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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 749/06 
 
Urteil vom 23. Februar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Frésard, 
Gerichtsschreiber Flückiger. 
 
Parteien 
B.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch C.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1943 geborene B.________ meldete sich am 21. September 1999 im Zusammenhang mit einer Augenoperation (Grauer Star) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich traf verschiedene Abklärungen und sprach dem Versicherten medizinische Massnahmen zu. 
 
Am 10. November 2004 erfolgte eine erneute Anmeldung, wobei der Versicherte unter Hinweis auf einen im Juni 2004 erlittenen Hirnschlag eine Rente beantragte. Die IV-Stelle traf Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. Anschliessend sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 7. April 2005 und Einspracheentscheid vom 12. Juli 2005 für die Zeit ab 1. Juni 2005 eine ganze Rente zu. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 19. Juli 2006). 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, der Rentenbeginn sei auf Mai 1999 oder einen früheren Zeitpunkt festzusetzen. Das überdies gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Zwischenentscheid vom 13. Dezember 2006 abgewiesen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 19. Juli 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft gewesen vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006], in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist einzig der Rentenbeginn. Verwaltung und Vorinstanz haben diesen auf den 1. Juni 2005 festgesetzt, während der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, ihm stehe bereits für einen früheren Zeitraum eine Rente zu. 
2.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte entweder mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG; Dauerinvalidität) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; langdauernde Krankheit). Ein wesentlicher Unterbruch im Sinne der letztgenannten Norm liegt vor, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Die Arbeitsunfähigkeit entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, welche im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG einzig mit Bezug auf den bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu beurteilen ist (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99 mit Hinweisen; diese Rechtsprechung gilt auch nach dem am 1. Januar 2003 erfolgten Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] weiterhin [statt vieler Urteil I. vom 12. September 2006, I 892/05, Erw. 1.4]). Die Wartezeit wird eröffnet, wenn die Arbeitsunfähigkeit mindestens 20 % beträgt (AHI 1998 S. 124 E. 3c). Liegt eine langdauernde Krankheit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG vor, setzt der Rentenanspruch überdies voraus, dass bei Ablauf des Wartejahres eine im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 121 V 264 E. 6b/cc S. 274). 
2.2 Das kantonale Gericht gelangte zum Ergebnis, vor Juni 2004 habe keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 395). Sie lässt sich mit Blick auf die demzufolge eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1.2 hiervor) weder als offensichtlich unrichtig noch als unvollständig bezeichnen. Ebenso wenig kam sie unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande. Insbesondere hat die Vorinstanz nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verstossen, wenn sie auf weitere Abklärungen verzichtete. Denn die bis 1992 zurückgehende Krankengeschichte des Hausarztes weist vor Juni 2004 lediglich vereinzelte Konsultationen in den Jahren 1992, 1996 und 1999 aus; andere Ärzte hatte der Versicherte nach Lage der Akten - abgesehen von der Augenoperation im Jahr 1999 und der damit zusammenhängenden Behandlung - während des interessierenden Zeitraums nicht aufgesucht. Unter diesen Umständen wären von weiteren Untersuchungen keine zusätzlichen relevanten Ergebnisse zu erwarten gewesen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 Erw. 2.3 [= Urteil T. vom 17. Juni 2004, M 1/02] mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 I 157 Erw. 3). Die Erwägungen des kantonalen Gerichts werden auch den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die gerichtliche Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (dazu BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), deren Verletzung eine Rechtsfrage beschlagen würde (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400), gerecht. 
2.3 Seit dem am 21. Juni 2004 erlittenen Hirnschlag besteht unbestrittenermassen eine Arbeitsunfähigkeit im für den Anspruch auf eine ganze Rente vorausgesetzten Ausmass. Ein Hirnschlag bewirkt jedoch in aller Regel keine bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG (EVGE 1964 S. 108). Besondere Umstände, welche im vorliegenden Fall eine von diesem Grundsatz abweichende Beurteilung rechtfertigen würden, ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Feststellungen noch aus den übrigen Akten. Das kantonale Gericht hat daher den Rentenbeginn in bundesrechtskonformer Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Satz 1 IVG auf den 1. Juni 2005 festgesetzt. 
3. 
Das Verfahren hat Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand und ist deshalb kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG, in Kraft gewesen vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 23. Februar 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: