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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
4A_516/2019  
 
 
Urteil vom 27. April 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Hug. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG in Liquidation, 
vertreten durch die Rechtsanwälte Andreas Hauenstein und Enrico Moretti, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Urs Feller und 
die Rechtsanwältin Nina Lim, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Prozesskostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, 
vom 12. September 2019 (BZ 2019 54). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) war Geschäftsführer der A.________ AG, welche mittlerweile in Liquidation ist und deshalb als A.________ AG in Liquidation firmiert (Klägerin, Beschwerdeführerin). 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 27. April 2016 stellte die A.________ AG in Liquidation beim Kantonsgericht Zug folgende Rechtsbegehren:  
 
"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin innert zwanzig Tagen über seine Geschäftsführung als ihr Treuhänder vollständig und wahrheitsgemäss Rechenschaft abzulegen, insbesondere betreffend die vom Beklagten für die Klägerin treuhänderisch gehaltenen Anteile an der C.________ GmbH mit Sitz in U.________, Italien. 
 
2. Die Anordnung gemäss Rechtsbegehren 1 sei unter Androhung von Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung zu erlassen. 
 
3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen noch zu beziffernden Betrag in Euro, mindestens jedoch EUR 100'000 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2003 zu bezahlen. 
 
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer." 
 
Gestützt auf den von der Klägerin angegebenen Mindeststreitwert von EUR 100'000.-- verlangte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 2. Mai 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'600.--, welcher fristgemäss bezahlt wurde. Auch die hiernach auf Antrag des Beklagten einverlangte Sicherstellung der Parteientschädigung in Höhe von Fr. 12'000.-- bezahlte die Klägerin innert Frist. 
Nach einem zweifachen Schriftenwechsel, einer Zeugeneinvernahme und Parteibefragung sowie Schlussvorträgen, beantragte die Klägerin am 19. Dezember 2018, es sei ihr eine Parteientschädigung von Fr. 161'082.-- inkl. Mehrwertsteuer zuzusprechen. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es gehe im Prozess um ihren wichtigsten Vermögenswert, nämlich 100 % der Anteile an der C.________ GmbH, wovon der Beklagte 55 % zum Preis von EUR 3.5 Mio. verkauft habe, womit ihr wirtschaftliches Interesse über EUR 6 Mio. betrage. Nach Einholung einer Stellungnahme des Beklagten korrigierte das Kantonsgericht den Streitwert auf mindestens EUR 6 Mio. beziehungsweise rund Fr. 6.6 Mio. und forderte mit Verfügung vom 13. Mai 2019 einen weiteren Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 72'600.--. 
 
B.b. Nachdem ein Wiedererwägungsgesuch erfolglos blieb, focht die Klägerin die prozessleitende Verfügung vom 13. Mai 2019 beim Obergericht des Kantons Zug an, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 12. September 2019 abwies.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen begehrt die Klägerin, der Entscheid des Obergerichts und derjenige des Kantonsgerichts seien aufzuheben und es sei der mit Verfügung vom 2. Mai 2016 angeordnete Kostenvorschuss zu bestätigen. Eventuell sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Die Beschwerdegegnerin beanstandet ihre Parteistellung im Verfahren vor Bundesgericht und hat sich im Übrigen nicht vernehmen lassen. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 11. November 2019 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen). 
 
1.1. Beim angefochtenen Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, das als oberes Gericht kantonal letztinstanzlich und auf ein Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Erhöhung des vor dem Kantonsgericht zu leistenden Kostenvorschusses entschieden hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, welcher weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen - abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher und nicht bloss tatsächlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (vgl. dazu BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2).  
Der Kostenvorschuss bildet eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Wird der Vorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO), weshalb insofern ein rechtlicher Nachteil drohen kann. 
 
1.2. Die Beschwerdeführerin zeigt auf, dass sie momentan nicht über genügend Mittel verfügt, um den Kostenvorschuss zu begleichen und ihr gleichzeitig aufgrund des Vermögens ihres Alleinaktionärs die unentgeltliche Rechtspflege verwehrt ist. Damit erfüllt sie die Voraussetzungen, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung an die Begründung einer Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Zwischenentscheid betreffend einen Kostenvorschuss stellt (vgl. BGE 142 III 798 E. 2, insbesondere E. 2.3.4).  
 
1.3. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.  
 
2.  
Gemäss Feststellung der Vorinstanz stellte der Kantonsgerichtspräsident nach summarischer Durchsicht der Klageschrift zur Bemessung des ursprünglichen Kostenvorschusses auf die im klägerischen Rechtsbegehren gemachte vorläufige Streitwertangabe von EUR 100'000.-- ab. Zwar sei schon in der Klageschrift ausgeführt worden, der Beschwerdegegner habe 55 % der von ihm treuhänderisch gehaltenen Anteile an der C.________ GmbH ohne Erlaubnis für EUR 3.5 Mio. verkauft. Doch selbst wenn die erste Instanz, so erwog die Vorinstanz weiter, bereits aufgrund der Begründung der Klageschrift den Streitwert abweichend von der offenbar unrichtigen Angabe im Rechtsbegehren auf ein Vielfaches von EUR 100'000.-- hätte festsetzen können, müsse eine Änderung der Kostenvorschussverfügung weiterhin möglich sein, soweit die Festsetzung auf einem Irrtum oder einer fehlerhaften Einschätzung beruht. Andernfalls würde dem Gericht verwehrt, einen Vorschuss zu erheben, der die mutmasslichen Gerichtskosten deckt (vgl. Art. 98 ZPO), was auch einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot darstelle. Die erste Instanz sei deshalb berechtigt gewesen, den auf offensichtlich unrichtigen Angaben im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO beruhenden Streitwert zu korrigieren und ihre Kostenvorschussverfügung dem höheren Streitwert entsprechend in Wiedererwägung zu ziehen. 
 
3.  
Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). 
 
3.1. Zufolge des Bestimmtheitsgebots ist eine Forderungsklage grundsätzlich von Anfang an zu beziffern. Nur wenn es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist, einen genauen Geldbetrag anzugeben, kann sie vorerst eine unbezifferte Forderungsklage im Sinne von Art. 85 ZPO einreichen. In diesem Sinne geht Art. 85 ZPO als  lex specialis betreffend die unbezifferte Forderungsklage der allgemeinen Regelung von Art. 91 ZPO vor. Entgegen dem, was dem angefochtenen Urteil entnommen werden könnte, betrifft Art. 91 Abs. 2 ZPO nur Rechtsbegehren, die nicht auf eine Geldforderung lauten und beschlägt nicht Fälle, in denen auf eine vorerst  un bestimmte Geldsumme geklagt wird, also eine unbezifferte Forderungsklage eingereicht wird. Denn auch wenn es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, muss sie einen  Mindest wert angeben, der als  vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 1 ZPO).  
Während eine Erhöhung der eingeklagten (bezifferten) Forderung normalerweise unter den Voraussetzungen der Klageänderung nach Art. 227 ZPO zulässig ist und bei einem erhöhten Streitwert die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts allenfalls entfällt (vgl. Art. 227 Abs. 2 ZPO), gilt für die unbezifferte Forderungsklage, dass die Forderung zu beziffern ist, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Weil es sich damit nach dem Konzept der unbezifferten Forderungsklage nur um einen  provisorischen Streitwert handelt, sind auch  Vorschüsse (und Sicherheiten) nur  vorläufig (ALEXANDER R. MARKUS, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 20 zu Art. 85 ZPO mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beruft sich selber auf diese Literaturstelle zur Begründung ihrer Kostennote und macht geltend, der vorläufige Mindeststreitwert sei dementsprechend nur massgebend für die Bestimmung der Verfahrensart und der sachlichen Zuständigkeit, nicht aber für die Bestimmung der Kosten- und Entschädigungsfolge.  
 
3.2. Es geht deshalb vorliegend entgegen der Vorinstanz nicht darum, ob das Gericht bei einer unbezifferten Forderungsklage den von der klagenden Partei bestimmten  vorläufigen Streitwert abweichend davon in (analoger) Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen darf (bejahend für den Fall einer ungebührlichen Belastung der beklagten Partei MARKUS, a.a.O., N. 21 zu Art. 85 ZPO mit Hinweisen). Zu entscheiden ist vielmehr, ob der vorläufige  Kostenvorschuss im Laufe des Verfahrens erhöht werden darf. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 91 Abs. 2 ZPO verletzt, indem sie von einem "offensichtlich unrichtigen" Streitwert im Sinn dieser Bestimmung ausgegangen sei, stösst daher ins Leere. Nicht entscheiderheblich ist aus dem gleichen Grund auch die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin, dass die Feststellung der Vorinstanz aktenwidrig sei, wonach die erste Instanz den ursprünglichen Kostenvorschuss zufolge eines Irrtums fehlerhaft festgesetzt habe.  
 
4.  
Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). 
Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Frage, dass der Vorschuss die mutmasslichen Gerichtskosten decken soll. Sie bestreitet auch nicht, dass ein Prozesskostenvorschuss als prozessleitende Verfügung grundsätzlich geändert werden kann und den später zu treffenden Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten nicht präjudiziert (Urteil 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 2.1). Sie macht indes geltend, die Vorinstanz habe die Anforderungen an eine Änderung der Kostenvorschussverfügung verkannt. Sie rügt, indem die Vorinstanz nachträglich einen um ein Vielfaches höheren Kostenvorschuss einforderte, ohne dass  veränderte Verhältni  sse vorlagen, habe sie Art. 98 ZPO verletzt, ihr Ermessen missbraucht sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verkannt.  
 
4.1. Dem Kostenvorschuss als prozessleitende Verfügung kommt von Gesetzes wegen weder materielle Rechtskraft noch eine ähnliche Bindungswirkung zu.  
 
Bestehen sachliche Gründe zur Wiedererwägung des Kostenvorschusses, wird eine Abänderung gemäss der wohl herrschenden Lehre als grundsätzlich möglich und nur dann als unzulässig betrachtet, wenn Rechte zugestanden wurden respektive ein Vertrauensschutztatbestand vorliegt und eine Interessenabwägung für die Beständigkeit spricht (vgl. BAUMGARTNER/DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des internationalen Zivilprozessrechts, 10. Aufl. 2018, § 39 Rz. 58 ff.; MARTIN KAUFMANN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 24 zu Art. 124 ZPO, vgl. indessen auch N. 25 zu Art. 124; STAEHELIN/BACHOFNER, in: Zivilprozessrecht, Staehelin/ Stahelin/Grolimund [Hrsg.], 3. Aufl. 2019, § 16 Rz. 30 ff. sowie insbesondere § 17 Rz. 20; FRANCESCO TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, Trezzini/Fornara/Cocchi/ Bernasconi/Chiocchetti [Hrsg.], 2. Aufl. 2017, N. 22 zu Art. 124 ZPO, vgl. indessen N. 12 zu Art. 98 ZPO; so wohl auch STEPHAN V. BERTI, Einführung in die Schweizerische Zivilprozessordnung, 2011, S. 135 Rz. 404; CHRISTOPH HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Prozessrecht, 2018, S. 188 f. Rz. 653; HANS SCHMID, in: Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Oberhammer/ Domej/Haas [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 98 ZPO; ADRIAN STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 124 ZPO). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung ihrer Meinung, wonach mangels veränderter Verhältnisse eine Anpassung des Kostenvorschusses nicht zulässig sei, auf zwei Lehrmeinungen. Diese scheinen davon auszugehen, dass die Erhebung eines weiteren Prozesskostenvorschusses im Sinne von Art. 98 ZPO eine Klageänderung (Erhöhung des Streitwerts und/oder Erweiterung des Streitgegenstands) bedingt, es sei denn, das Gericht habe zuvor explizit nur einen Teilvorschuss verlangt (MARTIN H. STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 11 zu Art. 98 ZPO) bzw. fordern eine "veränderte Prozesslage" (SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 121 zu Art. 98 ZPO). Unbeachtet der Begründetheit dieser Ansicht, beziehen sich diese Lehrmeinungen jedenfalls ausschliesslich auf die allgemeine Situation, wenn ein beziffertes Rechtsbegehren gestellt oder ein bestimmter Streitwert gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO festgelegt wurde. Zur besonderen Situation einer unbezifferten Klage bzw. einer Stufenklage, wo lediglich ein provisorischer Kostenvorschuss verlangt wird, äussern sie sich nicht.  
 
4.2.2. Weiter stützt sich die Beschwerdeführerin auf das Urteil 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 2.1. In diesem Fall gaben veränderte Verhältnisse zwar Anlass zur Anpassung des Kostenvorschusses; jedoch äusserte sich das Bundesgericht - entgegen der Prämisse der Beschwerdeführerin - nicht abschliessend zu anderen Gründen, die eine Erhöhung des Kostenvorschusses erlauben. Es zählte vielmehr beispielhaft weitere einschlägige Fallkonstellationen auf, wie umfangreiche Bemühungen des Gerichts, die nachträgliche Bezifferung einer unbezifferten Forderungsklage (Art. 85 ZPO) oder die Klageerweiterung im Sinne von Art. 227 ZPO (Urteil 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 2.1).  
Die Beschwerdeführerin scheint aber davon auszugehen, eine Erhöhung des Kostenvorschusses sei erst möglich, wenn eine Bezifferung der Klage im Sinn von Art. 85 Abs. 2 ZPO stattgefunden hat. Sie macht geltend, diese Bezifferung stehe vorliegend immer noch aus; eine solche sei ihr auch mangels Rechenschaftslegung seitens des Beschwerdegegners weiterhin objektiv unmöglich. Folglich müsse nach wie vor auf den vorläufigen Streitwert von Fr. 100'000.-- abgestellt werden. Dies kann jedoch aus dem zitierten Urteil nicht abgeleitet werden. Zwar spricht es von der Bezifferung einer unbezifferten Forderungsklage und damit von einer veränderten Prozesslage. Jedoch heisst dies nicht, dass vor diesem prozessualen Schritt eine Anpassung des Kostenvorschusses unzulässig wäre. Mit Art. 85 ZPO wird nicht eine Ausnahme geschaffen von der grundsätzlichen Pflicht zur Bezifferung; vielmehr wird nur der Zeitpunkt hinausgeschoben. Entsprechend verlangt Art. 85 Abs. 2 ZPO, dass beziffert wird, sobald dies möglich ist (Urteil 5A_368/2018 vom 25. April 2019 E. 4.3.3). Für die Bestimmung des Kostenvorschusses, der die voraussichtlichen Gerichtskosten abdecken soll, ist die genaue Bestimmung des endgültigen Streitwerts durch Bezifferung des Rechtsbegehrens nicht erforderlich. Nach Feststellung der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt führte die Beschwerdeführerin selbst aus, ihr "wirtschaftliches Interesse am Prozess betrage nach ihrem jetzigen Kenntnisstand über EUR 6 Mio.". Ferner machte sie geltend, das Verfahren sei für sie ausserordentlich aufwendig gewesen, weshalb ihr im Falle des Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 161'082.-- inkl. Mehrwertsteuer zustehe. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb das Kantonsgericht nicht gleich wie die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den mutmasslichen Interessenwert und den auch dem Gericht bereits entstandenen Aufwand den vorläufigen Kostenvorschuss entsprechend sollte anpassen können. 
 
4.2.3. Schliesslich kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf eine Verletzung des Vertrauensschutzes berufen. Sie begründet auch nicht, inwiefern ihr insoweit ein schützenswertes Vertrauen zukommen sollte. Es entspricht vielmehr, wie vorstehend erwähnt (E. 3.1), dem Konzept der vorläufigen Streitwertangabe bei der unbezifferten Forderungsklage, dass mit einer späteren Anpassung des bloss provisorischen Kostenvorschusses gerechnet werden muss.  
Das Kantonsgericht war somit befugt, den Kostenvorschuss anzupassen. 
 
5.  
Eine andere Frage ist, ob die Anpassung in ihrer Höhe gerechtfertigt ist. 
 
5.1. Art. 98 ZPO schreibt die Vorschusspflicht nicht zwingend vor, sondern legt sie ins pflichtgemässe Ermessen des Gerichts, wobei die Erhebung des vollen Vorschusses die Regel und die Verfügung eines geringeren oder gar keines Kostenvorschusses die Ausnahme ist (BGE 140 III 159 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen).  
Ermessensentscheide im Sinne von Art. 4 ZGB werden nach ständiger Praxis vom Bundesgericht bloss mit Zurückhaltung geprüft. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, das heisst, wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (vgl. allgemein BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 32; 126 III 223 E. 4a S. 227 f.). 
Die Festsetzung der Tarife für die Prozesskosten fällt in die Kompetenz der Kantone (Art. 96 ZPO). Der Kanton Zug hat von dieser Kompetenz mit der Verordnung vom 15. Dezember 2011 über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG; BGS 161.7) Gebrauch gemacht. 
 
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 91 Abs. 2 ZPO verletzt, indem sie auf das hypothetisch mögliche Maximum ihrer Forderung abgestellt habe, obschon nicht festgestanden sei, dass ein Anspruch in dieser Höhe bestehe. Es stehe noch nicht fest, ob ihr "EUR 3,5 Mio. (oder sogar darüber hinaus) Ansprüche" zustünden, zumal der Beschwerdegegner eingewandt habe, es könne zufolge "anderer Leistungen/Faktoren" nicht ohne Weiteres auf den für 55 % der Aktien bezahlten Betrag von EUR 3,5 Mio. abgestellt werden. Sie macht damit sinngemäss geltend, dass das Kantonsgericht und mit ihm das Obergericht ihr Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hätten.  
Um welche "anderen Leistungen/Faktoren" es sich handelt, begründet die Beschwerdeführerin nicht weiter. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern andere "Leistungen/Faktoren" den Aktienkaufvertrag derart hätten beeinflussen können, dass der eigentliche Streitwert dem von ihr selbst angegebenen wirtschaftlichen Interesse von EUR 6 Mio. nicht zumindest nahe kommen soll. Ferner verursachte die Lektüre und Verarbeitung der Rechtsschriften der Parteien mit einem Umfang von über 500 Seiten sowie die Zeugeneinvernahme und Parteibefragung unbestrittenermassen einen grossen Gerichtsaufwand. Wenn berücksichtigt wird, dass die einfache Entscheidgebühr in besonders umfangreichen und schwierigen Fällen auf das Doppelte des jeweils anwendbaren ordentlichen Höchstsatzes und in Ausnahmefällen auch um mehr erhöht werden kann (nach § 4 Abs. 1 KoV OG), besteht für das Bundesgericht kein Anlass, in den Ermessensentscheid des kantonalen Gerichts einzugreifen. 
 
6.  
Die Beschwerde in Zivilsachen ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdegegner seine Parteistellung verneint und keine Beschwerdeantwort einreichte, ist ihm keine Entschädigung für das Verfahren vor Bundesgericht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. April 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Hug