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{T 0/2} 
6A.102/2001/kra 
 
K A S S A T I O N S H O F 
************************* 
 
9. Januar 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des 
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Kolly, Karlen und Gerichtsschreiber Luchsinger. 
 
_________ 
 
In Sachen 
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Christoph Tschurr, Bellerivestrasse 59, Postfach, Zürich, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Z ü r i c h, 1. Kammer, 
 
betreffend 
Entzug des Führerausweises (Art. 16 und 17 SVG
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Kammer, vom 
12. Juli 2001), 
hat sich ergeben: 
 
A.- X.________ fuhr am 27. Juli 1999, nachdem er in 
verschiedenen Lokalen im Kreis XXX in Zürich eine nicht 
näher bestimmte Menge Alkohol konsumiert hatte, zur Kreu- 
zung A.________-/B.________strasse. Dort fiel er einem 
Taxichauffeur und dessen Fahrgästen auf, weil er am Steuer 
seines Personenwagens eingeschlafen war. Die Fahrgäste des 
Taxis sprachen X.________ an und stellten eine starke 
Alkoholisierung und anormale Sprechweise fest. Dieser ging 
nicht auf die ihn zur Rede stellenden Personen ein und 
fuhr in der Folge dem Taxi von der erwähnten Kreuzung bis 
zur A.________strasse XXX nach, wobei er sein Fahrzeug in 
einer Schlangenlinie teilweise sogar über die Gegenfahr- 
bahn und über das Trottoir lenkte. 
 
B.- Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog 
X.________ wegen dieses Vorfalls am 18. Mai 2000 den Füh- 
rerausweis für die Dauer von vier Monaten. Es berücksich- 
tigte dabei insbesondere, dass ihm wegen Vereitelung einer 
Blutprobe der Führerausweis bereits 1994 für einen Monat 
entzogen worden war. 
 
Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des 
Kantons Zürich wiesen die von X.________ gegen die Ent- 
zugsverfügung erhobenen Rechtsmittel am 18. April 2001, 
bzw. am 12. Juli 2001 ab. 
 
C.- X.________ hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim 
Bundesgericht erhoben und beantragt, es sei der Entscheid 
des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur 
Neubeurteilung an diese Instanz zurückzuweisen. Even- 
tualiter sei ihm der Führerausweis für die Dauer von zwei 
Monaten zu entziehen und der Vollzug so auszugestalten, 
dass er weiterhin seiner Arbeit nachgehen könne. Ferner 
sei ihm für die vorinstanzlichen Verfahren die unentgelt- 
liche Rechtspflege zu gewähren. Er stellt ebenfalls ein 
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren 
vor Bundesgericht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bil- 
den einerseits die Rechtmässigkeit des angeordneten Füh- 
rerausweisentzugs und anderseits die Verweigerung der un- 
entgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren vor dem Re- 
gierungsrat und dem Verwaltungsgericht. Im ersten Punkt 
ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht 
ohne weiteres zulässig (Art. 24 Abs. 2 SVG). Die Gewährung 
der unentgeltlichen Rechtspflege in den vorinstanzlichen 
Verfahren richtet sich dagegen nach kantonalem Verfahrens- 
recht, dessen Anwendung das Bundesgericht im Rahmen der 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht überprüft. Es ist je- 
doch nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses möglich, 
im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren geltend zu 
machen, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts ver- 
letze verfassungsmässige Rechte, wenn der kantonale Ent- 
scheid zugleich in der Hauptsache angefochten wird (BGE 
123 I 275 E. 2e S. 278). Vorliegend rügt der Beschwerde- 
führer zumindest implizit, der Entscheid des Verwaltungs- 
gerichts missachte seinen verfassungsmässigen Anspruch auf 
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV
Dieser Vorwurf kann nach dem Dargelegten dem Bundesgericht 
ebenfalls mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterbreitet 
werden. 
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen 
erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel vollumfänglich 
einzutreten. 
 
2.- Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, der 
ihm gegenüber ausgesprochene Führerausweisentzug sei so- 
wohl hinsichtlich der vorgesehenen Vollzugsform und als 
auch bezüglich der festgesetzten Dauer bundesrechtswidrig. 
Beide Fragen sind nachstehend gesondert zu prüfen (E. 3 
und 4). 
 
Am Rand wirft der Beschwerdeführer dem Verwal- 
tungsgericht ferner eine Verletzung seines Anspruchs auf 
rechtliches Gehör vor, weil es seinen Antrag, der Führer- 
ausweisentzug sei auf seine Freizeit zu beschränken, über- 
haupt nicht geprüft habe. Diese Rüge ist unbegründet. Es 
trifft zwar zu, dass die Formulierung im angefochtenen 
Entscheid, wonach der Regierungsrat und das Verwaltungs- 
gericht zur Prüfung eines solchen Antrags gar nicht befugt 
seien, missverständlich erscheinen mag. Aus der Begründung 
ergibt sich indessen, dass das Verwaltungsgericht die Zu- 
lässigkeit eines auf die Freizeit beschränkten Vollzugs 
des Führerausweisentzugs sehr wohl prüfte und dabei zu 
einem negativen Ergebnis gelangte. Hielt es die beantragte 
Vollzugsform bereits von vornherein für unzulässig, so 
brauchte es sich mit dem Inhalt des Antrags - d.h. mit den 
Vollzugsmodalitäten - nicht näher auseinanderzusetzen. Es 
trifft demnach nicht zu, dass das Verwaltungsgericht auf 
die vom Beschwerdeführer verlangte Form des Vollzugs des 
Führerausweisentzugs lediglich während der Freizeit über- 
haupt nicht einging. Von einer Verletzung des rechtlichen 
Gehörs kann daher nicht gesprochen werden. 
 
3.- Nach Ansicht des Beschwerdeführers legt Art. 17 
Abs. 1 SVG lediglich die Mindestdauer des Entzugs des Füh- 
rerausweises fest und lässt die Vollzugsform in zeitlicher 
Hinsicht offen. Es sei daher möglich, den Ausweisentzug 
lediglich während der arbeitsfreien Zeit zu vollziehen. In 
seinem Fall entspreche es mit Blick auf seine berufliche 
Situation dem Gebot der Verhältnismässigkeit, den Entzug 
auf die Zeit von 18.00 bis 06.00 Uhr montags bis samstags 
und auf den ganzen Sonntag zu beschränken. 
 
a) Das Strassenverkehrsgesetz regelt in Art. 17 
SVG die Dauer des Führerausweisentzugs. Es setzt die mini- 
male Entzugsdauer grundsätzlich auf einen Monat fest. Für 
gewisse Widerhandlungen gelten jedoch höhere Mindestdau- 
ern, und bei Sicherungsentzügen erfolgt der Entzug auf 
unbestimmte Zeit. Beim Warnungsentzug bemisst sich die 
konkrete Dauer vor allem nach dem Verschulden, dem Leumund 
des Motorfahrzeugführers und der beruflichen Notwendig- 
keit, ein Fahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 der Verord- 
nung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum 
Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]). 
Beim Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit wird eine 
Probezeit von mindestens einem Jahr angesetzt, vor deren 
Ablauf der Führerausweis auch bedingt nicht ausgehändigt 
werden darf (Art. 17 Abs. 1bis SVG; Art. 33 Abs. 1 VZV). 
Für längere Zeit entzogene Ausweise können im Übrigen nach 
sechs Monaten unter angemessenen Auflagen bedingt wieder 
erteilt werden (Art. 17 Abs. 3 SVG). Weitere Vorschriften 
über die zeitliche Ausgestaltung des Führerausweisentzugs 
kennt das Bundesrecht nicht. 
 
Der Umfang des Ausweisentzugs wird im Strassen- 
verkehrsgesetz selber nicht geregelt (vgl. BGE 105 Ib 22 
E. 2b S. 25). Art. 34 Abs. 1 VZV stellt den Grundsatz auf, 
dass ein Führerausweisentzug für alle Motorfahrzeugkatego- 
rien gilt. Einzig aus medizinischen oder gewerbepolizei- 
lichen Gründen verfügte Entzüge können auf einzelne Kate- 
gorien beschränkt werden. Zur Milderung von Härtefällen 
sieht Art. 34 Abs. 2 VZV zudem einen sogenannten differen- 
zierten Entzug vor, bei dem die Behörde die Entzugsdauer 
für verschiedene Ausweiskategorien unterschiedlich anset- 
zen kann, wobei jedoch die gesetzliche Minimaldauer für 
alle Kategorien eingehalten werden muss. Dagegen regelt 
das Verordnungsrecht des Bundes die Frage nicht ausdrück- 
lich, ob der Entzug auch auf bestimmte Verwendungsarten 
des Fahrzeugs (z.B. Verbot von Fahrten während der Frei- 
zeit) beschränkt werden könne. 
 
Aus der Tatsache, dass sich die massgeblichen Be- 
stimmungen zu der vom Beschwerdeführer verlangten Voll- 
zugsform nicht ausdrücklich äussern, kann entgegen der An- 
sicht der kantonalen Instanzen noch nicht geschlossen wer- 
den, es liege eine Gesetzeslücke vor. Es fragt sich viel- 
mehr, ob sich den angeführten Normen auch auf dem Weg der 
Auslegung keine Antwort entnehmen lässt. 
 
b) Der Gesetzgeber hat den vorübergehenden Entzug 
des Führerausweises gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG als 
fühlbare Warnung an jene Motorfahrzeuglenker eingeführt, 
deren Verhalten voraussehen lässt, dass sie es an Sorgfalt 
und Rücksichtnahme fehlen lassen werden. Die Behörden 
sollten durch frühzeitige Warnung der gefährlichen Fahrer 
Unfällen zuvorkommen (Botschaft des Bundesrates zum Ent- 
wurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 
24. Juni 1955, BBl 1955 II 1, S. 23; Botschaft über die 
Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 27. August 1986, 
BBl 1986 III 209, S. 221). Auch die bundesgerichtliche 
Rechtsprechung hat stets erklärt, der Warnungsentzug stel- 
le eine Administrativmassnahme mit präventivem und erzie- 
herischem Charakter dar. Sie bezwecke, den Lenker zu mehr 
Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von 
weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten. Diese Funktion des 
Warnungsentzugs ist auch in der jüngsten Praxis, die den 
gleichzeitigen strafähnlichen Charakter der Massnahme 
stärker betont, nicht in Frage gestellt worden (BGE 125 II 
396 E. 2a/aa S. 399; 123 II 225 E. 2a/bb S. 228; 116 Ib 
146 E. 2a S. 148). 
 
Der vom Beschwerdeführer angestrebte auf die 
Freizeit beschränkte Führerausweisentzug stünde mit dem 
dargestellten gesetzgeberischen Ziel im Widerspruch. Der 
fehlbare Lenker soll nach den Vorstellungen des Gesetzge- 
bers vielmehr für eine gewisse Zeit vollständig vom Führen 
eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden. Die beabsich- 
tigte erzieherische Wirkung des Warnungsentzugs würde in 
Frage gestellt, wenn der fehlbare Lenker weiterhin - wenn 
auch nur ausserhalb der Freizeit - Motorfahrzeuge führen 
dürfte. Ebenso würde die Verkehrssicherheit beeinträch- 
tigt, wenn ein Lenker trotz schwerer Widerhandlungen nicht 
vorübergehend ganz vom Motorfahrzeugverkehr ausgeschlossen 
würde. Aus diesen Gründen hat die bundesgerichtliche 
Rechtsprechung auch den sogenannten differenzierten Aus- 
weisentzug gemäss Art. 34 Abs. 2 VZV restriktiv gehand- 
habt. So hat sie erklärt, es wäre stossend, wenn ein 
Lenker, der den Verkehr mit einem Fahrzeug einer be- 
stimmten Kategorie in schwerer Weise gefährdet hat, den 
Ausweis für Fahrzeuge einer anderen Kategorie mit einem 
möglicherweise noch grösseren Gefährdungspotential be- 
halten könnte (BGE 109 Ib 139 E. 1 S. 141). Ferner ver- 
langt das Bundesgericht, dass der Entzug für die verschie- 
denen Ausweiskategorien im gleichen Zeitraum wirksam wird, 
da der fehlbare Lenker sonst möglicherweise überhaupt nie 
ganz auf das Führen von Motorfahrzeugen verzichten müsste 
(Urteil A.237/1980 vom 19. Juni 1981, in RDAF 1983 S. 359, 
E. 3a). 
 
Im Lichte des dargestellten gesetzgeberischen 
Zwecks, der dem Warnungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 
SVG zu Grunde liegt, erscheint eine zeitliche Beschränkung 
der Massnahme auf die Freizeit als ausgeschlossen. Die 
kantonalen Instanzen, die sich bisher zu dieser Frage zu 
äussern hatten, sind zum gleichen Resultat gelangt (vgl. 
die Hinweise bei René Schaffhauser, Grundriss des Stras- 
senverkehrsrechts, Bd. III, Bern 1995, N. 2466). 
 
c) Der Beschwerdeführer hält das dargestellte 
Verständnis des Warnungsentzugs offenbar für überholt. Er 
betont den strafähnlichen Charakter des Warnungsentzugs 
und verlangt, dass dieser noch täter- und resozialisie- 
rungsspezifischer ausgestaltet werde als die bei Wider- 
handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz auszuspre- 
chenden strafrechtlichen Sanktionen. Es sei deshalb nicht 
nachvollziehbar, wieso die bei der Strafverbüssung mög- 
liche Form der Halbgefangenschaft nicht auch beim Vollzug 
des Führerausweises gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG mög- 
lich sein solle. 
 
Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts ver- 
steht den Warnungsentzug wohl nicht mehr allein als Ver- 
waltungsmassnahme, sondern betont auch deren strafähn- 
lichen Charakter, was in gewissen Belangen die analoge 
Anwendung der im Bereich des Strafrechts geltenden Regeln 
rechtfertige (BGE 123 II 225 E. 2a/bb S. 228, 464 E. 2a 
S. 465; 121 II 22 E. 3 S. 25 f.; 120 Ib 504 E. 4b S. 507). 
Sie hat aber wie erwähnt auch in den jüngsten Entscheiden 
stets daran festgehalten, dass der Warnungsentzug trotz 
seines strafähnlichen Charakters eine von der Strafe unab- 
hängige Verwaltungssanktion mit präventiver und erzieheri- 
scher Funktion darstellt (BGE 125 II 396 E. 2a/aa S. 399; 
123 II 464 E. 2a S. 465). Der Rückgriff auf strafrecht- 
liche Grundsätze rechtfertigt sich daher nur dort, wo die 
gesetzliche Regelung des Warnungsentzugs lückenhaft oder 
auslegungsbedürftig ist (vgl. BGE 120 Ib 504 E. 4b S. 507; 
123 II 225 E. 2a/bb S. 228 f.). Entgegen der Auffassung 
des Beschwerdeführers lässt das Strassenverkehrsrecht hin- 
sichtlich der Vollzugsform indessen keinen Raum für eine 
analoge Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen über 
die Halbgefangenschaft gemäss Art. 4 der Verordnung 1 zum 
Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 13. November 1973 
(VStGB 1; SR 311.01) und Art. 1 der Verordnung 3 zum 
Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 16. Dezember 1985 
(VStGB 3; SR 311.03). Wie bereits dargelegt wurde, 
schliesst zwar das Gesetzes- und Verordnungsrecht eine 
zeitliche Staffelung des Vollzugs des Warnungsentzugs 
nicht bereits auf Grund seines Wortlauts, wohl aber auf 
Grund seines Sinns und Zwecks aus (E. 3a und b). Der 
Beschwerdeführer verkennt, dass der Warnungsentzug gerade 
nicht täter- und resozialisierungsspezifischer ausgestal- 
tet ist als die Sanktionen des Strafrechts. Für solche Er- 
wägungen besteht vielmehr nur Raum im Rahmen seines er- 
zieherischen und präventiven Zwecks. 
 
Das geltende Recht bietet demnach keine Grundlage 
für einen Vollzug des Warnungsentzugs lediglich während 
der arbeitsfreien Zeit, wie ihn der Beschwerdeführer ver- 
langt. Eine solche Vollzugsform würde eine Änderung der 
massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen voraussetzen. Die 
Revision des Strassenverkehrsgesetzes, welche die Eidge- 
nössischen Räte vor kurzem verabschiedet haben, sieht 
ebenfalls keine Änderung in dem vom Beschwerdeführer ge- 
wünschten Sinn vor. Das Recht des Warnungsentzugs ist im 
Gegenteil von strafrechtlichen Erwägungen stärker ver- 
selbständigt und verschärft worden (vgl. Botschaft des 
Bundesrates zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 
31. März 1999, BBl 1999 S. 4462, 4485 f.; vom Parlament 
beschlossene Vorlage vom 14. Dezember 2001, BBl 2001 
S. 6499 ff.). 
d) Die Beschwerde erweist sich demnach als unbe- 
gründet, soweit damit die von den kantonalen Behörden an- 
geordnete Vollzugsform kritisiert wird. 
 
4.- Im angefochtenen Entscheid wird erklärt, die vom 
zuständigen Amt festgesetzte Entzugsdauer von vier Monaten 
bewege sich im Rahmen des ihm vom Bundesrecht eingeräumten 
Ermessens und sei daher nicht zu beanstanden. Der Be- 
schwerdeführer kritisiert diese Auffassung als unzutref- 
fend. So habe das Verwaltungsgericht nicht sämtliche zu 
seinen Gunsten sprechenden Umstände berücksichtigt; weiter 
habe es die massgeblichen Gesichtspunkte teilweise falsch 
gewichtet; schliesslich habe es nicht erkannt, dass eine 
viermonatige Entzugsdauer dem Grundsatz der Verhältnismäs- 
sigkeit zuwiderlaufe. 
 
a) Nach Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG beträgt die 
Dauer des Führerausweisentzugs mindestens zwei Monate, 
wenn der Lenker in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Ist 
ein Lenker innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren 
Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in 
diesem Zustand gefahren, beläuft sich nach Art. 17 Abs. 1 
lit. d SVG die minimale Entzugsdauer auf ein Jahr. 
 
Die kantonalen Instanzen sind gestützt auf 
Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG zu Recht von einer minimalen 
Entzugsdauer von zwei Monaten ausgegangen. Da der frühere 
Entzug im Tatzeitpunkt bereits über fünf Jahre zurücklag, 
findet Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG keine Anwendung. Das 
Verwaltungsgericht durfte den früheren Vorfall aus dem 
Jahre 1993 hingegen bei der Beurteilung des automobilis- 
tischen Leumunds berücksichtigen (BGE 121 II 134 E. 3d 
S. 136 f.). 
 
b) Im dargestellten Rahmen ist die Dauer des War- 
nungsentzugs nach den Umständen festzusetzen (Art. 17 
Abs. 1 SVG). Massgebend für die Bemessung sind vor allem 
die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahr- 
zeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motor- 
fahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 VZV). Alle Umstände 
sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzel- 
fall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der 
Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive 
Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1 
S. 46). Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung 
der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu. 
Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieses Ermessen 
überschritten oder missbraucht wurde. Dies ist namentlich 
der Fall, wenn die kantonalen Behörden einzelne Umstände 
zu Unrecht ganz ausser Acht lassen oder in einer un- 
haltbaren Weise gewichten (BGE 115 Ib 163 E. 3 S. 166). 
 
Der angefochtene Entscheid geht von diesen Be- 
messungskriterien aus. Der Beschwerdeführer wirft dem Ver- 
waltungsgericht zu Unrecht vor, es habe gewisse Umstände 
- namentlich ausserhalb von Art. 33 Abs. 2 VZV liegende 
Gründe - völlig ausser Acht gelassen und den Grundsatz der 
Verhältnismässigkeit nicht beachtet. Er verkennt bei sei- 
ner Kritik, dass die rechtsanwendenden Behörden nicht 
gehalten sind, sich in erschöpfender Weise zu allen Um- 
ständen zu äussern. Das Verwaltungsgericht hat auch in 
Art. 33 Abs. 2 VZV nicht genannte Gesichtspunkte berück- 
sichtigt, ihnen indessen - namentlich mit Bezug auf eine 
behauptete drohende Arbeitslosigkeit, Fürsorgeabhängigkeit 
und mangelnde Zahlungsfähigkeit für Unterhaltsbeiträge - 
keine massgebliche Bedeutung bei der Festsetzung der Ent- 
zugsdauer beigemessen. Zu prüfen ist daher einzig, ob das 
Verwaltungsgericht bei der Gewichtung und gesamthaften 
Würdigung der verschiedenen Umstände im Rahmen des ihm 
zustehenden Ermessens geblieben ist. 
c) Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst ge- 
gen die Beurteilung des Verschuldens im angefochtenen Ent- 
scheid. Es treffe zwar zu, dass dieses objektiv betrachtet 
schwer wiege. Bei Berücksichtigung seiner subjektiven Si- 
tuation und der nach der Tat gezeigten Einsicht und Reue 
erscheine es jedoch in einem viel milderen Licht, als das 
Verwaltungsgericht annehme. 
 
Zur Begründung dieser Ansicht beruft sich der Be- 
schwerdeführer zu Unrecht auf verminderte Zurechnungsfä- 
higkeit. Selbst wenn eine solche im Tatzeitpunkt bestanden 
haben sollte, würde dies an seiner vollen Verantwortlich- 
keit unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa 
(Art. 12 StGB) nichts ändern (vgl. BGE 117 IV 292 E. 2b 
S. 295 f.). Der Beschwerdeführer ist denn auch mit Straf- 
befehl der Bezirksanwaltschaft vom 17. Januar 2000 des 
Fahrens in angetrunkenem Zustand ohne Verminderung der 
Zurechnungsfähigkeit für schuldig erklärt worden, und er 
hat diese Verfügung nicht angefochten. 
 
Ebenfalls fehl geht der Einwand des Beschwerde- 
führers, er habe sich bei der Trunkenheitsfahrt nicht mehr 
an seine frühere Verurteilung wegen Vereitelung einer 
Blutprobe aus dem Jahr 1993 erinnern können, was sein Ver- 
schulden milder erscheinen lasse. Entscheidend ist indes- 
sen nicht diese Tatsache, sondern dass dem Beschwerdefüh- 
rer vor dem Trinkbeginn die frühere Verurteilung noch 
bewusst sein musste. 
 
Das Verwaltungsgericht durfte es im Übrigen auch 
ablehnen, im Verkauf des Privatwagens des Beschwerdefüh- 
rers rund anderthalb Monate nach der Trunkenheitsfahrt ein 
Zeichen von besonderer Einsicht und Reue zu sehen. Tat- 
sächlich legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, dass 
er sein Auto aus Reue und nicht aus anderen Gründen ver- 
kauft hat. Dem Verkauf kommt aber vor allem deshalb kein 
erhebliches Gewicht zu, weil der Beschwerdeführer damit ja 
keineswegs vollständig auf das Führen von Motorfahrzeugen 
verzichtet, sondern solche im Berufsalltag weiterhin 
lenkt. 
 
d) Auch der automobilistische Leumund des Be- 
schwerdeführers wurde vom Verwaltungsgericht als Umstand 
gewürdigt, der für eine Erhöhung der gesetzlichen Min- 
destentzugsdauer spreche. Es berücksichtigte in diesem 
Zusammenhang wie erwähnt (E. 4a) zu Recht den 1993/1994 
erfolgten Ausweisentzug wegen Vereitelung einer Blutprobe. 
Die vom Beschwerdeführer erwähnte Tatsache, dass er erheb- 
lich mehr Fahrten als der Durchschnittsbürger unternehme, 
lässt seine Tat aus dem Jahre 1993 nicht in einem milderen 
Licht erscheinen. 
 
e) Das Verwaltungsgericht hat weiter der berufli- 
chen Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf ein Motor- 
fahrzeug kein grosses Gewicht beigemessen. Es ging zwar 
grundsätzlich von einer erhöhten Massnahmenempfindlichkeit 
aus, verwies aber zugleich darauf, dass der Beschwerdefüh- 
rer selber erklärt habe, er verrichte in einem erheblichen 
Umfang Büroarbeiten, was nicht auf eine intensive Beschäf- 
tigung im Aussendienst hinweise. Der Beschwerdeführer be- 
tont demgegenüber, für die Kundenbesuche auf das Auto 
nicht verzichten zu können. Seine Massnahmenempfindlich- 
keit werde dadurch erhöht, dass es seine finanziellen Ver- 
hältnisse auch nicht zuliessen, während des Entzugs einen 
Chauffeur zu entschädigen oder unbezahlten Urlaub zu 
nehmen. 
 
Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung 
der Massnahmenempfindlichkeit zu berücksichtigen, in wel- 
chem Mass ein Fahrer aus beruflichen Gründen auf seinen 
Führerausweis angewiesen ist (BGE 123 II 572 E. 2c 
S. 575). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Be- 
schwerdeführer als Disponent für Umzüge die Wohnungen der 
Kunden besichtigen muss, um anschliessend Offerten ausar- 
beiten zu können. Eine Angewiesenheit auf ein Motorfahr- 
zeug ist damit grundsätzlich zu bejahen, doch ist sie 
nicht mit der Situation etwa eines Berufschauffeurs zu 
vergleichen. Ein vorübergehender Entzug verunmöglicht ihm 
die Berufsausübung nicht vollständig. Aus dem Schreiben 
der Arbeitgeberin geht hervor, dass eine Kündigung nur 
erfolgen müsste, wenn der Beschwerdeführer längere Zeit 
auf den Führerausweis verzichten müsste. Bei dieser 
Sachlage hat das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht 
überschritten, wenn es der Massnahmenempfindlichkeit des 
Beschwerdeführers kein grosses Gewicht einräumte. 
 
f) Schliesslich sprechen nach Auffassung des Be- 
schwerdeführers in seinem Fall weitere, in Art. 33 Abs. 2 
VZV nicht genannte Umstände für eine möglichst geringe 
Entzugsdauer. So drohten ihm bei einem mehr als zweimona- 
tigen Entzug die Entlassung und damit die Arbeitslosigkeit 
sowie Fürsorgeabhängigkeit. Das Verwaltungsgericht hat 
diesen Umständen indessen zu Recht keine Bedeutung beige- 
messen. So steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer bei 
einem mehr als zweimonatigen Entzug seine heutige Stelle 
verlieren würde; vielmehr lässt das Schreiben der Arbeit- 
geberin vom 7. Februar 2000 eher das Gegenteil vermuten. 
Im Übrigen ist offen, ob der Beschwerdeführer bei einem 
Verlust der jetzigen Stelle arbeitslos und damit fürsor- 
geabhängig würde. Die vom Beschwerdeführer beklagten 
Nachteile sind vielmehr die Folge jedes Führerausweisent- 
zugs. Bei der Bemessung der Entzugsdauer sind sie nur zu 
berücksichtigen, wenn sie ein besonderes Ausmass annehmen 
und den Ausweisinhaber besonders hart treffen. Solche 
Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. 
 
g) Die von den kantonalen Instanzen festgesetzte 
Entzugsdauer von vier Monaten erweist sich auch bei ge- 
samthafter Betrachtung aller Umstände nicht als bundes- 
rechtswidrig. Sie bewegt sich durchaus im Rahmen ver- 
gleichbarer Fälle. In einem neueren Entscheid hielt das 
Bundesgericht gegenüber einem Lenker, der nach 5 Jahren 
und neun Monaten wiederum in angetrunkenem Zustand ge- 
fahren und beruflich stark auf das Auto angewiesen war, 
ebenfalls eine Entzugsdauer von vier Monaten für ange- 
messen (BGE 124 II 44 E. 2 S. 47). In einem anderen Fall 
setzte es die Dauer auf drei Monate fest, doch lag hier 
der frühere Entzug fast sieben Jahre zurück und das 
Tatverschulden wog wesentlich leichter (Urteil 6A.49/2001 
vom 30. Oktober 2001, E. 2d). 
 
h) Die Beschwerde ist daher auch insoweit unbe- 
gründet, als die Entzugsdauer gerügt wird. 
 
5.- Es bleibt zu prüfen, ob die Verweigerung der 
unentgeltlichen Rechtspflege in den kantonalen Rechts- 
mittelverfahren den verfassungsmässigen Anspruch gemäss 
Art. 29 Abs. 3 BV verletzt. 
 
a) Nach der genannten Verfassungsbestimmung be- 
steht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur für 
Rechtsbegehren, die nicht aussichtslos erscheinen. Aus- 
sichtslosigkeit liegt vor, wenn die Gewinnaussichten 
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Da- 
gegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich 
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage 
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass- 
gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finan- 
ziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung 
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b 
S. 275). 
 
b) Das Verwaltungsgericht erachtet die vom Be- 
schwerdeführer gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos. 
Dieser Beurteilung ist ohne weiteres zuzustimmen, soweit 
der Beschwerdeführer eine Reduktion der Entzugsdauer ver- 
langt hat. Alle seine Rügen zu diesem Punkt erwiesen sich 
als offensichtlich unbegründet. Weniger eindeutig ist hin- 
gegen, ob auch das Begehren um Beschränkung des Entzugs 
auf die Freizeit als aussichtslos zu bezeichnen ist. 
Tatsächlich wird diese Frage im Gesetzes- und Verord- 
nungsrecht nicht ausdrücklich geregelt, und eine höchst- 
richterliche Praxis bestand dazu bisher nicht. Allerdings 
belegt dies allein noch nicht, dass ein entsprechendes 
Begehren reelle Erfolgschancen hatte. Es ist viel eher 
anzunehmen, dass eine Anrufung des Bundesgerichts bisher 
gerade deshalb unterblieb, weil ein entsprechendes Be- 
gehren für chancenlos gehalten wurde. Die vorstehenden 
Erwägungen (E. 3) zeigen denn auch, dass das gestellte 
Begehren bei der geltenden Rechtslage nicht als aussichts- 
reich gelten konnte. Die Verweigerung der unentgeltlichen 
Rechtspflege in den kantonalen Verfahren verletzte daher 
Art. 29 Abs. 3 BV nicht. 
 
6.- Aus diesen Gründen ist die Verwaltungsgerichts- 
beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Das auch vor Bundes- 
gericht gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen 
Rechtspflege ist ebenfalls abzuweisen (E. 5). Die Kosten 
des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerde- 
führer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen 
Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem 
Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der 
Direktion für Soziales und Sicherheit und dem Verwal- 
tungsgericht, 1. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem 
Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
 
Lausanne, 9. Januar 2002 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: