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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1E.7/2004 /gij 
 
Urteil vom 13. Juli 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiberin Schilling. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Eveline Küng, 
 
gegen 
 
BLS Lötschbergbahn AG, Genfergasse 11, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin, 
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Projektänderung Personenunterführung Haltstelle 
Belp-Steinbach, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, 
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 24. Februar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 22. Oktober 2001 genehmigte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den im Rahmen des Konzeptes "Bahn 2000" vorzunehmenden Doppelspurausbau der Strecke Falkenhaus - Belp der BLS Lötschbergbahn AG. Im Zusammenhang mit der Verdoppelung der Geleise wird auch die Haltestelle Belp-Steinbach umgebaut. Gemäss den Plänen sind die bestehenden Seitenperrons durch einen Mittelperron mit Wartehalle zu ersetzen. Der Zugang zum Mittelperron wird von der Dorfseite her durch eine Personenunterführung mit Treppe und Rampe gewährleistet. Zudem war ursprünglich vorgesehen, am südlichen Ende des Mittelperrons, in Nähe des Niveau-Übergangs Bayweg, eine weitere, durchgehende Personenunterführung zu erstellen. Am 16. Mai 2003 unterbreitete die Bahn jedoch dem UVEK die Pläne für eine Projektänderung in dem Sinne, dass die südliche Personenunterführung fallen gelassen werde und die Unterführung zum Mittelperron durch Verlängerung bis zum Lindenhofweg zur durchgehenden Fussgängerverbindung ausgebaut werden soll. Für den Bau der durchgehenden Unterführung bzw. der bergseitigen Treppe wird eine Fläche von rund 6 m2 ab dem im Privateigentum von 14 Anstössern stehenden Lindenhofweg (Anmerkungsparzelle Nr. 1369) beansprucht. 
Während der öffentlichen Auflage des Änderungsprojektes gingen verschiedene Einsprachen ein, so u.a. von X.________ als Anwohnerin und Miteigentümerin der Strassenparzelle Nr. 1369. Mit Verfügung vom 24. Februar 2004 genehmigte das UVEK die Projektänderung unter Abweisung der erhobenen Einsprachen. 
B. 
Gegen die Plangenehmigungsverfügung des UVEK hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Plangenehmigungsgesuch abgewiesen oder eventuell an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückgewiesen werde. Allenfalls seien die Ansprüche der Beschwerdeführerin aufgrund formeller sowie materieller Enteignung festzulegen und es sei die Bahnunternehmung zu verpflichten, der Enteigneten eine Minderwertsentschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 50'050.-- auszurichten. 
Die BLS Lötschbergbahn AG und das UVEK stellen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. 
C. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2004 abgewiesen worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 
Die angefochtene Plangenehmigungsverfügung ist, da der Doppelspurausbau Falkenhaus - Belp Bestandteil eines Grossprojektes bildet (vgl. Anhang zu Art. 18 Abs. lit. b des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 724.101] in der Fassung vom 18. Juni 1999), vom UVEK ausgegangen. Plangenehmigungsentscheide des Departementes unterliegen direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht; die Beschwerde an die Rekurskommission UVEK ist ausgeschlossen (vgl. Art. 18h Abs. 5 EBG). Auf die fristgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 
1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Das Bundesgericht überprüft in Fällen wie dem vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen, ohne Bindung an die Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie, dass der Sachverhalt insofern unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden sei, als der Verzicht auf die ursprünglich geplante Personenunterführung beim Bayweg nicht - wie im angefochtenen Entscheid dargestellt - auf technische Schwierigkeiten, sondern darauf zurückzuführen sei, dass das Bundesamt für Verkehr (BAV) die entsprechenden Kosten nicht habe übernehmen wollen. Das Projekt hätte daher von der Gemeinde allein finanziert werden müssen, so dass diese schliesslich eine kostengünstigere Lösung vorgezogen habe. Das UVEK erklärt hierzu in seiner Vernehmlassung, dass die bautechnische Konstruktion der Personenunterführung am Bayweg tatsächlich sehr aufwändig und mithin sehr teuer geworden wäre. Das BAV habe deshalb aus Gründen der Verhältnismässigkeit Beitragsleistungen verweigert und die Gemeinde Belp die Kosten nicht allein übernehmen wollen. Mit diesen Ausführungen ist zwar die Begründung für den Verzicht auf die Personenunterführung am Bayweg in der Vernehmlassung des UVEK länger ausgefallen als im angefochtenen Entscheid, doch heisst dies noch nicht, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt worden wäre; für die Abwägung der für oder gegen das Änderungsprojekt sprechenden Interessen genügt es zu wissen, dass das ursprüngliche Vorhaben nach Ansicht der Behörden mit zu hohen Aufwendungen verbunden gewesen wäre. 
Inwiefern übrigens der Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang die Akteneinsicht verweigert worden wäre, wie sie dies geltend macht, ist nicht ersichtlich. 
3. 
In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, aus der Tatsache, dass das BAV die Personenunterführung beim Bayweg aus bahntechnischen und bahnrechtlichen Gründen als nicht beitragspflichtig und damit nicht erforderlich bezeichnet habe, ergebe sich zugleich, dass eine durchgehende Personenunterführung überhaupt nicht nötig sei. Jedenfalls vermöge das bloss finanzielle Interesse der Gemeinde Belp daran, eine kostengünstigere Lösung realisieren zu können, einen Eingriff in Privateigentum nicht zu rechtfertigen. Die Vorinstanz hätte daher in einer umfassenden Interessenabwägung die Vor- und Nachteile der ursprünglich genehmigten Unterführung und jene der Personenunterführung gemäss Änderungsprojekt einander gegenüberstellen müssen. 
Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass auf die zunächst geplante Personenunterführung beim Bayweg, die sowohl im Interesse der Bahn als auch der Gemeinde lag, offensichtlich vorab aus Kostengründen verzichtet worden ist. Beim Interesse an einer möglichst kostengünstigen Realisierung öffentlicher Werke handelt es sich aber entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht um ein untergeordnetes, sondern um ein wichtiges Anliegen der Öffentlichkeit, dem nach dem - ausdrücklichen oder sinngemäss zum Ausdruck gebrachten - Willen des Bundesgesetzgebers Rechnung getragen werden muss (vgl. etwa Art. 56 ff. EBG, Art. 3a Abs. 2 des Bundesbeschlusses vom 19. Dezember 1986 betreffend das Konzept BAHN 2000 in der Fassung vom 20. März 1998 [SR 742.100], Art. 2 der Verordnung über den Bau der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale vom 28. Februar 2001 [SR 742.104.1]). 
Im Weiteren trifft nicht zu, dass die nun neu geplante, durchgehende Personenunterführung nur im Interesse der Gemeinde läge und keinerlei Bahnzwecken dienen würde. Es besteht ein erhebliches Interesse der Bahnunternehmung daran, dass die Bahnbenutzer von beiden Seiten der Geleise her auf das Mittelperron gelangen und dieses auch beidseits ohne grosse Umwege verlassen können. Wie die Erfahrung lehrt, besteht denn auch eine gewisse Gefahr, dass eilige Bahnbenützer und insbesondere Jugendliche bei geschlossener Bahnbarriere beim Bayweg mangels einer durchgehenden Personenunterführung versucht sein könnten, den Zug bzw. das Mittelperron über die Geleise zu erreichen. Auf der anderen Seite darf hier der projektbedingte Eingriff in das Privateigentum - nämlich die Beanspruchung von bloss 6 m2 ab einer im Miteigentum der Anstösser stehenden Privatstrasse - als geringfügig bezeichnet werden. Die Anstösser werden die Strasse auch nach der Abtretung der kleinen Teilfläche weiterhin als Zufahrtstrasse benutzen können. Die Mehrbenutzung infolge der Unterführung wird sich in geringem Rahmen halten und auf den Fussgängerverkehr beschränkt werden können (vgl. Art. 15 Abs. 3 und 6 des bernischen Gesetzes über Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. Februar 1964 [kantonale Gesetzessammlung 732.11]). Von einem unverhältnismässigen und verfassungswidrigen Eingriff in das Privateigentum kann daher keine Rede sein. Ob es sich schliesslich bei der nun umstrittenen Verlängerung der Unterführung um das bestmögliche Projekt handle oder allenfalls das früher genehmigte vorzuziehen gewesen wäre, hat das Bundesgericht, das nicht Oberplanungsbehörde für den Bau öffentlicher Werke ist, nach ständiger Praxis nicht zu prüfen (vgl. etwa BGE 122 II 97 nicht publ. E. 4, 122 II 165 nicht publ. E. 4). 
4. 
Im Übrigen erneuert die Beschwerdeführerin die Entschädigungsforderungen, welche sie schon vor der Vorinstanz erhoben hat. Die während der Planauflage im ordentlichen (kombinierten) Plangenehmigungsverfahren angemeldeten Entschädigungsforderungen sind jedoch nach der Plangenehmigung an die zuständige Eidgenössische Schätzungskommission zu überweisen und werden von dieser erstinstanzlich behandelt (vgl. Art. 18k EBG). Auf die mit den Entschädigungsbegehren zusammenhängenden Vorbringen ist daher im vorliegenden Verfahren, in dem es nur um enteignungs- und eisenbahnrechtliche Einsprachen gehen kann, nicht einzutreten. 
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Da die Beschwerdeführerin zu den Enteigneten zählt, richtet sich die Kosten- und Entschädigungsregelung nach den Sonderbestimmungen des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711). Dementsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Bahnunternehmung und Enteignerin aufzuerlegen. Dagegen ist angesichts des Verfahrensausgangs auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Enteignete zu verzichten (Art. 116 Abs. 1 EntG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der BLS Lötschbergbahn AG auferlegt. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Juli 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: