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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_371/2007 /rom 
 
Urteil vom 5. Oktober 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB); Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 30. April 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn befand X.________ am 30. April 2007 zweitinstanzlich namentlich der Erschleichung einer falschen Beurkundung und des Betrugs für schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 342 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 2'000.--. 
B. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. April 2007 sei aufzuheben, und er sei von den Vorwürfen des Erschleichens einer falschen Beurkundung und des Betrugs freizusprechen. Des Weiteren ersucht er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet. 
2. 
Die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung und wegen Betrugs basieren auf folgendem Sachverhalt: 
 
Der Beschwerdeführer und A.________ amteten als alleinige Verwaltungsräte der B.________ AG. Die Gesellschaft erwarb am 19. Dezember 1996 im Kanton Solothurn die Liegenschaft C.________ - ein Mehrfamilienhaus mit diversen Wohnungen und Geschäftsräumen - zu einem Preis von Fr. 875'000.--. Der Kauf wurde mittels einer Hypothek (Fr. 700'000.--), einem Darlehen der D.________ AG, vertreten durch E.________ (Fr. 100'000.--), sowie durch Eigenmittel (Fr. 50'000.--) und einem Darlehen (Fr. 25'000.--) von A.________ finanziert. Der Plan der B.________ AG, die Liegenschaft preisgünstig zu renovieren, in Stockwerkeinheiten aufzuteilen und den Mietern zu verkaufen, zerschlug sich, da sich keine Kaufinteressenten fanden. Als A.________ und E.________ auf die Rückzahlung ihrer Darlehen pochten, erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, das Grundstück von der B.________ AG käuflich zu erwerben, damit die Gesellschaft die Forderungen der beiden Darlehensgeber begleichen konnte. 
 
Am 4. April 1997 reichte der Beschwerdeführer bei der F.________ Versicherung einen Hypothekenantrag ein, mit welchem er um Einräumung eines Hypothekardarlehens in der Höhe von Fr. 950'000.-- zwecks Erwerb der Liegenschaft C.________ ersuchte. Die Anlagekosten des Kaufobjekts bezifferte er auf Fr. 1'250'000.-- und gab an, Eigenmittel von Fr. 300'000.-- zu investieren. 
 
Mit Schreiben vom 14. April 1997 bestätigte A.________ in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident der B.________ AG eine mündliche Abmachung, wonach die Gesellschaft dem Beschwerdeführer das Grundstück C.________ so rasch als möglich zum Preis von Fr. 1'250'000.-- verkaufe. Dieses Dokument übermittelte der Beschwerdeführer gleichentags per Fax an die F.________ Versicherung. Diese erklärte am 16. April 1997 ihre Bereitschaft zur Gewährung einer I. Hypothek von Fr. 840'000.-- und einer II. Hypothek von Fr. 95'000.--. 
 
Mit einem an den Beschwerdeführer adressierten Schreiben vom 23. April 1997 erklärte sich E.________ namens der D.________ AG einverstanden, dass der Beschwerdeführer von der B.________ AG die Liegenschaft C.________ auf den frühest möglichen Termin zum Preis von Fr. 900'000.-- erwerbe, wobei der Beschwerdeführer gleichzeitig das der B.________ AG von der D.________ AG gewährte Darlehen von Fr. 100'000.-- (inklusive der fälligen Zinsen) zurückzuzahlen habe. 
 
Mit einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 26. April 1997 bestätigte A.________ sein Einverständnis zum Verkauf des Grundstücks C.________ an den Beschwerdeführer auf den raschest möglichen Termin zum Preis von Fr. 900'000.--. 
 
Am 25. Juli 1997 wurde der Kaufvertrag zwischen der B.________ AG und dem Beschwerdeführer über das Grundstück C.________ durch den zuständigen Amtsschreiber-Stellvertreter öffentlich beurkundet. Als Verkaufspreis wurden Fr. 1'250'000.-- festgesetzt. 
 
Auf entsprechende Aufforderung hin stellte der Beschwerdeführer am 28. Juli 1997 eine Kopie des Kaufvertrags der F.________ Versicherung zu. Diese überwies am 4. August 1997 die zugesicherten Fr. 935'000.-- auf das Geschäftskonto der B.________ AG. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung von Art. 9 BV, da die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt und Beweise willkürlich gewürdigt habe. 
3.2 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). 
 
Soweit der Beschwerdeführer einzig seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen wiederholt und der Beweiswürdigung des Obergerichts lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber stellt, ohne näher zu substantiieren, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte, erschöpfen sich seine Vorbringen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen den Begründungsanforderungen nicht. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
3.3 Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, die Feststellung der Vorinstanz, der Verkaufspreis habe Fr. 900'000.-- betragen, sei willkürlich (Beschwerde S. 5 ff.). 
 
Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Einvernahmeprotokolle aus, sowohl E.________ als auch A.________ hätten mehrmals explizit ausgesagt, zwischen ihnen beiden und dem Beschwerdeführer sei ein Verkaufspreis von Fr. 900'000.-- vereinbart worden. Gleiches ergebe sich aus den Schreiben von E.________ namens der D.________ AG vom 23. April 1997 und von A.________ vom 26. April 1997. Vor diesem Hintergrund sei erstellt, dass der Preis intern auf Fr. 900'000.-- festgesetzt worden sei. 
 
Diese sich auf die Aussagen der Beteiligten und weitere schriftliche Unterlagen abstützende Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht willkürlich. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, indem die Vorinstanz seinen Antrag auf Einvernahme von Herrn G.________ als Verfasser der vom Architekturbüro "H.________ Partner" in Solothurn erstellten Liegenschaftsbewertung vom 3. April 1997, worin der Verkehrswert des Grundstücks C.________ auf Fr. 1'340'000.-- geschätzt worden sei, abgelehnt habe, habe sie sein rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 7 f.). 
4.2 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 129 II 396 E. 2.1; 120 Ib 379 E. 3b, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 129 II 396 E. 2.1; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen). 
4.3 Die Vorinstanz hat alle für den Entscheid wesentlichen Beweismittel gewürdigt und einbezogen. Sie hat insbesondere auch einen Architekten des Architekturbüros "H.________ Partner" zur allgemeinen Vorgehensweise bei Liegenschaftsbewertungen befragt. Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Zeugeneinvernahme verzichten, da eine solche keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn versprochen hätte. 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung. Die Vorinstanz vermöge nicht darzulegen, in welcher Form der B.________ AG durch den Verkauf der Liegenschaft ein Nachteil erwachsen wäre. Zudem sei das "Hochrechnen des Kaufpreises", wie es die Vorinstanz praktiziert habe, bundesrechtswidrig (Beschwerde S. 11 ff.). 
5.2 Nach Art. 251 StGB macht sich der Falschbeurkundung schuldig, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 
 
Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB gelten als Urkunden unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen, wobei nach allgemeiner Ansicht die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung darstellt. Eine qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeurkundung wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie den Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 132 IV 12 E. 8.1). 
5.3 Den Tatbestand der Erschleichung einer Falschbeurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB erfüllt, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. 
 
Art. 253 Abs. 1 StGB regelt mithin einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Die Tathandlung besteht im Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkundung durch Täuschung, wobei die Täuschung den Vorsatz der Urkundsperson ausschliessen muss (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 5. Aufl., Bern 1995, § 37 N. 17). Die Täuschung braucht nicht arglistig zu sein (Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 163). 
 
Die öffentliche Beurkundung, welche das Gesetz als Gültigkeitserfordernis bestimmter Rechtsgeschäfte - so insbesondere für Kaufverträge über Grundstücke - vorschreibt, ist zum Schutze der Parteien wie zur Erhöhung der allgemeinen Rechtssicherheit bestimmt und mit der Wirkung ausgestattet, dass die Urkunde für die darin bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 ZGB). Der beurkundete Vertrag muss vollständig und richtig sein, d.h. alle objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte - wie namentlich auch der Verkaufspreis - bedürfen der Beurkundung und müssen dem wirklichen Willen der Parteien entsprechen. Die Beurkundung ist demnach unrichtig, wenn der vereinbarte Preis mit dem beurkundeten Betrag nicht übereinstimmt, denn die Urkunde täuscht diesfalls einen Vertragsinhalt vor, der dem wirklichen Parteiwillen nicht entspricht. Dies gilt unabhängig davon, ob in der Urkunde ein höherer oder ein niedrigerer Verkaufspreis als der gewollte angegeben wird (BGE 84 IV 163 E. 1a). 
5.4 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei festgestellt, dass der Verkaufspreis im Innenverhältnis auf Fr. 900'000.-- festgesetzt wurde, der Beschwerdeführer jedoch in der Folge bewusst einen Betrag von Fr. 1'250'000.-- öffentlich beurkunden liess. Der Beschwerdeführer hat mithin vorsätzlich durch Täuschung des zuständigen Amtsschreiber-Stellvertreters bewirkt, dass ein mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmender Verkaufspreis beurkundet wurde. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 253 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 
 
Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. So ist insbesondere die Eventualerwägung der Vorinstanz, mit welcher sie den Verkehrswert der Liegenschaft hochrechnete und damit die Angemessenheit des tatsächlich vereinbarten Verkaufspreises von Fr. 900'000.-- aufzeigte, nicht von Entscheidrelevanz. Ebenso wenig ist massgeblich, ob der B.________ AG durch das Rechtsgeschäft ein Nachteil erwachsen ist. 
 
Der Schuldspruch wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung verletzt damit im Ergebnis kein Bundesrecht. 
6. 
6.1 In Bezug auf seine Verurteilung wegen Betrugs bestreitet der Beschwerdeführer vorab das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung. Im angefochtenen Urteil werde seiner Zustellung des öffentlich beurkundeten Kaufvertrags an die F.________ Versicherung eine isolierte und unverhältnismässige Bedeutung beigemessen. Entscheidend sei vielmehr, dass die Versicherungsgesellschaft es unterlassen habe, seine Angaben auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Wer nichts überprüfe, könne auch keine Zweifel hegen (Beschwerde S. 13 ff.). 
6.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs namentlich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 
 
Der Tatbestand des Betrugs erfordert eine arglistige Täuschung. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Aussage oder Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält (vgl. BGE 119 IV 210 E. 3b; Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 15 N. 7 ff.). 
 
Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit. 
 
In diesem Sinne wird Arglist von der Rechtsprechung insbesondere bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Bei einer blossen Summierung mehrerer Lügen scheidet Arglist jedenfalls aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die aus einem ganzen System von Lügen bestehen und gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraussetzen. Machenschaften sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (vgl. zum Ganzen BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a). 
6.3 Im Grundstückkaufvertrag vom 25. Juli 1997 über die Liegenschaft C.________ zwischen der B.________ AG und dem Beschwerdeführer ist, wie dargelegt, ein Verkaufspreis von Fr. 1'250'000.-- beurkundet. Dieser Preis stimmt mit den vom Beschwerdeführer im Hypothekenantrag vom 4. April 1997 und den von der Verkäuferin im Schreiben vom 14. April 1997 gegenüber der F.________ Versicherung gemachten Angaben überein. Ihre Zahlung von Fr. 935'000.-- auf das Geschäftskonto der B.________ AG tätigte die F.________ Versicherung erst, nachdem sie auf ihre Aufforderung hin eine Kopie des beurkundeten Grundstückkaufvertrags zugestellt erhalten hatte (vgl. zum Ganzen E. 2 hiervor). 
 
Das Vorlegen gefälschter Urkunden gilt nach der bundesgerichtichen Praxis als besondere Machenschaft (BGE 122 IV 197 E. 3d). In solchen Fällen treten Gesichtspunkte der Opfermitverantwortung auch bei Banken oder Versicherungen, deren besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung zu stellen sind, wegen der höheren Urkundenwirkung in den Hintergrund, da hier das objektive Element überwiegt und das Opfer erstens auf die Urkunden grundsätzlich vertrauen darf und ihm zweitens die Überprüfung erheblich erschwert wird. Beim Gebrauch einer Falschbeurkundung ist die Arglistigkeit der Täuschung somit in aller Regel zu bejahen. Eine Ausnahme liegt einzig vor, wenn die weiteren Umstände des Einzelfalls so aussergewöhnlich sind, dass trotzdem Vorsicht geboten ist (Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999, S. 162). 
 
Solche besonderen Umstände bestehen vorliegend nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bot die Mitwirkung der zuständigen Urkundsperson hinreichend Gewähr für die Richtigkeit des beurkundeten Inhalts, weshalb die F.________ Versicherung nicht gehalten war, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers einer eingehenderen Beurteilung zu unterziehen. Eine Missachtung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen kann der Versicherungsgesellschaft mithin nicht angelastet werden. 
6.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die F.________ Versicherung habe erst bei der Zwangsversteigerung der Liegenschaft einen Verlust erlitten. Zum massgeblichen Zeitpunkt des Grundstückverkaufs mangle es mithin am Tatbestandselement des Vermögensschadens (Beschwerde S. 16). 
6.5 Ein Vermögensschaden liegt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich geschmälert ist (Verringerung der Aktiven, Vermehrung der Passiven). Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert dezimiert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c je mit Hinweisen). 
6.6 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, liegt die Vermögensverfügung der F.________ Versicherung in der Überweisung des Betrags von Fr. 935'000.-- auf das Geschäftskonto der B.________ AG begründet. In tatsächlicher Hinsicht ist belegt, dass die Höhe des Verkaufspreises für die Versicherungsgesellschaft als Darlehensgeberin von Relevanz war, da sie praxisgemäss ihre Finanzierung auf rund 75% des jeweiligen Grundstückverkaufspreises beschränkte. Erstellt ist damit auch der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung, denn ohne Vorlage des beurkundeten Kaufvertrags, welcher einen Verkaufspreis von Fr. 1'250'000.-- auswies, hätte die F.________ Versicherung ihre Zahlung nicht ausgelöst. 
 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der F.________ Versicherung hierdurch ein Vermögensschaden erwachsen, denn im Kreditgeschäft liegt der Schaden in der Gefährdung der Forderung, welche höher ist, als das Kreditinstitut auf Grund des ihm vorgespiegelten Sachverhalts annehmen musste (Simona Bustini Grob, Grosskredite im Schatten des Strafrechts, Diss. Bern 1997, S. 109 f.). Der Marktwert der Sicherheit ist vorliegend vermindert, da die Erfüllung der Forderung auf Begleichung der vereinbarten Zinsen und auf spätere Rückzahlung des Kapitals gefährdet ist. Die F.________ Versicherung ist mithin durch die Auszahlung der Hypothek ein höheres Risiko als beabsichtigt eingegangen und hierdurch geschädigt. 
6.7 Damit sind sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt. Der Beschwerdeführer handelte zudem vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, da er sich bewusst war, dass er ohne seine Täuschung die Hypothek nicht in dieser Höhe ausbezahlt erhalten hätte. 
 
Der angefochtene Entscheid hält damit auch in diesem Punkt der bundesgerichtlichen Rechtskontrolle stand. 
7. 
Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Oktober 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: