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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_672/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Januar 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. James T. Peter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ Inc., 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Antonio Rigozzi, 
Rechtsanwältin Sabina Sacco und 
Rechtsanwalt Fabrice Robert-Tissot, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des ICC 
Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 18. Oktober 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ GmbH (Verkäuferin, Beklagte, Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in U.________. 
B.________ Inc. (Käuferin, Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in V.________. 
Die Parteien schlossen am 20. Mai 2013 einen Kaufvertrag über die Lieferung einer Verpackungsmaschine gegen ein Entgelt von EUR 2 Mio. ab. Der Vertrag enthält unter anderem folgende Klausel: 
 
"Article 6       Arbitration Rules 
This Agreement shall be governed by the substantive Civil Law of Switzerland. All disputes arising out or in connection with this Agreement shall be finally settled in English language by the International Chamber of Commerce of Geneva, under the Rules of Conciliation and Arbitration of the International Chamber of Commerce, by three arbitrators appointed in accordance with said Rules. 
The language of the arbitration proceeding shall be English. 
Place of arbitration will be Geneva, Switzerland." 
In der Folge erklärte die Käuferin den Kaufvertrag aufgrund von Mängeln der gelieferten Maschine für aufgehoben und forderte den bereits geleisteten Anteil des Kaufpreises zurück. Die Verkäuferin verweigerte die Rückzahlung und warf der Käuferin ihrerseits Vertragsverletzungen vor. 
 
B.  
Die Käuferin leitete am 27. August 2014 ein Schiedsverfahren nach den Bestimmungen der Internationalen Handelskammer (ICC) gegen die Verkäuferin ein. Sie beantragte im Wesentlichen, diese sei zur Rückerstattung des bezahlten Kaufpreisanteils im Betrag von EUR 1.7 Mio., zuzüglich Zins, sowie zur Rücknahme der Maschine auf eigene Kosten zu verpflichten. 
Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts und beantragte eventualiter die Abweisung der Schiedsklage. 
Am 19. November 2014 bestätigte der Generalsekretär des ICC-Gerichtshofs die beiden von den Parteien ernannten Schiedsrichter. Diese bestellten gemeinsam den Schiedsobmann, der am 16. Januar 2015 vom Generalsekretär des ICC-Gerichtshofs bestätigt wurde. 
Mit Schiedsentscheid ("Final Award") vom 18. Oktober 2016 erklärte sich das ICC Schiedsgericht mit Sitz in Genf für zuständig und hiess die Schiedsklage im Wesentlichen gut. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei das Schiedsurteil des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 18. Oktober 2016 aufzuheben. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser Entscheid in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und die Parteien ihre dem Bundesgericht eingereichten Rechtsschriften in Übereinstimmung mit Art. 42 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 BV auf Deutsch (Beschwerdeführerin) und auf Französisch (Beschwerdegegnerin) verfassten, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1). 
 
2.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Genf. Beide Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
 
2.2. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wirft dem Schiedsgericht vor, es habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG). 
 
3.1.  
 
3.1.1. Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt. Demgegenüber überprüft es die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1 S. 477; 138 III 29 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).  
Unter einer Schiedsvereinbarung ist eine Übereinkunft zu verstehen, mit der sich zwei oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Parteien einigen, eine oder mehrere, bestehende oder künftige Streitigkeiten verbindlich unter Ausschluss der ursprünglichen staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht nach Massgabe einer unmittelbar oder mittelbar bestimmten rechtlichen Ordnung zu unterstellen (BGE 140 III 134 E. 3.1 S. 138; 130 III 66 E. 3.1 S. 70). Entscheidend ist, dass der Wille der Parteien zum Ausdruck kommt, über bestimmte Streitigkeiten ein Schiedsgericht, d.h. ein nichtstaatliches Gericht, entscheiden zu lassen (BGE 140 III 134 E. 3.1 S. 138; 138 III 29 E. 2.2.3 S. 35; 129 III 675 E. 2.3 S. 679 f.). 
Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Frage, dass das Schiedsgericht die abgeschlossene Schiedsvereinbarung in Übereinstimmung mit Art. 178 Abs. 2 IPRG nach schweizerischem Recht auslegte. 
 
3.1.2. Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung folgt den für die Auslegung privater Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen. Massgebend ist danach in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien (BGE 142 III 239 E. 5.2.1; 140 III 134 E. 3.2 S. 138; 130 III 66 E. 3.2 S. 71 mit Hinweisen). Diese subjektive Auslegung beruht auf Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist (BGE 142 III 239 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Kann ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille nicht festgestellt werden, ist die Schiedsvereinbarung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 142 III 239 E. 5.2.1; 140 III 134 E. 3.2; 138 III 29 E. 2.2.3). Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 140 III 134 E. 3.2 S. 139; 122 III 420 E. 3a S. 424; 117 II 609 E. 6c S. 621; vgl. auch BGE 133 III 607 E. 2.2 S. 610). Steht als Auslegungsergebnis fest, dass die Parteien die Streitsache von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausnehmen und einer Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterstellen wollten, bestehen jedoch Differenzen hinsichtlich der Abwicklung des Schiedsverfahrens, greift grundsätzlich der Utilitätsgedanke Platz; danach ist möglichst ein Vertragsverständnis zu suchen, das die Schiedsvereinbarung bestehen lässt. Eine unpräzise oder fehlerhafte Bezeichnung des Schiedsgerichts führt daher nicht zwingend zur Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung (BGE 138 III 29 E. 2.2.3 S. 36; 130 III 66 E. 3.2 S. 71 f.; 129 III 675 E. 2.3 S. 681).  
Das Bundesgericht überprüft die objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an die Feststellungen im angefochtenen Entscheid über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (vgl. BGE 142 III 239 E. 5.2.1; 138 III 659 E. 4.2.1; 133 III 61 E. 2.2.1). 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, nach Artikel 6 des Kaufvertrags vom 20. Mai 2013 sei nicht die Internationale Handelskammer (ICC) in Paris, sondern die Industrie- und Handelskammer Genf zur Administration des Schiedsverfahrens berufen gewesen. Die Annahme, wonach der Hinweis auf eine Schweizer Stadt - hier Genf - dazu diene, den Sitz des Schiedsgerichts zu bezeichnen, sei im konkreten Fall nicht zutreffend, weil die Parteien den Sitz in der Schiedsklausel ausdrücklich aufführten. Es habe daher keinen Grund gegeben, Genf als Zusatz der Bestimmung der administrierenden Organisation zu nennen, um den Sitz des Schiedsgerichts zu definieren. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass die Parteien mit der Ortsangabe den Sitz definieren wollten, sondern diese sollte die zur Administration des Schiedsverfahrens berufene Institution näher bezeichnen. Die Parteien hätten im Kern eine alte, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr verwendete ICC Schiedsklausel zur Grundlage genommen. Mit der erfolgten Änderung "International Chamber of Commerce of Geneva" anstatt bloss "International Chamber of Commerce" hätten die Parteien ausdrücklich eine andere administrierende Institution als die Internationale Handelskammer in Paris beauftragen wollen. Es sei unnötig und zwecklos, eine Standardklausel zu ändern, wenn das, was darin bereits geregelt sei, bloss bestätigt werden soll. Mit der Änderung der Vorlage hätten die Parteien eine Änderung gegenüber dem Standard bewirken wollen. Sie hätten gewollt, dass das Schiedsverfahren von einer Institution mit Sitz in Genf administriert werde; dabei könne es sich wohl nur um die Handelskammer in Genf handeln.  
Entgegen dem angefochtenen Entscheid schliesse zudem die Internationale Schweizerische Schiedsordnung ("Swiss Rules of International Arbitration" bzw. "Swiss Rules") der Swiss Chambers' Arbitration Institution nicht aus, dass eine der beteiligten Industrie- und Handelskammern ein Schiedsverfahren, das nicht nach den Swiss Rules geführt werden soll, gleichwohl administriere; ohnehin sei für die Auslegung der Schiedsklausel nicht wesentlich, ob die zur Verfahrensadministration angerufene Organisation diese Aufgabe letztlich übernehme oder nicht. Die Auslegung der pathologischen Schiedsklausel sei vom Schiedsgericht demnach unzutreffend vorgenommen worden; die richtige Auslegung ergebe, dass die Industrie- und Handelskammer Genf zur Administration des Schiedsverfahrens berufen gewesen sei. 
 
3.3. Das Schiedsgericht legte die Schiedsvereinbarung zutreffend nach dem Vertrauensprinzip aus, nachdem es hinsichtlich der anwendbaren Schiedsordnung keinen tatsächlichen übereinstimmenden Parteiwillen hatte feststellen können. Die Beschwerdeführerin stellt weder in Frage, dass die Parteien mit Artikel 6 des Kaufvertrags vom 20. Mai 2013 eine gültige Schiedsklausel abgeschlossen haben noch bestreitet sie, dass das Schiedsgericht seinen Sitz in Genf haben soll. Strittig ist einzig die Bedeutung des Hinweises auf "the International Chamber of Commerce of Geneva" - einer Institution, die es nicht gibt. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, lässt sich den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, unter welchen tatsächlichen Umständen die Schiedsvereinbarung in Artikel 6 des Kaufvertrags abgeschlossen wurde. Ihre in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die Parteien hätte eine konkrete Vorlage verwendet, die sie in bestimmter Hinsicht abgeändert hätten, hat demnach unbeachtet zu bleiben.  
Das Schiedsgericht wies zutreffend darauf hin, dass es nur eine Institution mit der Bezeichnung "International Chamber of Commerce" gibt, nämlich die Internationale Handelskammer (ICC) mit Sitz in Paris. Es besteht demnach keine "International Chamber of Commerce of Geneva", wie in Artikel 6 des Kaufvertrags vom 20. Mai 2013 erwähnt, sondern lediglich die "Geneva Chamber of Commerce, Industry and Services". Letztere administriert jedoch seit dem 1. Juni 2012, d.h. seit dem Inkrafttreten der Swiss Rules, nicht mehr selber (internationale) Schiedsverfahren; solche Schiedsverfahren werden seither nicht mehr durch die einzelnen kantonalen Industrie- und Handelskammern, sondern durch den Gerichtshof der Swiss Chambers' Arbitration Institution verwaltet. Zudem verweist die Schiedsvereinbarung auf die "Rules of Conciliation and Arbitration of the International Chamber of Commerce". Mit dem Schiedsgericht ist davon auszugehen, dass die Parteien damit die für das Schiedsverfahren massgebende Schiedsordnung vereinbarten, was auch die Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Abrede stellt. 
Vereinbarten die Parteien ausdrücklich die Anwendbarkeit der ICC-Schiedsordnung ("Rules of Conciliation and Arbitration of the International Chamber of Commerce") und erwähnten sie auch hinsichtlich der massgebenden Schiedsgerichtsinstitution eigens die Internationale Handelskammer ("International Chamber of Commerce"), so liegt auf der Hand, dass sie mit dem Zusatz "of Geneva" nichts anderes wollten, als allfällige Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht mit Sitz in Genf in einem von der Internationalen Handelskammer (ICC) administrierten Verfahren entscheiden zu lassen (vgl. BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 681). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht führt der Umstand, dass die Parteien den Sitz des Schiedsgerichts in der gleichen Vertragsklausel eigens festlegten ("Place of arbitration will be Geneva, Switzerland"), nicht zu einer abweichenden Auslegung, sondern spricht im Gegenteil für dieses Verständnis; dies umso mehr, als die Parteien etwa auch die Wahl der Verfahrenssprache ("settled in English language") in einem Zusatz eigens bekräftigten ("The language of the arbitration proceeding shall be English"). 
Im Gegensatz dazu ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Parteien die Industrie- und Handelskammer in Genf mit der Administration des Schiedsverfahrens betrauen wollten, mithin einer Institution, die unmittelbar keine internationalen Schiedsverfahren betreut, objektiv betrachtet deutlich weniger naheliegend. Auch die Auffassung, wonach die Parteien den Gerichtshof der von den Industrie- und Handelskammern getragenen Swiss Chambers' Arbitration Institution damit hätten betrauen wollen, ein Verfahren nach den Bestimmungen einer fremden Schiedsgerichtsinstitution - konkret der Internationalen Handelskammer (ICC) - durchzuführen, ist nicht einleuchtend. Der Gerichtshof der Swiss Chambers' Arbitration Institution ist offenkundig auf die Anwendung der eigenen Schiedsordnung ausgerichtet, indem er nach seinem Regelwerk Schiedsverfahren  nach den Swiss Rules administriert (siehe Swiss Rules [Juni 2012], Introduction, lit. b). Wie das Schiedsgericht zutreffend erwähnt, würde zudem die Anwendbarkeit beider Schiedsordnungen, wie sie von der Beschwerdeführerin mitunter vertreten wurde, zu Problemen im Verfahrensablauf führen (vgl. etwa BGE 130 III 66 E. 3.3). Entgegen dem, was sie anzunehmen scheint, ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip auch zu berücksichtigen, was sachgerecht ist; dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben, ist nicht anzunehmen.  
Das Schiedsgericht hat die Schiedsvereinbarung in Artikel 6 des Kaufvertrags vom 20. Mai 2013 nach Treu und Glauben zutreffend in dem Sinne ausgelegt, dass die Parteien mögliche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht mit Sitz in Genf in einem von der Internationalen Handelskammer (ICC) administrierten Verfahren entscheiden lassen wollten. Eine Verletzung der massgebenden Grundsätze der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip liegt nicht vor. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die sich lediglich zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu äussern hatte, ist für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 17'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Januar 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann