Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_232/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 7. Juli 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, als Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ Sàrl, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Me Jacques Fournier, avocat, 
 
Staatsrat des Kantons Wallis,  
Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten. 
 
Gegenstand 
Submission, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 7. Februar 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 7. Februar 2014 betreffend Submission, 
in das Schreiben des Rechtsanwalts der B.________ Sàrl vom 30. Juni 2014, der auf die vor der Staatsanwalt des Kantons Wallis am 27. Juni 2014 zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und der B.________ Sàrl sowie deren Verantwortlichen persönlich geschlossene Vereinbarung (Conciliation) hinweist, 
in besagte Vereinbarung vom 27. Juni 2014, wonach der Beschwerdeführer sich verpflichtet, die beim Bundesgericht gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 7. Februar 2014 erhobene Beschwerde zurückzuziehen (Ziff. 3 erster Satz), die Verfahrenskosten vor Kantonsgericht und Bundesgericht zu übernehmen (Ziff. 5) und die ihm anfallenden Parteikosten selber zu tragen (Ziff. 7), die B.________ Sàrl auf die Ausrichtung der ihr durch das Kantonsgericht zugesprochenen Parteientschädigung sowie auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet (Ziff. 6) und beide Parteien ermächtigt sind, die Vereinbarung dem Bundesgericht zuzustellen "pour valoir retrait du recours" (Ziff. 3 zweiter Satz), 
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2014, womit er seinerseits ausdrücklich den Rückzug der Beschwerde erklärt, 
 
 
in Erwägung,  
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet, 
dass das vorliegende Verfahren gestützt auf die Conciliation vom 27. Juni 2014 bzw. die Rückzugserklärung vom 4. Juli 2014 abgeschrieben werden kann, 
dass die entstandenen Gerichtskosten vereinbarungsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung geschuldet ist, 
 
 
verfügt der Instruktionsrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Instruktionsrichter: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller