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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1258/2020  
 
 
Urteil vom 12. November 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gefährdung des Lebens; Strafzumessung; Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. August 2020 (SB200006-O/U/hb). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 27. Juli 2018 und am 8. Oktober 2018 kam es zwischen A.________ (kongolesischer Staatsangehöriger) und seiner von ihm getrennt lebenden Lebenspartnerin B.________ (nachfolgend: Privatklägerin) an deren Wohnort jeweils zunächst zu einer verbalen und alsdann zu einer tätlichen Auseinandersetzung. 
 
A.a. A.________ war u.a. vorgeworfen worden, sich am 27. Juli 2018 am Wohnort der Privatklägerin Eintritt in das Treppenhaus verschafft zu haben. Dort habe er die Privatklägerin an den Oberarmen gepackt, sie hin und her gerissen und ihr zum Teil mit der Faust und zum Teil mit der flachen Hand ca. zehn Mal ins Gesicht und gegen deren Arme und Oberkörper geschlagen. Er habe versucht, ihr den Wohnungsschlüssel zu entreissen und gedroht, sie umzubringen. Er habe sie an den Haaren gepackt, sie zu Boden gerissen und ihr sein Knie gegen die linke Rippe gedrückt, habe ihr mindestens zwei Fusstritte und Faustschläge versetzt und ihr den Wohnungsschlüssel entrissen. Dann habe A.________ sie mit beiden Händen von vorne am Hals gepackt, sie am Hals haltend empor gehievt und gegen die Hauswand gedrückt; er habe sie während ca. einer Minute gewürgt und im Würgegriff entlang der Hausmauer nach oben gehoben. Nachdem er von ihr abgelassen gehabt habe, sei die Privatklägerin ihm nachgeeilt, um den Wohnungsschlüssel wieder erhältlich zu machen. Als sie ihn eingeholt habe, habe er sie am Arm gepackt und sie mindestens zweimal in einen Busch gestossen.  
Durch die Faustschläge und die Schläge mit der flachen Hand habe die Privatklägerin multiple Prellungen, mitunter ein Monokelhämatom, ein Hämatom am Orbitaoberrand rechts, Prellungen an der linken Wange bzw. am linken Gesichtsschädel, Druckschmerzen im Bereich der Kiefergelenke und des Kieferwinkels beidseits, Hämatome und Schürfungen an beiden Oberarmen, an der Schulter links, am Unterarm rechts, eine Rippenprellung sowie eine Handgelenksverstauchung erlitten und während ca. zwei Monaten unter Schmerzen im Bereich des Rippenbogens gelitten. Durch das Würgen habe sie ein Hämatom an der linken Halsseite, Kopfschmerzen und leichten "Trümmel" erlitten und während drei bis fünf Tage an andauernden Hals- und Schluckbeschwerden gelitten. 
 
A.b. Am 8. Oktober 2018 (10.15 bis 11.15 Uhr) habe A.________ die Privatklägerin beschimpft, woraufhin diese habe flüchten wollen, jedoch gestürzt sei. A.________ habe sie am Bein gepackt, sie in ihre Wohnung zurück gezerrt und die Wohnungstüre zugeschlossen. In der Folge habe er die Privatklägerin sowohl im Gangbereich, als auch im Wohnzimmer und im WC mit Faustschlägen bzw. Schlägen mit den Fingerknöcheln gegen deren Gesicht, Rippenbereich und gegen deren Arme traktiert und sie an den Haaren gerissen. Dabei sei sie mehrfach zu Boden gestützt und zum Teil regungslos liegen geblieben, woraufhin A.________ sie mit einem Glas Wasser begossen und sie mit einem Reinigungsmittel besprüht habe. Er habe ihr in Anwesenheit von deren vierjährigen Sohn gedroht, sie umzubringen und ihr Leben zu zerstören, wobei er unter anderem ein Messer behändigt und gut hörbar mit den Messern in der Besteckschublade geklimpert habe. Als er die Privatklägerin ins Schlafzimmer geschleift habe, sei er rittlings auf ihrem Bauch gesessen und habe deren Arme mit den Knien fixiert. Er habe sie mit beiden Händen von vorne am Hals gepackt und sie, beide Daumen auf der Höhe von deren Gurgel haltend, während fünf bis sieben Sekunden kräftig am Hals gewürgt. Dadurch sei sie in Atemnot geraten, es sei ihr schummrig und schwindlig geworden und sie habe Blitze gesehen.  
Durch die Faustschläge habe die Privatklägerin eine Einblutung in das linke Auge, Hämatome um das linke Auge bis zum linken unteren Kieferknochen, ferner Hautunterblutungen oberhalb des rechten Auges im Augenlidbereich sowie sich blaufärbende Hämatome am rechten Oberarm, an beiden Unterarmen, im Bereich der rechten hinteren Rippenbögen, sowie auf der Vorderseite des rechten Oberschenkels erlitten. Die Hautunterblutungen im Gesicht seien während ca. zehn Tagen gut sichtbar gewesen und hätten, wie auch die Hämatome am Körper, während dieser Zeit starke Schmerzen verursacht. Durch die Gewalteinwirkung am Hals bzw. das Würgen habe die Privatklägerin mehrere Hautrötungen erlitten und während ca. einer Woche unter Schluckbeschwerden gelitten. 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Oktober 2019 wurde A.________ der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Von den wegen (zweimaligen Würgens) zur Anklage erhobenen Vorwürfen der mehrfachen Gefährdung des Lebens und den Vorwürfen der Drohung und der Freiheitsberaubung wurde er freigesprochen. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt und es wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. Es wurde festgestellt, dass A.________ gegenüber der Privatklägerin aus den zur Anklage erhobenen Ereignissen im Grundsatz schadenersatzpflichtig ist und er wurde verpflichtet, ihr eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- zzgl. 5 % Zins seit dem 8. Oktober 2018 zu bezahlen.  
 
B.b. Gegen diesen Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft Berufung, der sich die Privatklägerin anschloss.  
 
B.c. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 18. August 2020 fest, dass das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, soweit sich der Schuldspruch nicht auf den Würgevorgang vom 8. Oktober 2018 beziehe, wegen mehrfacher Tätlichkeiten, soweit sich der Schuldspruch nicht auf den Würgevorgang vom 27. Juli 2018 beziehe, und wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes in Rechtskraft erwachsen ist; ebenso in Bezug auf die von den Vorwürfen der Drohung und der Freiheitsberaubung ergangenen Freisprüche, die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme, die Schadenersatzforderung der Privatklägerin und das Kostendispositiv. Es sprach A.________ in Bezug auf den zur Anklage erhobenen Würgevorfall vom 8. Oktober 2018 der Gefährdung des Lebens schuldig. Bezüglich des Vorfalles vom 27. Juli 2018 sprach es ihn vom entsprechenden Vorwurf frei. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten, einer Busse von Fr. 500.--, verwies ihn für 5 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Es verpflichtete A.________, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 9'000.--, zzgl. 5 % Zins seit dem 8. Oktober 2018 zu bezahlen.  
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2020 sei teilweise aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen und - nebst der in Rechtskraft erwachsenen Busse von Fr. 500.-- - mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten zu bestrafen. Von der Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS sei abzusehen. Die von der Privatklägerin beantragte Genugtuung sei auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die willkürliche Würdigung der Gutachten des IRM durch die Vorinstanz und bestreitet damit einhergehend eine unmittelbare Lebensgefahr der Privatklägerin. Er macht geltend, der Begriff der unmittelbaren Lebensgefahr sei nicht "ohne weiteres klar". Es möge wohl stimmen, dass die Aussagen der Geschädigten für die Beurteilung herangezogen werden dürften; die Erkenntnisse des Gutachtens des IRMZ vom 1. November 2018 seien jedoch genauso zu berücksichtigen. Vorliegend bejahe die Vorinstanz den Straftatbestand der Gefährdung des Lebens alleine anhand des subjektiven Empfindens der Geschädigten. Anhand der gutachterlichen Feststellungen könne jedoch mitnichten von einer unmittelbaren und konkreten Lebensgefahr ausgegangen werden. Gemäss diesen lasse sich an der Halshaut kein Befund feststellen, der sicher einem Angriff gegen den Hals zugeordnet werden könne, womit sich keine objektiven Belege einer durch einen Würgevorfall bedingten Lebensgefahr feststellen liessen. Wäre beim Würgen eine kraftvolle Einwirkung gegen den Hals und noch dazu während fünf bis sieben Sekunden erfolgt, hätten zumindest Hämatome festgestellt werden können. Mangels objektiver Belege sei damit eine unmittelbare Lebensgefahr zu verneinen (Beschwerde S. 4 f. [Rz. 7]).  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei auf die inhaltlich überzeugenden Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Aus diesen ergebe sich zusammenfassend, dass sich der Beschwerdeführer beim Vorfall vom 8. Oktober 2018 dergestalt über der rücklings auf dem Schlafzimmerboden liegenden Privatklägerin befunden habe, dass er mit seinem Gewicht bzw. mit seinen Knien ihre Arme arretiert und sie alsdann während mehrerer Sekunden mit beiden Händen gewürgt habe. Dabei sei sie in Panik geraten und habe gedacht, zu sterben bzw. in Ohnmacht zu fallen, würde der Beschwerdeführer sie noch länger würgen. Sie habe "nicht mehr gekonnt", ihr sei "so schwummrig" vor den Augen geworden, sie habe verschwommen gesehen, sei "nicht mehr richtig da" gewesen und habe keine Luft mehr bekommen. Es sei ihr eher schwindlig als schwarz vor Augen geworden und sie habe einzelne Blitze gesehen. Nachdem der Beschwerdeführer von ihr abgelassen habe, habe sie nach Luft geschnappt und versucht, sich mit kaltem Wasser wieder "wachzukriegen". In der Folge habe sie während rund einer Woche unter Schluckbeschwerden gelitten (angefochtenes Urteil S. 20 f.).  
Der Begriff der "unmittelbaren Lebensgefahr" sei ein Rechtsbegriff und bleibe es auch, wenn statt von einer unmittelbaren von einer konkreten Lebensgefahr gesprochen werde. Entsprechend könne und müsse der Rechtsmediziner die Frage, ob eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe, im Grunde nicht beantworten. Er habe einzig das medizinische Fundament zu legen, auf dem das Gericht zu dieser Frage Stellung nehmen könne. Gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen vom 1. November 2018, vom 3. Mai 2019 und vom 5. Juli 2018 [recte 2019] sei anhand des Vorliegens subjektiver Angaben der Privatklägerin zu einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung von einer Lebensgefahr aufgrund des Angriffs gegen den Hals auszugehen, auch wenn sich bei der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin am Morgen des 9. Oktober 2018 keine objektiven Belege einer durch den Würgevorgang bedingten Lebensgefahr hätten feststellen lassen. Die Beschreibung des Zustandes "schwummirg" sei gemäss den gutachterlichen Feststellungen am ehesten mit einer Kombination aus Sehstörungen/Verschwommen-Sehen und einem unspezifischen Schwindelgefühl zu vereinbaren. Dieses Beschwerdebild sei als Zeichen einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung zu sehen, womit aufgrund der subjektiven Angaben der Privatklägerin Belege für eine Lebensgefahr durch den Angriff gegen deren Hals bestünden. Die einzige Möglichkeit zur Beseitigung des Zustands der Lebensgefahr während des Würgens habe in der sofortigen Beendigung der Gewalteinwirkung gegen den Hals bestanden. Daran ändere eine kurze Würgedauer von fünf bis sieben Sekunden nichts. Auch bei einem Würgen von nur wenigen Sekunden könne es bereits zum Einsetzen von neurologischen Ausfallerscheinungen aufgrund einer Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns kommen. Die zusätzliche Fixierung der Arme und die damit einhergehende passive Dehnung mehrerer im Schulterbereich ansetzender Muskeln könne den Mangel an Sauerstoff im Gehirngewebe verstärkt haben, wodurch ein schnelleres Einsetzen von Ausfallerscheinungen, dauerhaften Hirnschädigungen und des Todes zu erwarten sei. 
Die Vorinstanz schliesst daraus, dass das von der Privatklägerin beschriebene "Schwummrig-Werden" als charakteristisches Zeichen einer relelvanten sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung zu interpretieren sei; damit seien aus rechtsmedizinischer Sicht die Vorgänge im Körper der Privatklägerin während des Würgevorgangs derart beeinträchtigt gewesen, dass sie in Lebensgefahr geschwebt sei, der Sauerstoffmangel in ihrem Gehirn mithin unabhängig von der weiteren Dauer des Würgevorganges zu irreversiblen letalen Hirnschäden hätte führen können. Die entsprechende Gefahr hätte einzig durch den Abbruch des Würgevorgangs gebannt werden können. Das Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB sei daher zu bejahen (angefochtenes Urteil S. 22 bis 27). 
 
1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe von unabhängigen Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft eines Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf gebotene zusätzliche Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; Urteil 6B_1420/2020 vom 13. September 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 
 
1.4. Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB).  
In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2, nicht publ. in BGE 143 IV 214; Urteil 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens bzw. über 50 % liegen müsste (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70 mit Hinweis). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (Urteile 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). 
Bei Würgevorfällen wird eine unmittelbare Lebensgefahr namentlich dann angenommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität (und/oder Dauer) auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten oder Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) als handfeste Befunde für eine Hirndurchblutungsstörung auftreten (BGE 124 IV 53 Sachverhalt A und E. 2; Urteile 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3.4; 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.1; 6B_307/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.1 f.; 6B_87/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3.1; 6B_996/2009 vom 15. März 2010 E. 3.3; MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N.16 zu Art. 129 StGB). 
Durchblutungsstörungen des Gehirns können zu einem Sauerstoffmangel führen und dort relativ rasch irreversible Schädigungen verursachen. Das Gehirn ist ein lebenswichtiges Organ, womit dessen irreversible Schädigung zum Tod führen kann. Diese Kausalverläufe setzen ein gewisses Ausmass der Gewalt voraus, welches mittels rechtsmedizinischer, objektivierbarer Feststellungen sowie durch Angaben des Opfers eruiert werden kann. Zu relevanten Strangulationsfolgen gehören: Atemnot, Erstickungsangst; Heiserkeit, Schluckbeschwerden und Halsschmerzen; Druckschmerzen über dem Kehlkopf und Schmerzen bei der Kieferöffnung; Würgemale; Benommenheit, Filmriss etc.; Bewusstlosigkeit; Urin- sowie Stuhlabgang; Stauungsblutungen in Augenbindehäuten, Gesichtshaut, Nasen- und Mundschleimhaut, Trommelfellen, Zungengrund, im Rachen und an der zarten Haut hinter den Ohren. Die erforderliche Zeitspanne einer Halskompression bis zum Auftreten von Stauungsblutungen (petechiale Blutungen, Petechien) wird in der Literatur nicht einheitlich angegeben; die Dauer variiert von frühestens 10 bis 20 Sekunden bis zu 3 bis 5 Minuten. Zudem entstehen Stauungsblutungen bei gewaltsamer Asphyxie und Strangulation zwar sehr häufig, aber nicht obligat (vgl. WEDER/ SCHWEITZER, Der Begriff der Lebensgefahr im Strafrecht, forum poenale, 1/2017, S. 25 ff., S. 29 f.; MAEDER, a.a.O., N.16 zu Art. 129 StGB; BURKHARD MADEA, Praxis Rechtsmedizin, 2. Aufl. 2007, Ziff. 3.8.1 S. 156; WIRTH/STRAUCH, Rechtsmedizin, Grundwissen für die Ermittlungspraxis, 2. Aufl. 2006, Ziff. 4.4, S. 118 f.; Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGMR], Sektion Medizin, Schädigung durch Strangulation, Ausgabe Mai 2012 Ziff. 2.5.2 S. 10 und Ziff. 2.5.4 S. 10 f.; vgl. auch Urteil 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3.4 mit weiteren Hinweisen). Eine Kombination mehrerer Symptome ist grundsätzlich nicht erforderlich. Im Gegensatz zu Stauungsblutungen stützt sich der Nachweis einer Asphyxie - neben allfälligen objektivierbaren Würgemalen am Hals - nur auf die subjektiven Aussagen der betroffenen Person. Werden Symptome wie namentlich Schluckbeschwerden, Atemnot oder gar eine vorübergehende Bewusstlosigkeit beschrieben, kann davon ausgegangen werden, dass die Atmung beim Opfer relevant vermindert oder unterbrochen war. Die Beschreibung blosser Schmerzen beim Schlucken oder von Heiserkeit sind ohne zusätzliche (subjektive) Angaben oder objektive Befunde dagegen nicht geeignet, einen Sauerstoffmangel im Gehirn zu belegen (CORNELIA MEIER, Die Lebensgefährdung, Diss. 2006, S. 76 mit Hinweis auf BURKHARD MADEA, a.a.O., Ziff. 3.8.2 S. 167 [von überlebenden Opfern beschriebene Symptome bei Angriffen gegen den Hals]; MAEDER, a.a.O., N.16 zu Art. 129 StGB; SGMR, a.a.O., Ziff. 4.4.2 S. 20). 
Die Annahme einer Lebensgefahr bei einer Strangulation hängt nicht davon ab, ob dem Opfer ernsthafte (äusserliche) Verletzungen zugefügt werden oder ob es ohnmächtig wird (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteile 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.1; 6B_307/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.1; 6B_87/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen). Damit sind Würgemale und Stauungsblutungen für die Annahme einer Halsweichteilkompression und der allenfalls dadurch entstandenen erhöhten Lebensgefahr nicht erforderlich. Eine Kompression der vorderen Halsweichteile ist durch unterschiedliche Handhaltungen möglich, die jeweils zu einer sich mehr breitflächigen oder mehr punktuell auswirkenden Krafteinleitung und damit auch zu unterschiedlichen äusseren und inneren Spuren führen. So kann beim "Schwitzkasten" durch dessen grossflächige weich-deformierbare Kraftwirkung ein bedeutend besserer Formschluss zwischen Werkzeug Unterarm und Zielbereich Hals erzielt werden, wodurch Schürfungen oder Blutungen ausbleiben können. Mithin kann der Angriff auf den Hals dann verletzungsarm oder gar verletzungsfrei bleiben. Gleichzeitig kann eine relativ grosse Krafteinwirkung gegen den Hals ausgeübt werden, womit eine vergleichsweise rasche und gleichzeitig komplette Unterbrechung der Blutzufuhr und des Blutabflusses in den Kopf ohne Ausbildung von Stauungsblutungen erfolgen kann, womit ein vergleichsweise rascher Sauerstoffmangel des Gehirns einhergeht. In diesen Fällen liegt der verletzungsarme oder verletzungsfreie Befund "besonders eng" an der Gefährdung des Lebens (vgl. BURKHARD MADEA, a.a.O., Ziff. 3.8.2, S. 167 und 169; WEDER/SCHWEITZER, a.a.O, S. 30). Bei komprimierender Gewalt gegen den Hals und namentlich bei Strangulation durch Würgen brechen die Vitalfunktionen nicht über einen beobachtbaren Folgebereich ein, wie dies z.B. bei einem Blutverlust der Fall ist. Die Gewalteinwirkung, die oft mit nur gering scheinenden Verletzungen überlebt wird, liegt sehr dicht an einem tödlichen Ausgang, mithin übersteigen die äusseren Verletzungen bei der Strangulation auch im Todesfall selten den Umfang von Kratzern, Schürfungen oder Einblutungen. "Dennoch bedarf es mitunter nur wenig an zusätzlicher Kompression, um den Tod zu bewirken" (so WEDER/ SCHWEITZER, a.a.O., S. 27). 
 
1.5. Im zu beurteilenden Fall schliessen die Gutachter des IRM anhand der von der Privatklägerin geschilderten Symptome zu einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung bereits im ersten Gutachten vom 1. November 2018 darauf, dass es durch das Würgen bzw. durch den Angriff gegen deren Hals zu einer Lebensgefahr gekommen sei. Daran ändere explizit nichts, wenn sich an deren Halshaut und damit äusserlich kein Befund habe feststellen lassen, der sicher einem Angriff gegen den Hals zugeordnet werden könne, sich mithin keine objektiven Belege einer durch den Würgevorfall bedingten Lebensgefahr feststellen liessen. Punktförmige Einblutungen könnten sich "durchaus rasch wieder zurückbilden", womit sie rund 24 Stunden nach dem gegenständlichen Vorfall nicht mehr zwingend feststellbar seien. Zudem sei die Privatklägerin gemäss deren Angaben mit beiden Händen ("die Daumen in der Mitte des Halses") gewürgt worden, womit es zu einer breitflächigeren Kompression der Halsweichteile und zu von aussen kaum sichtbaren Befunden oder einem gänzlichen Fehlen von Halshautverletzungen habe kommen können (vgl. Gutachten vom 1. November 2018 [Untersuchungsakten pag. 8/5 S. 5] und Ergänzungsgutachten vom 28. Oktober 2019 [Akten Bezirksgericht pag. 51]).  
Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft nahmen die Gutachter im Ergänzungsgutachten vom 3. Mai 2019 eine rechtsmedizinische Einordnung des Begriffes "schwummrig" vor. Der beschriebene Zustand sei am ehesten mit einer Kombination aus Sehstörungen/Verschwommensehen und einem unspezifischen Schwindelgefühl zu vereinbaren. Analog zur gutachterlichen Untersuchung vom 9. Oktober 2018 und den Feststellungen im Gutachten vom 1. November 2018 sei dieses Beschwerdebild als Zeichen einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung zu sehen. Die einzige Möglichkeit zur Beseitigung des Zustandes der Lebensgefahr habe in einer sofortigen Beendigung der Gewalteinwirkung gegen den Hals bestanden, wie dies von der Privatklägerin denn auch beschrieben worden sei (Ergänzungsgutachten vom 3. Mai 2019 [Untersuchungsakten pag. 8/12 S. 2 f.]). 
In einem weiteren Ergänzungsgutachten vom 5. Juli 2019 nahmen die Gutachter zur Frage Stellung, ob sich an deren Einschätzung über die Frage des Bestehens einer konkreten und unmittelbaren Lebensgefahr durch das Würgen etwas ändere, werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht während 10 Sekunden sondern "nur" ca. "5, 6, 7 Sekunden lang" am Hals gewürgt hätte (Untersuchungsakten pag. 8/8 S. 1). Die Gutachter führten hierzu aus, dass sich die betroffene Person unabhängig von der effektiven Dauer des Würgevorganges in Lebensgefahr befinde, sobald Anzeichen einer Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns vorlägen. Zudem könne es auch bereits bei einem Würgen von nur wenigen Sekunden zum Einsetzen von neurologischen Ausfallerscheinungen aufgrund einer Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns kommen. Der Zustand des "Schwummrig-seins" sei im Ergänzungsgutachten vom 3. Mai 2019 als subjektives Zeichen einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung gewertet worden, womit Belege vorgelegen hätten, dass durch den Angriff gegen den Hals eine Lebensgefahr bestanden habe. Aufgrund dieses Sachverhalts sowie der Tatsache, dass sich die rechtsmedizinische Beurteilung der Lebensgefahr durch eine Strangulation auf die durch die Privatklägerin gemachten subjektiven Angaben einer relevanten Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns beziehe, ändere sich die Beurteilung zu einer Lebensgefahr durch das Würgen während einer geltend gemachten Würgedauer von "nur ca. 5, 6, 7 Sekunden" nicht (Ergänzungsgutachten vom 5. Juli 2019 [Untersuchungsakten pag. 8/15 S. 2 f.]). 
 
1.6. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Es trifft zwar zu, dass sich gemäss den (Ergänzungs-) Gutachten keine objektiven Anhaltspunkte für eine kreislaufrelevante Halskompression feststellen liessen. Die Gutachter haben indes explizit und schlüssig ausgeführt, dass das Fehlen solcher Anzeichen einer durch eine sauerstoffmangelbedingte Hirnfunktionsstörung hervorgerufenen Lebensgefahr nicht entgegenstehe und haben schlüssig das Vorliegen von rechtsmedizinischen Symptomen einer Asphyxie dargelegt, deren Vorhandensein die Vorinstanz in sachverhaltlicher Hinsicht willkürfrei festgestellt hat. Diese manifestierten sich vorliegend namentlich in einer Atemnot, dem Gefühl zu sterben bzw. in Ohnmacht zu fallen, einem Schwummrig-/Schwindligsein (zur rechtsmedizinischen Einordnung des "Schwummrigseins" vgl. oben E. 1.5), einem verschwommen Sehen und in während einer Woche anhaltenden Schluckbeschwerden (angefochtenes Urteil S. 20 f.). Das Ergänzungsgutachten vom 5. Juli 2019 stellt sodann im Grundsatz sowie der Lehre und Rechtsprechung folgend die von der Privatklägerin (subjektiv) geschilderten Symptome einer Blutmangelversorgung des Gehirns als Anzeichen für eine konkrete Lebensgefahr (sichtbaren) Punktblutungen in der Kopfhaut und in den Kopfschleimhäuten gleich (vgl. hierzu auch SMGR, a.a.O., Ziff. 4.4.4 lit. a und lit. b, S. 21). Wie die Gutachter weiter schlüssig ausführen, ist neben der Dauer des Würgevorgangs auch das Ausmass der gegen den Hals der geschädigten Person einwirkenden Kraft für eine hieraus resultierende Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns von Bedeutung und besteht unabhängig von der effektiven Dauer des Würgevorganges für die betroffene Person Lebensgefahr, sobald Zeichen einer Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns vorliegen (Untersuchungsakten pag. 8/15 S. 2 f).  
Damit trifft entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu, dass die Gutachter "mitnichten" von einer unmittelbaren und konkreten Lebensgefahr ausgegangen wären, und wurde in den Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das Fehlen äusserlich feststellbarer Anzeichen der Annahme einer konkreten bzw. unmittelbaren Lebensgefahr, welche durch eine sauerstoffmangelbedingte Hirnfunktionsstörung hervorgerufen wird, nicht entgegensteht. Dies gilt auch in der vorliegenden Konstellation, in welcher der Angriff gegen den Hals "lediglich" 5 bis 7 Sekunden gedauert hat. Zudem lässt der Umstand, dass es innert des "nur" 5 bis 7 Sekunden dauernden Würgevorfalles bereits zu einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung gekommen ist, ohne weiteres den Rückschluss zu, dass die Krafteinwirkung des Beschwerdeführers von erheblicher Intensität war. Entsprechend gelangt die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss, dass die konkrete Krafteinwirkung "mit all ihren Facetten" ausgereicht hat, um eine relevante Sauerstoffunterversorgung des Gehirns der Privatklägerin zu verursachen (angefochtenes Urteil S. 26). Damit verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung und anhand der (Ergänzungs-) Gutachten auf eine hohe Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts schliesst und zum Schluss kommt, dass vorliegend der Sauerstoffmangel unabhängig von der weiteren Dauer des Würgevorganges jederzeit zu irreversiblen letalen Hirnschäden hätte führen können (angefochtenes Urteil S. 27). Dies gilt umso weniger, als die Vorinstanz in sachverhaltlicher Hinsicht willkürfrei davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer während der Auseinandersetzung wütend gewesen bzw. "geplatzt" und "ausgetickt" sei und die Kontrolle über sich verloren habe (angefochtenes Urteil S. 17 und 19). Damit war es für diesen offensichtlich nicht mehr möglich, im Rahmen des dynamischen Geschehens die von ihm ausgehende Krafteinwirkung zu steuern oder zu kontrollieren, womit sich die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge umso deutlicher manifestiert. 
Zusammenfassend ist damit weder die vorinstanzliche Beweiswürdigung noch deren Schluss zu beanstanden, dass in objektiver Hinsicht eine unmittelbar Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB vorlag. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, vorsätzlich gehandelt zu haben. Die Vorinstanz gehe hinsichtlich der Verletzungsfolgen "in allen drei Fällen" von Eventualvorsatz aus, weshalb hiervon auch für die angebliche Gefährdung des Lebens ausgegangen werden könne. Dies werde dadurch bestätigt, das er selbstständig mit dem Würgen aufgehört und er demnach die Gefährlichkeit seines Einwirkens auf den Hals erkannt habe, bevor eine konkrete Lebensgefahr eingetreten sei. In subjektiver Hinsicht könne eben gerade nicht von einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgegangen werden, woran die Tatsache, dass eine solche auch ohne ernsthafte Verletzungen bejaht werden könne, nichts ändere. Auch könnten seine in "dieser bestimmten Situation" begangenen Handlungen nicht als skrupellos qualifiziert werden. Diese seien vielmehr Ausdruck seiner von der Vorinstanz anerkannten Persönlichkeitsproblematik, die nicht gegen ihn verwendet werden dürfe (Beschwerde S. 4 f. [Rz. 6 und 8]).  
 
2.2. Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht (Art. 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, sodass die Art. 111 ff. StGB eingreifen (zur echten Konkurrenz von Art. 129 StGB und Art. 117 StGB vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.7). Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichtsloses oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, sodass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteile 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinwiesen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.5). 
 
2.3. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass sein Vorgehen das Lebens des Opfers gefährden könne bzw. dass "das (gemeint: das Versterben) schnell passieren" könne. Er habe trotzdem gehandelt. Dass er dabei nicht den Tod der Privatklägerin gewollt habe, bewahre ihn vom Vorwurf der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung (angefochtenes Urteil S. 27).  
 
2.4. Es ist unklar, auf welche vorinstanzlichen Erwägungen der Beschwerdeführer sich berufen will, wenn er pauschal darauf verweist, die Vorinstanz gehe hinsichtlich der Verletzungsfolgen "in allen drei Fällen" von Eventualvorsatz aus. Er legt auch nicht dar, inwiefern die fraglichen Erwägungen auf den subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens adaptiert werden könnten. Mithin beinhaltet der unklar und unsubstanziiert gebliebene Verweis keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Damit genügt die Beschwerde insofern den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Unbehelflich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem Würgen aufgehört zu haben, bevor eine unmittelbare Lebensgefahr entstanden sei. Nach den von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Tatsachen war dem nachweislich nicht so (vgl. oben E. 1).  
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, gewusst zu haben, dass durch das Würgen eines Menschen die nahe Möglichkeit des Erfolgseintritts (des Todes) geschaffen wird. Damit hat er um die mit seiner Handlung einhergehende Lebensgefahr gewusst, sich aber dadurch nicht von seinem Übergriff abhalten lassen. Sein Handeln - während dessen der wütende und ausser sich agierende Beschwerdeführer der Privatklägerin u.a. drohte, ihr Leben zu zerstören bzw. sie zu töten, würde sie ihm nicht offenbaren, mit welchem Mann sie an einem fraglichen Abend unterwegs gewesen sei (erstinstanzliches Urteil S. 62 f. und S. 102 f.) - lässt insgesamt keinen anderen Schluss zu, als dass er seiner Wut und Forderung nach Bekanntgabe eines Namens durch eine gewollte Gefährdung des Lebens der Privatklägerin Nachdruck verschaffen wollte. Damit kann auch nicht in Frage stehen, dass der Beschwerdeführer skrupellos handelte. Sein Verhalten ist unter jedem Titel unverhältnismässig und zeugt von einer besonderen Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit und tiefen Geringschätzung des Lebens. 
Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer mit dem psychiatrischen Gutachten vom 25. März 2019 eine "ernstzunehmende Persönlichkeitsproblematik" (bei voll erhaltener Einsichts- und voll erhaltener Steuerungsfähigkeit) attestiert worden ist (Untersuchungsakten pag. 11/12 S. 67 und 71). Die Beurteilung der Skrupellosigkeit erfolgt nach ethischen Gesichtspunkten. Leidet der Täter an einer Persönlichkeitsstörung, aufgrund welcher sein Verhalten aus medizinischer, nicht jedoch aus ethischer Sicht nachvollziehbar ist, handelt er dennoch skrupellos. Die verminderte Schuldfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6 S. 59 ff.). Der Täter kann nach der Rechtsprechung auch aus Wut und unter Alkoholeinfluss oder in einem entschuldbaren Notwehrexzess skrupellos handeln (Urteile 6B_694/2007 vom 14. April 2008 E. 2.6; 6S.16/2004 vom 13. Februar 2004 E. 2.4.2; 6S.192/2004 vom 26. August 2004 E. 2.4). Der Beschwerdeführer hat die Privatklägerin im Rahmen eines Beziehungsstreits mit dem Ziel gewürgt, seiner Forderung nach der Bekanntgabe eines Namens Nachdruck zu verschaffen. Die von ihm herbeigeführte Gefahr war gross; seine Beweggründe können unter keinem Titel gebilligt oder auch nur nachvollzogen werden. Damit ist sein Verhalten trotz einer ernstzunehmenden Persönlichkeitsproblematik klar als unverhältnismässig zu qualifizieren und unter ethischen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen. Dass die Vorinstanz das Merkmal der Skrupellosigkeit bejaht hat, ist daher nicht zu beanstanden. 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Gefährdung des Lebens kein Bundesrecht verletzt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich (eventualiter) gegen die Strafzumessung. Dies jedoch nur insoweit, als die Vorinstanz zu Unrecht eine Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB bejahe. Nachdem die Vorinstanz gestützt auf den festgestellten Sachverhalt zu Recht eine Gefährdung des Lebens bejaht, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich (eventualiter) gegen die gestützt auf Art. 66a StGB angeordnete Landesverweisung. Er rügt, die Vorinstanz verneine zu Unrecht einen Härtefall bzw. komme fälschlicherweise zum Schluss, das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiege sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Er pflege insbesondere zu seinem Sohn, aber auch zu seinen Eltern und seinen Geschwistern einen engen Kontakt. Die Möglichkeit des persönlichen Kontakts zum Vater sei für seinen Sohn und dessen positive Entwicklung von grosser Bedeutung. Er habe viele Freunde, die ihn auch im Gefängnis hätten besuchen wollen. Entsprechend sei sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz als besonders gross einzustufen, was denn auch die Vorinstanz so festgehalten habe. In Bezug auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gewichte die Vorinstanz seine Vorstrafen und auch die Rückfallgefahr zu stark. Er befinde sich derzeit in ambulanter Behandlung, in deren Rahmen er intensiv an seiner Aggressionsproblematik arbeite. Er entwickle Strategien, mit deren Hilfe er in Zukunft straffrei bleiben könne und sei bereit, die Therapie auch nach Beendigung des Vollzuges weiterzuführen (Beschwerde S. 8 [Rz. 17]).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Gefährdung des Lebens verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
4.2.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Eine bestimmte Anwesenheitsdauer führt nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalles. Zu berücksichtigen sind vielmehr und namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 8.3.2). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). 
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 8.3.2; je mit Hinweisen). 
 
4.2.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_568/2020 vom 13. April 2021 E. 5.3.4; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3.3).  
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2, m.w.H. und 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.4.3; Urteile des EGMR Usmanov gegen Russland vom 22. Dezember 2020, Nr. 43936/18, § 56; Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 58). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt.  
 
4.2.4. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.2).  
 
4.2.5. Im Allgemeinen ist die Prüfung einer Ausnahme von der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zweigeteilt: Die Feststellung eines persönlichen Härtefalls geht der Interessenabwägung voraus (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3 S. 339). Bei anerkannten Flüchtlingen wird der Härtefall gleichsam vorausgesetzt. Wie gegenüber Angehörigen eines EU- oder EFTA-Staates die Landesverweisung nur angeordnet werden darf, wenn dies nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) verhältnismässig ist (BGE 145 IV 364 E. 3.5 und 3.9), ist die Landesverweisung von Flüchtlingen nur unter den Voraussetzungen gemäss Flüchtlingskonvention (FK; SR 0.142.30) zulässig (vgl. Art. 12 ff. FK; BGE 139 II 65 E. 4.1 S. 68; Urteil 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2). Nach Art. 32 FK darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Insofern wird die Möglichkeit der Ausweisung flüchtlings- resp. asylrechtlich beschränkt (BGE 135 II 110 E. 2.2.1 S. 113). Nach der ausländerrechtlichen Praxis setzt die Aus- oder Wegweisung eines anerkannten Flüchtlings - unabhängig davon, ob er über eine Aufenthalts- oder über eine Niederlassungsbewilligung verfügt (vgl. Art. 60 AsylG) - zumindest eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (Art. 65 AsylG in Verbindung mit Art. 64, Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 68 AIG; Urteile 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2 und 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2). Diese Voraussetzung ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB umzusetzen. Es handelt sich um eine Mindestanforderung an das dort zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Im Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention kann es sich nur in der umschriebenen Form gegen private Interessen des anerkannten Flüchtlings am Verbleib in der Schweiz durchsetzen (Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3).  
 
4.2.6. Das Gericht, das die Landesverweisung anordnet, hat deren Verhältnismässigkeit zum Zeitpunkt der Anordnung zu prüfen (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.3 und 3.9 betr. FZA; 144 IV 332 E. 3.1.2; Urteile 6B_50/2021 vom 8. September 2021; 6B_568/2020 vom 13. April 2021 E. 5.3.5). Das entbindet die vollziehende Behörde jedoch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückkehr (etwa in medizinischer Hinsicht) weiterhin erfüllt sind (BGE 145 IV 455 E. 9.4).  
 
4.2.7. Eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. oben E. 1.3) besteht auch, wenn eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich der EMRK oder von kantonalem Recht behauptet wird. Das gilt ebenso hinsichtlich des weiteren Völkerrechts. Damit tritt das Bundesgericht auch bei der Anfechtung einer Landesverweisung nicht auf Rügen ein, die ungenügend begründet sind oder sich auf bloss appellatorische Kritik beschränken (Urteile 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2; 6B_970/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer lebe seit seinem 11. Lebensjahr als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Er habe hier fünf Jahre der obligatorischen Schulzeit und das zehnte Schuljahr absolviert. Er spreche Deutsch bzw. Schweizerdeutsch und sei Vater eines im Jahr 2012 geborenen Sohnes, der die Schweizer Staatsbürgerschaft besitze. Seine familiären und sozialen Wurzeln befänden sich somit in der Schweiz. Sein Heimatland, in welchem keine Familienangehörigen mehr lebten, habe er seit seiner Ausreise nicht mehr besucht und kenne dieses nur als Kind aus privilegierten Kreisen. Über normale Beziehungen hinausgehende Bindungen zu den hier lebenden Familienangehörigen verfüge er nicht. Dies gelte namentlich auch für die Bindung zu seinem Sohn und es sei fraglich, ob überhaupt eine in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallende Beziehung bestehe. Eine nachhaltige berufliche Integration lasse bis heute auf sich warten. Immerhin sei es ihm aber immer wieder gelungen, im Rahmen temporärer Anstellungen ein Einkommen zu erzielen, mit welchem er zumindest sein Existenzminimum habe decken können. Eine erfolgreiche soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland erscheine damit zwar gefährdet, aufgrund seines jungen Alters, seiner Gesundheit, seiner beruflichen Erfahrung und seiner Kenntnis der Amtssprache seines Heimatlandes aber nicht ausgeschlossen. Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen ein "sehr grosses persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz" habe (angefochtenes Urteil S. 48). Die Frage, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 66 Abs. 2 StGB vorliegt, beantwortet sie nicht explizit.  
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1990 in der Demokratischen Republik Kongo geboren und hat zwei ältere Schwestern und einen jüngeren Bruder. Er lebt seit seinem elften Lebensjahr in der Schweiz. Er hat damit einen nicht unwesentlichen Teil seiner Kindheit und Adoleszenz und auch einen Teil seiner Schulzeit in der Schweiz verbracht bzw. absolviert. Die in der Schweiz verbrachte Zeit war zweifelsohne prägend. Dies umso mehr, als er sein Heimatland zusammen mit seiner Familie bereits im Jahr 1997 verlassen und bis Mitte Juli 2001 mit einer Schwester bei einem Onkel in Frankreich gelebt hat, nachdem die Eltern mit seinem Bruder und der anderen Schwester bereits 1998 in die Schweiz gezogen waren (angefochtenes Urteil S. 38). Der Beschwerdeführer ist Vater eines Sohnes (geb. Oktober 2012), der aus einer kurzen, bereits im Frühling 2012 beendeten Beziehung zur Kindsmutter stammt. Der Sohn ist Schweizer Staatsangehöriger und lebt bei seiner Mutter. Bereits einen Monat nach der Geburt des Kindes im Jahr 2012 musste der Beschwerdeführer wegen der von ihm begangenen Raubdelikte eine mehrjährige Freiheitsstrafe antreten, aus welcher er im Mai 2015 bedingt entlassen worden ist. Im Nachgang an diese Entlassung bemühte er sich um einen regelmässigen Kontakt mit seinem Kind und die Klärung der Betreuungsmodalitäten. Seit dem 16. August 2016 teilt er sich das gemeinsame Sorgerecht mit der Kindsmutter, die das Kind weiterhin vorwiegend betreute und betreut. Seit seiner erneuten Verhaftung am 8. Oktober 2018 hat der Beschwerdeführer nur noch eingeschränkten (telefonischen) Kontakt zu seinem Sohn und keinen Kontakt mehr zur Kindsmutter. Unterhaltsbeiträge hat der Beschwerdeführer, der sich mit Schulden im Umfang von Fr. 60'000.-- bis Fr. 80'000.-- konfrontiert sieht, nie geleistet (angefochtenes Urteil S. 40 f.). Die Beziehung zu seiner Familie beschreibt er als gut. Seine Eltern, eine Schwester und sein Bruder seien noch heute seine wichtigsten Bezugspersonen. Er habe aber auch Kollegen, welche "aus der Schweiz und von überall her" stammten. Diese hätten ihn auch im Gefängnis besuchen wollen, was ihm aber zu viel gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 43 f.).  
Nach zwei abgebrochenen Berufsausbildungen und seiner Entlassung aus der wegen der im Dezember 2009 begangenen sechs Raubüberfälle angeordneten Untersuchungshaft per Ende April 2010 hatte der Beschwerdeführer verschiedene Temporäranstellungen, u.a. als Call-Agent bei C.________, Kundenberater beim D.________ und als Elektromonteur inne. Nach seiner bedingten Haftentlassung per Mai 2015 war er während rund zwei Monaten auf Sozialhilfe angewiesen und alsdann mit Unterbrüchen wiederum im Rahmen von Temporäranstellungen tätig, wobei er sich mit Lohnpfändungen konfrontiert sah. Seit dem 8. Oktober 2018 befindet er sich wiederum in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (angefochtenes Urteil S. 40). 
 
4.3.3. Zusammenfassend ist es damit entgegen der Vorinstanz nicht evident, dass der Beschwerdeführer ein "sehr grosses persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz" hat und damit auch nicht, dass von einem persönlichen Härtefall ausgegangen werden kann. Dies insbesondere deswegen nicht, weil die Beziehung zu seinem Sohn bis anhin wenig verlässlich und von Perioden mit massiv eingeschränkten Kontakten geprägt war. Konkret pflegte der Beschwerdeführer lediglich während rund dreieinhalb Jahren regelmässige Kontakte mit seinem heute neun Jahre alten Sohn und zwar in der Zeitspanne, als dieser zweieinhalb (Mai 2015) bis sechs Jahre (Oktober 2018) alt war. Dies bringt angesichts der grossen Entwicklung seines Sohnes in jenen Zeitspannen, in welchen lediglich massiv eingeschränkte Kontakte stattgefunden haben, naturgemäss eine erhebliche Entfremdung zwischen Vater und Sohn mit sich. Damit ist fraglich, ob die Landesverweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Vater-Sohn-Beziehung beeinträchtigt. Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass nicht erkennbar ist - und vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht wird -, dass zu anderen in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern eine Beziehung besteht, die speziell eng oder aber von einer finanziellen Abhängigkeit oder der Übernahme von Verantwortung geprägt wäre. Auch über besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich verfügt der Beschwerdeführer nicht. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass eine nachhaltige berufliche Integration bis heute auf sich warten lässt. Damit könnte vorliegend "nur" deswegen auf einen Härtefall geschlossen werden, weil der Beschwerdeführer Vater eines Sohnes ist, der ebenso wie sein gesamtes familiäres Umfeld in der Schweiz lebt, er einen gewichtigen und prägenden Teil seiner Jugendjahre und Adoleszenz in der Schweiz verbracht hat und seine Wiedereingliederungschancen in seinem Heimatland als erschwert erscheinen.  
 
4.3.4. Selbst wenn von einem persönlichen Härtefall ausgegangen würde, ist die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden und hält diese insbesondere auch vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV stand.  
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe im Dezember 2009 sechs Raubüberfälle begangen. Hierfür sei er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2012 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, welche er von November 2012 bis anfangs Mai 2015 (teilweise) verbüsst habe. Aufgrund seiner Straffälligkeit sei das dem Beschwerdeführer per 17. Oktober 2001 gewährte Asyl per 16. Juli 2015 widerrufen, ihm die Eigenschaft als anerkannter Flüchtling aber nicht aberkannt worden. In der Folge habe das Migrationsamt des Kantons Zürich am 21. Juli 2016 auch den Widerruf der ihm am 6. November 2003 erteilten Niederlassungsbewilligung verfügt und dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 20. September 2016 gesetzt, um das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen. Mit Urteil vom 12. Juli 2017 habe das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestätigt. Von einer Wegweisung des weiterhin als anerkannter Flüchtling geltenden Beschwerdeführers sei (einzig) in Anwendung des Non-Refoulement-Prinzips mit der Begründung abgesehen worden, dass insgesamt eine positive Entwicklung festzustellen sei. Schliesslich habe das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 8. Mai 2019 den Aufschub des Vollzuges der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme verfügt. Damit sei der Beschwerdeführer gewarnt gewesen, dass seiner Ausweisung bei erneuter schwerer Straffälligkeit weder seine weitgehende Sozialisation in der Schweiz noch seine Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen würden. Seit dem 12. Juli 2017 sei er indes erneut straffällig geworden. Beide Verurteilungen hätten Vorgänge im Rahmen von Beziehungsschwierigkeiten betroffen. So sei er am 16. Oktober 2017 wegen Sachbeschädigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und am 26. Juni 2018 wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse verurteilt worden. Heute sei er wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und wegen Gefährdung des Lebens im Zusammenhang mit zwei Vorfällen häuslicher Gewalt zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Die Gefährdung des Lebens sei Teil eines Vorfalles gewesen, der insgesamt von einer erschreckenden Gewaltbereitschaft und Geringschätzung der Bedürfnisse eines anderen Menschen zeuge. Dass es nicht zu gravierenderen Verletzungen der Privatklägerin gekommen sei, dürfte angesichts des unkontrollierten, rabiaten Vorgehens des Beschwerdeführers wesentlich auch dem Zufall geschuldet gewesen sein. Gemäss psychiatrischem Gutachten liege überdies eine ernstzunehmende Persönlichkeitsproblematik vor, die trotz der vorhandenen prosozialen Einflussfaktoren seine Kriminalprognose zumindest im Spektrum häuslicher Gewalt im Rahmen seiner bislang bekannten Delinquenz deutlich belaste. Mithin bestehe gemäss gutachterlicher Feststellung eine deutlich ausgeprägte Rückfallgefahr für Delikte der Art, wie sie heute zu beurteilen seien. Die während der laufenden Sicherheitshaft eingeleitete ambulante Behandlung habe daran (noch) nichts geändert. Zusammenfassend gehe aktuell vom bereits wegen Raub vorbestraften Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit bzw. seine jeweiligen Partnerinnen aus, die auch im Geltungsbereich der Flüchltingskonvention eine Ausweisung zuliesse, zumal ihm, soweit heute erkennbar, keine Verfolgung in seinem Heimatland drohe. Die dadurch begründeten öffentlichen Interessen, den Beschwerdeührer vom Staatsgebiet der Schweiz fernzuhalten, würden dessen zweifellos gewichtigen persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Vorbehalten bleibe die Prüfung der tatsächlichen Vollstreckbarkeit und aktuellen Durchführbarkeit der Landesverweisung unter Berücksichtigung des Non-Refoulement-Gebotes und anderer völkerrechtlicher zwingender Bestimmungen durch die zuständigen Vollzugbehörden, in deren Rahmen auch ein allfälliger Erfolg der inzwischen angelaufenen therapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers von Bedeutung sein könne. Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer nicht über Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur oder vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich, welche über eine normale Integration hinausgingen, auch nicht zu seinem Sohn. Jedenfalls wäre ihm zumutbar, diese bereits bis anhin wenig verlässliche Beziehung auch telefonisch, mittels moderner Kommunikationsmittel und Besuchen ausserhalb der Schweiz weiter zu pflegen (angefochtenes Urteil S. 38 bis 43 und 47 bis 51). 
 
4.3.5. Soweit sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz in seiner Beschwerde überhaupt befasst, wendet er nichts ein, was die vorinstanzliche Interessenabwägung als bundes- oder völkerrechtswidrig erscheinen liesse.  
 
4.3.5.1. Seine Vorbringen betreffend die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und die Rückfallgefahr erschöpfen sich weitestgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Dies gilt insbesondere, insoweit er ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen pauschal geltend macht, diese habe die Vorstrafen und damit die insgesamt sechs begangenen Raubüberfälle und die (weiteren), ebenfalls im Rahmen von Beziehungsstreitigkeiten begangenen Delikte zu stark gewichtet. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese mehrfachen und zum Teil gravierenden Vorstrafen entsprechend ihrer Schwere und dem Kontext, in dem sie begangen worden sind, berücksichtigt und in ihre Interessenabwägung miteinbezieht. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer durch die wegen der begangenen Raubdelikte ausgelösten migrationsrechtlichen Verfahren zusätzlich gewarnt war. Sodann hat die Vorinstanz in ihre Erwägungen und Abwägungen im Urteilszeitpunkt miteinbezogen, dass der Beschwerdeführer eine ambulante Therapie in Angriff genommen hat, mit welcher er an der seine Kriminalprognose deutlich belastenden Persönlichkeitsproblematik arbeitet. Dabei hat sie berücksichtigt, dass aufgrund des erst am Anfang stehenden Therapieprozesses noch keine Aussagen zum aktuellen Rückfallrisiko gemacht werden könnten. Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander - und damit einhergehend auch nicht damit, dass gemäss gutachterlicher Feststellung eine deutlich ausgeprägte Rückfallgefahr für Delikte der fraglichen Art besteht - wenn er lediglich geltend macht, intensiv an seiner Aggressionsproblematik zu arbeiten und bereit zu sein, die ambulante Therapie weiterzuführen.  
Zusammenfassend hat der mehrfach vorbestrafte, mitgrationsrechtlich vorgewarnte und rückfallgefährdete Beschwerdeführer einen Menschen aus nichtigem Anlass in Lebensgefahr gebracht und damit eine Straftat begangen, die sich gegen eines der höchsten Rechtsgüter richtet. Es besteht damit ein hohes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung zum Schutz der Allgemeinheit. Daran ändert nichts, wenn es sich vorliegend um ein individuelles Beziehungsdelikt handelt. Der Beschwerdeführer hat seine deliktische Gesinnung auch ausserhalb im Kontext von Beziehungsdelikten begangener Strafraten bereits mehrfach manifestiert. 
 
4.3.5.2. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen eine enge familiäre Bindung zu seinen Eltern, seinen Geschwistern und insbesondere zu seinem Sohn bestehe, beschränkt er sich darauf, seine Sicht der Dinge zu behaupten, ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Auf solch appellatorische Rügen kann nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dasselbe gilt, wenn er ausführt, dass ihm die Beziehung zu seinem Sohn am Herzen liege und der Kontakt zum Vater für dessen positive Entwicklung wichtig sei. Insoweit er damit eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend machen will, genügen seine undifferenzierten Vorbringen den qualifizierten Rügeanforderungen nicht (vgl. oben E. 4.2.7).  
Es ist zudem wie erwähnt davon auszugehen, dass die Beziehung zu seinem Sohn bis anhin keine verlässliche war und zu den anderen Familienmitgliedern keine Bindung besteht, die speziell eng oder aber von einer finanziellen Abhängigkeit oder der Übernahme von Verantwortung geprägt wäre. Es trifft sodann zu, dass die Anwesenheit des Vaters für das Wohl eines Kindes im Grundsatz wichtig ist. Dies steht jedoch der Anordnung einer Landesverweisung nicht in jedem Fall entgegen. Auch der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide Elternteile gelten nicht absolut (vgl. Urteile 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3; 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es aufgrund der aufgezeigten Umstände durchaus zumutbar erscheint, die familiären Beziehungen besuchsweise oder - auch wenn dies keinen gleichwertigen Ersatz bildet - praktisch täglich über die modernen Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten und zwar insbesondere zu seinem Sohn. Dies vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht mit der Kindsmutter zusammenlebt und der bisherige Kontakt zu seinem Sohn bereits während mehrerer Jahre auf diesem Weg gepflegt worden ist, mithin der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre nicht physisch im Leben seines Sohnes präsent war (vgl. Urteile 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3; 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6; 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.7.2). Mit diesen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer wiederum nicht auseinander und verkennt mit seinen Vorbringen, dass das Bundesgericht kein Sachgericht ist. Schliesslich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine erfolgreiche soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland aufgrund seines jungen Alters, seiner Gesundheit, seiner beruflichen Erfahrung und seiner Kenntnis der Amtssprache seines Heimatlandes zwar erschwert ist, aber durchaus möglich scheint. 
 
4.3.6. Im Ergebnis erweist sich damit die von der Vorinstanz vorgenommene und zu Lasten des Beschwerdeführers ausgefallene Interessenabwägung weder als bundes- noch als völkerrechtswidrig. Die Dauer der Landesverweisung beanstandet der Beschwerdeführer nicht, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Dasselbe gilt für die Ausschreibung im SIS. Dass von einer solchen abzusehen wäre, wird vom Beschwerdeführer nur für den Fall geltend gemacht, dass keine Landesverweisung angeordnet wird (Beschwerde S. 9 [Rz. 18]).  
 
5.  
Die Höhe der der Privatklägerin von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung wird vom Beschwerdeführer nur für den Fall gerügt, dass das Vorliegen einer Lebensgefahr verneint wird (Beschwerde S. 9 [Rz. 19]). Damit ist auch auf diese Vorbringen nicht einzutreten. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. November 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger