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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.5/2003 /bnm 
 
Urteil vom 8. Mai 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Ersatzrichterin 
Geigy-Werthemann, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
A.________, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer, Dorfstrasse 94, 8706 Meilen, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Staub, c/o Zeier & Staub, Bahnweg 133, Postfach 216, 8706 Meilen. 
 
Gegenstand 
Unterhaltsbeiträge, 
 
Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 28. Februar 1990 schied das Bezirksgericht Affoltern die Ehe von B.________ und C.________. Die aus der Ehe hervorgegangene Tochter A.________, geboren am 2. Oktober 1980, wies das Gericht unter gleichzeitiger Übertragung der elterlichen Gewalt der Mutter zur Pflege und Erziehung zu und verpflichtete B.________ zur Leistung folgender, indexierter Unterhaltsbeiträge für das Kind: 
ab 1. März 1990 bis 31. August 1990 Fr. 500.--, 
ab 1. September 1990 bis 31. Dezember 1992 Fr. 600.--, 
ab 1. Januar 1993 Fr. 700.-- im Sinne von Art. 277 Abs. 1 ZGB
 
Aus seiner zweiten Ehe, welche vom Bezirksgericht Affoltern am 11. Mai 1999 geschieden wurde, hat B.________ die drei weiteren Töchter D.________, E.________ und F.________, geboren 1990, 1991 und 1993, für die er zur Leistung der folgenden, indexierten Unterhaltsbeiträge verpflichtet wurde: 
 
je Fr. 450.-- "ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis die Tochter A.________ aus erster Ehe des Klägers ihre Lehrerseminarausbildung abgeschlossen hat" und hernach Fr. 710.-- "bis zur Mündigkeit von D.________, E.________ und F.________." 
 
Nachdem B.________ seine Zahlungen für seine Tochter A.________ nach deren Mündigkeit eingestellt hatte, erhob diese am 26. April 2001 beim Bezirksgericht Meilen Klage gegen ihren Vater mit dem Antrag, dieser sei zu verpflichten, ihr ab 1. November 2000 bis 31. Januar 2001 und ab 1. Juli 2001 bis zum Abschluss ihrer Ausbildung am Seminar für Pädagogische Grundausbildung, Zürich, einen monatlichen, indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'325.--, zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, zu bezahlen. Mit Urteil vom 17. Mai 2002 verpflichtete die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen B.________, seiner Tochter A.________ ab 1. Juni 2002 bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Lehrerseminarausbildung einen monatlichen, indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.--, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen; der Vater wurde zudem verpflichtet, rückwirkend für die Zeit vom 1. November 2000 bis 31. Januar 2001 sowie vom 1. Oktober 2001 bis 31. Mai 2002 Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 8'800.--, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu entrichten. 
B. 
Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich mit den Anträgen, den Unterhaltsbeitrag der Klägerin auf Fr. 250.-- herabzusetzen und von einer rückwirkenden Unterhaltsverpflichtung abzusehen. Mit Beschluss vom 8. November 2002 verpflichtete die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Beklagten, der Klägerin rückwirkend für die Zeit vom 1. November 2000 bis 31. Januar 2001 Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 2'400.--, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen. Die Klage wurde abgewiesen, soweit das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Mai 2002 nicht bereits mit Bezug auf einen vom Beklagten anerkannten Unterhaltsbeitrag von Fr. 250.-- (zuzüglich Kinderzulagen) ab 1. Juni 2002 bis zum ordentlichen Abschluss der Lehrerausbildung in Rechtskraft erwachsen war. 
C. 
Gegen den Beschluss des Obergerichts hat die Klägerin am 16. Dezember 2002 Berufung an das Bundesgericht erklärt. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab 1. Juni 2002 bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Erstausbildung bzw. ihrer Lehrerseminarausbildung einen indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.--, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen. Zudem verlangt sie die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung rückwirkender Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 8`800.-- (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) für die Zeit vom 1. November 2000 bis 31. Januar 2001 sowie vom 1. Oktober 2001 bis 31. Mai 2002. Ferner ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
D. 
Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung und beantragt seinerseits die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Mit seiner Anschlussberufung stellt er die Anträge, "es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2002 in Ziffer 1 zweiter Absatz aufzuheben und von einer rückwirkenden Zahlung von Unterhaltsbeiträgen abzusehen". Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Berufung verzichtet. Die Klägerin beantragt in ihrer Anschlussberufungsantwort Abweisung der Anschlussberufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Werden - wie hier - Unterhaltsbeiträge an das mündige Kind durch Berufung an das Bundesgericht weitergezogen, so liegt eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG vor, mit der Folge, dass die Zulässigkeit der Berufung vom Streitwert abhängt (BGE 118 II 97 unveröffentlichte E. 1). Der Gesamtbetrag der vorliegend zur Diskussion stehenden Unterhaltsbeiträge erreicht die in der genannten Vorschrift verlangte Streitsumme von Fr. 8'000.--, so dass aus dieser Sicht auf die Berufung eingetreten werden kann. 
2. 
2.1 Die Klägerin hat im kantonalen Verfahren erstinstanzlich die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen "bis zum Abschluss ihrer Ausbildung am Seminar für Pädagogische Grundausbildung, Zürich," beantragt. Mit ihrer Berufungsantwort hat sie dem Obergericht die Abweisung des Rechtsmittels beantragt und ferner mitgeteilt, sie habe ihr Studium am Lehrerseminar abgebrochen und beabsichtige, sich im Herbst 2003 zur Physiotherapeutin ausbilden zu lassen. Ein neues Rechtsbegehren hat sie hingegen nicht gestellt. Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Klägerin dem Bundesgericht neu, der Beklagte sei zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages ab 1. Juni 2002 "bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Erstausbildung bzw. ihrer Lehrerseminarausbildung" zu verpflichten. Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG sind neue Begehren im Berufungsverfahren vor Bundesgericht ausgeschlossen. Auf das Begehren der Klägerin, den Beklagten zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung zu verurteilen, kann somit nicht eingetreten werden. 
2.2 Das Obergericht hat im angefochtenen Beschluss Bezug genommen auf den seitens der Klägerin auf Herbst 2002 erfolgten Abbruch ihrer Lehrerseminarausbildung und die beabsichtigte Ausbildung zur Physiotherapeutin. Es hat u.a. weiter ausgeführt, die Kosten für diese Ausbildung würden sich nicht wesentlich von der bisherigen Bedarfsberechnung unterscheiden. Mangels eines neuen Antrags könne im vorliegenden Verfahren nicht über Unterhaltsbeiträge während der Erlernung eines anderen Berufes befunden werden, zumal nicht einmal mit Sicherheit feststehe, ob die Klägerin die angestrebte neue Ausbildung tatsächlich werde in Angriff nehmen können und auch in Angriff nehmen werde. Mit diesen Ausführungen des Obergerichts hat sich die Klägerin in ihrer vorliegenden Berufung nicht auseinandergesetzt, weshalb diese Auffassung des Obergerichts als unangefochten zu gelten hat und nicht zu überprüfen ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Für die Zeit nach Abbruch ihrer Ausbildung am Lehrerseminar können der Klägerin im vorliegenden Verfahren somit keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden. 
3. 
3.1 Das Obergericht hat eine Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages für die Klägerin über den für die Zeit ab 1. Juni 2002 anerkannten Betrag von Fr. 250.-- hinaus auch mit der Begründung abgelehnt, dessen finanzielle Verhältnisse würden einen Unterhaltsbeitrag an seine mündige Tochter nicht zulassen, da sein Einkommen von Fr. 5'360.-- im Monat nur knapp 2 % statt 20 % über seinem erweiterten Notbedarf von Fr. 5'257.-- liege. Mit der gleichen Begründung hat die Vorinstanz auch dessen Inanspruchnahme für die Zeit ab 1. Oktober 2001, d.h. seit der Aufnahme der Lehrerseminarausbildung der Klägerin, bis zum 31. Mai 2002 abgelehnt. Das Obergericht hat somit entgegen den Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung keineswegs übersehen, dass die von ihr geltend gemachte Rückwirkung auch den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 31. Mai 2002 umfasst, während welcher Zeit sie das Seminar für Pädagogische Grundausbildung besuchte. 
3.2 Die Klägerin bringt gegen die mit seinen finanziellen Verhältnissen begründete Ablehnung einer Unterhaltsverpflichtung des Beklagten vor, diese verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschwister. Ferner werde der Beklagte aufgrund der gemäss Scheidungsurteil vom 11. Mai 1999 zu zahlenden Unterhaltsbeiträge für seine drei Kinder aus zweiter Ehe ohnehin auf das Existenzminimum gesetzt. Zur Diskussion stehe somit lediglich, ob zwischen der Klägerin und den Kindern aus zweiter Ehe eine Aufteilung stattzufinden habe. Die Klägerin verlangt vom Beklagten sowohl laufende Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.-- im Monat (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) ab 1. Juni 2002 als auch rückwirkende für die Zeit vom 1. November 2000 bis 31. Januar 2001 und vom 1. Oktober 2001 bis 31. Mai 2002. Der Höhe nach entspricht dies dem Betrag, den die Einzelrichterin ihr im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochen hatte, welcher darauf beruhte, dass die Klägerin am Lehrerseminar in Ausbildung war. 
3.3 Unterhaltsbeiträge gegenüber einem volljährigen Kind werden praxisgemäss nur dann als wirtschaftlich zumutbar angesehen, wenn dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug der Unterhaltsbeiträge noch ein Einkommen verbleibt, das dessen (erweiterten) Notbedarf um ungefähr 20 % übersteigt (BGE 118 II 97 E. 4b/aa S. 100; 127 I 202 E. 2e S. 207; Peter Breitschmid, Basler Kommentar, ZGB I, 2. Aufl. 2002, N. 17 zu Art. 277 ZGB; Cyrill Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, Rz. 20.25 S. 149). 
 
Da die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem unmündigen Kind gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB im Gegensatz zum Mündigenunterhalt nach Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht ausdrücklich an die Voraussetzung der Zumutbarkeit gebunden ist, kann dies bei beschränkter Leistungsfähigkeit der Eltern dazu führen, dass nur das unmündige Kind Unterhaltsleistungen zugesprochen erhält. Der Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschwister, wonach unterhaltsberechtigte Kinder vom Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen gleich zu behandeln sind (BGE 126 III 353 E. 2b S. 358/359), kann in solchen Fällen durchbrochen werden. 
3.4 Dass Unterhaltsleistungen gegenüber einem volljährigen Kind nur dann als wirtschaftlich zumutbar angesehen werden, wenn dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug der Unterhaltsbeiträge noch ein Einkommen verbleibt, das dessen (erweiterten) Notbedarf um ungefähr 20 % übersteigt, ist jedoch nur als Grundsatz zu verstehen, von dem im Einzelfall nach oben oder unten abgewichen werden kann, wenn es die konkreten Verhältnisse rechtfertigen (BGE 118 II 97 E. 4b/bb S. 100). Wie bereits dargelegt, hat der Beklagte gemäss dem Scheidungsurteil vom 11. Mai 1999 für seine drei Kinder aus zweiter Ehe je Fr. 450.-- zu bezahlen, bis die Klägerin ihre Lehrerseminarausbildung abgeschlossen hat, und von diesem Zeitpunkt an je Fr. 710.-- bis zur Mündigkeit dieser Kinder. Bei der Festsetzung dieser Unterhaltsbeiträge, welche in Rechtskraft erwachsen sind, wurde somit von einer Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin während deren Ausbildung am Lehrerseminar ausgegangen. Die Differenz zwischen den für die Kinder aus zweiter Ehe zu leistenden Unterhaltsbeiträgen für die Zeit während und nach der Ausbildung der Klägerin am Lehrerseminar beträgt Fr. 260.-- pro Kind beziehungsweise Fr. 780.-- (ohne indexbedingte Erhöhung) für die drei Kinder zusammen, was in etwa dem nun strittigen Betrag von Fr. 800.-- im Monat entspricht. Der bis zum Abschluss der Lehrerseminarausbildung der Klägerin vorgesehene, niedrigere Unterhaltsbeitrag für die Kinder aus zweiter Ehe des Beklagten war offensichtlich nur durch die gleichzeitige Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Tochter aus erster Ehe begründet und sollte sich nach Wegfall dieser Unterhaltspflicht sofort erhöhen. Der Beklagte hat denn auch nach den Feststellungen im Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Mai 2002 ab der Einstellung seiner Zahlungen an die Klägerin seinen drei Kindern aus zweiter Ehe die im Scheidungsurteil vom 11. Mai 1999 festgelegten höheren Unterhaltsbeiträge von je Fr. 710.-- pro Monat (indexbedingt erhöht auf je Fr. 730.--) bezahlt. Mit dieser Regelung wurde in Kauf genommen, dass dem Beklagten während der Lehrerseminarausbildung der Klägerin nicht ein um 20 % erhöhtes Existenzminimum verbleiben sollte. Der Eingriff in das um 20 % erhöhte Existenzminimum liegt im vorliegenden Fall weder ausschliesslich noch vorwiegend in der Unterhaltspflicht gegenüber der mündigen Klägerin, sondern in erster Linie darin, dass der Beklagte neben ihr auch noch für drei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig ist. 
3.5 Wohl trifft die Feststellung des Obergerichts zu, dass im Scheidungsurteil bezüglich der zweiten Ehe des Beklagten nicht verbindlich eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner mündigen Tochter statuiert werden konnte. Der Zusammenhang zwischen den im Scheidungsurteil vom 11. Mai 1999 festgelegten Unterhaltsbeiträgen für die Kinder aus der zweiten Ehe des Beklagten und der Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter aus erster Ehe lässt es jedoch im vorliegenden Fall als ungerechtfertigt erscheinen, diese mit der Begründung, dem Beklagten sei ein um 20 % erhöhtes Existenzminimum zuzugestehen, leer ausgehen zu lassen, nachdem dessen Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern aus zweiter Ehe ausdrücklich mit Rücksicht auf diese Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter aus erster Ehe eingeschränkt wurde. Vielmehr ist der Klägerin für die Zeit ihrer Ausbildung am Lehrerseminar ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 800.-- im Monat, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zuzubilligen. 
3.6 Es betrifft dies zunächst rückwirkend die Zeit vom 1. Oktober 2001, d.h. ab Studienbeginn der Klägerin, bis zum 31. Mai 2002. Für diese Zeit hat der Beklagte nach der unangefochtenen Feststellung des Obergerichts freiwillig keinen Unterhaltsbeitrag anerkannt, weshalb er zu verpflichten ist, der Klägerin rückwirkend für diese acht Monate einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.--, total Fr. 6'400.--, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen. Hinzu kommen die Monate Juni, Juli und August 2002, während welchen die Klägerin noch als am Lehrerseminar in Ausbildung stehend zu betrachten ist. Da der Beklagte ab 1. Juni 2002 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 250.-- anerkannt hat, ist er für diese drei Monate zusätzlich noch zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von je Fr. 550.--, total somit Fr. 2'400.--, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu verurteilen. Nachdem die Klägerin sich am 26. August 2002 beim Seminar für Pädagogische Grundausbildung abgemeldet hat, war sie ab 1. September 2002 dort nicht mehr in Ausbildung. Von diesem Zeitpunkt an sind ihr - wie in E. 2 ausgeführt -, jedenfalls im vorliegenden Verfahren, keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. 
4. 
4.1 Mit seiner Anschlussberufung wendet sich der Beklagte gegen die der Klägerin vom Obergericht für die Zeit vom 1. November 2000 bis zum 31. Januar 2001 rückwirkend zugesprochenen Unterhaltsbeiträge im Betrag von insgesamt Fr. 2'400.--. Dabei sind allerdings seine Ausführungen insofern richtig zu stellen, als die der Klägerin vom Obergericht zugesprochenen Fr. 2'400.-- die Zeit vom 1. November 2000 bis 31. Januar 2001 betreffen und nicht, wie in der Begründung der Anschlussberufung unrichtig angegeben, die Zeit von Dezember 2001 bis und mit Februar 2002. 
4.2 Im Zeitraum von November 2000 bis Januar 2001 stand die Klägerin ummittelbar vor der Matur, welche sie am 8. Februar 2001 bestand. Dieser Abschluss war Voraussetzung für die nachfolgende Ausbildung am Lehrerseminar. Ist nach den vorstehenden Ausführungen (E. 3.5 hiervor) der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit ihrer Ausbildung am Lehrerseminar einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.--, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen, so muss sich diese Zahlungspflicht auch auf die Zeit der Maturvorbereitung erstrecken. Die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin rückwirkend für die Zeit vom 1. November 2000 bis 31. Ja-nuar 2001 Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 2'400.--, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen, ist somit nicht zu beanstanden. Die Anschlussberufung ist daher abzuweisen. 
5. 
5.1 Zusammenfassend erscheint die Berufung hinsichtlich der für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Mai 2002 sowie für die hinsichtlich der Monate Juni, Juli und August 2002 geltend gemachten Unterhaltsbeiträge als begründet. Der Beschluss der Il. Zivilkammer des Obergerichts ist daher teilweise aufzuheben und der Beklagte zu den in E. 3.6 hiervor festgelegten Unterhaltsbeiträgen zu verurteilen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
5.2 Die Anträge beider Parteien auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren erscheinen begründet und können gutgeheissen werden (Art. 152 OG). 
6. 
Das den Parteien und dem Obergericht am 26. Mai 2003 zugestellte Urteilsdispositiv ist mit Bezug auf die Parteibezeichnung in Ziff. 1 Satz 2 (siehe E. 3.6 hiervor) im Sinne von Art. 145 Abs. 2 OG von Amtes wegen zu berichtigen (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Rz. 32 S. 46, Fn 14). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der zweite Absatz von der Ziff. 1 des Beschlusses der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2002 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 31. Mai 2002 Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.-- im Monat, total Fr. 6'400.--, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, und für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. August 2002 zusätzlich zu den anerkannten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 250.-- im Monat noch solche von Fr. 550.-- im Monat, total Fr. 2'400.--, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen. 
2. 
Die Anschlussberufung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gesuche der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden gutgeheissen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
5. 
Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer, Meilen, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt. 
6. 
Rechtsanwältin Bernadette Staub Weidmann, Meilen, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt. 
7. 
Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Sache zur neuen Entscheidung an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
8. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Mai 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: