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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_49/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. September 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schwartz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des 
Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, 
vom 11. Juli 2013. 
 
 
Die Präsidentin hat in Erwägung,  
dass die Beschwerdegegnerin im Internet eine Handelsplattform betreibt, die den Mitgliedern für das Anbieten und Erwerben von Produkten zur Verfügung steht; 
dass ein grundlegender Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdegegnerin (AGB) und ein wesentliches Merkmal des von ihr betriebenen Geschäftsmodells die X.________-Punkte als Zahlungsmittel beim Erwerb der auf der Handelsplattform angebotenen Produkte bilden; 
dass der Beschwerdeführer seit 29. Dezember 2010 als Mitglied auf der Handelsplattform angemeldet ist und die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. Juli 2011 aufforderte, die 158.46 Punkte auf seinem X.________-Konto entweder auf sein Schweizerfranken-Konto zu übertragen oder auf sein Postcheckkonto zu überweisen, was die Beschwerdegegnerin ablehnte; 
dass der Beschwerdeführer mit Klage beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug im Wesentlichen beantragte, es sei festzustellen, dass die X.________-Punkte keinen Kaufgegenstand im Sinne von Art. 184 OR darstellten, es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Kontoguthaben in der Höhe von CHF 1'000.-- nebst Zins abzüglich CHF 2.-- Auszahlungsspesen auszuzahlen, es sei festzustellen, dass die Verwendung des Kaufbegriffs in Ziff. 8.2.2 AGB, die Formulierung "Guthaben in X.________-Punkten werden niemals in Schweizer Franken umgetauscht und/oder ausbezahlt" in Ziffer 3.4.1 AGB und die Formulierung "Aus einer Kündigung durch X.________ entstehen niemals Ansprüche gegenüber X.________, insbesondere findet dies Anwendung für Guthaben auf dem Mitgliedskonto" in Ziff. 3.3.3 AGB Verstösse gegen Art. 8 UWG darstellten und es sei das Urteil allen Mitgliedern der Handelsplattform mitzuteilen; 
dass die Einzelrichterin die Klage mit Entscheid vom 5. September 2012 abwies, soweit sie darauf eintrat; 
dass das Obergericht des Kantons Zug eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 11. Juli 2013 abwies; 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 10. August 2013 beim Bundesgericht Beschwerde erhob, mit der er die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht Zug beantragt; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass es namentlich, soweit eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend gemacht wird, nicht genügt, wenn die beschwerdeführende Partei einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, und dass sie vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen hat, inwiefern dieser im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 II 349 E. 3 S. 352), wobei er bei der Rechtsanwendungsrüge die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig angewandt bzw. nicht angewandt worden sein soll, zu bezeichnen und anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen zu zeigen hat, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 137 I 1 E. 2.4; 134 II 349 E. 3 S. 352; 132 I 13 E. 5.1 S. 18; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.); 
dass bei Rechtsmitteln ans Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1); 
dass demnach Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge nicht genügen und die Beschwerde unzulässig machen, wobei ein blosser Rückweisungsantrag ausnahmsweise ausreicht, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 133 III 489 E. 3); 
dass der Beschwerdeführer die blosse Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt, weil die Vorinstanzen das rechtliche Gehör "betreffend Auszahlung des Punkteguthabens sowie der Verstösse gegen das UWG" nicht gewährt hätten, wobei er die angebliche Gehörsverletzung nicht weiter begründet, so dass auf die Gehörsrüge nicht eingetreten werden könnte; 
dass demnach die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines blossen Rückweisungsantrags weder dargetan noch ersichtlich sind, so dass auf die Beschwerde schon mangels hinreichendem Rechtsbegehren nicht eingetreten werden kann; 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil im Wesentlichen bejahte, dass die X.________ Punkte einen möglichen Kaufgegenstand bildeten, indem sie das Recht verkörperten, auf der von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Internetplattform Handel zu betreiben, ein Recht, das zunächst bei der Beschwerdegegnerin entstehe und bei Verkauf auf die Mitglieder übertragen werde, welche die Punkte in der Folge als Tauschmittel auf der Plattform (Privatwährung) nutzen könnten, und dass die Mitglieder somit für ihre erworbenen Punkte eine Gegenleistung erhielten und auch nicht gesagt werden könne, die Beschwerdegegnerin erbringe keine eigene Leistung oder habe ein unmögliches Leistungsversprechen abgegeben; 
dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz, auch im Ergebnis, verletzt haben soll und inwiefern, indem sie gestützt auf diese Argumentation und ihre weiteren Erwägungen einen Anspruch auf Umtausch und Auszahlung des X.________-Punkteguthabens wegen Abgabe eines unmöglichen Leistungsversprechens oder eine Verletzung von Art. 8 UWG verneinte; 
dass er vielmehr blosse appellatorische und nicht leicht verständliche Kritik am angefochtenen Entscheid übt, mit der er namentlich nicht rechtsgenügend aufzeigt, welche Rechtsnormen, die zu einem anderen Ergebnis hätten führen müssen, die Vorinstanz willkürlich angewendet oder willkürlich nicht angewendet haben soll, und auf die nicht eingetreten werden kann; 
dass dies insbesondere auch insoweit gilt, als der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe, als sie erwog, dass alles was der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden könne, einen möglichen Kaufgegenstand bilde, Bestimmungen des URG (SR 231.1) ausser Acht gelassen und für die Widerlegung der Unmöglichkeit willkürlich ein zu geringes Beweismass angewendet; 
dass demnach auf die Beschwerde auch mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann; 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer