Vorinstanz wegen mutwilliger Beschwerdeführung. Von einer solchen könne keine Rede sein. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie gestützt auf ein Schreiben vom 22. Dezember 2014 auf eine mutwillige Beschwerdeführung geschlossen habe. Mit diesem Schreiben habe er die Verantwortlichen der Jungfraubahn Holding AG nicht unter Druck gesetzt und insbesondere nicht mit Verfahrensverzögerungen gedroht. Zudem fehle es an einem objektiven Zusammenhang zwischen der bereits am 20. November 2014 erfolgten Beschwerdeeinreichung an das Regierungsstatthalteramt und dem Schreiben vom 22. Dezember 2014. In seinen Beschwerden habe er valable Einwände gegen die Gültigkeit des Gemeindeversammlungsbeschlusses erhoben. Die Beschwerdeführung sei nicht mutwillig erfolgt. Die Auflage der Verfahrenskosten verletze Art. 108a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG/BE; BSG 155.21) und damit auch sein politisches Stimmrecht (Art. 34 BV).
6.2. Die Vorinstanz hat im Kostenpunkt ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Jungfraubahn Holding AG von seiner "Geschäftsidee" zu überzeugen versucht, ein "International Bed & Breakfast" zu errichten und zu betreiben. Vor diesem Hintergrund ergebe sich seine Absicht, über das Rechtsmittelverfahren bzw. die für das "V-Projekt" daraus resultierende Verzögerung Druck auszuüben, klar und deutlich aus seinem Schreiben vom 22. Dezember 2014. Darin habe er gegenüber der EG Grindelwald und der Jungfraubahn Holding AG erklärt, das Planerlassverfahren zunächst mit seiner Abstimmungsbeschwerde, die er bis vor Bundesgericht zu ziehen gedenke, für rund drei Jahre "blockieren" zu wollen; anschliessend werde er das Planerlassverfahren ebenfalls über vier Instanzen bis zum Bundesgericht führen, was erfahrungsgemäss rund drei bis fünf Jahre beanspruchen werde. Zum Schluss signalisiere der Beschwerdeführer "Dialogbereitschaft", offensichtlich im Hinblick auf ein Entgegenkommen bezüglich seiner "Geschäftsidee". Der Beschwerdeführer habe weder im vorinstanzlichen noch im Verfahren vor Verwaltungsgericht einen vertretbaren Einwand gegen die Rechtsmässigkeit der Abstimmung erhoben. Angesichts seiner offen erklärten Absicht, das "V-Projekt" zu "blockieren", habe das Regierungsstatthalteramt zu Recht auf eine mutwillige Prozessführung erkannt. Die Erhebung von Verfahrenskosten sei deshalb nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
6.3. Art. 108a Abs. 1 VRPG/BE bestimmt, dass im Beschwerdeverfahren in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben werden.
6.4. Die Vorinstanz ist bei ihrer Beweiswürdigung, d.h. bei ihrer Auslegung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2014, nicht in Willkür verfallen. Auch wenn das Schreiben erst nach erfolgter Beschwerdeeinreichung an das Regierungsstatthalteramt am 20. November 2014 verfasst wurde, ist es keineswegs unhaltbar, hieraus Schlüsse auf das Motiv der Beschwerdeführung zu ziehen. Eine Druckausübung war auch in diesem Zeitpunkt weiterhin möglich, zumal der Beschwerdeführer bei einem Entgegenkommen seitens der Jungfraubahn Holding AG seine Beschwerde hätte zurückziehen können. Gleiches gilt für das Verfahren vor der Vorinstanz. Der Schluss der Vorinstanz auf eine mutwillige Beschwerdeführung verletzt kein Bundesrecht.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer an sich die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und seine Bedürftigkeit ausgewiesen scheint ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote im Betrag von Fr. 6'242.50 ist deutlich übersetzt, da der Fall weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bot und der Anwalt damit aufgrund des kantonalen Verfahrens bereits vertraut war. Angemessen ist eine pauschale Entschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. MWSt).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Daniel Kettiger wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Vertreter eingesetzt und mit Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Grin delwald, dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Stohner