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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_677/2020  
 
 
Urteil vom 10. Februar 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Spreitenbach, 
Gemeindeverwaltung, Poststrasse 13, 
8957 Spreitenbach, 
 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt 
des Kantons Aargau, 
Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 
Postfach 2254, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 28. Oktober 2020 
(WBE.2020.313 / MW / jb). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ ist Stockwerkeigentümerin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Spreitenbach. Im Jahre 2015 liess sie ein zweigliedriges Fenster durch ein dreigliedriges Fenster ersetzen. Der Einbau erfolgte ohne Baubewilligung und ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die Bauverwaltung Spreitenbach verlangte daraufhin die Einreichung eines Baugesuchs. Es folgten diverse Schreiben zwischen den Beteiligten. Am 12. November 2018 erliess der Gemeinderat Spreitenbach eine Vollstreckungsverfügung, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 11. April 2019 aufhob. 
Nach weiteren Schreiben führte die Einwohnergemeinde Spreitenbach von Amtes wegen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durch. Mit Entscheid vom 20. Januar 2020 verweigerte der Gemeinderat Spreitenbach die Baubewilligung und verlangte die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. A.________ erhob gegen den Entscheid des Gemeinderats Beschwerde. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Juli 2020 wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht ein. Dagegen erhob A.________ am 5. September 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 28. Oktober 2020 abwies. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, das Departement sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Entscheid des Gemeinderats, welcher der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2020 zur Abholung gemeldet wurde, als am 3. Februar 2020 zugestellt gelte. Die Beschwerdefrist endete daher am 4. März 2020, weshalb die am 25. März 2020 der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden sei. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 (Postaufgabe 4. Dezember 2020) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Das Verwaltungsgericht legte in seiner Begründung dar, weshalb ein Postrückbehaltungsauftrag keinen Einfluss auf den Eintritt der Zustellungsfiktion hat bzw. zu keiner Erstreckung der Abholfrist von sieben Tagen führt. Angesichts des klaren Hinweises in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post (AGB) könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Der von der Beschwerdeführerin zitierte Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich sei vorliegend nicht einschlägig, weil bei der Beurteilung des guten Glaubens die AGB der Post unberücksichtigt geblieben seien. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit ihren Ausführungen nicht rechtsgenüglich mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Sie legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Spreitenbach, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Februar 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli