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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_310/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Juli 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Mitarbeitende des Kantons und der Stadt St. Gallen, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, 
Peter Straub, Leitender Staatsanwalt, 
Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG, 
 
Thomas Hansjakob, Erster Staatsanwalt, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
 
Gegenstand 
Ermächtigungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 30. Mai 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ im Rahmen einer gegen ihn laufenden Strafuntersuchung, die vor dem Untersuchungsamt Gossau hängig ist, in Untersuchungshaft versetzt wurde; 
dass er seit seiner Inhaftierung eine Vielzahl von Strafanzeigen gegen verschiedene Mitarbeitende des Kantons und der Stadt St. Gallen erstattete, dies namentlich gegen Angestellte der Kantonspolizei und der Stadtpolizei wie auch gegen die Gefängnisleitung und gegen Staatsanwälte; 
dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Anzeigen als nicht substantiiert und mutwillig erachtet und dementsprechend mit Zirkulationsentscheid vom 30. Mai 2016 die Ermächtigung zur Eröffnung der verlangten Strafverfahren gegen die angezeigten Personen nicht erteilt hat; 
dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 4. Juli (Postaufgabe: 5. Juli) 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem Begehren, die verlangten Strafverfahren seien durchzuführen; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass A.________ den Entscheid der Anklagekammer ganz allgemein beanstandet, sich indes mit den ausführlichen Erwägungen des Gerichts nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern die Entscheidbegründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben; 
 
 
 wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, dem Ersten Staatsanwalt Thomas Hansjakob, der Kantonspolizei (Polizeikommando), der Stadtpolizei St. Gallen (Polizeikommando) und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juli 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp