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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.29/2003 /zga 
 
Urteil vom 16. September 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiber Steiner. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Luca Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7000 Chur. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; SVG, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 22. Mai 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 8. Juli 2001 geriet der Personenwagen von X.________ auf der Fahrt von Ilanz in Richtung Tamins auf der Oberalpstrasse ins Rutschen. Der Versuch, das Fahrzeug wieder unter Kontrolle zu bekommen, misslang. Es kollidierte auf der rechten Strassenseite mit einem Leitpfosten, kam von der Strasse ab und überschlug sich schliesslich mehrmals bergab. 
B. 
Der Kreispräsident A.________ erliess ein Strafmandat gegen X.________ wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 200.--. Nach fristgerecht erhobener Einsprache wurde die Untersuchung durch die Einvernahme der Angeschuldigten sowie des Zeugen Y.________ ergänzt. 
Mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Z.________ vom 6. März 2002 wurde das Strafmandat bestätigt; die Verfahrenskosten wurden der Verurteilten auferlegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, den Akten lasse sich entnehmen, dass es am 8. Juli 2001 und auch zum Unfallzeitpunkt geregnet habe. Des Weiteren sei die Kurvenkombination nach dem Val Maliens kurz vor dem Unfall mit einem frischen Belag versehen worden. Nach der Aussage des Zeugen Y.________ habe sich auf der Unfallstelle Kies befunden. Das Vorhandensein von Kies sei angesichts der Belagsarbeiten nicht derart aussergewöhnlich, dass X.________ nicht damit habe rechnen müssen. 
C. 
Gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses erhob X.________ mit Eingabe vom 29. April 2002 Berufung an den Ausschuss des Kantonsgerichts Graubünden. Aufgrund der Aussagen des Zeugen Y.________ sei anzunehmen, dass ein Kiestransporter Rollsplitt verloren habe. Mit einer derart ausserordentlichen Menge Kies auf der Strasse habe X.________ nicht rechnen müssen, soweit im Strassenverkehr überhaupt ohne Signalisation mit Rollsplitt auf der Strasse gerechnet werden müsse. 
Am 22. Mai 2002 wies der Kantonsgerichtsausschuss die Berufung ab; eröffnet wurde der Entscheid am 27. November 2002. Der Ausschuss erwog, die Argumentation der Vorinstanz, der Unfall habe sich so kurz nach den Belagserneuerungen ereignet, dass noch mit Rollsplitt auf der Fahrbahn habe gerechnet werden müssen, finde in den Akten keine Stütze. Die Berufungsklägerin sei gemäss ihrer eigenen Aussage bereits in der sich weiter oben befindenden Linkskurve ins Rutschen geraten. Aus der Aussage des Zeugen Y.________ und den Verfahrensakten gehe aber nicht hervor, dass die Strasse auf dieser ganzen Länge mit Kies bedeckt gewesen sei und sämtliche Lenk- und Bremsmanöver vereitelt habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass das Fahrzeug wegen der stark durchnässten Fahrbahn ins Rutschen geraten sei. Die Berufungsklägerin habe die Geschwindigkeit den Umständen zu wenig angepasst. Selbst wenn auch dort Kies auf der Strasse gelegen hätte, wo der Wagen ins Rutschen geraten sei, sei dies nur darum geschehen, weil die Berufungsklägerin die Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst habe. Aufgrund all dieser Erwägungen könne auf eine nochmalige Befragung von Y.________ verzichtet werden. 
D. 
Mit Eingabe vom 13. Januar 2003 erhebt X.________ fristgerecht staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie rügt, der Ausschuss des Kantonsgerichts sei bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts ebenso wie im Rahmen der Beweiswürdigung in Willkür verfallen. 
Das Kantonsgericht schliesst mit Eingabe vom 21. Januar 2003 auf Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Urteil des Obergerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG), gegen den auf Bundesebene für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 269 Abs. 2 BStP). Damit ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
2. 
Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgerichtsausschuss vor, in Bezug auf mehrere Tatsachenfeststellungen in Willkür verfallen zu sein. Namentlich seien die Zeugenaussage von Y.________ wie auch ihre eigenen Angaben einseitig zu ihren Ungunsten ausgelegt worden. 
2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178; 128 II 259 E. 5 S. 280 f.; 127 I 60 E. 5a S. 70, je mit Hinweisen). Willkür in der Tatsachenfeststellung ist nicht nur gegeben, wenn entscheiderhebliche tatsächliche Feststellungen offensichtlich falsch sind. Ebenso unhaltbar ist es, wenn eine Behörde Sachverhaltselementen Rechnung trägt, die keinerlei Bedeutung haben, oder entscheidende Tatsachen ausser Acht lässt (BGE 100 Ia 305 E. 3b S. 307). Eine Beweiswürdigung ist insbesondere willkürlich, wenn einseitig einzelne Beweise berücksichtigt werden (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30). 
2.2 In der Hauptsache ist strittig, ob das Fahrzeug der Beschwerdeführerin auch durch Kies bzw. Rollsplitt oder nur aufgrund der regennassen Fahrbahn ins Rutschen gekommen ist. Der Ausschuss des Kantonsgerichts hat zunächst festgehalten, der angerufene Zeuge habe sich keineswegs in der von ihr geltend gemachten Deutlichkeit zur Frage geäussert, wo die Strasse mit Kies bedeckt gewesen sei. 
2.3 Der Zeuge Y.________ hat vor Bezirksgericht Z.________ ausgesagt, kurz vor dem fraglichen Unfall sei dieser Streckenabschnitt frisch geteert worden. Am Unfalltag habe er gesehen, dass es am Strassenrand Kies oder Rollsplitt gehabt habe. Dies habe er auch dem anwesenden Polizisten gesagt. Der Polizist habe seinen Hinweis nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern sich mit eigenen Augen ebenfalls vom Vorhandensein dieses Kieses überzeugen können. Als er am nächsten Morgen wieder nach Chur gefahren sei, sei der Kies nicht mehr dort gewesen; die Strasse sei geputzt worden. Präzisierend hat er angegeben, der Kies habe "verstreut bis etwa einen Meter in die Fahrbahn hinein" gelegen. Bezüglich der Quantität sei es ihm so vorgekommen, als ob ein Kipper bei seiner Fahrt Kies verloren habe. Für ihn sei dies gefährlich gewesen. Deshalb habe er den Polizisten auf diesen Kies aufmerksam gemacht. 
2.4 Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Unfallhergang werden wie folgt wiedergegeben: 
"Die Berufungsklägerin hat .. in der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, der Wagen sei ins Rutschen geraten. Da sie befürchtet habe, auf die Gegenfahrbahn zu gelangen, habe sie versucht, das Fahrzeug mittels Lenkbewegung nach rechts zu bringen. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Wagen nach rechts hin gerutscht sei. Gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten hat die Berufungsklägerin erklärt, ihr Fahrzeug sei unverhofft ins Rutschen geraten und habe sich etwas quer gestellt. Das Fahrzeug habe sich dann in Richtung Gegenfahrbahn bewegt. Als sie dies bemerkt habe, habe sie sofort eine Gegenlenkbewegung gemacht, sodass sie wieder auf ihre Fahrbahn gekommen sei. Dann habe sie bemerkt, dass ihr Fahrzeug langsam nach rechts an den Fahrbahnrand getrieben worden sei. Jetzt habe sie eine Lenkbewegung nach links versucht, doch die Räder hätten nicht mehr gegriffen. Sie habe nochmals das Gleiche versucht, aber auch dieses Mal erfolglos. Darauf habe sie das Fahrzeug abgebremst, sei aber trotzdem immer näher zum Leitpfosten gekommen." 
 
Der Kantonsgerichtsausschuss hat anschliessend erwogen, diese Schilderung mache ganz deutlich, dass ihr Fahrzeug im Zeitpunkt, als es ins Rutschen geraten sei, auf ihre Lenkbewegung prompt reagiert habe. Hätte sich bereits an dieser Stelle Kies oder Rollsplitt auf der Strasse befunden, so hätte der Wagen der Beschwerdeführerin erst verzögert oder gar nicht auf ihre Lenkbewegung reagiert und wäre weiter nach links hin gerutscht. Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, es sei leicht zu verstehen, dass sich die Fronträder eines Fahrzeuges, dessen Heck in einer Linkskurve zum Strassenrand ausbricht, zur Mitte der Strasse hin bewegen. Dass sich nun in der Mitte der Strasse Kies befunden habe, sei weder ihrerseits geltend gemacht noch vom Zeugen Y.________ behauptet worden. Vielmehr habe dieser angegeben, dass der Kies bis einen Meter in die Strasse hinein gereicht habe. 
2.5 Wie bereits dargelegt (E. 2.3 hiervor), hat Y.________ vor Bezirksgericht Z.________ unter anderem ausgesagt, der Kies habe verstreut bis etwa einen Meter in die Fahrbahn hinein gelegen. Die Angaben der Beschwerdeführerin selbst lassen sich in der Tat so verstehen, dass sie, nachdem das Fahrzeug in Richtung Gegenfahrbahn gedriftet ist, erfolgreich eine Gegenlenkbewegung durchgeführt hat und - nach ihrer eigenen Darstellung - wieder auf ihre Fahrbahn gelangt und dann nach rechts gerutscht ist. Daraus lässt sich aber gerade nicht eindeutig schliessen, dass kein Kies bzw. Rollsplitt auf der Strasse gelegen hat. Vielmehr können die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen zusammen gewürdigt ohne weiteres dahingehend verstanden werden, dass wegen des Kieses am rechten Strassenrand erst ab der Mitte der Strasse eine erfolgreiche Lenkbewegung möglich war, die die Beschwerdeführerin auch durchgeführt hat, während sie vorher in ihrer Fahrbahn ins Rutschen gekommen und - wieder zurück in der eigenen Strassenhälfte und damit teilweise auf Rollsplitt gleitend - das Abdriften nach rechts nicht hat verhindern können. Ob gestützt auf die beiden Aussagen willkürfrei auf die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden könnte, wenn eine Beweisergänzung nicht in Frage käme, kann hier offen bleiben. Es ist bei dieser Ausgangslage jedenfalls willkürlich, im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung den Verzicht auf die nochmalige Befragung des Zeugen mit der Eindeutigkeit der Beweislage zu begründen. Im Übrigen ist durch das gewählte Vorgehen auch der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden. 
Dieses Ergebnis könnte ohne Folgen bleiben, wenn sich die zweite Begründungslinie des angefochtenen Entscheids als verfassungskonform erweisen sollte, was im Folgenden zu prüfen ist. 
3. 
3.1 Nach dem angefochtenen Entscheid ist das Unfallfahrzeug, auch wenn bereits in der Linkskurve Kies auf der Strasse gelegen haben sollte, nur deshalb ins Rutschen geraten, weil die Angeklagte die Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst hat. Die Beschwerdeführerin greift diese zweite Begründung mit dem Argument an, die Schlussfolgerung des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden stelle bereits an sich eine schlechthin unhaltbare Tatsachenfeststellung dar. Es stellt sich die Frage, inwieweit gegen Hypothesen zum Kausalverlauf gerichtete Rügen mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen sind. Dies kann jedoch angesichts der folgenden Erwägungen offen bleiben. 
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Feststellungen der Vorinstanz seien willkürlich, weil ihr eine nicht angepasste Fahrweise vorgeworfen werde, ohne dass zur tatsächlichen Geschwindigkeit Feststellungen getroffen worden wären. Die Geschwindigkeit, mit der sie in die Kurve eingebogen sei, sei "ganz einfach nicht bekannt". 
3.3 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juli 2001 ausgesagt, sie sei ihrer Ansicht nach nicht schnell gefahren, könne jedoch keine konkreten Angaben in km/h machen. Vor Bezirksgericht hat sie angegeben, sie habe vor der ersten Rechtskurve beim Val Maliens ihre Fahrt verlangsamt, indem sie abgebremst und dann einen Gang zurückgeschaltet habe. Auf diese Rechtskurve sei eine Linkskurve gefolgt, welche seit Jahren einen schlechten Belag aufgewiesen habe. Zwischenzeitlich sei diese Strecke neu asphaltiert worden. Sie sei dann mit reduziertem Tempo in die besagte Linkskurve gefahren. Zwei Tage nach dem Unfall sei sie einvernommen worden. Sie habe ausgesagt, sie sei nicht zu schnell gefahren. 
3.4 Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, aufgrund der genauen Ortskenntnisse von zwei Richtern "ergebe sich", dass es sich um relativ enge Kurven handle, die keine hohen Geschwindigkeiten erlauben. Zudem weise die Strecke ein nicht zu vernachlässigendes Gefälle auf. Des Weiteren sei unbestritten, dass das Unfallfahrzeug hoch sei und daher auch einen relativ hohen Schwerpunkt habe. Ausserdem habe es am 8. Juli 2001 bereits den ganzen Tag und auch zur Zeit des Ereignisses stark geregnet. Es sei somit unzweifelhaft davon auszugehen, dass die Fahrbahn sehr nass gewesen sei und dass es "kleine Pfützen und Rinnsale" habe geben können. Dadurch habe sich die Haftung der Reifen auf dem Boden ohne Frage merklich vermindert. Zudem sei die Sicht, welche wegen der einbrechenden Dunkelheit bereits eingeschränkt gewesen sei, durch den starken Regen weiter eingeschränkt worden. Zusammenfassend ist der Kantonsgerichtsausschuss zum Schluss gekommen, eine den Verhältnissen angepasste Geschwindigkeit hätte es der Berufungsklägerin erlaubt, den Wagen unter Kontrolle zu halten, selbst wenn sich auf der Strasse Kies oder Rollsplitt befunden haben sollte. Aus der Tatsache, dass der Wagen der Beschwerdeführerin ins Rutschen geraten sei, gehe hervor, dass die Geschwindigkeit den Verhältnissen nicht angepasst gewesen sei, selbst wenn sich auf der Fahrbahn Kies oder Rollsplitt befunden habe. 
3.5 Soweit der Kantonsgerichtsausschuss mit den wiedergegebenen Erwägungen zum Ausdruck bringen will, aus der Tatsache, dass das Unfallfahrzeug bei Kies oder Rollsplitt auf der Strasse abgerutscht sei, könne geschlossen werden, dass der Fahrerin dasselbe auch ohne Kies widerfahren wäre, ist die gewählte Argumentation von vornherein fragwürdig. Dies braucht hier aber nicht weiter geprüft zu werden. Der Schluss auf eine Geschwindigkeit, die unabhängig davon, ob Kies auf der Strasse gelegen hat oder nicht, als übersetzt gelten muss, also höher sein muss als die Geschwindigkeit, die in der fraglichen Kurvenkombination nur bei auf der Strasse liegendem Kies oder Rollsplitt zu einem Unfall führt, ist nur aufgrund einer Sachverhaltsfeststellung zur tatsächlichen Geschwindigkeit der Beschwerdeführerin möglich. Eine solche ist aber nicht getroffen worden. Es steht noch nicht einmal fest, in welchen Gang die Beschwerdeführerin zurückgeschaltet hat. Der Kantonsgerichtsausschuss hat in anderem Zusammenhang ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Wagen aufgrund des Gefälles wieder an Geschwindigkeit gewonnen, sicher aber nicht verloren habe. Eine derart relative, die absolute Geschwindigkeit auch nicht annähernd eingrenzende Feststellung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen mit Blick auf den daraus gezogenen, weitgehenden Schluss nicht. Der Kantonsgerichtsausschuss hat es unterlassen, eine hinreichende Feststellung in Bezug auf ein entscheidwesentliches Sachverhaltselement zu treffen. Damit erweist sich die zweite Begründungslinie des angefochtenen Entscheids ebenfalls als willkürlich. 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Willkürrüge in Bezug auf beide Begründungslinien durchdringt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Graubünden hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 22. Mai 2002 wird aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Graubünden hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden sowie dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. September 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: