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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_164/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde U.________,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. August 2014 des Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. August 2014 des Kantonsgerichts Luzern, das - mangels hinreichender Beschwerdebegründung - auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 20'004.45 nebst Zins (Gebühren gemäss einem Beschluss des Einwohnergemeinderates U.________) nicht eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist, 
dass die Beschwerdeführerin mit bundesgerichtlicher Verfügung vom 20. Oktober 2014 aufgefordert worden ist, die von B.A.________ unterzeichnete Verfassungsbeschwerde eigenhändig zu unterzeichnen oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichnen zu lassen und die unterzeichnete Eingabe dem Bundesgericht innerhalb von 10 Tagen seit der am 23. Oktober 2014 erfolgten Zustellung einzureichen, ansonst die Verfassungsbeschwerde unbeachtet bleibe (Art. 40 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 5 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, weshalb auf die Verfassungsbeschwerde, die androhungsgemäss unbeachtet zu bleiben hat, in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass im Übrigen auf die Verfassungsbeschwerde auch deshalb nicht einzutreten wäre, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht, 
dass die Gerichtskosten dem Unterzeichner der Beschwerdeschrift (B.A.________) aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden B.A.________ auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, B.A.________ und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann