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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_545/2012 {T 0/2} 
 
Urteil vom 25. Januar 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
W.________, 
vertreten durch Advokat André M. Brunner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidität; Invaliditätsgrad; versicherter Verdienst; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons- 
gerichts Basel-Landschaft vom 12. April 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der nach abgeschlossener Schreinerlehre als Bauschreiner/Zimmermann arbeitstätige W.________ (Jhg. 1954) erlitt bei einem Autounfall am 22. November 1975 eine Contusio cerebri mit Bewusstlosigkeit während vier Wochen (mit mittelgradigem psychoorganischem Syndrom und posttraumatischer Wesensveränderung bei mittel- bis hochgradiger Hirnleistungsschwäche), Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), Oberschenkelfraktur links mit Nervenschädigung (Fibularisparese) und Fraktur im rechten oberen Sprunggelenk (vgl. Bericht des Zentrums B.________ vom 12. Juni 1978). Aufgrund der gesundheitlichen Folgen dieser Verletzungen sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 4. September 1978 ab 1. September 1978 eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % zu. 
W.________ nahm nach dem Unfall vom 22. November 1975 eine selbstständige Erwerbstätigkeit im bisherigen Berufsbereich auf und war weiterhin bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2. März 2006 glitt er auf Glatteis aus, fiel auf die linke Schulter und schlug den Kopf am Boden auf; im Januar 2007 rutschte er auf einem Stein aus und stürzte auf die rechte Schulter. Die SUVA gewährte Heilbehandlung für die gesundheitlichen Folgen dieser Unfälle und richtete Taggeld aus. Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 23. Juni 2010 gelangte Dr. med. V.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, zum Schluss, der Endzustand sei erreicht und sowohl bildgebend als auch klinisch zweifelsfrei ausgewiesen; beide Schultern wiesen einen äusserst schlechten Zustand aus; koordinierte Kraft sowie koordinierte fein- und grobmotorische Herausforderungen seien nicht mehr zu bewältigen; ganztags seien mit den Armen nur noch Hilfsarbeiten zumutbar, die vibrationsfrei, ohne Stück- oder Zeitakkord, ohne repetitive schnelle oder Umwendebewegungen und deutlich unter der Horizontalen durchgeführt werden könnten. 
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. Oktober 2010 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 68 % und unter Annahme eines versicherten Verdienstes von Fr. 72'378.- zu, wogegen dieser Einsprache erheben und den Bericht des Dr. med. D.________, Neurologie FMH, vom 3. November 2010 auflegen liess. Danach bestand neben den bitemporalen Funktionsstörungen leichten Ausmasses, die sich auf das verbale Gedächtnis sowie die Lernfähigkeit auswirkten, ein bislang nicht näher abgeklärter, hochgradiger Verdacht auf hirnfrontale Funktionsstörungen mit neuropsychologischen, "das Ausmass leicht" deutlich übersteigenden Defiziten. Mit einer weiteren Verfügung vom 6. April 2011 setzte die SUVA die Rentenbetreffnisse ab 1. Oktober 2010 - bei unveränderten Berechnungsgrundlagen - komplementär zu der dem Versicherten ab 1. Juni 2006 zugesprochenen ganzen Rente der Invalidenversicherung (nebst Kinderrenten; Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 16. Februar 2011) neu fest. Auch hiegegen wurde Einsprache erhoben. Die SUVA lehnte die Rechtsbehelfe ab (Einspracheentscheid vom 29. Juli 2011). 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft in dem Sinne gut, dass die SUVA die gesetzlichen Rentenleistungen gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 % und anhand eines versicherten Verdienstes von Fr. 90'364.- zu erbringen habe (Entscheid vom 12. April 2012). 
 
C. 
Die SUVA führt Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. 
W.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 II 94 E. 1 S. 96). 
1.1.1 Der Beschwerdegegner legt einen Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Luzern der SUVA vor und macht geltend, der die Beschwerde unterschreibende M.________ werde darin nicht genannt und er habe die Berechtigung zur Einzelzeichnung nicht belegt; es mangle an einer entsprechenden Vollmacht. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. 
Nach Rechtsprechung und Lehre ist der Eintrag ins Handelsregister für eine Prozessbevollmächtigung nicht erforderlich (Urteil 4C.136/2004 vom 13. Juli 2004 E. 2.2.2.2.2 mit Hinweisen, in BGE 130 III 633 nicht publiziert). Im Urteil 8C_726/2009 vom 30. April 2010 E. 1 hat das Bundesgericht erwogen, dass die Gültigkeit einer Prozessbevollmächtigung für eine bei der SUVA angestellte Person allein vom internen Reglement abhängig ist. Es kann daher nicht in Zweifel gezogen werden, dass Rechtsanwalt M.________, SUVA Luzern, rechtsgültig ermächtigt war, für die SUVA beim Bundesgericht Beschwerde zu führen. 
1.1.2 
1.1.2.1 Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; vgl. auch BGE 137 V 106 E. 1 f. S. 109). 
1.1.2.2 Die IV-Stelle Basel-Landschaft sprach dem Beschwerdegegner eine ganze Rente (nebst Kinderrenten) aus IVG zu (Verfügung vom 16. Februar 2011). Daher hatte die SUVA gemäss Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und b ATSG die mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2011 zugesprochene Invalidenrente aus UVG komplementär auszurichten. Aus ihrer Begründung zur Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich implizit, dass der vorinstanzliche Entscheid, mit dem der Invaliditätsgrad (vgl. Art. 16 ATSG) und der versicherte Verdienst (vgl. Art. 15 UVG in Verbindung mit Art. 22 ff. UVV) erhöht wurden, vorläufig an der auszurichtenden Komplementärrente nichts ändern würde. Indessen ist der SUVA zuzustimmen, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt (bspw. beim Wegfall der Kinderrenten der Invalidenversicherung; vgl. Art. 31 Abs. 1 UVV) der vorinstanzlich festgestellte Invaliditätsgrad und versicherte Verdienst über die mit Einspracheentscheid zugesprochene Invalidenrente hinausgehende Leistungen zur Folge haben könnte. In einem solchen Fall stünde den Vorbringen der SUVA der mangels Anfechtung rechtskräftig gewordene Entscheid des kantonalen Gerichts entgegen. Unter diesen Umständen ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil anzunehmen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bildet. 
 
1.2 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 
 
2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
3.1 
3.1.1 Die Vorinstanz hat erwogen, Dr. med. V.________ nehme zwar aus medizinisch-theoretischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit im Rahmen einer ganztägigen Hilfsarbeitertätigkeit an, habe aber auch ausgeführt, dass die massiv eingeschränkt einsetzbaren Schultern bzw. Arme beidseits Tätigkeiten im Industrie- und Dienstleistungsbereich praktisch ausschlössen. Dieser Einschätzung sei aus rechtlicher Sicht ohne Weiteres zu folgen; nach allgemeiner Lebenserfahrung sei nicht zu erwarten, dass ein durchschnittlicher Arbeitgeber bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage bereit sein würde, auf alle bestehenden körperlichen Beeinträchtigungen des Versicherten Rücksicht zu nehmen, verbunden mit dem Risiko, diese könnten sich verschlimmern. Dementsprechend habe der SUVA-Kreisarzt keine Verweistätigkeiten spezifiziert, die der Versicherte noch auszuüben imstande wäre. Explizit gestützt auf dessen ärztliche Beurteilung habe zudem die IV-Stelle Basel-Landschaft laut Rentenverfügung vom 16. Februar 2011 die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint. Insgesamt sei daher von einer vollständigen Invalidität auszugehen. 
3.1.2 Die SUVA bringt vor, die Vorinstanz verkehre die Grundaussage des Kreisarztes, es bestehe noch eine Restarbeitsfähigkeit, in ihr Gegenteil. Sie verkenne, dass praxisgemäss an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen gestellt werden dürften. Nach ständiger Rechtsprechung bestünden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellenangebote auch für körperlich schwer geschädigte Personen im Bereich einfacher Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie der Bedienung von (halb)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten. Solche Tätigkeiten erforderten nicht den repetitiven Einsatz der Schultern und Arme beidseits. Insgesamt sei unter Berücksichtigung der aus dem Unfall vom 22. November 1975 resultierenden hälftigen Arbeitsunfähigkeit davon auszugehen, dass der Versicherte in diesem Rahmen eine Erwerbstätigkeit auszuüben vermöchte. Zur Bestimmung des Einkommens, das er erzielen könnte, wäre er nicht invalid geworden, sei vom standardisierten monatlichen Bruttolohn der Tabelle TA1, (Privater Sektor), Total, Männer, Anforderungsniveau 4, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 des Bundesamtes für Statistik (BfS) auszugehen, der an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahre 2010 sowie an die aus dem Unfall von 1975 resultierende Arbeitsunfähigkeit von 50 % anzupassen und um 25 % gemäss BGE 126 V 75 zu kürzen sei (Fr. 23'296.-). Mit letztgenanntem Abzug werde den verminderten Verdienstaussichten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Rechnung getragen. 
3.1.3 Der Beschwerdegegner beantragt, es sei, sollte den Erwägungen des kantonalen Gerichts hinsichtlich der vollständig invalidisierenden körperlichen Beeinträchtigungen nicht gefolgt werden, zur Evaluation des von Dr. med. D.________ geäusserten hochgradigen Verdachts auf eine hirnfrontale Funktionsstörung eine neuropsychologische Abklärung durchzuführen. 
 
3.2 
3.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Evaluation von konkret geeigneten, leidensangepassten Tätigkeiten die Verwaltung zuständig, die dazu allenfalls Fachpersonen wie Berufsberater beizuziehen hat, und nicht der Arzt, dem in erster Linie die Bestimmung der körperlich-funktionellen Belastbarkeitsgrenzen obliegt (grundlegend: BGE 107 V 17 E. 2b S. 20). Daher kann aus dem Bericht des Dr. med. V.________ vom 23. Juni 2010, die darin genannten körperlichen Einschränkungen schlössen eine Tätigkeit im industriellen wie auch im Dienstleistungssektor praktisch aus, nicht abgeleitet werden, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 16 ATSG) würden keine leidensangepasste Arbeitsgelegenheiten angeboten. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten (vgl. Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.4 mit Hinweisen und seitherige), dass längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung durch computergesteuerte automatische Maschinen ausgeführt werden; solche Geräte müssen auch bedient und ihr Einsatz allenfalls überwacht und kontrolliert werden. Der SUVA ist daher beizupflichten, dass der Beschwerdegegner die Restarbeitsfähigkeit bezogen auf diesen arbeitsmarktlichen Bereich zu verwerten vermöchte. Von dessen Antrag, es sei eine neuropsychologische Abklärung zu veranlassen, ist in antizipierender Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28, I 362/99 E. 4 mit Hinweisen) abzusehen. Er war seit etwa 1979, mithin während fast 30 Jahren, selbstständig erwerbstätig, wobei er sich auf das Verlegen von sogenannten "Indarcie-Parkettböden" spezialisierte, sich aufgrund der damit erworbenen Qualifikationen eine günstige Auftragslage verschaffte und zumindest zeitweilig Unterakkordanten beschäftigte (vgl. dazu die Auskünfte des Versicherten gemäss Besprechung mit der SUVA vom 30. Juni 2010). Eine solche Berufskarriere wäre mit der geltend gemachten, praktisch vollständig invalidisierenden Hirnleistungsschwäche nicht zu realisieren gewesen. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass mit der Rentenverfügung der SUVA vom 4. September 1978 die Folgen des erlittenen Schädelhirntraumas und der HWS-Distorsion berücksichtigt wurden und sich diese seither nicht, auch nicht aufgrund der Unfälle vom 2. März 2006 und Januar 2007, wesentlich verschlimmerten. 
 
3.2.2 Insgesamt ist der SUVA beizupflichten, dass das im Einspracheentscheid vom 29. Juli 2011 ermittelte Einkommen von Fr. 23'296.-, das der Versicherte trotz der fraglos schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erzielen vermöchte (vgl. Art. 16 ATSG), nicht zu beanstanden ist. Mit seinen weiteren Einwendungen übersieht der Beschwerdegegner, dass die von der SUVA aufgezeigten Erwerbsmöglichkeiten als Bauberater oder in einer Bauadministration, in welchen er das erworbene Fachwissen auch verwerten könnte, angesichts des gewählten Anforderungsniveaus 4 ("Einfache und repetitive Tätigkeiten"; vgl. LSE 2008 S. 26) in die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens nicht eingeflossen sind. 
3.3 
3.3.1 Die SUVA richtete dem Versicherten seit 1. September 1978 eine Invalidenrente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % aus. Für die gesundheitlichen Folgen der Unfälle vom 2. März 2006 und vom Januar 2007 war sie ebenfalls aus UVG leistungspflichtig. Daher hatte sie eine Rente aus allen drei Unfällen gesamthaft zuzusprechen (RKUV 2002 Nr. U 458 S. 224, U 452/00 E. 2). Für die Neubestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) gelten unter den gegebenen Voraussetzungen die Regeln für die Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (vgl. dazu Urteil U 168/02 vom 10. Juli 2003 E. 2). Daher kann die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - das Einkommen, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid geworden, als Vergleichsgrösse beim Einkommensvergleich ohne Bindung an die der ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde liegende Qualifikation frei überprüfen (RKUV 2005 Nr. U 533 S. 40, U 339/03 E. 3.2; Urteil U 183/02 vom 26. Mai 2003 E. 6.2 mit Hinweis). 
3.3.2 Bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid geworden (Art. 16 ATSG), ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweis). Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteil I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.2; ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 302 und PETER OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180). 
3.3.3 
3.3.3.1 Die Parteien gehen davon aus, dass der Beschwerdegegner ohne die Unfälle weiterhin als Bauschreiner/Zimmermann im Holzbaugewerbe erwerbstätig gewesen wäre. Gemäss den in der Beschwerde der SUVA wiederholten Erwägungen des Einspracheentscheids vom 29. Juli 2011 ist das Valideneinkommen anhand der LSE 2008, Tabelle TA1, Branche 20 ("Be- u. Verarbeitung v. Holz"), Männer, zu ermitteln und dabei vom Durchschnitt der Anforderungsniveaus 1 + 2 ("Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten" bzw. "Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten") und 3 ("Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt") auszugehen. 
3.3.3.2 Der Beschwerdegegner wendet zu Recht ein, dass damit der mutmasslichen beruflichen Entwicklung zu wenig Rechnung getragen wird. Die SUVA legt in der Beschwerde selbst eingehend anhand echtzeitlicher Dokumente dar, dass der Versicherte als guter, zuverlässiger, pflichtbewusster und ehrgeiziger Facharbeiter beschrieben wurde, der sich auf die Meisterprüfung vorbereitete (so Bericht des Zentrums B.________ vom 12. Juni 1978) und dem der Arbeitgeber ohne die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 22. November 1975 die Führung und Leitung des firmeneigenen Kundendienstes anvertraut hätte. Er wurde prämorbid als überdurchschnittlich intelligent bezeichnet und im Zentrum B.________ (vgl. Bericht der Berufserprobung vom 31. Mai 1978) wurde weiter festgehalten, dass er die Organisationsaufgaben "sehr gut" löste. Die Vorinstanz wies zudem richtig darauf hin, dass der Versicherte laut Auskünften der Firma X.________ vom 14. August 1979 (bei welcher er damals als Akkordant tätig war) ohne die gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 22. November 1975 und trotz seines jugendlichen Alters im Anstellungsverhältnis ein deutlich überdurchschnittliches Salär hätte erwarten können. Der Einwand der SUVA, die Aussage dieser Firma sei in erster Linie der damals für Arbeitnehmer günstigen Konjunktur zuzuschreiben, ist daher nicht ohne Weiteres plausibel. Sie verkennt, dass sich der Versicherte, wie erwähnt, trotz der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen als selbstständig Erwerbender in einem Nischenbereich über viele Jahre hinweg behauptete und sich aufgrund der erworbenen Qualifikationen eine günstige Auftragslage verschaffen konnte; solche besonderen beruflichen Qualifikationen im Invaliditätsfall bilden zu berücksichtigende Anhaltspunkte auf eine hypothetische Entwicklung des Valideneinkommens (vgl. dazu RKUV 2005 Nr. U 533 S. 40, U 339/03 E. 3.3 mit Hinweisen, SVR 2003 MV Nr. 1 S. 1, M 8/01 E. 3). 
3.3.3.3 Auf der anderen Seite ist der SUVA beizupflichten, dass angesichts der Angaben des Versicherten vom 20. Januar 1981 zu wenig Anhaltspunkte bestehen, wonach er die im Bericht des Zentrums B.________ vom 12. Juni 1978 erwähnte, vor dem Unfall vom 22. November 1975 angeblich begonnene Weiterbildung hin zur Meisterprüfung abgeschlossen oder eine andere vergleichbare Fortbildung absolviert hätte. Angesichts der echtzeitlich geschilderten Fähigkeiten und des Engagements ist dennoch anzunehmen, dass der Versicherte als Angestellter im Holzbaugewerbe die Funktion eines Poliers ohne Fachausbildung erreicht hätte, die fraglos dem Anforderungsniveau 2 der LSE 2008 zuzuordnen wäre ("Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten"). In der LSE 2008 werden die standardisierten Bruttolöhne der Anforderungsniveaus 1 und 2 nur zusammengefasst wiedergegeben, weshalb darauf nicht ohne Weiteres abgestellt werden kann. Die SUVA räumt zudem implizit ein, dass die darin enthaltenen standardisierten Bruttolöhne im Bereich "Be- u. Verarbeitung v. Holz" für die in Frage stehende Branche wenig aussagekräftig seien. Unter diesen Umständen ist naheliegend, auf die Angaben des mit Bundesratsbeschluss vom 1. Oktober 2007 allgemein verbindlich erklärten, für den Zeitraum von 2007 bis 2010 gültig gewesenen Gesamtarbeitsvertrages für das Holzbaugewerbe (abrufbar unter http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00420/00430/index.html?lang=de) abzustellen. Gemäss dessen "Lohntabelle 1: Mindestlohn inkl. gleichmässig ausgeschütteter Leistungslohn pro Mitarbeiter" hatte der Arbeitgeber einem "Holzbau-Polier ohne Fortbildung" ab dem 10. Jahr in dieser Funktion einen Monatslohn von Fr. 6'290.-, mithin ein Jahresgehalt von Fr. 81'770.- (vgl. zum Anspruch auf den 13. Monatslohn Art. 31 des zitierten Gesamtarbeitsvertrages) auszurichten. Dieser Lohn war unabhängig von einem Stellenwechsel innerhalb der Branche zu bezahlen. Damit ist dem Vorbringen der SUVA, die Vorinstanz habe den Validenlohn in Verletzung des Art. 16 ATSG gestützt auf konjunkturell günstige Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt festgestellt, der Boden entzogen. 
 
3.4 Sind nach dem Gesagten bezogen auf das Jahr 2010 (Beginn der revidierten Rente am 1. Oktober 2010) in die Vergleichsrechnung gemäss Art. 16 ATSG Fr. 23'296.- (Invalideneinkommen) und Fr. 81'770.- (Valideneinkommen) einzusetzen, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 72 %. 
 
4. 
4.1 Zu prüfen ist schliesslich die Festsetzung des für die Berechnung der Rente massgebenden versicherten Verdienstes (Art. 15 Abs. 1 UVG). Nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV gilt als versicherter Verdienst der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall erzielte Lohn. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG in Art. 24 UVV unter dem Titel "Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen" ergänzende Vorschriften erlassen. Es steht fest, dass hier die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 4 Satz 1 UVV vorliegen, der wie folgt lautet: "Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre." Dabei ist unbestritten davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner ohne die gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 22. November 1975 weiterhin den Beruf als Bauschreiner/Zimmermann im Anstellungsverhältnis ausgeübt hätte und der damit mutmasslich erzielte Verdienst massgebend ist. Die Einkünfte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit haben, wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargelegt hat, mangels Aussagekraft ausser Acht zu bleiben. 
4.2 
4.2.1 
4.2.1.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, nach Sinn und Zweck des Art. 24 Abs. 4 UVV sei ein hypothetischer Wert zu bestimmen, dem möglichst reale und gesicherte Faktoren zugrunde zu legen seien. Der Versicherte habe einen eigenen Schreinereibetrieb gegründet und diesen lange Zeit erfolgreich geführt, woraus auf ein über das Durschnittliche hinausgehendes Engagement sowie auf hohe fachliche Fähigkeiten zu schliessen sei. Daher sei anzunehmen, dass er als Arbeitnehmer über die Nominallohnentwicklung hinausgehende Einkommen realisiert hätte. Als konkreter Anhaltspunkt dafür könnten die Angaben der Firma X.________ (vgl. Bericht vom 14. August 1979) dienen, wonach er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Jahre 1979 ein monatliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 3'200.-. zuzüglich 13. Monatsgehalt, mithin jährlich Fr. 41'600.- hätte verdienen können. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2007 ergebe sich ein versicherter Verdienst von Fr. 87'964.-. Hinzuzurechnen seien gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV die Kinderzulagen gemäss dem bis 31. Dezember 2009 in Kraft gestandenen kantonalen Familienzulagengesetz (Fr. 2'400.- jährlich). 
4.2.1.2 Die SUVA bringt vor, Art. 24 Abs. 4 UVV sehe eine Ausnahme vom Grundsatz der Unabänderlichkeit des versicherten Jahresverdienstes vor, weshalb diese Sonderregel restriktiv auszulegen sei. Weder aus dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck sei ersichtlich, dass der Gesetzgeber über die Nominallohnentwicklung hinausgehende Lohnsteigerungen habe berücksichtigen wollen. Vielmehr sollte damit eine kausal auf den Erstunfall zurückzuführende Verdiensteinbusse ausgeglichen werden. Fehle es nach Aufrechnung der Nominallohnentwicklung auf dem für die erstmalige Berentung massgeblich gewesenen versicherten Jahresverdienst an einer solchen Verdiensteinbusse, blieben für darüber hinausgehende Lohnsteigerungen, die später bei einer Drittfirma möglicherweise hätten erzielt werden können, kein Raum. Andernfalls würden Versicherte, deren versicherter Verdienst aufgrund von Art. 24 Abs. 4 UVV neu festgelegt werde, gegenüber "normalen" Rentenbezügern bessergestellt, was nicht im Sinn des Gesetzgebers gewesen sei. Das vorinstanzliche Vorgehen führe zu einer Ungleichbehandlung mit denjenigen Rentenberechtigten, deren versicherter Verdienst nach Art. 24 Abs. 2 UVV festgesetzt werde; in dessen Anwendungsbereich sei die Berücksichtigung von Karrieresprüngen (wie auch von Kinderzulagen) praxisgemäss ausgeschlossen. 
4.3 
4.3.1 Der in Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV festgelegte Grundsatz, dass der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn für die Rentenberechnung massgebend ist, hängt eng mit dem Äquivalenzprinzip zusammen (vgl. BGE 136 V 182 E. 2.3 S. 185 mit Hinweisen). Dieses besagt, dass für die Bemessung des den Geldleistungen zugrunde liegenden versicherten Verdienstes von den gleichen Faktoren auszugehen ist, die auch Basis der Prämienberechnung bilden (vgl. Art. 92 Abs. 1 UVG und Art. 115 Abs. 1 UVV; BGE 127 V 165 E. 2b S. 169). Bei den vom Bundesrat gestützt auf Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG erlassenen Art. 24 UVV ("Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen") wird das Äquivalenzprinzip durchbrochen. Es handelt sich mithin um Ausnahmeregeln. Für die Auffassung der SUVA, diese seien restriktiv auszulegen, findet sich in der Rechtsprechung keine Stütze (ausdrücklich verneinend BGE 114 V 298 E. 3e S. 178; vgl. auch BGE 127 V 165 E. 4a S. 174 und 118 V 298 E. 2b S. 301 f.; je mit Hinweisen), und sie gilt nach mehrheitlicher Auffassung in der Lehre allgemein als überholt (ANDRÉ PIERRE HOLZER, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, in: SZS 2010 S. 227 mit Hinweisen). Sind somit die allgemeinen Auslegungsregeln zu beachten, kann aus der Erkenntnis, eine mögliche Auslegung dieser Bestimmungen könnte stärker gegen das Äquivalenzprinzip verstossen als eine andere denkbare, noch nichts abgeleitet werden (HOLZER, a.a.O., S. 208). 
4.3.2 Die SUVA will die zu Art. 24 Abs. 2 UVV ("Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, ...") ergangene Rechtsprechung, wonach nicht jeder Bezug zur Grundregel (Massgeblichkeit der Verhältnisse vor dem Unfall) aufgehoben ist (BGE 127 V 165 E. 3b S. 172), analog anwenden. Sie übersieht, dass das Bundesgericht mehrfach darauf hinwies, der Grundsatz, gemäss welchem der erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs gilt, auf Art. 24 Abs. 4 UVV nicht anwendbar ist (BGE 127 V 165 E. 3b S. 172; 119 V 484 E. 4b S. 492). In BGE 123 V 45 hat sich das Bundesgericht zudem einlässlich mit den sich teilweise überschneidenden Tatbeständen der Art. 24 Abs. 2 und 4 UVV auseinandergesetzt und gelangte zum Schluss, dass sich bei der erstmaligen Rentenfestsetzung nach mehreren invalidisierenden Unfällen und einem Rentenbeginn später als fünf Jahre nach dem ersten Unfall der massgebende Jahresverdienst nach Art. 24 Abs. 2 UVV bestimmt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 
4.3.3 Aus dem in allen drei Amtssprachen übereinstimmenden klaren Wortlaut von Art. 24 Abs. 4 Satz 1 UVV ist zu schliessen, dass der Bundesrat einen besonderen Revisionstatbestand des versicherten Verdienstes schuf. Zur Entstehung dieser Bestimmung ist den Materialien zwar nichts Näheres zu entnehmen, indessen ist anzunehmen, dass der Bundesrat dem in der Unfallversicherung ebenfalls geltenden Solidaritätsprinzip (vgl. HOLZER, a.a.O., S. 207) Vorrang vor der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV und dem damit in engem Zusammenhang stehenden Äquivalenzprinzip geben wollte. Das Bundesgericht hat denn auch beispielsweise mit Urteil U 467/06 vom 27. Juni 2007 den versicherten Verdienst eines im Hochbau erwerbstätigen Poliers, der seit 1975 eine Rente der Unfallversicherung aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % bezog und im Jahre 2001 einen weiteren Unfall mit invalidisierenden gesundheitlichen Folgen erlitt, den zuletzt ausbezahlten Lohn an den in dieser Funktion berufsüblichen Verdienst angeglichen. Angesichts dieser Prämissen steht der vorinstanzlichen Auslegung von Art. 24 Abs. 4 Satz 1 UVV nichts im Wege. Damit wird die Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG nicht verletzt. Die SUVA begründet ihren diesbezüglichen Einwand in ihrer Beschwerde nicht, weshalb kein Anlass besteht, darauf näher einzugehen. 
4.3.4 Fraglich bleibt, ob der Beschwerdegegner ohne die Folgen des Unfalles vom 22. November 1975 die von der Vorinstanz angenommene Lohnentwicklung hätte realisieren können. Wohl ist nichts gegen ihre Auffassung einzuwenden, den nach Art. 24 Abs. 4 Satz 1 UVV zu bestimmenden versicherten Verdienst möglichst anhand konkreter Gegebenheiten des Einzelfalles festzulegen. Auf der anderen Seite ist in sachlicher Hinsicht nicht zu übersehen, dass Parallelen zur Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens bestehen, die ein analoges Vorgehen dazu aufdrängen (vgl. SVR 2003 MV Nr. 1 S. 1, M 8/01 E. 3.2.2). Dies gilt zumindest für die Voraussetzung gemäss Art. 16 ATSG, wonach eine ausgeglichene Arbeitsmarktlage im fraglichen Berufsbereich zu unterstellen ist. Diesem Aspekt wird hier, wie in E. 3.3.3.3 hievor dargelegt, besser Rechnung getragen, wenn auf die Lohnangaben des bundesrätlich allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages für das Holzbaugewerbe für die Jahre 2007 bis 2010 abgestellt wird. Danach hätte der Beschwerdegegner im Jahre vor dem letzten invalidisierenden Unfall im Januar 2007 einen Lohn von Fr. 81'770.- jährlich erzielen können. Darauf wird die SUVA künftig bei der Berechnung der Komplementärrente abzustellen haben. 
4.3.5 Der Beschwerdegegner war nach dem ersten (vom 22. No-vember 1975) aber vor dem letzten Unfall vom Januar 2007 Vater von zwei Kindern geworden. Nachdem Art. 24 Abs. 4 Satz 1 UVV einen besonderen Revisionstatbestand des neu zu bestimmenden versicherten Verdienstes bildet, sind die vorinstanzlich aufgrund der bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen kantonalen Vorschriften festgestellten, nach Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV bei der Festlegung des versicherten Verdienstes zu beachtenden Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt wurden (Fr. 2'400.- für das Jahr 2007), zum versicherten Verdienst hinzuzurechnen. Zusammengefasst beträgt gemäss dem in vorstehender E. 4.3.4 Festgehaltenen der versicherte Verdienst Fr. 84'210.- (Fr. 81'770.- + Fr. 2'400.-). 
 
5. 
5.1 Die Gerichtskosten sind den Parteien hälftig aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
5.2 Die SUVA hat dem Beschwerdegegner eine dementsprechend reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. April 2012 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 29. Juli 2011 werden insoweit abgeändert, als der Beschwerdegegner ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 72 % sowie einen versicherten Verdienst von Fr. 84'210.- hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2. 
Von den Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 375.- und dem Beschwerdegegner Fr. 375.- auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.1'400.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 25. Januar 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder