Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.5/2005 /ast 
 
Urteil vom 3. Februar 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, vertreten durch Y.________, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, 
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Arrestverfahren; Leistung eines Kostenvorschusses (unentgeltliche Rechtspflege), 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 23. Dezember 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Arrestrichter des Kantonsgerichtspräsidiums Zug erliess am 11. November 2004 auf Begehren von X.________ gegen Dr. med. dent. Z.________ für eine Forderung von Fr. 640'969.75 einen Arrestbefehl. Gestützt auf den Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG waren Kontokorrentguthaben, Wertschriften, Safeinhalte des Arrestschuldners bei der UBS AG in Zug sowie Praxiseinrichtung, Materialinventar, insbesondere Zahngold, an der A.________Strasse in Zug mit Arrest zu belegen. Dieser Arrestbefehl wurde mit einem Nachtrag vom 16. November 2004 auf sämtliche Guthaben und Forderungen des Arrestschuldners in in- und ausländischer Währung bei der Zuger Kantonalbank in Zug ausgedehnt. Das Betreibungsamt Zug vollzog den Arrest mit Bezug auf die Bankguthaben, Wertschriften und Safeinhalte bei der UBS AG am 12. November 2004 und teilte dem Vertreter der Gläubigerin gleichzeitig mit, dass der Arrestbefehl mit Bezug auf die Praxiseinrichtung, Materialinventar, insbesondere Zahngold, von der Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- (u.a. wegen Beizugs eines Sachverständigen) abhängig gemacht werde. 
 
Die Gläubigerin beanspruchte in der Folge die Unentgeltlichkeit des Betreibungsverfahrens, doch gab das Betreibungsamt Zug mit Verfügung vom 17. November 2004 dem Begehren nicht statt, mit der Begründung, ein unentgeltliches Betreibungsverfahren sei mit Ausnahme einiger kleinerer Amtshandlungen (Art. 67 Abs. 3, Art. 74 SchKG) im SchKG nicht vorgesehen. 
1.2 X.________ reichte dagegen mit Eingabe vom 18. November 2004 Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein, mit dem Antrag, das Betreibungsamt der Stadt Zug sei unverzüglich anzuweisen, auf den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu verzichten und den Arrest auf die Praxiseinrichtung des Schuldners umgehend zu vollziehen. Sodann sei (sinngemäss) der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
Mit Beschluss vom 23. Dezember 2004 schrieb die Justizkommission das Beschwerdeverfahren Nr. JA 2004/44 als gegenstandslos am Protokoll ab. Zur Begründung führte sie an, die Justizkommission habe am heutigen Tag - nämlich dem 23. Dezember 2004 - die Beschwerde von X.________ gegen den Einspracheentscheid des Arrestrichters abgewiesen, mit welchem die Arrestbefehle vom 11. und 16. November 2004 aufgehoben worden seien. Damit sei das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden. 
1.3 Mit Eingabe vom 6. Januar 2005 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiterziehen lassen. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 23. Dezember 2004. Sodann sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, den Arrestbefehl vom 11. November 2004, welchen das Kantonsgerichtspräsidium zur Verarrestierung der Praxiseinrichtung, Materialinventar, insbesondere Zahngold, an der A.________Strasse in Zug erlassen habe, ohne Kostenvorschuss zu vollziehen, sobald die staatsrechtliche Beschwerde, respektive die Berufung an das Bundesgericht gegen das Urteil vom 23. Dezember 2004 der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug gutgeheissen worden sei. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei der Beschwerdeführerin im Verfahren vor Bundesgericht wie auch im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zug die unentgeltliche Prozessführung zuzubilligen. 
 
Das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hat bei der Übersendung der Akten beantragt (Art. 80 OG), die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 
2. 
Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Antrag, im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zug die unentgeltliche Prozessführung zuzusprechen, denn hierüber hat der kantonale Richter zu entscheiden. Die Vorinstanz hat sich mit der Weigerung des Betreibungsamtes, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, nicht befasst, weshalb die Vorbringen dazu nicht gehört werden können. Denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht angeführt werden (Art. 79 Abs. 1 OG). 
3. 
3.1 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, das Betreibungsamt Zug habe in seiner Vernehmlassung vom 29. November 2004 unter Hinweis darauf, dass die Arrestbefehle vom 11. und 16. November 2004 am 24. November 2004 erwartungsgemäss aufgehoben worden seien, auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, sofern darauf noch eingetreten werden könne. Die Vorinstanz fährt fort, die von der Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid des Arrestrichters geführte Beschwerde sei heute von der Justizkommission abgewiesen worden, womit rechtskräftig feststehe, dass die beiden Arrestbefehle aufgehoben worden seien. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei daher gegenstandslos geworden und könne dementsprechend ohne materielle Prüfung am Geschäftsprotokoll abgeschrieben werden. 
3.2 Die Beschwerdeführerin trägt dagegen vor, es treffe nicht zu, dass das Urteil und die Verfügung vom 23. Dezember 2004 (JZ 2004/151) bereits in Rechtskraft erwachsen seien. Dieses Urteil sei am 27. Dezember 2004 versandt und der Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2004 zugestellt worden. Sie beabsichtige, beim Bundesgericht innert der 30-tägigen Frist eine staatsrechtliche Beschwerde, respektive Berufung einzureichen. 
 
Vorab ist festzuhalten, dass die Frage, ob das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist, sich nach kantonalem Recht beurteilt. Dessen Verletzung kann jedoch nicht mit Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG gerügt werden (BGE 120 III 114 E. 3a S. 116). Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist bei Ablehnung des Arrestbegehrens das Verfahren grundsätzlich abgeschlossen. Das SchKG sieht kein Rechtsmittel vor. Liegt in der Nichtbewilligung des Arrestes eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Willkür, Rechtsverweigerung), steht gegen die Entscheidung des Arrestrichters oder die letztinstanzliche kantonale Rechtsmittel-Entscheidung die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (statt vieler: Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, Rz. 75 S. 419). Weil nach dem Entscheid der Justizkommission, womit die Beschwerde gegen den Entscheid des Arrestrichters abgewiesen worden war, ans Bundesgericht bloss ein ausserordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht, konnte die Vorinstanz von rechtskräftigen Einspracheentscheiden ausgehen. Inwiefern die Aufsichtsbehörde damit gegen Bundesrecht verstossen haben soll, wird von der Beschwerdeführerin überhaupt nicht dargetan, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1). 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird deshalb gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zug, Fischmarkt 1, Postfach, 6301 Zug, und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Februar 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: