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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_161/2013, 1C_162/2013, 1C_163/2013, 1C_164/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Februar 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1C_161/2013  
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Rita Marugg, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
 Beschwerdegegner, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Henri Zegg, 
5. F.________ und G.________, 
 weitere Beteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schnyder, 
 
Gemeinde Samnaun, 7562 Samnaun-Compatsch, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger,  
 
1C_162/2013  
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Rita Marugg, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
 Beschwerdegegner, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Henri Zegg, 
 
Gemeinde Samnaun, 7562 Samnaun-Compatsch, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger,  
 
1C_163/2013  
F.________ und G.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schnyder, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
 Beschwerdegegner, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Henri Zegg, 
5. A.________, 
 weiterer Beteiligter, vertreten durch Rechtsanwältin Rita Marugg, 
 
Gemeinde Samnaun, 7562 Samnaun-Compatsch, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger,  
 
1C_164/2013  
F.________ und G.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schnyder, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
 Beschwerdegegner, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Henri Zegg, 
 
Gemeinde Samnaun, 7562 Samnaun-Compatsch, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger.  
 
Gegenstand 
Baueinsprache, 
 
Beschwerden gegen die Urteile vom 2. Oktober 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der Gastronomie- und Unterhaltungsbetrieb der X.________ AG, bestehend aus dem Restaurant "V.________" mit Terrasse und Schirmbar im Erdgeschoss sowie dem Disko-Club "Z.________" im Untergeschoss, befindet sich auf der Parzelle Nr. 94 im Quartierplangebiet Prazot der Gemeinde Samnaun. Die Parzelle ist der Hotel- und Kurzone zugewiesen, für welche die Empfindlichkeitsstufe (ES) II gilt. Sie gehört D.________, der auch Verwaltungsratsmitglied der X.________ AG ist, sowie E.________; Verwaltungsratspräsident ist C.________. Auf der Ostseite des Gebäudes befinden sich eine Reihe gekofferter Parkplätze, auf der Nord- und Westseite ein bekiestes Abstellareal. 
 
 Am 24. Januar 2011 erteilte die Baubehörde der Gemeinde Samnaun C.________ die Bewilligung für die Erstellung von Stahlmasten und einer Fassadenreklame. Gleichzeitig gab sie bekannt, dass zur Ermittlung der vom Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen die Einholung eines Gutachtens in Erwägung gezogen werde. Am 14. April 2011 lag ein entsprechendes Gutachten der Y.________ AG vor. Gestützt darauf erliess die Baubehörde am 26. August 2011 eine Verfügung betreffend Massnahmen zum Schutz vor Immissionen: 
Bereich Terrasse und Schirmbar 
a) Auf der dem Z.________ vorgelagerten Terrasse ist ab sofort jede Musikbeschallung generell untersagt. 
b) In der Schirmbar ist die Musikbeschallung auf die Zeit zwischen 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränkt. 
c) C.________ bzw. X.________ AG hat in der Schirmbar einen Schallpegelbegrenzer einzubauen, und zwar so, dass im Aussenbereich die geltenden Grenzwerte gemäss Richtlinie Cercle Bruit eingehalten werden können. Der Schallpegelbegrenzer muss mit einer Vorrichtung zur Plombierung des Begrenzers durch die Baubehörde ausgerüstet sein und die Speicherung und den Ausdruck der Lärmpegel der letzten 30 Tage ermöglichen [...]. 
d) Es bleibt C.________ bzw. X.________ AG überlassen, die weiteren vom Experten in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen Massnahmen zu treffen, um so zu erreichen, dass in der Schirmbar die Musikbeschallung entsprechend höher sein darf. Diesfalls wäre der Schallpegelbegrenzer entsprechend anzupassen. 
 
Innenbereich 
a) Im Innenbereich ist die Musikbeschallung unter Vorbehalt der nachstehenden [...] [Anordnungen] grundsätzlich zulässig. 
b) C.________ bzw. X.________ AG hat im Diskolokal einen Schallpegelbegrenzer einzubauen, und zwar so, dass im Aussenbereich die geltenden Grenzwerte gemäss Cercle Bruit eingehalten werden können. Der Schallpegelbegrenzer muss mit einer Vorrichtung zur Plombierung des Begrenzers durch die Baubehörde ausgerüstet sein und die Speicherung und den Ausdruck der Lärmpegel der letzten 30 Tage ermöglichen [...]. C.________ bzw. X.________ AG wird verpflichtet, bei den Ein- und Ausgängen Schallschutzschleusen (Windfang) einzubauen. Diese sind so zu planen und auszuführen, dass beim Betreten und Verlassen des Lokals nur die innere oder die äussere Türe offen ist. Das Pauschaldämmmass der einzelnen Türen ist so zu bemessen, dass auch bei jeweils nur einer geschlossenen Türe die Grenzwerte gemäss Richtlinie Cercle Bruit eingehalten sind. [...] 
c) C.________ bzw. X.________ AG bleibt es freigestellt, die weiteren in diesem Zusammenhang vom Experten vorgeschlagenen Massnahmen zu treffen, um so zu erreichen, dass in der Disko bzw. im Nachtlokal die Musikbeschallung entsprechend höher sein darf. Diesfalls wäre der Schallpegelbegrenzer entsprechend anzupassen. 
 
Aussenbereich/Parkierung 
a) C.________ bzw. X.________ AG wird verpflichtet, den Nachtlokal- bzw. Diskobetrieb Z.________ ab 15.9.2011 um 02.00 Uhr zu schliessen. 
b) Diese Betriebszeitenbeschränkung wird aufgehoben, sobald durch bauliche oder organisatorische Massnahmen nachgewiesen ist, dass im Aussenbereich die vom Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen sich auf ein für die Umgebung tolerierbares Mass reduzieren lassen. 
 
Die Baubehörde hielt ergänzend fest, sie behalte sich vor, weitergehende Massnahmen zu treffen. 
 
 Gegen diese Verfügung erhoben A.________ sowie F.________ und G.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses wies die Beschwerden nach Durchführung eines Augenscheins mit zwei separaten Urteilen vom 2. Oktober 2012 ab (verwaltungsgerichtliche Verfahren R 11 101 und R 11 102). 
 
B.   
Einige Tage vor dem Erlass der Verfügung der Baubehörde hatten C.________ und die X.________ AG ein Baugesuch eingereicht, welches die Vergrösserung des Restaurants um die Fläche des bisher bestehenden Ladens, die nachträgliche Bewilligung des Terrassenbetriebs sowie den Einbau von Schleusen beim Eingang der Disko umfasst. Gegen das Gesuch erhoben die Z.________ AG, H.________, A.________ sowie F.________ und G.________ Einsprache. Mit Entscheid vom 27. Januar 2012 erteilte die Baubehörde die Baubewilligung unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen. 
 
 Gegen die Baubewilligung erhoben X.________ sowie F.________ und G.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses wies die Beschwerden nach Durchführung eines Augenscheins mit zwei separaten Urteilen vom 2. Oktober 2012 ab (verwaltungsgerichtliche Verfahren R 12 20 und R 12 21). 
 
C.  
Gegen die vier Urteile des Verwaltungsgerichts sind insgesamt vier Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben worden. 
 
C.a. Mit Beschwerde vom 1. Februar 2013 beantragt A.________ im Wesentlichen, das verwaltungsgerichtliche Urteil im Verfahren R 11 101 sei aufzuheben und es sei anzuordnen, dass in der Schirmbar die Musikbeschallung auf die Zeit zwischen 11 und 19 Uhr beschränkt werde. C.________ bzw. die X.________ AG sei zudem zu verpflichten, den Nachtlokal- bzw. Diskobetrieb um 22 Uhr zu schliessen. Freitags bis sonntags habe ein anerkannter Sicherheitsdienst für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (bundesgerichtliches Verfahren 1C_161/2013).  
 
C.b. Mit der gleichen Rechtsschrift ficht A.________ auch das verwaltungsgerichtliche Urteil im Verfahren R 12 20 an. Nebst dessen Aufhebung beantragt er, dass die Öffnungszeiten des erweiterten Restaurants auf 22 Uhr zu begrenzen seien und dass alle Türen mit funktionstauglichen Schallschutzschleusen versehen werden. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (bundesgerichtliches Verfahren 1C_162/2013).  
 
C.c. Mit Beschwerde vom 1. Februar 2013 beantragen F.________ und G.________ im Wesentlichen, das verwaltungsgerichtliche Urteil im Verfahren R 11 102 sei aufzuheben und es sei anzuordnen, dass die Nutzung des Grundstücks als Nachtklub oder Disko wegen fehlender Bewilligung eingestellt werde. Eventuell seien die Öffnungszeiten für alle Betriebsteile des Z.________ auf 22 Uhr zu begrenzen und Betreiber und Eigentümer zu verpflichten, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch einen professionellen Ordnungsdienst sicherzustellen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (bundesgerichtliches Verfahren 1C_163/2013).  
 
C.d. Mit der gleichen Rechtsschrift fechten F.________ und G.________ auch das verwaltungsgerichtliche Urteil im Verfahren R 12 21 an. Dieses sei aufzuheben und es sei anzuordnen, dass auf der Terrasse die Beschallung auf die Zeit zwischen 15 und 18 Uhr und die Öffnungszeit des gesamten Betriebs auf 22 Uhr beschränkt werde. Weiter sei im Aussenbereich und in der Schirmbar jede Art von Musik- und künstlicher Lärmerzeugung, die nicht von den Schallbegrenzern erfasst würden, zu untersagen. Auch die Beschallung der Terrasse durch Anheben des Dachs der Schirmbar oder durch das Offenlassen der Türen des Restaurants sei zu verbieten. Zwischen dem neuen Restaurant und der Terrasse sei zudem eine wirksame Schallschutzschleuse mit zwei Türen einzubauen, bei denen stets eine geschlossen sein müsse. Betreiber und Eigentümer seien zu verpflichten, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch einen professionellen Ordnungsdienst sicherzustellen. Schliesslich sei die Schallschutzschleuse im Untergeschoss einem neuen Bewilligungsverfahren zu unterziehen; eventualiter sei diese so auszugestalten, dass eine der beiden Türen stets geschlossen sei. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (bundesgerichtliches Verfahren 1C_164/2013).  
 
C.e. Das Verwaltungsgericht und die Gemeinde Samnaun beantragen die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführer der vier Verfahren unterstützen in ihren jeweiligen Stellungnahmen gegenseitig ihre Anträge, soweit sich diese nicht widersprechen. Die X.________ AG, C.________, D.________ und E.________ beantragen, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) hält fest, dass die Musikbeschallung die bundesrechtlichen Vorgaben einhalte; der Lärm, der durch die Besucher ausserhalb der Anlage verursacht werde, sei hingegen nicht ermittelt und beurteilt worden. In der Folge haben die Gemeinde Samnaun, die X.________ AG, C.________, D.________ und E.________ sowie die Beschwerdeführer erneut mit inhaltlich im Wesentlichen gleich lautenden Eingaben in den vier Verfahren Stellung genommen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Bei allen vier angefochtenen Urteilen bilden die vom Betrieb "Z.________" verursachten Lärmimmissionen den zentralen Streitpunkt. Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhangs sind die Verfahren 1C_161/2013, 1C_162/2013, 1C_163/2013 und 1C_164/2013 zu vereinigen.  
 
 Die Beschwerdeführer (X.________ einerseits, F.________ und G.________ andererseits) stellen zwar leicht unterschiedliche Anträge, lassen durch ihre gemeinsame Rechtsvertreterin jedoch dieselben Argumente vortragen. Die vier Beschwerdeschriften weisen sogar weitgehend denselben Wortlaut auf. Auf eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Beschwerdeführern kann deshalb im Folgenden grundsätzlich verzichtet werden. 
 
1.2. Die angefochtenen Urteile sind kantonal letztinstanzliche Endentscheide (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG), die eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG betreffen. Die Beschwerdeführer wohnen auf dem unmittelbar südlich angrenzenden bzw. auf dem im Osten auf der anderen Strassen- und Bachseite gelegenen Grundstück. Sie sind als Nachbarn von den Lärmimmissionen direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Im Rahmen ihrer Kritik gegen die angeordneten Massnahmen zum Schutz vor Lärmimmissionen machen die Beschwerdeführer geltend, das Betreiben einer Disko sei in der Hotel- und Kurzone nicht zulässig. Sie bringen zudem vor, dass der Baubewilligung vom 29. September 2010 keine öffentliche Projektauflage vorausgegangen sei. Zudem sei in den Baugesuchsunterlagen ohnehin nur von "Bar", "Bar/Pub" und "Spielraum" die Rede gewesen, nicht aber von einer Disko.  
 
 Die Beschwerdeführer übersehen, dass die Baubewilligung vom 29. September 2010 nicht Verfahrensgegenstand bildet, auch wenn das Verwaltungsgericht in seinem Urteil einleitende Ausführungen dazu gemacht hat. Auf die dagegen gerichtete Kritik ist nicht einzutreten. Es ist mithin nicht zu untersuchen, ob die Baubewilligung vom 29. September 2010 korrekt publiziert wurde und welches ihr Inhalt war. Offen bleiben kann auch, ob die Beschwerdeführer nicht ohnehin schon früher ein Rechtsmittel dagegen hätten erheben müssen (vgl. Urteil 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E. 2.3 mit Hinweisen, in: URP 2013 S. 138). 
 
1.4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt der vorangehenden Erwägung einzutreten.  
 
1.5. Der rechtserhebliche Sachverhalt geht aus den Akten hinreichend hervor. Auf die Durchführung des beantragten Augenscheins kann verzichtet werden.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Verwaltungsgericht habe Art. 8 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) verletzt, indem es die Vereinigung der Verfahren abgelehnt habe.  
 
2.2. Nach Art. 8 USG werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Die nach dieser Bestimmung erforderliche ganzheitliche Betrachtungsweise kann auch gewährleistet werden, wenn Rechtsmittelverfahren - etwa aufgrund des unterschiedlichen Anfechtungsobjekts - nicht vereinigt werden. Vorausgesetzt ist, dass dadurch die zu beurteilenden Einwirkungen nicht isoliert betrachtet werden. Die angefochtenen Urteile des Verwaltungsgerichts enthalten dementsprechend verschiedene Querbezüge und sie stützen sich weitgehend auf dieselben Grundlagen, insbesondere die Erhebungen der Y.________ AG. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht gegen Art. 8 USG verstossen, nur weil es eine Vereinigung der Verfahren abgelehnt hat.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer kritisieren, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Beurteilung zentrale Gesichtspunkte ausgeblendet, allen voran die Publikumsimmissionen, aber auch die ständige Berieselung mit Musik und den Umstand, dass das Restaurant und die Schirmbar keine Schallschutzschleusen haben. Umso stossender sei es, dass es die Zeugen- und Parteieinvernahmen, welche es selbst durchführte, als irrelevant angesehen habe. Die Schallpegelbegrenzer, auf die sich das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht verlasse, würden indessen gerade den durch die Kunden verursachten Lärm nicht erfassen. Zudem ergäben sich auch aus dem Lärmgutachten Hinweise darauf, dass von einem stark störenden Betrieb auszugehen sei. Dort werde festgestellt, dass in der Nachtzeit von 22 bis 7 Uhr der durch die Kundschaft verursachte Lärm bei den Nachbarn die Schwelle für das Aufwachen ein- bis zweimal, jene für einen ungestörten Schlaf mehrmals überschreite. Willkürlich sei schliesslich die Feststellung, dass die Betriebserweiterung nicht zu einem grösseren Fassungsvermögen geführt habe. Im Innern werde das Restaurant nämlich von 47 m2 auf 121 m2 vergrössert und im Aussenbereich komme die rund 80 m2 grosse Terrasse hinzu. Dies führe zu einer zusätzlichen Lärmbelastung.  
 
3.2. Das Verwaltungsgericht führt aus, der Augenschein vom 27. September 2012 habe gezeigt, dass im Bereich der Schirmbar Vorkehrungen getroffen worden seien, die der Lärmeindämmung dienen sollten. Die Schirmbar sei mit einer stabilen Seitenfenster- und Türkonstruktion kreisförmig umfasst worden und könne mit einem mobilen Stoffschirmdach abgeschlossen werden. Es seien zudem Schallpegelbegrenzer montiert worden. Im Übrigen könne auf das Lärmgutachten vom 14. April 2011 verwiesen werden, gestützt auf dessen Erkenntnisse die Gemeinde die Verfügung vom 26. August 2011 erlassen habe. Offensichtlich seien die damit angeordneten Betriebsauflagen erfüllt worden, wie spätere Lärmmessungen gezeigt hätten. Die gesetzlichen Grenzwerte seien damit im Innenbereich hinreichend gewahrt. In der Verfügung sei zudem eine vernünftige Differenzierung der zulässigen Beschallungszeiten vorgenommen worden, indem bei der Schirmbar bis 22 Uhr und im Innern der Disko bis 2 Uhr gastgewerbliche Angebote erlaubt sein sollten. Ein allgemeines Öffnungs- und Betriebsverbot ab 22 Uhr wäre dagegen völlig unverhältnismässig. Die Beeinträchtigungen der Bevölkerung bzw. der Nachbarschaft könnten durch entsprechende bauliche Massnahmen ohne Weiteres in geordnete Bahnen gelenkt werden. Derzeit bestehe deshalb kein weiterer Handlungsbedarf, zumal sich die Gemeinde vorbehalten habe, weitere Massnahmen zu treffen, wenn dies für ein einigermassen "störungsfreies Wohnen und Schlafen" in der Nachbarschaft in den Abend- und vor allem Nachtstunden nötig sein sollte.  
 
 An diesem Ergebnis vermöchten die durchgeführten Zeugen- und Parteibefragungen nichts zu ändern. Sie würden keine neuen Gesichtspunkte bringen oder seien sonst ungeeignet oder zu wenig präzise. Die Schallpegelbegrenzer seien im Vergleich dazu objektiver und zuverlässiger. Der Beweiswert der Aussagen sei deshalb vernachlässigbar. Dies gelte umso mehr, als das öffentliche Recht für die hier interessierende Lärmart keine bestimmte Messweise und auch keine fixen Grenzwerte kenne. Für die übrigen Immissionen (Gaststättenlärm und Lärm durch menschliches Verhalten in der Schirmbar sowie bei Ankunft und Verlassen des Parkplatzareals) kenne das Lärmschutzrecht zudem gar keine Belastungsgrenzwerte. Die baulichen Veränderungen hätten schliesslich keine nennenswerte Verschlechterung der Lärmsituation mit sich gebracht. Das Fassungsvermögen des Restaurants sei in etwa gleich geblieben und es wäre völlig unverhältnismässig zu verlangen, dass dieses mit einer Schallschutzschleuse versehen werde. 
 
3.3. Beim Gastronomie- und Unterhaltungsbetrieb der X.________ AG handelt es sich um eine Anlage, die Lärmemissionen verursacht. Das Lokal ist eine (ortsfeste) Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41), die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt, soweit die mit dem Betrieb verbundenen Emissionen nach aussen dringen (Aussenlärmemissionen; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Der Anlage zuzurechnen sind alle Geräusche, die durch ihre bestimmungsgemässe Benutzung verursacht werden, und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes erzeugt werden (BGE 133 II 292 E. 3.1 S. 295 f. mit Hinweis). Dazu gehört insbesondere auch der Lärm, den Gäste beim Betreten und Verlassen des Lokals verursachen (BGE 130 II 32 E. 2.1 S. 35; 123 II 325 E. 4a S. 327 f.; Urteil 1C_58/2011 vom 13. Juli 2011 E. 3.1 mit Hinweisen, in: URP 2012 S. 13; je mit Hinweisen).  
 
 Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen zunächst im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung). Zudem sind die gesetzlichen Vorgaben über die verschärfte Emissionsbegrenzung zu beachten: Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 13, 19 und 23 USG für einige häufige, oft als besonders störend empfundene Schall- bzw. Lärmquellen (Strassenverkehr, Regionalflughäfen und Flugfelder, Industrie- und Gewerbebetriebe, Schiessanlagen) in den Anhängen 3 bis 8 der LSV mit den Belastungsgrenzwerten (Planungs-, Immissionsgrenz- und Alarmwerte; Art. 2 Abs. 5 LSV) objektive Beurteilungskriterien aufgestellt, die auf die durchschnittliche Reaktion normal lärmempfindlicher Personen abgestützt sind (Urteil 1C_550/2010 vom 25. März 2011 E. 2.2, in: URP 2011 S. 348). Die Lärmschutzverordnung enthält jedoch nicht für alle Lärmarten Belastungsgrenzwerte. Fehlen solche, so sind die Lärmimmissionen gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV im Einzelfall nach Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 19 (Alarmwerte) und 23 USG (Planungswerte) zu beurteilen. 
 
 Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Aufgrund des Verweises auf Art. 23 USG ist sodann eine strengere Beurteilung angezeigt, wenn wie hier nicht eine bereits bestehende, sondern eine neue Anlage zur Diskussion steht. In diesem Fall sind die Planungswerte zu berücksichtigen, welche unter den Immissionsgrenzwerten liegen (Art. 23 und 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Das Bundesgericht hat zu den Planungswerten in seiner Rechtsprechung betreffend Publikumseinrichtungen festgehalten, dass der durch die Kundschaft eines Betriebs verursachte Lärm während der Nacht grundsätzlich höchstens geringfügige Störungen verursachen darf (BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36 mit Hinweis). 
 
 Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 133 II 292 E. 3.3 S. 296 f. mit Hinweisen). Fachlich abgestützte private Richtlinien, wie namentlich die von der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) herausgegebene Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Lokale können als Entscheidungshilfe für eine derartige objektivierte Betrachtung berücksichtigt werden (Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute, Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale: Vollzugshilfe vom 10. März 1999 [Änderung vom 30. März 2007], http://www.cerclebruit.ch unter Willkommen/Publikationen/Vollzugshilfen Cercle Bruit, BAFU [besucht am 5. Februar 2014]; BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36; mit Hinweisen). Die Vollzugshilfe des Cercle Bruit ist nicht nur auf öffentliche Lokale mit Musikerzeugung zugeschnitten (a.a.O., Ziff. 5.1), sondern umfasst alle Lärmimmissionen von Gaststätten, einschliesslich Kundenverkehr, Parkplatzlärm und durch Verkehr erzeugten Lärm (a.a.O., Ziff. 5.2). Somit berücksichtigt sie auch den Lärm, der einem Lokal mit Disko immanent ist (Urteil 1C_311/2007 vom 21. Juli 2008 E. 3.4 mit Hinweis, in: URP 2008 S. 599). 
 
3.4. Im Folgenden ist zunächst auf die beschwerdeführerische Kritik hinsichtlich der Musikbeschallung (Primärimmissionen) und dann hinsichtlich der übrigen Lärmimmissionen (Sekundärimmissionen) einzugehen.  
 
4.  
 
4.1. Für die Lärmimmissionen durch Musikbeschallung legt die Vollzugshilfe des Cercle Bruit in der Form von Empfehlungen Grenzwerte für den Luftschall von neuen Anlagen fest (a.a.O., S. 4). In der hier massgebenden Empfindlichkeitsstufe II betragen diese für die Zeit zwischen 7 und 19 Uhr (Arbeitszeit) 45 dB (A), für die Zeit zwischen 19 und 22 Uhr (Ruhezeit) 40 dB (A) und für die Zeit zwischen 22 und 7 Uhr (Nachtzeit) 35 dB (A). Sind diese Werte eingehalten, ist nach der Rechtsprechung von einer höchstens geringfügigen Störung auszugehen (BGE 137 II 30 E. 3.5 S. 37).  
 
4.2. Nach Erlass der Verfügung vom 26. August 2011 wurde die Y.________ AG damit beauftragt, die Schallpegelbegrenzer einzustellen und zu prüfen. Zu diesem Anlass verfasste sie einen vom 15. Dezember 2011 datierenden Bericht. Daraus geht hervor, dass in der Schirmbar und in der Nachtbar (Disko) jeweils ein Schallpegelbegrenzer eingebaut und so eingestellt wurde, dass es bei den am stärksten exponierten Nachbarn (bezüglich der Schirmbar an der Dorfstrasse 10, bezüglich der Disko an der Dorfstrasse 3) zu keiner Überschreitung der Grenzwerte kommt. Der Schallpegelbegrenzer funktioniert gemäss Bericht so, dass die Lautstärke der Musikanlage für eine einstellbare "Sanktionszeit" heruntergeregelt wird, sobald der eingestellte Wert während einer gewissen Zeit überschritten wird. Der Schallpegelbegrenzer sei zudem mit einem Datenspeicher für 64 Tage und einer Vorrichtung zur Plombierung versehen. Bei der Schirmbar könnten auf diese Weise durch eine Begrenzung auf 77 dB (A) von 11 bis 19 Uhr bzw. auf 72 dB (A) von 19 bis 22 Uhr die Grenzwerte der Vollzugshilfe des Cercle Bruit bei den nächstgelegenen lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden. In der Disko werde dasselbe Ergebnis durch eine Begrenzung auf 93 dB (A) erreicht, vorausgesetzt, es sei immer mindestens eine Tür des Windfangs geschlossen.  
 
 Das BAFU hält fest, dass das Lärmgutachten vom 14. April 2011 und der Bericht vom 15. Dezember 2011 zur Einrichtung der Schallpegelbegrenzer sorgfältig abgefasst seien und dem Stand der Technik entsprächen. Die Anlage verursache mithin durch die Musikbeschallung nicht mehr als nur geringfügige Immissionen. Auch unter dem Titel des Vorsorgeprinzips sei keine weitere Reduktion der Emissionen anzuordnen. 
 
4.3. Soweit es um die Musik in der Disko geht, ist die Auffassung des BAFU überzeugend und der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Durch den Schallpegelbegrenzer in der Disko kann zuverlässig kontrolliert werden, dass die Planungswerte durch die Musikbeschallung nicht überschritten werden. Die Verfügung der Gemeinde Samnaun vom 26. August 2011 schreibt sodann verbindlich vor, dass die Schallschutzschleusen am Diskoeingang so einzurichten sind, dass nur jeweils die innere oder äussere Türe offen ist. Weitergehende Emissionsbegrenzungen lassen sich nach der Rechtsprechung nur dann rechtfertigen, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann (BGE 127 II 306 E. 8 S. 318 mit Hinweisen). Entsprechende Massnahmen sind vorliegend nicht ersichtlich.  
 
 Unklar ist hingegen, wie es sich bei der Schirmbar verhält, wenn deren Tür geöffnet ist. Das Gleiche gilt für das Restaurant, zumal sich aus den Akten Hinweise ergeben, dass auch dort Musik gespielt wird. Die Beschwerdeführer stören sich allgemein an erhöhten Lärmimmissionen, die dann auftreten würden, wenn die Türen zum Restaurant oder zur Schirmbar offen seien. Dies betrifft nach ihren Angaben vor allem den Kundenlärm, führt aber selbstredend auch dazu, dass man die Musik aus dem Innern besser hört. Aus dem Bericht vom 15. Dezember 2011 geht nicht hervor, wie es sich damit verhält. Die Räumlichkeiten des Restaurants werden von den im Bericht behandelten Schallpegelbegrenzern nicht erfasst. Und bei der Schirmbar ist zu vermuten, dass dort die Eichung des Schallpegelbegrenzers bei geschlossener Tür erfolgte. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass in Bezug auf das Nachtlokal Messungen auch bei geöffneter Aussentür (bei gleichzeitig geschlossener Innentür) durchgeführt wurden und dies im Bericht erwähnt wird, gleichzeitig für die Messungen in Bezug auf die Schirmbar aber entsprechende Angaben fehlen. Eine abschliessende Beurteilung ist in dieser Hinsicht deshalb nicht möglich. 
 
 Anzufügen bleibt in Bezug auf die Immissionen durch Musikbeschallung noch, dass nach der Verfügung vom 26. August 2011 Musikbeschallung auf der Aussenterrasse generell untersagt ist. Mithin sind auch Open-Air-Konzerte unzulässig. Das Gleiche gilt für Konzerte im Nachtlokal, wenn dabei der eingebaute Schallpegelbegrenzer umgangen wird. In diese Richtung zielende Einwände der Beschwerdeführer und der von ihnen zitierten Zeugen sind deshalb unbegründet. 
 
5.  
 
5.1. Neben der Musikbeschallung gibt es weitere Lärmimmissionen, verursacht namentlich durch die Kunden und die Bedienung auf der Terrasse sowie im Eingangsbereich zur Nachtbar und auf dem Parkplatz. Insbesondere ist auch der Lärm von Kunden, welche das Lokal verlassen, der Anlage zuzurechnen (Stimmen, Zuschlagen von Autotüren, Motorenlärm etc.; vgl. E. 3.3 hiervor). Das Gutachten äussert sich zu diesen Immissionen nicht abschliessend, sondern hält ausdrücklich fest, dass diesbezüglich eine Beurteilung mittels konkreter Feststellung direkt durch die Vollzugsbehörde der Gemeinde Samnaun erfolge. Gleichzeitig gehen die Gutachter davon aus, dass am Messpunkt an der Dorfstrasse 3 die Maximalpegel in der Zeit von 0.30 Uhr bis 5.30 Uhr zu Aufwachreaktionen führen können. Die Schwelle für ungestörten Schlaf werde in derselben Zeitspanne durch den Maximalpegel, verursacht durch Kunden der Nachtbar (beim Kommen und Gehen oder beim Aufenthalt vor dem Lokal), mehrmals überschritten. Die Schwelle für ungestörten Schlaf werde zudem dauernd auch durch den Mittelungspegel überschritten, was jedoch bereits wegen des Grundgeräusches des Schergenbachs der Fall sei.  
 
5.2. Der Lärm, der vom Kommen und Gehen der Kundschaft herrührt, kann nicht wie die Musikbeschallung mittels systematischer Messungen erfasst werden. Es bestehen dazu keine Grenzwerte. Eine solche Lärmbelastung ist durch Erhebungen vor Ort und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse zu ermitteln (Ziff. 5.2 S9 der Vollzugshilfe Cercle Bruit). Das Gutachten äussert sich deshalb - wie erwähnt - zu diesen Immissionen nicht abschliessend, sondern erklärt ausdrücklich, dass die kommunalen Behörden dazu noch Feststellungen zu treffen hätten. Für den Parkplatzlärm sind demgegenüber die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm massgebend (Ziff. 5.2 S10 der Vollzugshilfe Cercle Bruit).  
 
5.3. Die Gemeinde hat in ihrer Verfügung vom 26. August 2011 mit Blick auf die Lärmimmissionen des Aussenbereichs und der Parkierung angeordnet, den Nachtlokal- bzw. Diskobetrieb um 2.00 Uhr zu schliessen. Sie stützte sich dabei auf die erwähnten Hinweise im Gutachten zu den Sekundärlärmimmissionen. Trotz des Hinweises im Gutachten, dass konkrete Erhebungen der Gemeindebehörden noch erforderlich seien, sah sie zunächst davon ab, da sie sich von der Einschränkung der Betriebszeit eine erhebliche Verbesserung der Situation versprach. Sie behielt sich indessen weitergehende Massnahmen vor, falls solche erforderlich sein sollten. Die Vorinstanz hielt dieses Vorgehen für bundesrechtskonform. Es gewährleistete in der näheren Umgebung des Gastronomie- und Unterhaltungslokals Z.________ ein einigermassen störungsfreies Wohnen und Schlafen.  
 
 Ein stufenweises Vorgehen zur Lärmbekämpfung erlaubt es, die Verhältnismässigkeit der Massnahmen zu wahren, und kann deshalb angezeigt sein. Im Übrigen kommt den Vollzugsbehörden bei der Wahl des Vorgehens und der Mittel ein Ermessensspielraum zu. Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach dem Gutachten der Geräuschpegel des Schergenbachs zu gewissen Jahreszeiten so hoch ist, dass er die Schwelle für den ungestörten Schlaf in der Umgebung des Betriebs des Z.________ dauernd überschreitet und deshalb eine zuverlässige Beurteilung von dessen Sekundärlärmimmissionen nicht möglich ist. Das behördliche Ermessen bei der Wahl des Vorgehens darf jedoch nicht dazu führen, dass dann, wenn Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Planungswerte oder - soweit keine solchen bestehen - für im Einzelfall unzulässige Lärmimmissionen bestehen, die erforderlichen Ermittlungen und allfällige Massnahmen hinausgeschoben werden. Nach Art. 36 LSV besteht eine Ermittlungspflicht von Aussenlärmimmissionen, wenn eine Überschreitung der Planungswerte oder des im Einzelfall zulässigen Masses des Lärms wahrscheinlich erscheint (BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 37 mit Hinweis). 
 
 Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Lärmbelästigungen und insbesondere die in E. 5.1 erwähnten Hinweise im Gutachten deuten auf erhebliche Immissionen hin, die gemäss Art. 36 LSV der sofortigen und vollständigen Ermittlung bedürfen. Offenkundig werden mit der Anordnung der Schliessung um 2.00 Uhr vor diesem Zeitpunkt auftretende Immissionen nicht behoben. Der Schergenbach dürfte im Winter nur wenig Wasser führen, so dass während dieser Zeit die Sekundärimmissionen für die Anwohner umso störender sind. Während dieser Zeit sollte auch eine zuverlässige Ermittlung der Immissionen möglich sein. Die Gemeinde scheint ihre Pflicht zu zusätzlichen Erhebungen nicht völlig zu verkennen, bringt sie doch in ihrer Vernehmlassung vor, in der Zwischenzeit weitere Messungen vorgenommen zu haben. Sie wäre indessen verpflichtet gewesen, diese Ermittlungen sofort vorzunehmen. Es war deshalb mit dem Bundesrecht nicht zu vereinbaren, in der Verfügung vom 26. August 2011 weitere Massnahmen bloss vorzubehalten. 
 
6.  
 
6.1. Die Bundesrechtskonformität der umstrittenen Anlage lässt sich unter diesen Verhältnissen nicht abschliessend beurteilen. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Gemeinde Samnaun zurückzuweisen, damit diese die noch erforderlichen Ermittlungen nachholt. Nach dem Gesagten betrifft dies in erster Linie die durch die Kunden verursachten Sekundärimmissionen. Klärungsbedarf besteht indessen auch hinsichtlich der Musik in der Schirmbar und im Restaurant bei offenen Türen. Gestützt auf die vorzunehmenden Erhebungen wird die Gemeinde Samnaun zu beurteilen haben, ob über die bereits verfügten Massnahmen hinaus weitere notwendig sind, um die Immissionen in einem rechtlich zulässigen Mass zu halten.  
 
6.2. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, gesondert auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführer einzugehen. Diese betreffen die Feststellung der Vorinstanz, das Fassungsvermögen des Restaurants sei trotz der Erweiterung in etwa gleich geblieben, und die Würdigung der Zeugen- und Parteiaussagen. Es wird Aufgabe der Gemeinde sein, sich damit auseinanderzusetzen, soweit dies zur umfassenden Ermittlung der Lärmimmissionen erforderlich ist.  
 
7.   
Die Beschwerden sind im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und die angefochtenen Urteile aufzuheben. Die Angelegenheit wird zur neuen Beurteilung in der Sache an die Gemeinde Samnaun und zur neuen Festlegung der Kosten und Parteientschädigungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Parteien die Gerichtskosten im Umfang ihres Unterliegens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die X.________ AG, C.________, D.________ und E.________ haben den mehrheitlich obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 1C_161/2013, 1C_162/2013, 1C_163/2013 und 1C_164/2013 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Urteile aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur neuen Beurteilung in der Sache an die Gemeinde Samnaun und zur neuen Festlegung der Kosten und Parteientschädigungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 8'000.-- werden im Umfang von Fr. 6'000.-- der X.________ AG, C.________, D.________ und E.________, im Umfang von Fr 2'000.-- A.________ und F.________ und G.________ auferlegt. 
 
4.   
Die X.________ AG, C.________, D.________ und E.________ haben für das bundesgerichtliche Verfahren A.________ mit Fr. 3'000.-- und F.________ und G.________ mit ebenfalls Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Samnaun, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Februar 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold