Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.683/2004 /ggs 
 
Urteil vom 2. Dezember 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegner, 
Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Prisongasse 1, 4502 Solothurn, 
Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom 27. Oktober 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 20. April 2004 bzw. am 20. August 2004 erstattete X.________ Strafanzeige gegen Y.________ wegen falscher Zeugenaussage. Der Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Solothurn stellte mit Verfügung vom 1. September 2004 das Ermittlungsverfahren gegen Y.________ ein. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, es sei kein hinreichender Verdacht dafür vorhanden, dass der Angeschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. April 2004 falsch ausgesagt hätte. 
 
Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X.________ Beschwerde bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Diese wies mit Urteil vom 27. Oktober 2004 die Beschwerde ab. 
2. 
Gegen das Urteil der Anklagekammer des Obergerichts und gegen die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters reichte X.________ am 24. November 2004 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Der Beschwerdeführer ficht neben dem Urteil der Anklagekammer auch die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters an. Ob vorliegend die Voraussetzungen für die Mitanfechtung eines Entscheids einer unteren kantonalen Instanz gegeben sind (vgl. "Dorénaz-Praxis", BGE 126 II 377 E. 8b S. 395 mit Hinweisen), kann offen bleiben, da die vorliegende Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG auch hinsichtlich der Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters nicht genügt (vgl. nachfolgende E. 4). 
4. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe mit den Begründungen des Urteils der Anklagekammer und der Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters nicht rechtsgenüglich auseinander und legt somit nicht dar, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein sollen. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Dezember 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: