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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 1/2} 
 
1C_334/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. September 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Hans-Rudolf Hübscher, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Wohlen, 
Kapellstrasse 1, 5610 Wohlen AG, 
Departement Volkswirtschaft und Inneres 
des Kantons Aargau, Gemeindeabteilung, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Urnenabstimmung vom 8. März 2015 (Kauf des Verwaltungs- und Lagergebäudes Fisher Scientific AG), 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Mai 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 12. Januar 2015 genehmigte der Einwohnerrat Wohlen einen Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Wohlen und der Fisher Scientific AG über den Kauf eines Verwaltungs- und Lagergebäudes in Wohlen, einen Baurechtsvertrag mit der Ortsbürgergemeinde zum Preis von Fr. 2,8 Mio. und einen Baukredit über Fr. 1,35 Mio. für die Umnutzung des zu erwerbenden Gebäudes. Dieser Beschluss unterstand dem obligatorischen Referendum. Die Volksabstimmung wurde auf den 8. März 2015 angesetzt. Drei Wochen vor dem Abstimmungstermin versandte der Gemeinderat Wohlen die Abstimmungsunterlagen an die Stimmberechtigten. Diese nahmen den Beschluss mit 2'506 Ja- gegen 772 Nein-Stimmen an. 
 
 Am 9. März 2015 erhob Hans-Rudolf Hübscher beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (DVI/AG) Abstimmungsbeschwerde, mit welcher er sinngemäss eine Verletzung von Informationspflichten sowie eine Irreführung der Stimmberechtigten aufgrund der behördlichen Abstimmungsunterlagen rügte. Am 23. März 2015 trat das DVI/AG auf die Beschwerde nicht ein. 
 
 Am 26. März 2015 reichte Hans-Rudolf Hübscher gegen diesen Nichteintretensentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 12. Mai 2015 ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 18. Juni 2015 beantragt Hans-Rudolf Hübscher in der Hauptsache die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und der kommunalen Abstimmung vom 8. März 2015 sowie die Durchführung einer neuen Abstimmung mit klarer und umfassender Information. 
 
 Das Verwaltungsgericht und der Gemeinderat Wohlen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das DVI/AG beantragt die Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hat auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beim angefochtenen Urteil, mit welchem der Nichteintretensentscheid des DVI/AG bestätigt worden ist, handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Form der Stimmrechtsbeschwerde erhoben werden kann (Art. 82 lit. c, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 88 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 3 BGG). Mit der Stimmrechtsbeschwerde kann unter anderem die Verletzung kantonaler Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen gerügt werden (Art. 95 lit. d BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.   
Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer seine Abstimmungsbeschwerde ans DVI/AG vom 9. März 2015 rechtzeitig erhoben hat. Das DVI/AG erachtete die Beschwerde als verspätet und ist darauf nicht eingetreten. Die Vorinstanz hat diesen Nichteintretensentscheid geschützt. 
 
2.1. Ob und innert welcher Frist gegen Vorbereitungs- und Durchführungshandlungen von Wahlen und Abstimmungen kantonale Rechtsmittel erhoben werden können bzw. müssen, regelt das kantonale Recht (vgl. BGE 118 Ia 271 E. 1e S. 275).  
 
 § 68 des kantonalen Gesetzes vom 10. März 1992 über die politischen Rechte (GPR/AG; SAR 131.100) bestimmt, dass Beschwerden innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber am dritten Tage nach der Veröffentlichung des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung eingeschrieben bei der zuständigen Beschwerdeinstanz einzureichen sind. § 68 GPR/AG stimmt inhaltlich im Wesentlichen mit der Regelung von Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) überein. 
 
 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 77 Abs. 2 BPR sind Mängel hinsichtlich von Vorbereitungshandlungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen sofort und vor Durchführung des Urnengangs zu rügen. Diese Praxis bezweckt, dass Mängel möglichst noch vor der Wahl oder Abstimmung behoben werden können und der Urnengang nicht wiederholt zu werden braucht. Unterlässt dies der Stimmberechtigte, so verwirkt er grundsätzlich das Recht zur Anfechtung der Wahl oder Abstimmung. Es wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn ein Mangel vorerst widerspruchslos hingenommen wird und hinterher die Wahl oder Abstimmung, soweit deren Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht, wegen eben dieses Mangels angefochten würde (BGE 118 Ia 271 E. 1d S. 274; vgl. zum Ganzen Urteil 1C_217/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 1.2, in: ZBl 111/2010 S. 162). 
 
2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, aus § 68 GPR/AG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 118 Ia 271 E. 1d S. 274) folge, dass Mängel, die Vorbereitungshandlungen von Abstimmungen beträfen, innert drei Tagen seit deren Entdeckung mittels Beschwerde geltend gemacht werden müssten und nicht zuerst das Abstimmungsergebnis abgewartet werden dürfe. Der Gemeinderat habe die Abstimmungsunterlagen für die Urnenabstimmung vom 8. März 2015 den Stimmberechtigten fristgerecht drei Wochen vor dem Abstimmungstermin zugestellt. Dies werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Frist zur Beschwerdeerhebung mit Bezug auf allfällige Mängel in der behördlichen Abstimmungsinformation habe mit der Zustellung der Abstimmungsunterlagen zu laufen begonnen. Demzufolge habe das DVI/AG zutreffend festgestellt, dass die am 9. März 2015 eingereichte Beschwerde verspätet erhoben worden sei.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer räumt ein, § 68 GPR/AG sehe vor, dass man innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes Beschwerde einreichen müsse. Es stehe aber auch, dass man spätestens am dritten Tag nach Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses reagieren müsse. Er sei nicht Anwalt oder Stimmrechtsexperte und im kantonalen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen. Von einem Laien wie ihm habe nicht verlangt werden können, dass er bereits vor der Abstimmung vom 8. März 2015 reagiere.  
 
 Weitere hinreichend substanziierte Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) erhebt der Beschwerdeführer nicht. 
 
2.4. Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Die vorinstanzlichen Erwägungen, welche auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung basieren, sind zutreffend.  
 
 In Stimmrechtssachen ist an die Beschwerdebegründung kein strenger Massstab anzulegen (BGE 121 I 1 E. 3b S. 6; Urteil 1C_217/2009 vom 11. August 2009 E. 2.2). Dies ändert aber nichts daran, dass auch nicht anwaltlich vertretene Stimmberechtigte die gesetzlichen Fristen einzuhalten haben. Die Frist von drei Tagen seit der Entdeckung von Mängeln, welche Vorbereitungshandlungen betreffen, galt mithin auch für den Beschwerdeführer. Die Fristbestimmung ist klar formuliert und auch für einen Laien verständlich. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen erst nach erfolgter Abstimmung vom 8. März 2015 Beschwerde erhoben und darin einzig angebliche Mängel in den drei Wochen vor der Abstimmung zugestellten behördlichen Unterlagen gerügt. Der Beschwerdeführer selbst behauptet denn auch nicht, dass er die Beschwerde innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrunds eingereicht hat. Dementsprechend haben die Vorinstanzen zu Recht auf eine verspätete Beschwerdeeinreichung geschlossen. 
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Wohlen, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. September 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner