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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_446/2009, 5A_518/2012, 5A_519/2012, 5A_520/2012  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 19. April 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.  X.________ Establishment in Liquidation,  
Beschwerdeführerin (Verfahren 5A_518/2012 und 
5A_519/2012) und Beklagte 2, 
2.  Etablissement Y.________,  
Beschwerdeführerin (Verfahren 5A_446/2009 und 
5A_520/2012) und Beklagte 3, 
 beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter Altorfer und Dr. Roman Heiz, 
 
gegen  
 
Z.________ Stiftung,  
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Jolles und Rechtsanwältin Stefanie Meyenhofer-Peters, 
Beschwerdegegnerin und Klägerin, 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege und vorsorgliche Massnahmen (Erbschafts- und Auskunftsklage), 
 
Beschwerden gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Juni 2009 und gegen die Beschlüsse des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2012. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die X.________ Establishment und die Etablissement Y.________ sind Anstalten nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in Vaduz. Die X.________ Establishment wurde mit Beschluss vom 19. Mai 2003 aufgelöst und befindet sich seither in Liquidation.  
 
A.b. Am 19. Mai 2003 starb Z.________. Dessen Willensvollstrecker erhob am 19. Februar 2004 eine Erbschafts- und Auskunftsklage gegen die W.________ AG (Beklagte 1), die X.________ Establishment in Liquidation (Beklagte 2) und die Etablissement Y.________ (Beklagte 3). Streitig war, ob Vermögenswerte, namentlich Kunstwerke, die im Besitz der Beklagten sind oder waren, zum Nachlass von Z.________ gehören.  
 
A.c. Vor Rechtshängigkeit der Klage hatte der Willensvollstrecker um Erlass einer Verfügungssperre als vorsorgliche Massnahme ersucht. Mit Verfügung vom 15. Januar 2004 verbot der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts A.________ den Beklagten, diejenigen Vermögenswerte zu veräussern, an einen anderen Ort zu bringen oder sonst darüber zu verfügen, die im Namen, Auftrag oder für Rechnung der Beklagten 2 und 3 bei den Beklagten 1 oder 2 gelagert seien oder sich sonst in deren Besitz oder unter deren Verfügungsgewalt befänden. Den Beklagten 2 und 3 wurde zudem verboten, über Kontoguthaben und Depotbestände bei Banken oder über andere Vermögenswerte zu verfügen.  
 
A.d. Mit Urteil vom 1. April 2009 verpflichtete das Bezirksgericht A.________ unter anderem die Beklagte 3, dem Willensvollstrecker einzeln bezeichnete Bilder herauszugeben und alle ihre Vermögenswerte zu übertragen. Es verpflichtete die Beklagten 2 und 3, dem Willensvollstrecker Fr. 2'235'384.15 (Erlös aus dem Verkauf eines Gemäldes) herauszugeben und über den Verbleib von Kunstwerken und sonstigen Vermögenswerten Auskunft zu erteilen.  
 
A.e. Mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten trat der Willensvollstrecker seine Rechte und Pflichten im hängigen Zivilprozess an die Z.________ Stiftung (Klägerin) ab. Weiter schieden die beiden gerichtlich zugelassenen Nebenintervenientinnen - die Ehefrau und die Tochter von Z.________ - aus dem Verfahren aus.  
 
B.  
Gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 1. April 2009 legten alle Beklagten je eine Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Das Obergericht erklärte die Beklagten 2 und 3 als juristische Personen mit Sitz im Ausland für kautionspflichtig und setzte ihnen mit Beschluss vom 8. Mai 2009 eine Frist zur Leistung einer allgemeinen Prozesskaution an. Beide Beklagten ersuchten um unentgeltliche Rechtspflege, wobei die Beklagte 3 zusätzlich beantragte, die vorsorglich erlassene Verfügungssperre vom 15. Januar 2004 über ihre Vermögenswerte aufzuheben. Das Obergericht wies die Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Dispositiv-Ziff. 1), die Eventualbegehren um Befreiung von Prozesskautionen und Barvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2) sowie das Subeventualbegehren betreffend Aufhebung der Verfügungssperre (Dispositiv-Ziff. 3) ab und setzte eine letzte Frist zur Leistung einer Prozesskaution von je Fr. 515'000.-- (Dispositiv-Ziff. 4 des Beschlusses vom 17. Juni 2009). 
 
C.  
 
C.a. Die Beklagte 2 focht die Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 4 des obergerichtlichen Beschlusses am 29. Juni 2009 mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an.  
 
C.b. Die Beklagte 3 focht die Dispositiv-Ziff. 1 bis 4 des obergerichtlichen Beschlusses ebenfalls am 29. Juni 2009 mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an. Sie erhob gleichzeitig eine Beschwerde in Zivilsachen (Verfahren 5A_446/2009) mit den Anträgen, die Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des obergerichtlichen Beschlusses aufzuheben und die vorsorglich erlassene Verfügungssperre vom 15. Januar 2004 über ihre Vermögenswerte ganz oder teilweise aufzuheben und ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das bundesgerichtliche Verfahren wurde bis zum Entscheid über die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgesetzt (Präsidialverfügung 5A_446/2009 vom 16. Juli 2009). Die Beklagte 3 reichte am 17. Juli 2009 eine die Beschwerde ergänzende Rechtsschrift ein.  
 
C.c. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die beiden Nichtigkeitsbeschwerden und die erneuerten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab (Beschlüsse vom 5. Juni 2012).  
 
D.  
 
D.a. Mit Eingabe vom 9. Juli 2012 (Verfahren 5A_518/2012 und 5A_519/2012) beantragt die Beklagte 2 dem Bundesgericht, die Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 4 des obergerichtlichen Beschlusses und den Beschluss des Kassationsgerichts aufzuheben und ihr im Berufungsverfahren vor dem Obergericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen, eventualiter sie von der Leistung von Prozesskautionen und Barvorschüssen im Berufungsverfahren zu befreien und subeventualiter die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter um Befreiung von der Leistung einer Sicherstellung für Gerichtskosten und Parteientschädigungen.  
 
D.b. Mit Eingabe vom 9. Juli 2012 (Verfahren 5A_520/2012) beantragt die Beklagte 3 dem Bundesgericht, die Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 4 des obergerichtlichen Beschlusses und den Beschluss des Kassationsgerichts aufzuheben und ihr im Berufungsverfahren vor dem Obergericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen, eventualiter sie von der Leistung von Prozesskautionen und Barvorschüssen im Berufungsverfahren zu befreien und subeventualiter die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um aufschiebende Wirkung, um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren 5A_446/2009 (Bst. C.b) und um unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter um Befreiung von der Leistung einer Sicherstellung für Gerichtskosten und Parteientschädigungen. Die beiden Verfahren der Beklagten 3 wurden getrennt instruiert (Präsidialverfügung 5A_520/2012 vom 11. Juli 2012).  
 
D.c. Das Präsidium der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat allen Beschwerden - in den Verfahren 5A_446/2009 und 5A_520/2012 entgegen dem Antrag der Klägerin - die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Verfahren bis am 31. Januar 2013 ausgesetzt (Verfügungen vom 24. Juli bzw. 31. Juli und vom 2. November 2012). Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 hat die Klägerin das Scheitern der Vergleichsverhandlungen mitgeteilt. Es sind die kantonalen Akten, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen zu den vier Beschwerden eingeholt worden.  
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichts und des Kassationsgerichts wie auch die dagegen erhobenen Beschwerden sind mit Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen gleich begründet. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Beklagte 2 hängt gemäss dem obergerichtlichen Beschluss zudem von den wirtschaftlichen Verhältnissen auf Seiten der Beklagten 3 und damit von deren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ab. Es drängt sich deshalb auf, die entsprechenden Verfahren (5A_518/2012, 5A_519/2012 und 5A_520/2012) zu vereinigen. Was die Verfügungssperre angeht, erhebt die Beklagte 3 sowohl in ihrer Beschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss (5A_446/2009) als auch in ihrer Beschwerde gegen den kassationsgerichtlichen Beschluss (5A_520/2012) aufeinander bezogene Verfassungsrügen, so dass die beiden Verfahren antragsgemäss zu vereinigen sind. Da der Antrag auf Aufhebung der Verfügungssperre im Subeventualverhältnis zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege steht, rechtfertigt es sich, diese mit jenen Beschwerden im gleichen Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP). Im Folgenden wird die beide Beklagten betreffende Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beurteilt (E. 3 bis 7) und alsdann über den im kantonalen Verfahren subeventuell gestellten Antrag der Beklagten 3, die gegen sie bestehende vorsorgliche Verfügungssperre ganz oder teilweise aufzuheben, entschieden (E. 9 und 10), wobei vorweg jeweilen (E. 2 und 8) auf formelle Fragen einzugehen ist. 
 
2.  
Zu den Beschwerden gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ergibt sich in formeller Hinsicht, was folgt: 
 
2.1. Der selbstständig eröffnete Entscheid, der die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Berufungsverfahren verweigert, ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In der Hauptsache geht es um eine erbrechtliche Streitigkeit und damit um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren festgestellter Streitwert von 70 Mio. Fr. den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Zulässiges Rechtsmittel ist die Beschwerde in Zivilsachen. Die kassationsgerichtlichen Beschlüsse über die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege sind kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG) und lauten zum Nachteil der beiden Beklagten (Art. 76 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. In ihren Beschwerden gegen die kassationsgerichtlichen Beschlüsse beantragen die beiden Beklagten zusätzlich die Aufhebung und Änderung des obergerichtlichen Beschlusses. Es stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Mitanfechtung.  
 
2.2.1. Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 17. Juni 2009 betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 4) haben die beiden Beklagten am 29. Juni 2009 je eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Das gesamte kantonale Verfahren hat damit nicht der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR. 272) unterstanden (Art. 404 f. ZPO), sondern der kantonalen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) und dem kantonalen Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 (GVG/ZH).  
 
2.2.2. Die Übergangsordnung der Schweizerischen Zivilprozessordnung gilt auch für die gemäss deren Anhang 1 aufgehobenen oder geänderten Gesetzesbestimmungen (Urteil 5A_203/2011 vom 5. September 2011 E. 4, nicht veröffentlicht in BGE 137 III 421, dafür in Praxis 101/2012 Nr. 18 S. 123). Bei der Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses war der im Zeitpunkt seiner Ausfällung in Kraft stehende Art. 100 Abs. 6 BGG von 2005/07 zu beachten. Wenn danach der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach den Art. 95-98 BGG zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen Gerichtsinstanz angefochten wurde, hat die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Entscheids dieser Instanz begonnen (AS 2006 1205 1234).  
 
2.2.3. Der obergerichtliche Beschluss ist mit der Beschwerde in Zivilsachen gegen den kassationsgerichtlichen Beschluss folglich nicht mehr anfechtbar, wenn mit dem kantonalen Rechtsmittel alle vor Bundesgericht zulässigen Rügen geltend gemacht werden konnten. Die von den beiden Beklagten heute erhobenen Rügen der Verletzung von Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege (§§ 84 ff. ZPO/ZH, Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) hat das Kassationsgericht unter dem Nichtigkeitsgrund "Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes" (§ 281 Ziff. 1 ZPO/ZH) frei prüfen dürfen. Soweit die beiden Beklagten den obergerichtlichen Beschluss mit ihren Beschwerden gegen die kassationsgerichtlichen Beschlüsse anfechten, kann auf ihre Vorbringen deshalb nicht eingetreten werden (BGE 133 III 585 E. 3.4 und E. 3.5 S. 587 f.; 135 III 127 E. 1.1 S. 128; Moritz W. Kuhn / Markus Nietlispach, Bundesrechtsmittel und kantonale Rechtsmittel - Die Perspektiven kantonaler Gerichte am Beispiel des Kantons Zürich, in: Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht, ZZZ 2008/2009 Nr. 19 S. 297 ff., S. 311 Ziff. 5c mit Hinweisen).  
 
2.3. Mit dem erwähnten Vorbehalt kann auf die innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobenen Beschwerden gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege eingetreten werden. Weitere formelle Einzelfragen sind im Sachzusammenhang zu erörtern.  
 
3.  
Als Berufungsklägerinnen haben die beiden Beklagten gemäss § 73 ZPO/ZH für die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung eine Kaution zu leisten, weil sie in der Schweiz keinen Wohnsitz haben (Ziff. 1) und - für die Beklagte 2 zusätzlich - weil sie sich in Liquidation befindet (Ziff. 5). Streitig ist der Anspruch der beiden Beklagten als Anstalten nach liechtensteinischem Recht und damit als juristische Personen mit Sitz im Ausland auf unentgeltliche Rechtspflege. Die rechtliche Ausgangslage zeigt sich fallbezogen wie folgt: 
 
3.1. Der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege richtet sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts (BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95). Danach befreit zwar die unentgeltliche Prozessführung von der Pflicht zur Leistung von Kautionen (§ 85 Abs. 1 ZPO/ZH), doch haben juristische Personen einen Anspruch weder auf unentgeltliche Prozessführung (§ 84 Abs. 3 ZPO/ZH) noch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (§ 87 i.V.m. § 84 Abs. 3 ZPO/ZH). Auf die gesetzliche Regelung im Kanton Zürich kommen die beiden Beklagten nicht zurück. Sie rügen eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess. Wie es sich damit verhält, kann das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei prüfen. Auf Willkür beschränkt ist die Prüfungsbefugnis hingegen, soweit tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz beanstandet werden (BGE 130 I 180 E. 2.1 S. 182; 135 I 221 E. 5.1 S. 223).  
 
3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Regelung, wie sie inhaltsgleich bereits aus Art. 4 aBV abgeleitet wurde und in der Bundesrechtspflege vorgesehen ist (Art. 64 BGG und Art. 152 OG), ist auf natürliche Personen zugeschnitten. Eine juristische Person ist hingegen nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und hat in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Die Rechtsprechung hat die juristischen Personen von der verfassungsmässigen Garantie der unentgeltlichen Rechtspflege stets ausgeschlossen (BGE 119 Ia 337 E. 4b S. 339). Für eine juristische Person kann ausnahmsweise dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und - in Anlehnung an die Regelung in Deutschland (§ 116 Abs. 1 Ziff. 2 dZPO) - neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 119 Ia 337 E. 4c und E. 4e S. 339 ff.). Der Begriff der "wirtschaftlich Beteiligten" ist weit zu verstehen und umfasst neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger (BGE 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327).  
 
3.3. Einen über den verfassungsmässigen hinausgehenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gewährleistet Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Zivilprozess weder für natürliche Personen (BGE 119 Ia 264 E. 3) noch für juristische Personen (BGE 119 Ia 337 E. 5 S. 341). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat unlängst bestätigt, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Zivilprozess, sei es wegen Aussichtslosigkeit der Begehren oder sei es mangels Nachweises der Bedürftigkeit, das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht verletzt (Urteil Gähwiler gegen Schweiz vom 9. Oktober 2012). Der EGMR prüft den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche unter dem Blickwinkel des Rechts auf Zugang zu einem Gericht als Teilgehalt des Rechts auf ein Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das Recht auf Zugang zu einem Gericht ist kein absolutes Recht und kann Einschränkungen unterliegen, die namentlich durch das Interesse des Staates gerechtfertigt sein können, die Verwendung öffentlicher Mittel zur Finanzierung von Zivilrechtsstreitigkeiten unter Kontrolle zu halten. Wo der Zugang einer Person zu einem Gericht durch Gesetzesvorschrift oder tatsächlich eingeschränkt ist, besteht dann keine Unvereinbarkeit mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wenn die Einschränkung das Recht in seinem Kern nicht beeinträchtigt und sich auf einen berechtigten Zweck stützen kann und wenn das eingesetzte Mittel im Verhältnis zum verfolgten Zweck angemessen ist. Was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an juristische Personen im Besonderen anbetrifft, hat der EGMR festgehalten, dass in den Vertragsstaaten zu dieser Frage weder Übereinstimmung vorherrscht noch sich eine gefestigte Meinung abzeichnet und dass eine wesentliche Zahl von Vertragsstaaten keine unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen vorsieht (Urteil Granos Organicos Nacionales S.A. gegen Deutschland vom 22. März 2012 §§ 45-47). Nach den Kriterien der Wahrung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht in seinem Kern, der Verfolgung eines berechtigten Zwecks und der Angemessenheit des dazu eingesetzten Mittels beurteilt der EGMR die ihm vorgelegten Rechtssachen einzelfallbezogen. So wurde im zitierten Urteil die Verweigerung der Prozesskostenhilfe gemäss § 116 Abs. 1 Ziff. 2 dZPO an eine ausländische juristische Person weder als Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; §§ 48-53) noch als Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK; §§ 54-57) beanstandet (für weitere Nachweise: BGE 132 I 134 E. 2.1 S. 137 f.).  
 
4.  
Das Kassationsgericht hat den obergerichtlichen Beschluss zutreffend wiedergegeben und den beiden Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege einzig mit der Begründung verweigert, sie seien juristische Personen mit Sitz im Ausland. 
 
4.1. Das Obergericht hat die Verfassungsrechtsprechung (E. 2.2 hiervor) richtig dargestellt und mit Hinweisen auf die kantonale Praxis und auf Lehrmeinungen ergänzt (E. 1.3 S. 5 f.). Die Gesuche beider Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters hat das Obergericht ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst aus folgenden Gründen abgewiesen:  
 
4.1.1. Zu den Voraussetzungen eines ausnahmsweisen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege hat das Obergericht festgehalten, die Beklagte 3 habe lediglich behauptet, dass ihr einziges Aktivum im Streit stehe und dass auch ihre wirtschaftlich Berechtigten mittellos seien. Dass sie über keine weiteren Aktiven und Vermögenswerte verfüge, sei nicht glaubhaft gemacht. Gemäss ihrer Darstellung sei der Inhaber ihrer Gründerrechte selbst Begünstigter. Wer Inhaber dieser Gründerrechte sei, stehe vorliegend im Streit. Die Beklagte 3 mache im Prozess geltend, ihre Gründerrechte seien rechtmässig auf den original Trustee des B.________ Settlements zediert worden. Entsprechend sei auch davon auszugehen, dass dieser am Ausgang des Rechtsstreits wirtschaftlich interessiert sei. Die Beklagte 3 nenne diesen nicht namentlich und behaupte und belege auch nicht mittels Urkunden, dass dieser mittellos sei (E. 1.4.1 S. 6 f.).  
 
4.1.2. Mit Bezug auf die Beklagte 2 hat das Obergericht festgehalten, es sei unbestritten, dass die Beklagte 2 über keine Vermögenswerte mehr verfüge. Wie sie hingegen selber darlege, habe die Beklagte 3 ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, dass sie einen Berufungsantrag stelle. Zwischen der Klägerin und der Beklagten 2 gehe es um die Frage, wem der Surrogationsanspruch von Fr. 2'235'384.15 zustehe. Die Beklagte 2 erhebe keinen Anspruch auf den Erlös aus dem Verkauf des Bildes und mache geltend, sie habe den hälftigen Miteigentumsanteil am Bild durch Widmung auf die Beklagte 3 übertragen. Sie sei gezwungen, gegen ihre Verurteilung zur Herausgabe des Verkaufserlöses im Interesse der Beklagten 3 eine Berufung zu erheben. In Anbetracht der geltend gemachten Interessenlage hat das Obergericht dafürgehalten, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte 3 infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage wäre, das Rechtsmittelverfahren der Beklagten 2 zu finanzieren. Denn Begünstigter der Beklagten 3 sei nach deren eigenen Angaben der original Trustee des B.________ Settlements, den sie namentlich nicht bezeichne und von dem sie auch nicht behaupte und belege, dass er mittellos sei (E. 1.4.1 S. 7).  
 
4.1.3. In einer Zweit- und einer Drittbegründung hat das Obergericht ausgeführt, bereits die Tatsache, dass beide Beklagten ausländische juristische Personen seien, schliesse die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aus. Diese örtliche Einschränkung rechtfertige sich auch unter dem Aspekt des öffentlichen Interesses (E. 1.4.2 S. 8). Schliesslich hat das Obergericht in analoger Anwendung von § 116 dZPO ergänzt, die Prozessführung müsse überdies "allgemeinen Interessen" dienen. Inwiefern die Voraussetzung bei den Beklagten 2 und 3 erfüllt sein könnte, sei nicht ersichtlich (E. 1.4.3 S. 9 des obergerichtlichen Beschlusses).  
 
4.2. Das Kassationsgericht hat auf die Zweitbegründung abgestellt und dafürgehalten, das Obergericht habe keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt und den beiden Beklagten allein schon deshalb die unentgeltliche Rechtspflege verweigern dürfen, weil es sich um ausländische juristische Personen handle. Auf die weiteren Rügen einzugehen, erübrige sich damit (E. III/2.2d S. 9 f. der kassationsgerichtlichen Beschlüsse). Die beiden Beklagten rügen das blosse Abstellen auf ihren Sitz im Ausland als verfassungswidrig (S. 14 ff. der Beschwerden 5A_518/2012 und 5A_519/2012 sowie S. 13 ff. der Beschwerde 5A_520/2012).  
 
4.2.1. In seiner Verfassungsrechtsprechung hat das Bundesgericht stets daran festgehalten, dass eine juristische Person keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erheben kann. In BGE 119 Ia 337 hat es eine Ausnahme in Betracht gezogen, wenn das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt und "se risultano adempiute altre condizioni, sul modello della legislazione tedesca" (BGE 119 Ia 337 E. 4e S. 341). Der Sache nach ist es bei diesen weiteren Bedingungen von § 116 Abs. 1 Ziff. 2 dZPO lediglich um die Mittellosigkeit der "persone interessate economicamente alla società" (BGE 119 Ia 337 E. 4e S. 341) gegangen. Die später veröffentlichte Rechtsprechung hat denn auch klargestellt, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für eine juristische Person ausnahmsweise dann bestehen kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327). Die weiteren Bedingungen gemäss § 116 Abs. 1 Ziff. 2 dZPO, dass es sich um eine inländische juristische Person handeln muss und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege allgemeinen Interessen zuwiderlaufen muss, hat das Bundesgericht nicht übernommen. Ob die juristische Person ihren Sitz im Inland oder Ausland hat, ist für die ausnahmsweise in Betracht zu ziehende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege genauso wenig entscheidend wie der Wohnsitz im In- oder Ausland einer natürlichen Person (BGE 120 Ia 217).  
 
4.2.2. Seinen gegenteiligen Standpunkt kann das Kassationsgericht nicht auf die in seiner Rechtsprechung (ZR 100/2001 Nr. 29 S. 94 ff. E. 2c) zitierten Urteile des Bundesgerichts 4P.289/1996 vom 17. Februar 1997 und 4P.113/1997 vom 23. April 1997 stützen. In beiden Urteilen hat das Bundesgericht offengelassen, ob BGE 119 Ia 337 einen verfassungsrechtlichen Anspruch juristischer Personen auf unentgeltliche Rechtspflege habe anerkennen wollen, zumal der beschwerdeführenden Partei selbst innerhalb der vom deutschen Prozessrecht gesetzten Schranken die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung versagt bliebe (Urteile 4P.289/1996 E. 2c und 4P.113/1997 E. 2a). Gleich verhält es sich mit veröffentlichten Beschlüssen des Obergerichts, wenn es "obiter dictum" davon ausgeht, selbst bei einer analogen Anwendung des § 116 dZPO wäre der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu versagen (ZR 101/2002 Nr. 93 S. 286 f. E. 3b). Gesuche und Beschwerden betreffend die unentgeltliche Rechtspflege hat das Bundesgericht bei juristischen Personen mit Sitz im Ausland auf die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes hin geprüft und nicht mit der weniger aufwändigen Begründung abgetan, es handle sich um eine juristische Person, der wegen ihres Sitzes im Ausland ohnehin kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zustehe ( Urteil 5P.357/1993 vom 27. Oktober 1993 E. 3b und Beschluss 1A.87/1998 vom 6. Mai 1998, für Stiftungen liechtensteinischen Rechts; Beschlüsse 5C.1/2002 und 5C.3/2002 vom 20. Februar 2002, je für eine Anstalt nach liechtensteinischem Recht; zuletzt für juristische Personen mit Sitz im Ausland: Verfügung 4A_88/2012 vom 13. März 2012; Urteil 1B_522/2011 vom 23. November 2011 E. 2; Verfügung 5A_427/2011 vom 5. Juli 2011; u.v.a.m.).  
 
4.2.3. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einzig mit der Begründung, die beiden Beklagten seien juristische Personen mit Sitz im Ausland, erweist sich aus den dargelegten Gründen als verfassungswidrig.  
 
4.3. Wie die beiden Beklagten zutreffend darlegen (S. 7 Rz. 7 der Beschwerden 5A_518/2012, 5A_ 519/2012 und 5A_520/2012), übt das Kassationsgericht seine Rechtsprechungstätigkeit seit dem 1. Juli 2012 nicht mehr aus und müsste im vorliegenden Rückweisungsfall erneut das Obergericht - wenn auch in Fünferbesetzung - entscheiden (§ 211 und § 212 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, GOG, vom 10. Mai 2010, LS 211.1). Es rechtfertigt sich deshalb, die kassationsgerichtlichen Beschlüsse daraufhin zu prüfen, ob sie sich im Ergebnis als mit den Grundrechten vereinbar erweisen. Unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind dabei die - an sich unzulässigen (E. 2.2 hiervor) - Vorbringen beider Beklagten zu berücksichtigen.  
 
5.  
Das Obergericht hat beiden Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, weil Dritte an der erfolgreichen Prozessführung ein wirtschaftliches Interesse hätten. Die Beklagten könnten nicht als mittellos gelten. Streitig ist der Begriff der "wirtschaftlich Beteiligten". 
 
5.1. Wie ausgeführt (E. 3.2 hiervor), kann für eine juristische Person ausnahmsweise dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind. Der Begriff der "wirtschaftlich Beteiligten" ist weit zu verstehen und umfasst neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger. Wer als wirtschaftlich Beteiligter erfasst werden darf, hat das Bundesgericht stets anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt. Einer liechtensteinischen Stiftung, deren sämtliche Guthaben mit Arrest belegt waren, hat das Bundesgericht den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege versagt, weil die Organe der Stiftung, d.h. die aus zwei Advokaten bestehende Stiftungsverwaltung, und eine indirekt interessierte Bank, die die Guthaben der Stiftung in der Schweiz geführt hat, den verlangten Kostenvorschuss aufbringen können. Im besonderen Fall einer Stiftung ist zudem in Betracht zu ziehen, dass sich die Stiftung an ihre Aufsichtsbehörde wenden kann (Urteil 5P.357/1993 vom 27. Oktober 1993 E. 3b). Ebenfalls im Fall von liechtensteinischen Stiftungen hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen mit der Begründung, dass der wirtschaftlich berechtigten Familie, in deren Interessen der vorliegende Rechtsstreit geführt wird, zuzumuten ist, die Prozesskosten vorzuschiessen, falls die gesuchstellenden Stiftungen tatsächlich über keine weiteren Vermögenswerte verfügen sollten ( Beschluss 1A.87/1998 vom 6. Mai 1998). Schliesslich hat das Bundesgericht klargestellt, dass das Gesuch einer Anstalt nach liechtensteinischem Recht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedenfalls dann abzuweisen ist, wenn der Streit im Interesse eines indirekt Beteiligten geführt wird, dessen Identität nicht offen gelegt und dessen Mittellosigkeit nicht dargetan wird (Beschlüsse 5C.1/2002 und 5C.3/2002 vom 20. Februar 2002).  
 
5.2. Die Beurteilung des Obergerichts liegt in rechtlicher Hinsicht auf der Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und kann nicht beanstandet werden. Entgegen der Auffassung der beiden Beklagten (S. 22 ff. Rz. 67-74 der Beschwerden 5A_518/2012 und 5A_519/2012 sowie S. 23 f. Rz. 70-75 der Beschwerde 5A_520/2012) fallen unter den Begriff der "wirtschaftlich Beteiligten" nicht bloss Teilhaber der juristischen Person oder Anteilseigner, sondern weitergehend wirtschaftlich direkt oder indirekt interessierte Dritte (Begünstigte, Gläubiger u.a.m.). Die fehlende Zumutbarkeit für die wirtschaftlich Beteiligten und deren Unfähigkeit, die notwendigen Mittel aufzubringen, muss die gesuchstellende juristische Person behaupten und belegen, soll ihre eigene Mittellosigkeit als nachgewiesen gelten (so ausdrücklich BGE 119 Ia 337 E. 4e S. 341: "Nessuna spiegazione però, neppure nella procedura di appello, è stata fornita [...] sulle persone interessate economicamente alla società."). Der Einwand der beiden Beklagten, vergleichbare ausländische Rechtsordnungen kennten einen engen Begriff der "wirtschaftlich Beteiligten", ist unbehelflich, zumal sie keine völkerrechtlichen Bestimmungen nennen, die das Obergericht zur Übernahme eines im Ausland entwickelten Begriffs der "wirtschaftlich Beteiligten" hätten verpflichten können.  
 
5.3. Es bleibt zu prüfen, ob die Leistung der Prozesskaution für die Berufung der Beklagten 3 von dem selbst begünstigten Inhaber ihrer Gründerrechte, d.h. dem original Trustee des B.________ Settlements verlangt werden kann, dessen Namen die Beklagte 3 nicht genannt und dessen Mittellosigkeit sie weder behauptet noch belegt hat (E. 4.1.1), und ob die Leistung der Prozesskaution für die Berufung der Beklagten 2 von der an deren erfolgreichen Prozessführung wirtschaftlich interessierten Beklagten 3 verlangt werden kann (E. 4.1.2). Die Interessenlage wie auch die Frage der Mittellosigkeit beurteilt sich anhand der tatsächlichen Verhältnisse, die das Bundesgericht lediglich auf Willkür hin überprüft (E. 3.1 hiervor).  
 
6.  
Entscheidend hat das Obergericht auf die wirtschaftlichen Interessen des original Trustee des B.________ Settlements abgestellt, den die Beklagte 3 nicht namentlich nenne und von dem sie nicht behaupte und auch nicht mit Urkunden belege, dass er mittellos sei. 
 
6.1. Aufgrund der Schilderungen der beiden Beklagten wollte Z.________ einen Teil seines Vermögens wohltätigen Zwecken in den Bereichen Kunst und Kultur zuwenden und gründete dazu eine "C.________" genannte Stiftung nach liechtensteinischem Recht, die ihrerseits die Gründerrechte der für Erwerb und Verwaltung der Kunstgegenstände eigens geschaffenen Beklagten 2 hielt. Im Frühjahr 2003 beschlossen Z.________ und das Kuratorium der C.________-Stiftung, deren sämtliche Vermögenswerte zu den gleichen wohltätigen Zwecken in eine angelsächsische Trust-Struktur zu überführen. Es wurde deshalb der als "B.________" bezeichnete Trust geschaffen und zur Abwicklung der Vermögensüberführung die bereits bestehende (inaktive) Beklagte 3 benutzt, deren Gründerrechte bei Z.________ lagen. Die Beklagte 2 übertrug alsdann ihre Vermögenswerte an die Beklagte 3, worauf Z.________ am 30. April 2003 die Gründerrechte an der Beklagten 3 an den original Trustee des B.________ Settlements abtrat und am 19. Mai 2003 starb (S. 9 ff. Rz. 18-31 der Beschwerden 5A_518/2012 und 5A_519/2012 sowie S. 10 f. Rz. 20-23 der Beschwerde 5A_520/2012).  
 
6.2. Das Obergericht hat festgehalten, der original Trustee des B.________ Settlements werde nicht namentlich bezeichnet und dessen Mittellosigkeit weder behauptet und belegt, weshalb auch die Mittellosigkeit der Beklagten 3 und infolgedessen der Beklagten 2 nicht als nachgewiesen gelten könne. Die beiden Beklagten erblicken darin eine verfassungswidrige Ermittlung der Bedürftigkeit und eine grundrechtswidrige summarische Prüfung (S. 21 f. Rz. 62-64 und S. 26 ff. Rz. 82-84 der Beschwerden 5A_518/2012 und 5A_ 519/2012 sowie S. 21 f. Rz. 65-67 und S. 27 f. Rz. 83-85 der Beschwerde 5A_520/2012). Die Beklagte 3 bietet dem Bundesgericht oder eventuell dem Obergericht an, als Beweis die Trusturkunde ("Deed of Trust") unter Ausschluss der Gegenpartei einzusehen, aus der sich die Identität des Trustees und der Destinatärkreis des B.________ Trusts ergeben soll (S. 32 f. Rz. 99-100 der Beschwerde 5A_520/2012).  
 
6.2.1. Nach der in E. 3.3 zitierten Rechtsprechung ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt, wenn wegen fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird. Soweit sich die beiden Beklagten in diesem Zusammenhang auf ihre Verfahrensrechte gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen, ist zu ergänzen, dass das Verfahren auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege keine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK betrifft (Urteil Hilpert gegen Schweiz vom 29. November 2001, in: VPB 66/2002 Nr. 110 S. 1301; Urteil 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen ).  
 
6.2.2. Im Verfahren auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege hat die entscheidende Behörde allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt. Grundsätzlich aber obliegt dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Die beiden Beklagten waren vor Obergericht anwaltlich vertreten und sind deshalb nicht als unbeholfen anzusehen. Die Beklagte 3 hat in ihrem Gesuch dargelegt, dass sie nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe (S. 10 Rz. 26-27). Sie ist auf die Mittellosigkeit der wirtschaftlich Beteiligten eingegangen (S. 13 ff. Rz. 39-51) und hat dabei ausdrücklich auf den selbst begünstigten original Trustee des B.________ Settlements als Inhaber ihrer Gründerrechte Bezug genommen (S. 14 Rz. 46, act. 250). Unter diesen Umständen hat die Beklagte 3 bereits im Gesuchsverfahren ausreichend Anlass und auch die Möglichkeit gehabt, die Mittellosigkeit dieses original Trustee des B.________ Settlements zu behaupten und zu belegen, und das Obergericht war nicht verpflichtet, der Beklagten 3 eine Nachfrist zur Einreichung von Belegen anzusetzen oder sie zu befragen. Entsprechende Pflichten bezieht der von beiden Beklagten erwähnte Autor auf hier nicht gegebene Verfahrenslagen ( Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, 2001, S. 131 ff., S. 189). Entgegen ihrer Darstellung entbindet die beiden Beklagten die angerufene Untersuchungsmaxime nicht von ihren Obliegenheiten bei der Feststellung der Mittellosigkeit (Urteile 5A_382/2010 vom 22. September 2010 E. 3.1 und 4A_466/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.3). Dabei ist es nicht ungewöhnlich, dass die Bezeichnung von privaten Geldgebern gegenüber dem Gericht in einer Form erfolgen kann, die den Schutz der Persönlichkeit gewährleistet (Urteil 5P.246/2006 vom 23. August 2006 E. 4.2) oder hier die von beiden Beklagten behaupteten Geheimhaltungsinteressen wahrt.  
 
6.2.3. Soweit die Beklagte 3 vor Bundesgericht zum Beweis der Identität des Trustees und des Destinatärkreises des B.________ Trusts die Einsichtnahme in die Trusturkunde ("Deed of Trust") anbietet, handelt es sich um ein neues und unzulässiges Beweismittel, weil zu dessen Anerbieten vor Obergericht bereits Grund und Gelegenheit bestanden hat (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129).  
 
6.2.4. Die beiden Beklagten räumen auch vor Bundesgericht ein, dass der original Trustee des B.________ Trusts gemäss liechtensteinischem Recht als Inhaber der Gründerrechte der Beklagten 3 Begünstigter deren Vermögens ist (S. 23 Rz. 72 der Beschwerden 5A_518/2012 und 5A_519/2012 sowie S. 23 Rz. 74 der Beschwerde 5A_520/2012). Dass sie den original Trustee gleichwohl nicht zum wirtschaftlich Beteiligten der Beklagten 3 rechnen wollen, liegt am unzutreffenden Begriff, den beide Beklagten von einem wirtschaftlich Beteiligten haben (E. 5.2 hiervor). Sodann ist bereits vor Obergericht unbestritten geblieben, dass die Beklagte 3 ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, dass die Beklagte 2 einen Berufungsantrag auf Aufhebung der Herausgabe des Verkaufserlöses stellt (S. 15 Rz. 53 des Gesuchs der Beklagten 2 um unentgeltliche Rechtspflege, act. 252). Die Annahme kann deshalb nicht beanstandet werden, beide Beklagten hätten wirtschaftlich Interessierte, von denen die Leistung der Prozesskautionen für die Berufung verlangt werden könne.  
 
6.2.5. Durfte schliesslich davon ausgegangen werden, dass die beiden Beklagten wirtschaftlich Beteiligte haben, deren Mittellosigkeit sie nicht behauptet haben, geschweige denn bewiesen haben, so war es auch zulässig, die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege allein mit dem fehlenden Nachweis der Mittellosigkeit zu begründen. Es liegt insoweit keine bloss summarische Beurteilung vor, die bedenklich sein könnte. Denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt kumulativ Bedürftigkeit des Gesuchstellers und Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie für den Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung zusätzlich deren sachliche Notwendigkeit voraus (BGE 123 I 145 E. 2b/bb S. 147; 128 I 225 E. 2.5 S. 232). Hat es am Nachweis der Bedürftigkeit auf Seiten beider Beklagten gefehlt, bedeutet es keine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), dass im kantonalen Verfahren die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr geprüft wurden (Urteil 5A_486/2011 vom 25. August 2011 E. 3). Es besteht deshalb auch kein Anlass, auf die heute wiederholten Vorbringen der beiden Beklagten dazu einzugehen (S. 30 ff. der Beschwerden 5A_518/2012 und 5A_519/2012 sowie S. 33 ff. der Beschwerde 5A_520/2012). Desgleichen war und ist die unentgeltliche Rechtspflege auch nicht teilweise im Sinne einer Befreiung von der Leistung der Prozesskautionen und Barvorschüsse zu bewilligen (S. 34 f. der Beschwerden 5A_518/2012 und 5A_519/2012 sowie S. 43 f. der Beschwerde 5A_520/2012).  
 
6.3. Insgesamt verletzt es weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK, den beiden Beklagten mangels Nachweises ihrer Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern.  
 
7.  
Aus den dargelegten Gründen lassen sich die kassationsgerichtlichen Beschlüsse im Ergebnis halten und kann folglich die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege an die beiden Beklagten für die kantonalen Rechtsmittelverfahren mangels Nachweises ihrer Mittellosigkeit nicht beanstandet werden. Es ist Sache des Obergerichts, den Beklagten 2 und 3 die Frist zur Leistung der Prozesskautionen neu anzusetzen (BGE 128 V 199 E. 9 S. 216). 
 
8.  
Zu den Beschwerden gegen die Weigerung, die vorsorglich angeordnete Verfügungssperre ganz oder teilweise aufzuheben, ergibt sich in formeller Hinsicht, was folgt: 
 
8.1. Der Entscheid, der die Aufhebung einer vorsorglich angeordneten Verfügungssperre während des hängigen Berufungsverfahrens ablehnt, ist ein Zwischenentscheid, der mit Beschwerde nur angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87).Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig beseitigen lässt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 und 522 E. 1.3 S. 525; 138 III 190 E. 6 S. 192). Dass der Beklagten 3 während des Berufungsverfahrens weiterhin die Verfügungsmacht über Vermögensbestandteile entzogen bleibt, kann mit Rücksicht auf die ihr verweigerte unentgeltliche Rechtspflege (E. 2-7 hiervor) als Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anerkannt werden (allgemein: BGE 93 I 401 E. 2 S. 402 f.; 105 Ia 318 E. 2a S. 320 f.; Urteil 5A_901/2011 vom 4. April 2012 E. 1 mit Hinweisen). Der Zwischenentscheid unterliegt dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel (BGE 137 III 261 E. 1.4 S. 264) und damit der Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (E. 2.1 hiervor). Die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts gegenüber einem Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen ist dabei auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Art. 98 BGG).  
 
8.2. Die Beklagte 3 hat mit Bezug auf die Verfügungssperre den obergerichtlichen Beschluss direkt mit Beschwerde vor Bundesgericht angefochten (Verfahren 5A_446/2009). Gleichzeitig ist sie an das Kassationsgericht gelangt, das ihre Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen hat. Gegen den Beschluss des Kassationsgerichts hat die Beklagte 3 auch in diesem Punkt eine Beschwerde an das Bundesgericht eingelegt (S. 12 f. Rz. 28 und S. 17 f. Rz. 46-47 der Beschwerde 5A_520/2012). Den obergerichtlichen Beschluss hat sie dabei nicht nochmals angefochten (E. 2.2 hiervor). Es stellt sich die Frage nach dessen Letztinstanzlichkeit.  
 
8.2.1. Gemäss den hier noch massgebenden Verfahrensgesetzen (E. 2.2.1 hiervor) beurteilt das Kassationsgericht in Zivilsachen Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Obergerichts, des Handelsgerichts sowie des obergerichtlichen und handelsgerichtlichen Einzelrichters (§ 69a Abs. 1 GVG). Zu "Entscheide des Obergerichts" gehören prozessleitende Entscheide, die selbstständig mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden können, wenn ein schwer wieder gutzumachender Nachteil droht (§ 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO/ZH). Die Voraussetzung erfüllen Entscheide des erkennenden Gerichts, durch die der Erlass einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird. Die vom Obergericht im Berufungsverfahren verweigerte Aufhebung der bereits bestehenden vorsorglichen Verfügungssperre ist somit ein prozessleitender Entscheid, der gemäss § 282 ZPO/ZH der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegt ( Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 65 zu § 110, N. 2 zu § 262 und N. 5a zu § 282 ZPO/ZH).  
 
8.2.2. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gemäss § 284 ZPO/ZH gegen "Rekursentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen" (Ziff. 7) nicht zulässig. Der am 1. Juli 2003 neu in Kraft getretene Ausschlussgrund bezieht sich auf Rekursentscheide und ist wörtlich zu verstehen. Die Entstehungsgeschichte verdeutlicht, dass die Schaffung dieses Ausschlussgrundes den doppelten kantonalen Rechtsmittelzug gegenüber vorsorglichen Massnahmen - zunächst Rekurs an das Obergericht, dann Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht - zu beseitigen und die Prozesse zu beschleunigen bezweckt hat (Urteil 5P.369/2004 vom 24. November 2004 E. 1.1.2). Im Antrag und in der Weisung des Regierungsrates vom 18. Juli 2001 heisst es dazu, dass die Neuordnung des Rechtsmittelsystems nur die Entscheide der unteren Gerichtsinstanzen betrifft und dass nach wie vor als einziges kantonales Rechtsmittel die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht zur Verfügung steht, soweit die oberen kantonalen Instanzen (Obergericht, Handelsgericht) vorsorgliche Massnahmen erstinstanzlich anordnen (ABl 2001 1198 S. 1205). Auch in der Lehre wird unterstrichen, dass ein Rekursentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht unterliegt und direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten ist (Kuhn / Nietlispach, a.a.O., S. 311 Ziff. 5b). Die obergerichtliche Weigerung, im Berufungsverfahren die bereits bestehende vorsorglich angeordnete Verfügungssperre ganz oder teilweise aufzuheben, war erstinstanzlich und mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar. Die Beklagte 3 hat sich daher zu Recht nicht auf die diesbezüglich unklare Rechtsmittelbelehrung im obergerichtlichen Beschluss verlassen und dagegen eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.  
 
8.2.3. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gemäss § 285 Abs. 2 ZPO/ZH stets zulässig und geht dem Weiterzug an das Bundesgericht vor, wenn eine Verletzung von Art. 8, 9, 29 oder 30 BV oder von Art. 6 EMRK geltend gemacht wird. Die von der Beklagten 3 gegen den obergerichtlichen Beschluss erhobenen Rügen der Verletzung von Art. 9 und Art. 29 BV sowie von Art. 6 EMRK sind dem Kassationsgericht zu unterbreiten gewesen und unterbreitet worden, das sie als Nichtigkeitsgründe der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (§ 281 Ziff. 1 ZPO/ZH), einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme (§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH) und einer Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 3 ZPO/ZH) hätte prüfen dürfen. Da dem Bundesgericht gegenüber Entscheiden betreffend vorsorgliche Massnahme auch nur eine Prüfung auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin zusteht (Art. 98 BGG), ist seine Prüfungsbefugnis gleich oder enger als diejenige des Kassationsgerichts. Praxisgemäss kann deshalb auf die gegen den obergerichtlichen Beschluss erhobene Beschwerde (5A_446/2009) nicht eingetreten werden. Kantonal letztinstanzlich ist einzig der Beschluss des Kassationsgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 585 E. 3.4 und E. 3.5 S. 587 f.; 137 III 268 E. 1.2-1.4 S. 278 f.).  
 
8.3. Zulässig und einzutreten ist betreffend die angefochtene Verfügungssperre lediglich auf die innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde 5A_520/2012 gegen den Beschluss des Kassationsgerichts. Weitere formelle Einzelfragen werden im Sachzusammenhang erörtert.  
 
9.  
Die Beklagte 3 hat in ihrer Eingabe vom 29. Juni 2009 an das Kassationsgericht die Aufhebung ausdrücklich auch der Dispositiv-Ziff. 3 des obergerichtlichen Beschlusses beantragt und subsubeventualiter einen materiellen Antrag zur Verfügungssperre gestellt (S. 3). Sie hat die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Weigerung des Obergerichts, die Verfügungssperre ganz oder teilweise aufzuheben, begründet (S. 7 Rz. 3) und ihre Nichtigkeitsgründe geltend gemacht (S. 19 f. Rz. 62-65 und S. 36 ff. Rz. 145-181, act. 1). Die Klägerin hat auch dazu Stellung genommen (S. 14 f. Rz. 60-65, act. 15). Das Kassationsgericht hat in seinem Beschluss zwar ausdrücklich erwähnt, dass die Beklagte 3 die Aufhebung von Ziff. 1 bis 4 beantragt (E. 4.2 S. 4), ist dann aber mit keinem Wort auf den Antrag, die Ziff. 3 aufzuheben, und auf die Rügen betreffend Verfügungssperre eingegangen. Das Kassationsgericht hat der Beklagten 3 damit das Recht verweigert (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9), was von ihr auch gerügt wird (S. 17 f. Rz. 46-47 der Beschwerde 5A_520/2012). Aus den erwähnten Gründen (E. 4.3 hiervor) ist nachstehend indessen zu prüfen, ob sich der kassationsgerichtliche Beschluss im Ergebnis als mit der Verfassung vereinbar erweist. Unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind dabei die - an sich unzulässigen (E. 8.2 hiervor) - Vorbringen der Beklagten 3 zu berücksichtigen. 
 
10.  
Den Antrag der Beklagten 3, die Verfügungssperre ganz oder teilweise aufzuheben, hat das Obergericht mit einer doppelten Begründung abgewiesen. 
 
10.1. Zum einen hat das Obergericht dafürgehalten, dass vorsorgliche Massnahmen aufgehoben oder geändert werden könnten, wenn sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erwiesen oder wenn sich die Umstände geändert hätten. Solches mache die Beklagte 3 nicht geltend. Es bestünde zudem die Gefahr, dass die Klägerin eines Teils ihres Vermögens entledigt würde bzw. letztlich den Prozess der Beklagten 3 finanziert hätte, wenn die Verfügungssperre auch nur teilweise aufgehoben würde, um der Beklagten 3 die Prozessfinanzierung zu ermöglichen (E. 3.2 S. 10 f.). Zum anderen hat das Obergericht den Antrag deshalb abgewiesen, weil eine teilweise Aufhebung der Verfügungssperre, um den Anspruch der Beklagten 3 auf den Rechtsweg zu gewährleisten, erst dann in Betracht käme, wenn die Beklagte 3 das für die Kautionsleistung benötigte Geld nicht anderweitig erhältlich machen könnte. Begünstigter der Beklagten 3 sei nach deren Angaben der original Trustee des B.________ Settlements, den sie namentlich nicht bezeichne und von dem sie auch nicht behaupte und belege, dass er mittellos sei. Entsprechend sei davon auszugehen, dass sie den benötigten Geldbetrag vom Begünstigten erhältlich machen könnte (E. 3.3 S. 12 des obergerichtlichen Beschlusses).  
 
10.2. Im Einzelnen ergibt sich unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel (Art. 98 BGG) Folgendes:  
 
10.2.1. Die Verfügungssperre hat den Zweck, den bestehenden Zustand vor Rechtshängigkeit des Prozesses (§ 222 Ziff. 3 ZPO/ZH) und während dessen Dauer zu erhalten (§ 110 Abs. 1 ZPO/ZH) und dadurch die Vollstreckung des künftigen Urteils sicherzustellen (zum Begrifflichen: BGE 136 III 200 E. 2.3.2 S. 204). Als vorsorgliche Massnahme kann die Verfügungssperre aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die Umstände geändert haben (§ 229 i.V.m. § 110 Abs. 3 ZPO/ZH). Das Bezirksgericht hat die Beklagte 3 zur Übergabe von Vermögenswerten an die Klägerin verurteilt, doch ist das Urteil noch nicht rechtskräftig und mit Berufung angefochten. Insoweit ist nicht ersichtlich, was sich am Sicherungsbedürfnis als Grundlage der Verfügungssperre geändert haben könnte. Im Gegenteil müsste nach einer erstinstanzlichen Verurteilung noch viel eher angenommen werden, es könnte eine "Veränderung des bestehenden Zustands" (§ 110 Abs. 1 ZPO/ZH) durch Vermögensverschiebungen drohen. Die Änderung der "Umstände" muss sich zudem auf die für die Anordnung der Verfügungssperre massgebende Grundlage beziehen (z.B. BGE 122 III 213). Dazu gehört die Tatsache, dass die Beklagte 3 im Berufungsverfahren eine Prozesskaution zu leisten hat, entgegen ihrer Annahme (S. 16 Rz. 48 der Beschwerde 5A_446/2009) offenkundig nicht, zumal sie mit dem Zweck und den tatsächlichen Grundlagen der Sicherungsmassnahme nichts zu tun hat. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten 3 gehen insgesamt an der Sache vorbei.  
 
10.2.2. Dass die vorsorglich angeordnete Verfügungssperre aufzuheben oder zu ändern sei, weil sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erwiesen habe (§ 229 i.V.m. § 110 Abs. 3 ZPO/ZH), wird nicht gerügt und ist nicht zu prüfen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
10.2.3. Durfte unter Willkürgesichtspunkten eine Aufhebung oder Änderung der Verfügungssperre abgelehnt werden, bleibt gleichwohl zu prüfen, ob die Verfügungssperre ganz oder teilweise aufzuheben ist, weil die Beklagte 3 Mittel benötigt, um ihren Prozess zu führen. Entgegen ihrer Ansicht (S. 18 Rz. 57 der Beschwerde 5A_446/2009) stellt sich im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verfügungssperre die Frage, ob sie die Möglichkeit hat, sich auf andere Weise die Mittel zur Führung des Prozesses zu verschaffen (Urteil 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 2.4, in: Praxis 96/2007 Nr. 98 S. 653 f., betreffend die Beschlagnahme des einzigen Kontos einer liechtensteinischen Stiftung und deren Anspruch auf Freigabe des für die Wahrung ihrer rechtlichen Interessen notwendigen Betrags). Die Frage durfte ohne Verletzung von Verfassungsrechten unter Hinweis auf den an der Beklagten 3 "wirtschaftlich beteiligten" original Trustee des B.________ Settlements verneint werden. Auf bereits Gesagtes (E. 6), an dem die Ausführungen der Beklagten 3 zum Trust (S. 26 Rz. 98 der Beschwerde 5A_446/2009) nichts zu ändern vermögen, kann hier verwiesen werden.  
 
10.3. Die Abweisung des Antrags, die Verfügungssperre ganz oder teilweise aufzuheben, erscheint aus den dargelegten Gründen im Ergebnis weder als willkürlich (Art. 9 BV; BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51 und 232 E. 6.2 S. 239) noch als überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 132 I 249 E. 5 S. 253; 135 I 6 E. 2.1 S. 9).  
 
11.  
Die Beschwerden bleiben insgesamt erfolglos. Die beiden Beklagten werden kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und die Klägerin mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in den Verfahren 5A_518/2012 und 5A_519/2012 einverstanden war und in den Gesuchsverfahren 5A_446/2009 und 5A_520/2012 unterlegen ist (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Den Gesuchen der beiden Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege kann aus den gleichen Gründen, wie sie für das kantonale Berufungsverfahren gelten, nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.). 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 5A_446/2009, 5A_518/2012, 5A_519/2012 und 5A_520/2012 werden vereinigt. 
 
2.  
 
2.1. Auf die Beschwerde 5A_446/2009 wird nicht eingetreten.  
 
2.2. Die Beschwerden 5A_518/2012, 5A_519/2012 und 5A_520/2012 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 30'000.-- werden zu einem Drittel der Beklagten 2/Beschwerdeführerin 1 und zu zwei Dritteln der Beklagten 3/Beschwerdeführerin 2 auferlegt. 
 
5.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. April 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten