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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1030/2017  
 
 
Urteil vom 20. März 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Max Imfeld, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kosten und Entschädigung bei Einstellung des Verfahrens (Verletzung des Amtsgeheimnisses), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 7. April 2017 (SK.2016.46). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Als Mitarbeiter der A.________ Versicherung war X.________ mit den Abklärungen betreffend den gesundheitlichen Zustand von B.________ beauftragt. Am 19. Juni 2015 leitete er per E-Mail einen detaillierten Arztbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 13. Mai 2015 über die Gesundheit von B.________ an dessen Arbeitgeber bzw. an den entsprechenden HR-Berater weiter, ohne dass hierfür eine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von B.________ vorlag. Dieser erstattete am 1. April 2016 Strafanzeige gegen X.________ wegen Verletzung der beruflichen Schweigepflicht und konstituierte sich als Privatkläger im Verfahren. 
 
B.  
Nachdem das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Ermächtigung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) zur Strafverfolgung gegen X.________erteilt hatte, verurteilte ihn die Bundesanwaltschaft am 28. September 2016 mittels Strafbefehl wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 400.--. Dagegen erhob X.________ Einsprache. 
 
C.  
Das Bundesstrafgericht stellte das Strafverfahren gegen X.________ in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB am 7. April 2017 ein und auferlegte diesem die Verfahrenskosten. Entschädigung sprach es ihm keine zu. 
 
D.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, Ziffer 2 und 3 der Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 7. April 2017 seien aufzuheben, die Verfahrenskosten seien vollständig der Bundesanwaltschaft bzw. der Privatklägerschaft aufzuerlegen und ihm sei für das Verfahren vor Bundesstrafgericht eine Parteientschädigung gemäss Honorarnote auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Da die angefochtene Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 7. April 2017 bereits infolge Gutheissung der Beschwerde der Bundesanwaltschaft (vgl. Verfahren 6B_983/2017) aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, ist die Beschwerde im vorliegenden Verfahren gegenstandslos.  
 
1.2. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist anhand einer summarischen Prüfung der Beschwerde 6B_1030/2017 darüber zu befinden, wer im Entscheidfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unterliegende Partei zu betrachten gewesen wäre (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteile 6B_443/2016 vom 13. Juli 2017 E. 5; 6B_1091/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer rügt, in der Kostenverteilung der angefochtenen Verfügung sei ein Schuldspruch verborgen, was nicht zulässig sei. Wie ausgeführt habe er gerade nicht tatbestandsmässig und damit nicht rechtswidrig gehandelt, weshalb ihm die Kosten nicht gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt werden dürften.  
 
1.4. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung verstösst, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden, findet vorliegend keine Anwendung. Die Vorinstanz stellt das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ein, weil sie den Tatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB als nicht erfüllt oder den entsprechenden Sachverhalt als beweismässig nicht genügend erstellt erachtet. Vielmehr bejaht sie gestützt auf ihre Beweiswürdigung und ihre rechtliche Würdigung eine Amtsgeheimnisverletzung durch den Beschwerdeführer und stellt das Verfahren gegen ihn lediglich ein, weil sie Schuld und Tatfolgen (fälschlicherweise; vgl. Verfahren 6B_983/2017) als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB einstuft. Unter diesen Umständen verstösst sie nicht gegen die Unschuldsvermutung, wenn sie dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt und gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung verweigert.  
 
1.5. Daran ändert der Einwand des Beschwerdeführers nichts, er habe nicht tatbestandsmässig gehandelt. Soweit er in seiner Beschwerdebegründung vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ist auf seine Ausführungen nicht einzugehen, da eine summarische Prüfung seiner Vorbringen keine ausreichende Begründung von Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung erkennen lässt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368, mit Hinweisen). Auch hinsichtlich der rechtlichen Erwägungen betreffend die Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente hält die angefochtene Verfügung den Einwänden des Beschwerdeführers summarisch geprüft Stand.  
 
1.6. Die summarische Prüfung der Beschwerde 6B_1030/2017 ergibt, dass im Entscheidfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer als unterliegende Partei zu betrachten gewesen wäre.  
 
2.  
Das Verfahren ist als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler