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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_327/2010 
 
Urteil vom 13. Januar 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Gemeinde Freienbach, handelnd durch den Gemeinderat, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 
8808 Pfäffikon, vertreten durch Rechtsanwalt 
Daniel Landolt. 
 
Gegenstand 
Gemeinde- und Korporationsrecht (Stimmrechtsbeschwerde); Willkür; Kostenregelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Mai 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der Gemeinderat von Freienbach lud die Stimmberechtigten zur Gemeindeversammlung vom 16. April 2010 ein, an welcher u.a. über die Investitionsbeiträge "Zubringer Vollanschluss Halten" und "Zubringer Wilenstrasse (Fällmistunnel)" beraten werden sollte. Die Urnenabstimmung über die Vorlagen war auf den 13. Juni 2010 angesetzt. 
 
Am 3. April 2010 erhob X.________ Stimmrechtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, womit sie u.a. beantragte, den Gemeinderat anzuweisen, die Abstimmungsvorlagen zu diesen beiden Investitionsbeiträgen "gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu objektivieren und zu bereinigen und die zugrundeliegenden vielfachen Falschaussagen und Falschwertungen zu eliminieren" 
 
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 29. Mai 2010 ab, auferlegte X.________ die Gerichtskosten in Höhe von 2'200 Franken und verpflichtete sie, der Gemeinde Freienbach eine Parteientschädigung von 2'000 Franken zu bezahlen. 
 
B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt X.________, die Kosten- und Entschädigungsregelung dieses verwaltungsgerichtlichen Entscheids aufzuheben. 
 
C. 
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 20. September 2010 ersucht X.________ "um die Anordnung, eine unabhängige, ausserkantonal geführte Untersuchung einzuleiten über allfällige Rechtsverletzungen im Kontext der gesamten Verkehrsoptimierung Höfe VOH, resp. der Urnenabstimmung in der Gemeinde Freienbach SZ vom 13.6.2010". 
 
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 erwog der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung, dass die von X.________ mit Gesuch vom 20. September 2010 beantragten Massnahmen ausserhalb des Verfahrensgegenstandes lägen und wies es, soweit es als Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen entgegengenommen werden konnte, ab. 
 
D. 
Das Verwaltungsgericht und die Gemeinde Freienbach beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
X.________ hält in ihrer (unaufgeforderten) Replik an der Beschwerde fest. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. c BGG kann die Verletzung politischer Rechte geltend gemacht werden. Die Gemeindeabstimmung vom 13. Juni 2010 ging in den beiden umstrittenen Punkten im Sinn der Beschwerdeführerin aus, weshalb sie den Verwaltungsgerichtsentscheid in der Sache mangels Beschwer nicht anficht. Beschwert ist sie indessen durch den angefochtenen Entscheid insoweit, als er sie zur Zahlung der Gerichtskosten und einer Entschädigung an die Gegenpartei verpflichtet; sie ist daher befugt die verwaltungsgerichtliche Kosten- und Entschädigungsregelung anzufechten (BGE 135 III 329 E. 1.2.1; 117 Ia 251 E. 1b; 109 Ia 90; 2P.275/2004 vom 16. März 2005 E. 6.2). Diese ist eng mit der Streitsache - dem Stimmrecht - verknüpft und damit mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend das Stimmrecht im Sinn von Art. 82 lit. c BGG anzufechten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin handelt es sich dementsprechend nicht um eine Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Sinn von Art. 85 BGG, die am nicht erreichten Streitwert scheitern würde. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
2. 
2.1 Gegenstand des Verfahrens ist einzig die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung. Damit beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf diese Punkte. Es ist nach der Praxis des Bundesgerichts unzulässig, über die Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsregelung indirekt eine Überprüfung des Verwaltungsgerichtsentscheids in der Sache zu erwirken. Die Beschwerdeführerin kann diese daher nur aus Gründen anfechten, die nicht mit dem Sachentscheid in Zusammenhang stehen. Ausgeschlossen ist damit namentlich die Rüge, die Kosten- und Entschädigungsregelung sei unhaltbar, weil der Entscheid in der Sache falsch sei. Hingegen kann die Beschwerdeführerin etwa rügen, für die Auferlegung von Kosten und Entschädigungen fehle eine gesetzliche Grundlage, das kantonale Recht sehe die Kostenlosigkeit des Verfahrens vor, der Kostenspruch stehe im Widerspruch zum Ergebnis des Verfahrens oder die auferlegte Gerichtsgebühr oder Parteientschädigung sei übersetzt (BGE 129 II 297 E. 2.2; 109 Ia 90; vgl. auch BGE 106 Ia 237 E. 2; 1C_367/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 3). 
 
2.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Kritik an der verwaltungsgerichtlichen Kosten- und Entschädigungsregelung grösstenteils mit Einwänden gegen den Sachentscheid und dessen Zustandekommen: dieser sei im Ergebnis willkürlich und von befangenen Richtern unter grober Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und der öffentlichen Interessen erlassen worden. Solche, indirekt auf eine Überprüfung des Sachentscheids und seines Zustandekommens gerichteten Rügen sind nach den obenstehenden Ausführungen unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, Stimmrechtsbeschwerden seien erstinstanzlich grundsätzlich kostenfrei. Die Auferlegung von Verfahrens- und Parteikosten sei verfassungswidrig und willkürlich. Es sei unzutreffend, dass für deren Verteilung die §§ 71-75 der Schwyzerischen Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (VRP) zur Anwendung kämen. 
2.3.1 Aus Art. 34 Abs. 1 BV ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, dass bei Abstimmungsbeschwerden der unterliegenden Partei weder Gerichts- noch Parteikosten auferlegt werden dürfen. So hat auch der Bundesgesetzgeber mit dem Erlass des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgerichtsgesetzes und der Änderung von Art. 86 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (SR 161. 1; BPR) die bis anhin für die Beurteilung von Stimmrechtsbeschwerden durch das Bundesgericht geltende Kostenfreiheit bewusst aufgehoben (BGE 133 I 141 E. 4.1; Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4305). 
2.3.2 Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist das VRP offensichtlich das anwendbare Verfahrensrecht (§ 1 lit. c, § 51 lit. e VRP), welches die Kosten- und Parteientschädigungen in den §§ 71 ff. grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip verlegt und für Stimmrechtssachen keine abweichende Regelung enthält. Die angefochtene Kosten- und Entschädigungsregelung beruht somit auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, und es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid in verfassungswidriger Weise angewandt worden wäre. Die Rüge ist unbegründet. 
 
3. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Hingegen hat die obsiegende Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. dazu BGE 134 II 117 E. 7). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Freienbach und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Januar 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Störi