Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.42/2004 
6S.118/2004 /kra 
 
Urteil vom 6. Juli 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Ramisberger, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
6P.42/2004 
Art. 9 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Abs. 2 EMRK (Strafverfahren; Willkür, Unschuldsvermutung), 
 
6S.118/2004 
Betrug (Art. 148 Abs. 1 aStGB), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.42/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.118/2004) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 12. Februar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksgericht Laufen erklärte mit Urteil vom 15. Mai 2003 X.________ des mehrfachen Betruges gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB schuldig und verurteilte sie zu 5 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren. Das Strafverfahren bezüglich Diebstahls stellte es zufolge Verjährung ein. Eine Berufung der Beurteilten hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 12. Februar 2004 teilweise gut und sprach sie in einem Punkt von der Anklage des Betruges gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB frei. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Betruges in einem weiteren Punkt wies es die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die Strafe setzte es auf 20 Tage Gefängnis, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, herab. Auf die Zivilforderung der Geschädigten trat es nicht ein. 
B. 
X.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit staatsrechtlicher Beschwerde stellt sie Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz. Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt sie, die Ziffern 1 - 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und sie sei vom Vorwurf des Betruges vollumfänglich freizusprechen. 
C. 
Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegenbemerkungen zu beiden Beschwerden verzichtet. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Das Obergericht geht von folgendem Sachverhalt aus: 
 
Die Beschwerdeführerin stellte am 31. März 1993 auf Veranlassung des Inhabers einer Autogarage, bei welcher sie als Buchhalterin angestellt war, der Vaudoise Versicherung Rechnung in der Höhe von Fr. 1'033.90 für einen fingierten Ersatz der Frontscheibe am Personenwagen Toyota Celica des Kunden A.________. Dieser Betrag wurde der Garage am 16. April 1993 von der Versicherung vergütet. 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin macht Willkür und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend. Sie habe die Rechnung an die Versicherung aufgrund eines Versehens gestellt. Zudem sei durch nichts nachgewiesen, dass sie bei der Rechnungsstellung gewusst habe, dass beim fraglichen Personenwagen die Frontscheibe in Wirklichkeit nicht ausgewechselt worden war. 
2.2 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde darauf, ihre Sicht der Dinge wiederzugeben und die im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwände noch einmal zu erheben. Damit genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Nach dieser Bestimmung hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Ihre Ausführungen erschöpfen sich indes in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie die Beschwerdeführerin als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte oder gar vorzuziehen wäre, doch genügt dies praxisgemäss nicht, um Willkür darzutun (BGE 127 I 54 E. 2b, mit Hinweisen). 
 
Im Übrigen erwiese sich der Schluss des Obergerichts ohne weiteres als mit sachlichen Gründen haltbar. Denn die Beschwerdeführerin füllte die Auftragskarte, welche Grundlage für die Rechnung bildete, unbestrittenermassen zum Teil selbst aus, indem sie den Namen des Halters des Personenwagens eintrug. Da ein entsprechender Auftrag seitens des Halters aber gar nie erging, durfte das Obergericht ohne Willkür annehmen, dass die Beschwerdeführerin darum gewusst hat, dass sich der Schaden nicht ereignet hat und die Reparatur nicht vorgenommen worden war. 
3. 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
4. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist rein kassatorischer Natur; sie führt im Falle der Gutheissung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz (Art. 277ter Abs. 1 BStP), nicht aber zu einer Entscheidung des Bundesgerichts in der Sache selbst. Auf die Rechtsbegehren kann deshalb nur in diesem Rahmen eingetreten werden (BGE 118 IV 277 E. 1). 
5. 
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht das Tatbestandsmerkmal der Arglist. Bei der Rechnung, die sie der Versicherung aufgrund der Auftragskarte gestellt hatte, habe es sich um ein blosses Versehen gehandelt. 
5.2 Die Vorinstanz nimmt an, für die Versicherungsgesellschaft sei die falsche Rechnung nur mit besonderer Mühe überprüfbar gewesen. In der Regel würde der Ersatz einer Windschutzscheibe nach einem entsprechenden Schaden von der Versicherung nach eingereichter Rechnung ohne weiteres übernommen. Im konkreten Fall habe erst ein Schadenexperte feststellen können, dass die entsprechende Frontscheibe original verleimt und somit noch nie ausgewechselt worden sei. Arglist sei daher gegeben. Mit der von der irregeführten Versicherung gestützt auf die Meldung der Autogarage getätigten Vermögensdisposition und der damit verbundenen Vermögensschädigung sei der Tatbestand des Betruges vollendet gewesen. 
5.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Tatbestand des Betruges das Merkmal der arglistigen Täuschung erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Bei einfachen falschen Angaben liegt Arglist vor, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a). 
 
Der Versicherungsgesellschaft ist in der Regel die Überprüfung eines geltend gemachten Bagatellschadens nicht zumutbar. Dies gilt jedenfalls, wenn ihr von der Autogarage, welche angeblich die entsprechende Reparatur vorgenommen hat, eine Rechnung eingereicht wird. Im Übrigen liegt hierin bereits eine betrügerische Machenschaft, so dass Arglist auch unter diesem Gesichtspunkt gegeben ist. Dem Umstand, dass das Erstellen der falschen Rechnung nicht als Falschbeurkundung strafbar ist, kommt in diesem Kontext keine Bedeutung zu (BGE 120 IV 14 E. 2b). Schliesslich ändert an dieser Würdigung der Täuschungshandlung auch nichts, dass die Versicherung nach Auszahlung des Betrages an die Garage, mithin nach Beendigung der Straftat, dem Halter des Wagens den Hinweis zukommen liess, dass der Schaden behoben sei. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, kann offen bleiben, ob bzw. weshalb die Beschwerdeführerin darauf vertraute, der Versicherungsbetrug werde nicht auffliegen. 
 
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Was die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, erschöpft sich in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche nicht einzutreten ist. 
6. 
Aus diesen Gründen ist auch die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Juli 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: