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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.27/2005 /bnm 
 
Urteil vom 23. November 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
Y.________, 
Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Schumacher, 
 
gegen 
 
X.________, 
Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Ernst, 
 
Gegenstand 
Ehescheidung (Kinder- und Ehegattenunterhalt), 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. November 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________, von V.________, Jahrgang 1955, und Y.________, französische Staatsangehörige, Jahrgang 1953, heirateten nach kurzer Bekanntschaftszeit von rund einem Jahr am xxxx 1985 in H.________. Sie nahmen ab Oktober 1987 gemeinsam Wohnsitz in Zürich und wurden Eltern des Sohnes S.________, geboren am xxxx 1987, und der Tochter T.________, geboren am xxxx 1990. Beide Ehegatten sind ausgebildete Konservatoren/Restauratoren. Der Ehemann ist beim K.________ angestellt, wird aber ab 2006 eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Zur Zeit bildet er sich in einem Nachdiplomstudium "Denkmalpflege und Umnutzung" an der Fachhochschule Bern weiter. Die Ehefrau war zusätzlich zur Familienarbeit stets in ihrem Beruf tätig und führt bis heute als Selbstständigerwerbende Restaurationsaufträge aus. Sie arbeitet daneben an verschiedenen Schulen als Französischlehrerin und absolviert an der Universität Zürich eine Zusatzausbildung zum Höheren Lehramt. Seit 1. Mai 1997 leben die Ehegatten getrennt. 
 
Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit lernte der Ehemann 1989 seine heutige Lebenspartnerin L.________, Jahrgang 1952, kennen, die als Restauratorin in I.________ tätig ist. Im April/Juni 1997 klagte der Ehemann auf Scheidung. Die Ehefrau verlangte widerklageweise die Trennung. Am 30. Mai 2000 beantragten die Ehegatten gemeinsam die Trennung ihrer Ehe und schlossen eine Teilvereinbarung über die Kinderbelange. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung) trennte die Ehe. Er unterstellte die beiden Kinder der elterlichen Sorge ihrer Mutter und genehmigte die Teilvereinbarung über den persönlichen Verkehr zwischen den Kindern und ihrem Vater. Er verpflichtete den Ehemann, monatlich für die Kinder je Fr. 900.-- (zuzüglich Zulagen) und für die Ehefrau Fr. 2'140.-- zu bezahlen. Die Ehegatten wurden güterrechtlich auseinandergesetzt (Urteil vom 29. September 2000). 
 
Am 12. April 2001 stellten die Ehegatten ihr gemeinsames Begehren auf Scheidung. Der Einzelrichter schied die Ehe, beliess die beiden Kinder unter der elterlichen Sorge ihrer Mutter und regelte den persönlichen Verkehr zwischen den Kindern und ihrem Vater. Sein Urteil vom 26. September 2003 wurde in diesen Punkten am 14. April 2004 rechtskräftig. Strittig blieb der vom Ehemann zu leistende Kindes- und Ehegattenunterhalt. Auf Berufung der Ehefrau hin bestätigte das Obergericht (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich die erstinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Kinder von monatlich je Fr. 1'100.-- (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) und für die Ehefrau von monatlich Fr. 1'400.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende Juli 2006 und danach von monatlich Fr. 950.-- bis Ende Dezember 2008. Das Obergericht stellte die massgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten teilweise neu fest und bestimmte den Betrag des hälftig zu teilenden Guthabens aus der beruflichen Vorsorge des Ehemannes im Zeitpunkt der Scheidung neu (Urteil vom 22. November 2004). 
B. 
Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Ehefrau zur Hauptsache, die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Kinder auf je Fr. 1'300.-- (allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen eingeschlossen) und für sie selber auf Fr. 2'800.-- bis Ende Dezember 2011 zu erhöhen, unter entsprechender Anpassung der Feststellungen zu den massgebenden finanziellen Verhältnissen auf Seiten des Ehemannes. Für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Berufung verzichtet. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. 
C. 
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat die gleichzeitig gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Ehefrau abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Zirkulationsbeschluss vom 2. September 2005). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Absatz 2 zählt - wenn auch nicht abschliessend - die für die Beantwortung dieser Frage massgebenden Kriterien auf, die auch bei der Bemessung des Beitrages zu berücksichtigen sind. Absatz 3 nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag "ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden" kann. Der nacheheliche Unterhalt soll insbesondere den durch die Ehescheidung verursachten Veränderungen Rechnung tragen. Die Bestimmung konkretisiert die Prinzipien des sog. "clean break" und der nachehelichen Solidarität: Einerseits hat jeder Ehegatte - soweit immer möglich - für seinen Unterhalt selbst zu sorgen; anderseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den andern verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht erreichen kann (vgl. dazu BGE 127 III 136 E. 2a S. 138; 129 III 7 E. 3.1 S. 8). 
 
Auf Grund der Dauer der Ehe von weit mehr als zehn Jahren, während der zudem zwei Kinder geboren sind, haben beide kantonalen Sachgerichte angenommen, die Ehegatten hätten Anspruch auf Fortführung des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten bzw. - mit Rücksicht auf die scheidungsbedingten Mehrkosten - auf Fortführung eines gleichwertigen Lebensstandards (vgl. BGE 129 III 7 E. 3.1.1 S. 8 f.). Das Obergericht hat die familienrechtlichen Notbedarfe des Ehemannes (Fr. 4'084.-- bzw. Fr. 4'128.-- ab August 2006) und der Ehefrau mit den beiden Kindern (Fr. 5'977.-- bzw. Fr. 5'950.-- ab August 2006) den erzielbaren bzw. erzielten Einkünften des Ehemannes (Fr. 7'711.--) und der Ehefrau (Fr. 2'742.-- bzw. Fr. 4'000.-- ab August 2006) gegenübergestellt und den Überschuss nach Köpfen aufgeteilt (E. 7 S. 56 ff.; vgl. zu dieser bundesrechtlich nicht vorgeschriebenen, aber zulässigen Berechnungsmethode, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse - wie hier - weder ausgesprochen bescheiden noch aussergewöhnlich gut sind: Urteile 5C.100/2002 vom 11. Juli 2002, E. 3.1, und 5C.258/2004 vom 28. Februar 2005, E. 2.1, in: FamPra.ch 2002 S. 829/830 und 2005 S. 607 f.). 
 
Die Berufungsklägerin macht eine unrichtige Bemessung der Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten geltend. Ihr Haupteinwand betrifft die Berücksichtigung des Anteils des Berufungsbeklagten am (unverteilten) Nachlass seines Vaters (E. 2). Sie erneuert ferner einen Teil ihrer Beanstandungen in Einzelpunkten (E. 3) sowie ihre Kritik daran, dass in den Kinderunterhaltsbeiträgen die Zulagen nicht eingeschlossen seien (E. 4 hiernach). 
2. 
Im Jahre 1984 starb der Vater des Berufungsbeklagten. Erben sind die Ehefrau, der Berufungsbeklagte als Sohn und eine Tochter. Testamentarisch hat der Erblasser den verfügbaren Teil seiner Ehefrau zugewendet und ihr zu Lasten der beiden gemeinsamen Kinder die Nutzniessung am ganzen Nachlass eingeräumt. Die Berufungsklägerin wirft dem Obergericht insbesondere vor, dass es weder zur Höhe des Nachlasses von angeblich über zwei Millionen Franken noch zum Verzehr des Nachlassvermögens durch die Mutter des Berufungsbeklagten Feststellungen getroffen habe. Sie beantragt, dass der Erbanteil des Berufungsbeklagten bei der Rentenbemessung und in der gerichtlichen Feststellung des Vermögens berücksichtigt wird, eventuell eine im Hinblick auf den Wegfall der Nutzniessung am Nachlass bedingte oder aufgeschobene höhere Rente festgesetzt werde (S. 8 ff. und S. 13 ff. der Berufungsschrift). 
2.1 In tatsächlicher Hinsicht hat das Obergericht festgestellt, dass der Berufungsbeklagte aus dem väterlichen Nachlass nichts erhalten hat bzw. erhält und dass die Ehefrau des Erblassers, Jahrgang 1921, ihre Nutzniessung am ganzen Nachlass ausübt und teilweise das nutzniessungsbelastete Vermögen anzehrt bzw. verbraucht. Die Feststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG). Die Berufungsklägerin hat dagegen erfolglos kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben (E. 4 S. 7 ff. und E. 5 S. 10 des Zirkulationsbeschlusses) und anerkennt die Verbindlichkeit zum Teil ausdrücklich (z.B. S. 8 der Berufungsschrift). In rechtlicher Hinsicht geht es um die Frage, ob sich der Berufungsbeklagte seinen Erbanteil als Vermögen und/oder einen Ertrag daraus als Einkommen anrechnen lassen muss. Sollte die Frage zu verneinen sein, wären auch die Sachverhaltsrügen der Berufungsklägerin betreffend Feststellung des Nachlasswertes unbegründet. Denn nur für rechtserhebliche Tatsachen besteht ein Beweisführungsanspruch (BGE 126 III 315 E. 4a S. 317) und ein Auskunftsrecht unter Ehegatten (BGE 118 II 27 E. 3a S. 28/29; Schwander, Basler Kommentar, 2002, N. 15 zu Art. 170 ZGB). 
2.2 Im Scheidungsunterhalt nach dem Recht von 1907/12 war die Beeinträchtigung von "Anwartschaften" (aArt. 151 Abs. 1 ZGB) als entschädigungsbegründendes Element ausdrücklich vorgesehen. Davon erfasst wurden Erbanwartschaften gegenüber dem anderen Ehegatten, zumal die Scheidung erbrechtliche Ansprüche unter Ehegatten kraft Gesetzes (aArt. 154 Abs. 2 ZGB) zunichte machte. Eine andere, aber regelmässig auch in diesem Zusammenhang diskutierte Frage war, ob und inwiefern ein in Aussicht stehender erbbedingter Vermögensanfall - z.B. von Seiten der Eltern eines Ehegatten - bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags im Scheidungsurteil berücksichtigt werden müsse. In der Lehre wurde vertreten, dass der geschiedene Ehegatte von wirtschaftlichen Verbesserungen auf Seiten des andern Ehegatten nach der Scheidung grundsätzlich nicht mehr profitieren sollte, weil die Scheidung die Schicksalsgemeinschaft der Ehegatten beendet. Erbanwartschaften des Unterhaltspflichtigen vermöchten deshalb ebenso wenig wie die Aussicht auf eine künftige berufliche Karriere einen Ausgleichungsanspruch zu begründen (vgl. etwa Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, 1996, N. 18 zu aArt. 151 ZGB; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4.A. Zürich 1995, S. 276-278, je mit Hinweisen, vorab auf BGE 114 II 117 Nr. 19). 
 
Die ZGB-Revision von 1998/2000 hat daran nichts geändert. Weil die Scheidung die Ehe im Sinne des - erwähnten (E. 1) - "clean break"-Gedankens wirklich auflösen und sie nicht als Wirtschaftsgemeinschaft weiter bestehen lassen soll, besteht grundsätzlich auch kein Anspruch auf rein nachehelichen, d.h. nicht schon in der Ehe "grundgelegten" Wirtschaftserfolg des Unterhaltspflichtigen (vgl. etwa Hausheer, Der Scheidungsunterhalt und die Familienwohnung, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 148 N. 3.52; Schwenzer, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 6 zu Art. 125 ZGB). Blosse erbrechtliche Anwartschaften fallen somit ausser Betracht (Botschaft, BBl. 1996 I 1, S. 115; vgl. Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Bern 2001, S. 35 N. 05.24 und S. 48 N. 05.53). 
 
Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass es hier nicht mehr um eine eigentliche Erbanwartschaft geht. Der Erbfall ist mit dem Tod des Vaters des Berufungsbeklagten bereits im Jahre 1984 eingetreten. Der Erblasser hat der überlebenden Ehefrau indessen letztwillig gegenüber dem Berufungsbeklagten und seiner Schwester als gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zugewendet (vgl. Art. 473 Abs. 1 ZGB). Solange die Nutzniessung der Mutter des Berufungsbeklagten am ganzen Nachlass und in vollem Umfang besteht, d.h. solange die Nutzniessungsberechtigte lebt und sich nicht wiederverheiratet, verbleibt dem Berufungsbeklagten von seinem Erbanteil nur das nackte Eigentum (vgl. etwa Druey, Grundriss des Erbrechts, 5.A. Bern 2002, § 6 N. 30 und N. 33 S. 61 f.). Entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin kann der Berufungsbeklagte auch nicht die Teilung verlangen und seinen nutzniessungsbelasteten Erbanteil dadurch verwerten. Das Obergericht ist unangefochten davon ausgegangen, dass der Berufungsbeklagte und seine Schwester zusammen mit ihrer Mutter eine fortgesetzte Erbengemeinschaft bildeten und der Nachlass erst nach Beendigung der Nutzniessung geteilt werden würde (E. 3g S. 26 f. des angefochtenen Urteils). Daraus folgt einerseits, dass hier eine Teilung des väterlichen Nachlasses vor Beendigung der Nutzniessung ausgeschlossen ist (vgl. Art. 604 Abs. 1 ZGB; BGE 61 II 164 Nr. 38; 86 II 451 E. 5 S. 456 ff.). Da die Einigung der Erben zudem auf das Jahr 1984 zurückgeht, macht die Berufungsklägerin mit Grund nicht geltend, sie sei rechtsmissbräuchlich - im Hinblick auf die Scheidung - getroffen worden. Andererseits steht damit fest, dass der erbbedingte Vermögensanfall erst nach der Scheidung eintreten wird und für den nachehelichen Unterhalt deshalb ausser Betracht fällt. 
2.3 Aus den dargelegten Gründen muss davon ausgegangen werden, dass der vor Abschluss der Ehe im Jahre 1984 eingetretene Erbfall keinen Einfluss auf die Lebenshaltung der Parteien während der Ehe gehabt hat und dass das erst nach der Scheidung erbbedingt anfallende Vermögen für den nachehelichen Unterhalt nicht mehr massgebend ist. In Anbetracht dessen erweist sich der Eventualantrag auf eine mit Blick auf den Vermögensanfall aufgeschobene oder bedingte Unterhaltsfestsetzung als unzulässig. Ebenso wenig kann dem Berufungsbeklagten aus dem künftigen Vermögensanfall heute Ertrag oder Kapital angerechnet werden. Der Berufungsbeklagte hat keine Möglichkeit, über seinen Erbanteil tatsächlich zu verfügen, so dass seine hypothetische Anrechnung unterbleiben muss (BGE 128 III 4 E. 4a S. 5; 129 III 577 E. 2, nicht veröffentlicht; zum hypothetischen Vermögensertrag bzw. Vermögen: Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 51 und N. 55 zu Art. 125 ZGB). Der Wert des Erbanteils musste damit auch nicht im Scheidungsurteil festgestellt werden, sind doch gemäss Art. 143 Ziff. 1 ZGB im Grundsatz nur diejenigen Vermögenswerte anzugeben, von denen bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge ausgegangen wird (vgl. Sutter/Freiburghaus, N. 11 zu Art. 143 ZGB). 
Unbegründet ist schliesslich der Einwand, der Berufungsbeklagte hätte Sicherungsmassnahmen beantragen müssen, weil seine Mutter als Nutzniesserin des Nachlasses dessen Substanz angreife. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Mutter des Berufungsbeklagten gewisse Nachlasswerte verbraucht hat (vgl. E. 3h/cc S. 29 f. und E. 5j S. 43 des angefochtenen Urteils). Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 760 ff. ZGB, die der Berufungsbeklagte unabhängig von Miterben zu verlangen berechtigt ist (BGE 109 II 400 Nr. 84), änderten indessen nichts am Fortbestand der Nutzniessung und wären nicht geeignet, dem Berufungsbeklagten ein weitergehendes Recht am Nachlass zu verschaffen. Selbst wenn die Nutzniessungsbefugnis missbraucht und deshalb das Nutzniessungsgut entzogen und eine Beistandschaft angeordnet würde (Art. 762 ZGB), wäre die Nutzniessung als solche dadurch nicht aufgehoben (Baumann, Zürcher Kommentar, 1999, N. 5 zu Art. 762 ZGB; Steinauer, Les droits réels, III, 3.A. Bern 2003, S. 62 N. 2454). 
Insgesamt erscheint das angefochtene Urteil - jedenfalls auf Grund der Vorbringen der Berufungsklägerin - nicht als bundesrechtswidrig, was die Berücksichtigung des Nachlasses bzw. des erbbedingten Vermögensanfalls auf Seiten des Berufungsbeklagten betrifft. 
3. 
Auf rund fünfzig Seiten hat sich das Obergericht ferner ausführlich mit den Vorbringen der Berufungsklägerin zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten befasst. Auf knapp vier Seiten greift die Berufungsklägerin - zusätzlich zur soeben erörterten Frage (E. 2) - etwa acht Einzelpunkte heraus, um die Bundesrechtswidrigkeit der Rechtsanwendung aufzuzeigen (S. 5 ff. der Berufungsschrift). 
3.1 Gemäss Art. 63 OG ist das Bundesgericht an die Begründung der Parteianträge nicht gebunden (Abs. 1) und in Bezug auf die rechtliche Würdigung der Tatsachen frei, soweit es um Bundesrecht im Sinne von Art. 43 OG geht (Abs. 3). Vorausgesetzt ist allerdings, dass in der Berufungsschrift dargelegt wird, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Aus den Vorbringen muss hervorgehen, gegen welche Regeln des Bundesrechts das Obergericht verstossen haben soll. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen gezeigt wird, welche Rechtssätze und warum sie verletzt worden sind. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Urteilsgründen vorgebracht werden, genügen diesen Anforderungen nicht. Fehlt es an der geforderten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, tritt das Bundesgericht auf die erhobenen Einwände nicht ein und kann auf die Überprüfung der Rechtsanwendung verzichten (BGE 116 II 745 E. 3 S. 748 f.; 131 III 26 E. 12.3 S. 32 und 115 E. 3.4 S. 120; Urteil 4C.261/2001 vom 19. Dezember 2001, E. 1, in: AJP 2002 S. 846). 
3.2 Die Berufungsklägerin wendet ein, der Berufungsbeklagte habe sein Einkommen seit Einleitung des Trennungsverfahrens im Jahre 1997 um monatlich Fr. 2'000.-- auf heute Fr. 7'711.-- vermindert. Er könnte auf Grund seiner Spezialisierung mindestens Fr. 9'000.-- und nach Abschluss des Nachdiplomstudiums weit mehr als Fr. 10'000.-- verdienen. Das Obergericht lasse völlig unberücksichtigt, dass die Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten nicht nur die Kosten des Nachdiplomstudiums trage, sondern während der Zusatzausbildung auch den vollen Lohn bezahle (S. 6 f. der Berufungsschrift). 
 
Das Obergericht hat dazu festgehalten, der Berufungsbeklagte sei im Herbst 1997 von seiner Arbeitgeberin in seiner beruflichen Position zurückversetzt worden, was für ihn auch eine gewisse Lohneinbusse zur Folge gehabt habe. Es lägen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Berufungsbeklagte die Lohnreduktion in böser Absicht inszeniert hätte, so dass keine Rechtsgrundlage bestünde, um von einem hypothetisch höheren Lohn auszugehen (E. 5c/dd S. 32). Zur Frage der Leistungen, die die Arbeitgeberin dem Berufungsbeklagten während der Weiterbildung erbringt, hat das Obergericht festgehalten, der Berufungsbeklagte erhalte dadurch keine frei verfügbaren Finanzmittel (E. 5e/cc S. 35 des angefochtenen Urteils). Die obergerichtlichen Feststellungen zur Absicht des Berufungsbeklagten (z.B. BGE 115 II 484 E. 3c S. 487) und zu den wirklich verfügbaren Mitteln (z.B. BGE 122 III 97 E. 3a S. 99) sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG), so dass es bereits an der Tatsachengrundlage für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens fehlt (vgl. zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage: BGE 126 III 10 E. 2b S. 12 f.; 128 III 4 E. 4c/bb S. 7 f.). 
 
Der Berufungsbeklagte und seine Arbeitgeberin haben am 18. Februar 2003 einen Vertrag geschlossen. Darin ist vorgesehen, dass die Arbeitgeberin den Bereich "Denkmalpflege", in dem der Berufungsbeklagte tätig ist, per Ende 2005 aufgeben und den Berufungsbeklagten auf diesen Zeitpunkt hin entlassen wird. Um ihm sein berufliches Fortkommen zu sichern, haben die Vertragsparteien die erwähnte Weiterbildung des Berufungsbeklagten vereinbart. Den Einwand der Berufungsklägerin, dank dieser Zusatz- und Weiterbildung werde der Berufungsbeklagte ab 2006 monatlich über Fr. 10'000.-- verdienen, hat das Obergericht für unbegründet erklärt. Es ist davon ausgegangen, auf Grund der Wirtschaftslage werde der Berufungsbeklagte weiterhin zumindest gleichviel Einkommen haben wie heute (E. 5d/cc S. 34 f. des angefochtenen Urteils). Indem die Berufungsklägerin ihren Einwand vor Bundesgericht ohne nähere Begründung einfach wiederholt, vermag sie die Bundesrechtswidrigkeit der obergerichtlichen Prognose nicht aufzuzeigen. 
3.3 Die Berufungsklägerin verlangt, dem Berufungsbeklagten sei ein hypothetisches Einkommen für die Verwaltung des Vermögens seiner Mutter anzurechnen. Dafür habe er früher während Jahren monatlich Fr. 1'000.-- erhalten. Die Zahlungen seiner Mutter hätten angeblich aufgehört, als der Berufungsbeklagte die Beziehung zu seiner heutigen Lebenspartnerin begonnen und 1997 den ersten Scheidungsprozess eingeleitet habe. Falls er dafür heute tatsächlich nichts mehr erhalte, müsse dem Berufungsbeklagten für die Verwaltung des mehrere Millionen Franken zählenden Vermögens der Mutter ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Er könne nicht zu Lasten seiner Ehefrau und seiner Kinder auf eine Entschädigung verzichten, die sich der Willensvollstrecker im Nachlass seines Vaters, W.________, oder eine Bank für vergleichbare Leistungen bezahlen lassen würden (S. 8 der Berufungsschrift). 
 
Das Obergericht hat dazu festgehalten, die Berufungsklägerin habe nie substantiiert dargelegt, auf Grund welcher Rechtsgrundlage die Mutter verpflichtet gewesen sei oder weiterhin verpflichtet werden könne, dem Berufungsbeklagten monatlich Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Auch wenn der Berufungsbeklagte seiner Mutter gewisse Dienstleistungen und Arbeiten erbracht habe, was dieser ausdrücklich anerkenne, so könne die Berufungsklägerin daraus noch keine Zahlungspflicht herleiten. Es verstehe sich doch von selbst, dass ein Sohn seiner bereits in die Jahre gekommenen Mutter soweit wie möglich bei der Erledigung gewisser Angelegenheiten behilflich sei, ohne dass er dafür irgend eine Entschädigung verlange. Dies ergebe sich schon aus einer ethisch-moralischen Pflicht der Kinder ihren betagten Eltern gegenüber (E. 5h/cc S. 41 des angefochtenen Urteils). Die Berufungsklägerin hat die obergerichtlichen Feststellungen auch in diesem Punkt erfolglos beim Kassationsgericht angefochten (E. 6 S. 10 f. und E. 8 S. 14 f. des Zirkulationsbeschlusses). 
 
In tatsächlicher Hinsicht steht nicht fest, was mit "gewisse Dienstleistungen und Arbeiten" gemeint ist, die der Berufungsbeklagte seiner Mutter erbracht hat bzw. erbringen soll. Die Berufungsklägerin erhebt diesbezüglich keinerlei Sachverhaltsrügen (Art. 63 f. OG) und beschränkt sich auf die Behauptung, es gehe um die Verwaltung eines Millionenvermögens. Wenn dem tatsächlich so wäre, könnte nur schwer erklärt werden, wie der Berufungsbeklagte gleichzeitig einer hauptberuflichen Tätigkeit nachgehen kann und weshalb W._________, Willensvollstrecker im Nachlass des Vaters des Berufungsbeklagten, gemäss den unwidersprochenen Feststellungen des Obergerichts für die Mutter des Berufungsbeklagten immer noch tätig ist und sie in Steuerangelegenheiten betreut (E. 5n/ff/bbb S. 50 des angefochtenen Urteils). Solange aber nicht feststeht, ob die Hilfestellungen des Berufungsbeklagten gegenüber seiner betagten Mutter den Rahmen des moralisch Gebotenen sprengen, kann nicht über eine Rechtspflicht der Mutter, ihren Sohn zu entschädigen, und über die Anrechenbarkeit einer daherigen Entschädigung befunden werden. Mangels entsprechender Vorbringen der Berufungsklägerin lässt sich ihr Einwand nicht beurteilen. Es hat damit bei der obergerichtlichen Feststellung sein Bewenden, die Berufungsklägerin habe die Rechtsgrundlage nicht substantiiert, die die Mutter zu Entschädigungsleistungen an ihren Sohn verpflichte. 
3.4 Die Berufungsklägerin rügt, das Obergericht habe Leistungen nicht berücksichtigt, die die Lebenspartnerin des Berufungsbeklagten erbringe (z.B. Bezahlung einer teueren Wohnung, der Flugkosten gemeinsamer Reisen, des Unterhalts eines Oldtimers und der Anschaffung eines Autos). Das Obergericht habe sogar ausser Acht gelassen, dass in wenigen Monaten die Ausbildungskosten von monatlich Fr. 245.-- wegfallen würden (S. 7 f. der Berufungsschrift). 
 
Was die Leistungen der Lebenspartnerin des Berufungsbeklagten angeht, erneuert die Berufungsklägerin ihre Rügen, die sie bereits vor Obergericht (E. 1b S. 8 ff., E. 5k S. 44 f. und E. 5n/ii S. 52 f.) und teilweise vor Kassationsgericht erhoben hat (E. 2 S. 4 f., E. 9.2 S. 16 und E. 10.2 S. 16). Das Bundesgericht kann sich kurz fassen. Leistungen Dritter, vor allem des Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, haben für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ausser Betracht zu bleiben, können aber allenfalls die Leistungsfähigkeit mittelbar erhöhen, indem sie - zumindest bei Vorliegen einer stabilen Beziehung - in der Bedarfsrechnung berücksichtigt werden und insoweit Einsparungen bewirken (Hausheer/ Spycher, a.a.O., N. 10.34 f. S. 210; Schwenzer, N. 25 zu Art. 125 ZGB, mit Hinweisen). Der gegenteilige Standpunkt der Berufungsklägerin, die Leistungen der Lebenspartnerin des Berufungsbeklagten seien auf seiner Einnahmenseite zu berücksichtigen, kann somit nicht geteilt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.172/2002 vom 6. Juni 2002, E. 2.3.3, in: FamPra.ch 2002 S. 811). Ein Ausnahmefall, wo die Anrechnung nicht dem Willen des zuwendenden Dritten widerspricht und die Zuwendung auf einer Unterstützungspflicht beruht (z.B. BGE 128 III 161 Nr. 30), liegt hier offenkundig nicht vor. 
 
Den obergerichtlichen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass abgesehen von den soeben erwähnten Wohnkosten noch weitere Bedarfspositionen auf Seiten des Berufungsbeklagten strittig gewesen wären (E. 1 S. 7 ff.). Das Bezirksgericht hat denn auch festgehalten, die Berufungsklägerin habe die geltend gemachten Beträge nicht grundsätzlich bestreiten lassen. Dazu gehören die vom Berufungsbeklagten angegebenen, von der Arbeitgeberin nicht übernommenen Ausbildungskosten von monatlich Fr. 245.-- ab August 2003 für drei Jahre (E. 3.4.1 S. 16). Unter diesen Umständen und mangels entsprechender Sachverhaltsrügen muss das Vorbringen, die Ausbildungskosten von Fr. 245.-- hätten nicht bis Ende Juli 2006 berücksichtigt werden dürfen, als neu und unzulässig gelten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; vgl. BGE 125 III 305 E. 2e S. 311). 
3.5 Die kantonalen Gerichte haben der Berufungsklägerin ein eigenes Erwerbseinkommen angerechnet, das sich aus ihren Tätigkeiten als Restauratorin von Gemälden und als Aushilfslehrerin für Französisch zusammensetzt. Das Obergericht hat dazu festgehalten, die Berufungsklägerin habe im bezirksgerichtlichen Verfahren ihr Einkommen von Fr. 2'000.-- als Aushilfslehrerin nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Aus ihren eigenen Ausführungen - Bezahlung aufgelaufener Anwaltskosten von Fr. 9'500.-- bzw. Fr. 20'000.--, Ersparnisse von ca. Fr. 10'000.-- und Einzahlung von monatlich Fr. 500.-- für eine Lebensversicherung - erhelle, dass sie in den letzten Jahren mit ihren Einkünften nicht nur ihren eigenen Bedarf und denjenigen der beiden Kinder ausreichend habe decken können, sondern noch weitere Ausgaben habe tätigen können. Dass ihre bisherigen Einnahmequellen inskünftig so massiv versiegen würden, dass sie auf einen höheren Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten angewiesen wäre, habe sie nicht rechtsgenügend substantiiert. Zumindest habe sie es unterlassen, ihre Bemühungen um zureichende Beschäftigung im Bereich Restaurationen und Französischunterricht zu begründen, geschweige denn zu belegen. Bei dieser Sachlage könne ohne weiteres von den zutreffend und korrekt prognostizierten zukünftigen Einkommensverhältnissen der Berufungsklägerin ausgegangen werden. Dabei könne sie mit ihrem Einwand, die Arbeitsmarktlage sei schlecht, nicht gehört werden, zumal sie selber mit Bezug auf das zukünftige Einkommen des Berufungsbeklagten auf eine gute Marktlage verwiesen habe (E. 6d S. 54 ff. des angefochtenen Urteils). 
 
Die zusätzlich angerechneten Fr. 742.-- aus Restaurationsarbeiten hat die Berufungsklägerin erfolglos beim Kassationsgericht angefochten (E. 3 S. 5 ff. des Zirkulationsbeschlusses). Vor Bundesgericht wendet sie ein, gemäss den obergerichtlichen Feststellungen werde sie sich auch in Zukunft mit unregelmässigen Aufträgen für Restaurierungen und unregelmässigen Aufträgen als Hilfslehrerin begnügen müssen. Es sei gerichtsnotorisch, dass diese Aufträge nicht besser, sondern im Gegenteil immer schlechter bezahlt, insbesondere aber immer seltener würden, weil seit einiger Zeit die öffentliche Hand aus Spargründen ständig Lehrerstellen abbaue, damit Lehrerinnen entlasse oder Junglehrer nicht anstelle, so dass die Konkurrenz für Hilfslehrerstellen immer grösser werde. Mit ihrem Alter von 51 Jahren und ohne Diplom gerate sie offensichtlich ins Hintertreffen. Die obergerichtliche Auffassung verletze Art. 125 Abs. 2 ZGB, und zwar Ziff. 4 ("Alter") und Ziff. 7 ("berufliche Ausbildung", "Erwerbsaussichten" und "Aufwand für die berufliche Eingliederung"; vgl. S. 5 f. der Berufungsschrift). 
 
Der Vergleich ihrer heutigen mit ihren Vorbringen im kantonalen Verfahren verdeutlicht, dass die Berufungsklägerin hier nachzuholen versucht, was sie dort vorzubringen versäumt hat. Das ist unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Das Obergericht hat der Berufungsklägerin denn auch ausdrücklich eine nicht rechtsgenügende Substantiierung vorgeworfen. Soweit die Berufungsklägerin vor Bundesgericht auf "Gerichtsnotorietät" ausweicht, kann ihr nicht gefolgt werden. Gerichtsnotorietät der kantonalen Letztinstanz ist nicht zwingend mit allgemeiner Lebenserfahrung gleichzusetzen, die im Verfahren der Berufung überprüft werden könnte (z.B. Urteile 5C.278/2000 vom 4. April 2001, E. 3d, in: ZBJV 138/2002 S. 37, und 5C.54/2001 vom 9. April 2001, E. 2a). Geht es um Stellen für Aushilfslehrkräfte in einer bestimmten Region und insoweit um eine konkrete Arbeitsmarktsituation, beruht der daherige Entscheid auf lokal notorischen Tatsachen, die für das Bundesgericht verbindlich sind (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, II, Bern 1990, N. 4.2.1.8 zu Art. 63 OG; seither: Urteil 5C.279/2002 vom 14. März 2003, E. 3.3, mit Hinweisen). Die Vorbringen der Berufungsklägerin sind insoweit unzulässig, abgesehen davon, dass für Sprachlehrkräfte, die ihre Kenntnisse im betreffenden Sprachraum erworben haben oder gar von dort stammen, erfahrungsgemäss relativ gute Berufsaussichten bestehen, wie das die Berufungsklägerin mit ihrer bisherigen Arbeit an verschiedenen Stellen auch belegt hat. Der Vorwurf, das Obergericht habe die Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 ZGB bundesrechtswidrig angewendet, erweist sich deshalb als unberechtigt. Da die Berufungsklägerin bereits während der Ehe beruflich tätig war und in einer sog. Zuverdienstehe gelebt hat, ist ihr Alter nicht entscheidend für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob ihr eine Ausdehnung der bisherigen Erwerbstätigkeit zumutbar ist (vgl. Gloor/Spycher, Basler Kommentar, 2002, N. 11, und Schwenzer, N. 53, je zu Art. 125 ZGB, mit Hinweisen). 
3.6 Zu weiteren Kriterien wie Betreuungspflichten gegenüber Kindern, Altersvorsorge u.ä., die den Entscheid über den nachehelichen Unterhalt beeinflussen könnten, äussert sich die Berufungsklägerin nicht bzw. nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise. Darauf ist nicht näher einzugehen. Das Obergericht hat den Unterhaltsbeitrag anhand einer Bedarfsrechnung mit Überschussverteilung festgesetzt (E. 1 hiervor). Gegen die Zulässigkeit und Durchführung der Berechnung erhebt die Berufungsklägerin wiederum keinerlei Einwände, so dass es sich auch in diesem Zusammenhang erübrigt, Einzelfragen zu erörtern. 
3.7 Aus den dargelegten Gründen bleibt die Berufung erfolglos, soweit sie sich gegen die Bestimmung des nachehelichen Unterhalts richtet. 
4. 
Bezogen auf den Kinderunterhalt erneuert die Berufungsklägerin ihren Einwand, die Kinderzulagen von je Fr. 195.-- im Unterhaltsbeitrag einzuschliessen und nicht bloss zuzüglich zum Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Ihre Forderung steht vor dem Hintergrund, dass der Berufungsbeklagte ab 2006 als Selbstständigerwerbender tätig sein wird. Die Berufungsklägerin macht denn auch geltend, die Aufstockung des Unterhaltsbeitrags um die Kinderzulagen bedeute für den Berufungsbeklagten zur Zeit keine Mehrbelastung, aber auch im nächsten Jahr nicht, weil er dann nach menschlichem Ermessen wesentlich mehr verdienen werde und den Wegfall der Kinderzulagen auszugleichen vermöge (S. 4 f. der Berufungsschrift). Der Einwand erweist sich als unbegründet, weil der Berufungsbeklagte gemäss den Annahmen des Obergerichts, die nicht beanstandet werden können (E. 3.2 hiervor), ab 2006 gleichviel Einkommen haben wird wie heute. Unter diesen Umständen fällt eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge ausser Betracht (vgl. E. 7c S. 59 des angefochtenen Urteils). Die Berufung muss auch in diesem Punkt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. 
5. 
Die Berufungsklägerin unterliegt und wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen dazu sind erfüllt (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird ihr Rechtsanwalt Franz Schumacher als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt, einstweilen indessen auf die Gerichtskasse genommen. 
4. 
Rechtsanwalt Franz Schumacher wird als unentgeltlichem Rechtsbeistand der Berufungsklägerin aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. November 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: