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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.204/2002 /zga 
 
Urteil vom 5. Dezember 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Laki, Naegeli & Streichenberg, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
Swisscom Mobile AG, Schwarztorstrasse 61, 3050 Bern Swisscom, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf, Stiffler & Nater, Rechtsanwälte, Dufourstrasse 101, Postfach, 8034 Zürich, 
Gemeinde Hochfelden, 8182 Hochfelden, vertreten durch den Gemeinderat Hochfelden, 8182 Hochfelden, 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich. 
 
Baubewilligung für die Erstellung einer Basisstation für das Mobilfunknetz GSM, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 20. August 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von X.________ gegen die Swisscom Mobile AG und den Gemeinderat Hochfelden ab und bestätigte damit die Baubewilligung zur Erstellung einer Basisstation für das Mobilfunknetz GSM auf dem Grundstück Kat.-Nr. 338 in Hochfelden. Hiergegen erhoben X.________ am 30. September 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. 
B. 
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2002 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens am 18. Oktober 2002 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Verfügung enthielt folgenden Hinweis (mit Hervorhebungen in Fettdruck): 
"Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überweisung auf das Postkonto 10-674-3 der Bundesgerichtskasse erfolgen. Wird die Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post die Sendung aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Zahlungsauftrag an eine Bank haben Sie dafür zu sorgen, dass die Bank zuhanden der Postfinance als Fälligkeitsdatum spätestens den letzten Tag der Zahlungsfrist einsetzt und dass der Bankauftrag rechtzeitig bei der Postfinance eintrifft; die (von den meisten Banken benützten) elektronischen Zahlungsaufträge EZAG müssen der Postfinance in der Regel zwei Postwerktage vor Ablauf der Zahlungsfrist zugegangen sein. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfall von Ihnen zu beweisen". 
C. 
Am 21. Oktober 2002 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- dem Konto der Bundesgerichtskasse gutgeschrieben. Auf Anfrage teilte die Postfinance mit, dass ihr der elektronische Zahlungsauftrag der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2002 um 16.18 Uhr übermittelt worden sei. Als Fälligkeitstermin sei von der Zürcher Kantonalbank der 21. Oktober 2002 eingesetzt worden. Dieses Datum sei von der Postfinance nicht modifiziert worden. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu äussern. 
D. 
Mit Eingabe vom 15. November 2002 beantragten die Beschwerdeführer: 
1. Es sei festzustellen, dass die Fälligkeitsangabe "21. Oktober 2002" nicht durch die Beschwerdeführer oder die von ihnen beauftragte Bank vorgenommen wurde, sondern systembedingt erfolgt, und somit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer die Frist zur Sicherheitsleistung gewahrt haben. 
2. Ev. sei festzustellen, dass die Fälligkeitsangabe "21. Oktober 2002" auf jeden Fall ohne Vollmacht der Beschwerdeführer erfolgt ist und daher von einer sofortigen Fälligkeit des elektronischen Zahlungsauftrages der ZKB vom 18. Oktober 2002 und damit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer die Frist zur Sicherheitsleistung gewahrt haben. 
3. Ev. sei den Beschwerdeführern die Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- wiederherzustellen. 
 
Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten den Zahlungsauftrag der Zürcher Kantonalbank persönlich am 16. Oktober 2002 morgens um 8.00 Uhr am Schalter erteilt mit dem Hinweis, dass die Zahlung dringend sei und unbedingt am 18. Oktober 2002 beim Bundesgericht eintreffen müsse. Dies sei ihnen von Seiten der ZKB zugesichert worden. Aus unbekanntem Grund sei der Zahlungsauftrag von der ZKB erst am 18. Oktober 2002 verarbeitet und der Postfinance weitergeleitet worden. Von Seiten der ZKB werde zwar bestätigt, dass auf dem elektronischen Zahlungsauftrag als Fälligkeitsdatum der 21. Oktober 2002 erscheine; indessen sei dieser Fälligkeitstag nicht von ihr eingetragen worden, sondern sei systembedingt durch das elektronische Zahlungsauftragssystem der Postfinance auf den nächsten Arbeitstag nach Erteilung des Zahlungsauftrags gestellt worden. Mithin hätten weder die Beschwerdeführer noch die von ihr beauftragte Bank als Fälligkeitstermin ein Datum nach Fristablauf angegeben. Die Überweisung sei den Beschwerdeführern am 18. Oktober 2002 auf ihrem Konto belastet worden, so dass sie keine Veranlassung gehabt hätten, über die rechtzeitige Aufführung des Zahlungsauftrags Nachforschungen anzustellen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Bei fruchtlosem Ablauf der für die Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzten Frist wird auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten (Art. 150 Abs. 4 OG). 
1.1 Gemäss Art. 32 Abs. 3 OG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Diese Regelung gilt analog für die fristgemässe Einzahlung eines Kostenvorschusses. Auch hier wird die Frist nur gewahrt durch Einzahlung beim Bundesgericht oder bei der Schweizerischen Post, wobei im letzten Fall die Postaufgabe des herkömmlichen Giromandates genügt. Hingegen wird die Frist nicht schon gewahrt durch den Zahlungsauftrag an eine Bank oder irgendwelche Buchungsmassnahmen derselben, sondern nur, wenn diese ihrerseits die Zahlung rechtzeitig an das Bundesgericht oder an die Post weiterleitet (BGE 114 Ib 67 E. 1 S. 68). Mit Plenarbeschluss sämtlicher Abteilungen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Juni 1991 wurde diese Rechtsprechung dahin geändert, dass es für die rechtzeitige Bezahlung des Kostenvorschusses genügt, wenn einerseits spätestens der letzte Tag der vom Bundesgericht festgesetzten Frist als Fälligkeitsdatum eingesetzt ist und andererseits der Datenträger innert dieser Frist der Post übergeben wird. Nicht mehr erforderlich ist, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto noch innert der Zahlungsfrist erfolgen kann (BGE 117 Ib 220 ff.; 118 Ia 8 E. 2a und b S. 11 ff.). 
 
Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung seither in zahlreichen Urteilen - auch unter Berücksichtigung gewisser technischer Weiterentwicklungen der Zahlungsabläufe - ausnahmslos bestätigt. So erachtete es den Umstand, dass die Bank das Fälligkeitsdatum angeblich nicht frei einsetzen könne, sondern dabei an die bei der Post geltenden Arbeitsabläufe gebunden sei, nicht als ausschlaggebend: Die Benützer des Sammelauftragsdienstes (nunmehr: Elektronischer Zahlungsauftrag [EZAG]) seien über die technischen Abläufe im Bild und müssten daher auch wissen, auf welche Art und Weise das Fälligkeitsdatum, dessen Bedeutung angesichts der publizierten Rechtsprechung als bekannt vorausgesetzt werden dürfe, eingesetzt oder allenfalls gar nachträglich von der Post angepasst werde (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 225/98 vom 11. Januar 2000 E. 2b, publ. in StR 55 2000 S. 353 ff., Plädoyer 2000 2 61 und TrEx 2000 172; U 6/97 vom 24. März 1997 E. 2, publ. in Kranken- und Unfallversicherung: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1997 S. 270 ff.; Urteile des Bundesgerichts 2A.152/2001 vom 2. Oktober 2001 E. 2b; 2A.101/2001 vom 3. Mai 2001 E. 2a; 2A.260/1997 vom 7. August 1998 E. 3c/aa und 2A.159/1995 vom 22. November 1995 E. 1d). Die Partei wird auf dem Kostenvorschuss-Formular zudem ausdrücklich aufgefordert, beim Zahlungsauftrag an eine Bank besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen. Soweit sich wegen der technischen Gegebenheiten faktisch eine Verkürzung der Zahlungsfrist ergibt, hat der Rechtsuchende dies in Kauf zu nehmen; dabei ist von Bedeutung, dass ihm auch andere Zahlungsmöglichkeiten (Einzahlung beim Postschalter usw.) zur Verfügung stehen. 
1.2 Im vorliegenden Fall erteilten die Beschwerdeführer den Zahlungsauftrag am 16. Oktober 2002 mündlich am Schalter der Zürcher Kantonalbank. Auf dem Formular "Interner Vergütungsauftrag" ist kein Valuta-Datum angegeben; in der Rubrik "Allfällige Mitteilungen an den Auftraggeber" ist jedoch der Vermerk "DRINGEND" eingetragen. Die Zürcher Kantonalbank übermittelte der Postfinance den elektronischen Zahlungsauftrag am 18. Oktober 2002 (Freitag) um 16.18 Uhr. Dieser enthielt als Fälligkeitsdatum den 21. Oktober 2002 (Montag). 
 
Nach Darstellung der Postfinance wurde das Fälligkeitsdatum von der Zürcher Kantonalbank eingesetzt. Dies entspricht den Ausführungen im Handbuch Elektronischer Zahlungsauftrag der Postfinance, wonach als Fälligkeitstag der Tag gilt, an dem der Kunde seinen EZAG ausgeführt haben will (Ziff. 2.2 S. 7). 
 
Nach Darstellung der Beschwerdeführer hat die Zürcher Kantonalbank dagegen kein Fälligkeitsdatum angegeben; das Datum 21. Oktober 2002 (d.h. der auf den Anlieferungstag folgende Postwerktag) sei vielmehr vom elektronischen Zahlungsauftragssystem der Postfinance eingesetzt worden. Die Beschwerdeführer beantragen, Herrn A.________ von der Zürcher Kantonalbank, Filiale Bülach, hierzu als Zeugen zu vernehmen und einen Amtsbericht der Postfinance einzuholen. 
 
Beweismassnahmen zu dieser Frage erübrigen sich jedoch, weil der Kostenvorschuss auch im zweiten Fall verspätet wäre: 
1.3 Nach der dargestellten Rechtsprechung ist der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt, wenn der Datenträger innert der vom Bundesgericht festgesetzten Frist der Post übergeben und spätestens der letzte Tag der Frist als Fälligkeitsdatum eingesetzt ist. Die beauftragte Bank muss deshalb dafür sorgen, dass ein entsprechendes Fälligkeitsdatum auf dem der Postfinance übermittelten elektronischen Zahlungsauftrag erscheint. Unterlässt sie dies mit der Folge, dass als Fälligkeitsdatum systembedingt der dem Übermittlungstag folgende Postwerktag eingesetzt wird, so ist ihr dies zuzurechnen. Gleiches gilt, wenn es systembedingt gar nicht möglich sein sollte, den Übermittlungstag als Fälligkeitsdatum einzusetzen. Die Bank als Benützerin des elektronischen Zahlungsdienstes ist über die technischen Abläufe im Bilde und muss deshalb auch wissen, auf welche Art und Weise das Fälligkeitsdatum, dessen Bedeutung angesichts der publizierten Rechtsprechung als bekannt vorausgesetzt werden darf, eingesetzt wird (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Januar 2000 E. 2b, publ. in StR 2000 S. 353 ff., Plädoyer 2000 2 61 und TrEx 2000 172). 
1.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Angabe des auf den 21. Oktober 2002 lautenden Fälligkeitstages sei ihnen nicht zuzurechnen, weil die Zürcher Kantonalbank bzw. die Postfinance insoweit als vollmachtlose Stellvertreter gehandelt hätten. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beeinflusse die Angabe der Fälligkeit die Rechtsstellung der Partei im Verfahren erheblich. Erteile die Partei einer Hilfsperson den Auftrag, eine Zahlung sofort auszuführen, so könne die beauftragte Hilfsperson aufgrund des Rechtes der Stellvertretung nicht als ermächtigt betrachtet werden, ein späteres Fälligkeitsdatum einzusetzen, als das von der Partei gewollte. Bestehe somit keine Fälligkeitsangabe, welche den Beschwerdeführern zugerechnet werden könne, so sei gemäss Art. 75 OR von der sofortigen Fälligkeit des Zahlungsauftrages am Übermittlungstag auszugehen, d.h. am 18. Oktober 2002. Dann aber sei der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt worden. 
 
Bei dieser Konstruktion übersehen die Beschwerdeführer, dass die angewiesene Bank bei der Erfüllung ihrer Leistungspflicht aus dem Deckungsverhältnis nicht als Stellvertreter des Anweisenden, sondern im eigenen Namen handelt. Nennt sie gegenüber der Postfinance ein falsches Fälligkeitsdatum, so verstösst sie zwar gegen ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Bankkunden, handelt aber nicht als "falsus procurator". Überdies erscheint der aus Art. 75 OR gezogene Schluss unzutreffend: Nach dem Handbuch Elektronischer Zahlungsauftrag (Ziff. 2.3 S. 8 "Anlieferungszeiten") muss die Datenübermittlung spätestens am Tag vor Fälligkeit abgeschlossen sein. Aufgrund dieser der Bank bekannten Regelung wäre als Fälligkeitsdatum eines elektronischen Zahlungsauftrags implizit der auf die Übermittlung folgende Postwerktag anzunehmen, sofern eine ausdrückliche Fälligkeitsangabe fehlt (bzw. diese unwirksam sein sollte). 
1.5 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, es verstosse gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit, einen Kunden, der sich eines elektronischen Zahlungsauftrags bediene, ohne selbst eine verzögerte Fälligkeit zu vermerken, anders zu behandeln als einen Kunden, der sich eines herkömmlichen Giromandates bedient. Dagegen ist einzuwenden, dass die Aufgabe eines Giromandats nach der Rechtsprechung der direkten Zahlung am Postschalter gleichgestellt ist (BGE 117 Ib 220 E. 2a S. 221). Die "Bevorzugung" dieser Zahlungsart ist bereits in Art. 32 Abs. 3 OG angelegt, der nur die Übergabe an die Post, nicht aber an eine Bank für die Fristwahrung genügen lässt. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, eine allfällige Anpassung dieser gesetzlichen Regelung zu präjudizieren (vgl. Art. 44 Abs. 4 des Entwurfs des Bundesgerichtsgesetzes, BBl 2001 449; Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Januar 2001, BBl 2001 S. 4298/4299). 
2. 
Die Beschwerdeführer ersuchen hilfsweise um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist. Dies setzt nach Art. 35 Abs. 1 OG voraus, dass der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. 
2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage der Fristwiederherstellung das Verhalten einer Hilfsperson, derer sich die Partei oder ihr Anwalt bedient, ihr bzw. dem Anwalt wie ein eigenes zuzurechnen (BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3 S. 69 ff.). Diese Rechtsprechung ist zwar nicht unwidersprochen geblieben (vgl. insbes. Jean-François Poudret/Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, vol. I, Bern 1990, N. 2.5 und 2.6 zu Art. 35, S. 242 ff.). Sämtliche Abteilungen des Bundesgerichts einschliesslich des Eidgenössischen Versicherungsgerichts haben jedoch in Kenntnis dieser Kritik stets an ihr festgehalten (vgl. Bundesgerichtsentscheide 6S.86/1991 vom 3. Juni 1991 E. 4, publ. in SJ 1991 S. 567; 2A.98/1989 vom 17. Dezember 1991 E. 3, publ. in ASA 60 S. 633; Urteil des EVG U 6/97 vom 24. März 1997 E. 3b, publ. in RKUV 1997 S. 270 ff.). 
 
Der Vorschlag der Beschwerdeführer, es seien auch bei der Anwendung von Art. 35 OG nicht die Haftungsregeln des OR sondern die Stellvertretungsregeln analog heranzuziehen, kann jedenfalls nicht überzeugen: Das Versäumen einer Frist, z.B. für die Leistung des Kostenvorschusses, ist grundsätzlich ein tatsächliches Verhalten, das keine Vertretungsmacht voraussetzt. Selbst wenn die Zahlung durch einen Vertreter des Beschwerdeführers erfolgt (z.B. seinen Rechtsanwalt), kann die Frage, ob ein "unverschuldetes Hindernis" vorliegt, nicht vom Bestand oder vom Umfang der ihm erteilten Vertretungsmacht abhängen. 
2.2 Im vorliegenden Fall wurde die Bank nicht durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der Frist abgehalten. Dies gilt selbst dann, wenn sie das verspätete Fälligkeitsdatum nicht selbst eingesetzt haben sollte (vgl. oben, E. 1.3). Schon aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der versäumten Frist gemäss Art. 35 Abs. 1 OG nicht vor. Im Übrigen müssen sich die Beschwerdeführer vorhalten lassen, die Zahlung des Kostenvorschusses relativ spät in die Wege geleitet zu haben, obwohl sie in der Kostenvorschussverfügung auf die Besonderheiten bei Beizug einer Bank hingewiesen worden waren. 
2.3 Der Antrag auf Wiederherstellung der Frist ist somit abzuweisen. 
 
3. 
Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdeführer verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 OG) und der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben die Swisscom Mobile AG für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Hochfelden, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Dezember 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: