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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_88/2018  
 
 
Urteil vom 14. November 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fred Rueff, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Widerhandlungen gegen das UWG; Missbrauch einer Fernmeldeanlage); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Dezember 2017 (UE170241-O/IMH). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Eingaben vom 16. August 2016 und 3. März 2017 erstatteten die A.________ AG (vormals B.________ AG) und deren Verwaltungsratspräsident C.________ Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen gemäss Art. 6 UWG (SR 241). Weitere Vorwürfe sind Gegenstand eines separaten Verfahrens. Hintergrund bilden angebliche Ausspähungen der Anzeigeerstatterin, insbesondere mittels Anbringen eines GPS-Senders an einem Firmenfahrzeug durch Mitarbeiter einer Konkurrenzfirma. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nahm das Verfahren am 15. August 2017 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde der A.________ AG am 7. Dezember 2017 ab. 
 
2.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die A.________ AG, das Obergericht des Kantons Zürich sei anzuweisen, eine Voruntersuchung wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB anzuordnen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren an die Behörden des Kantons Schwyz abzutreten. 
 
3.   
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber dargelegt werden, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie sei durch den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt in ihrer nach Art. 28 ZGB geschützten Privatsphäre verletzt. Sie erhebt jedoch keinerlei zivilrechtlichen Ansprüche, etwa auf Schadenersatz oder Genugtuung. Aus der Strafanzeige erhellt vielmehr, dass sie sich ausdrücklich nur als Privatklägerin im Strafpunkt konstituierte und die angemessene Bestrafung aller Verantwortlichen beantragte. Gegenteiliges ergibt sich auch aus der Anzeigeergänzung nicht. Die Beschwerdeführerin legt nicht hinreichend dar, dass und inwieweit sich der angefochtene Entscheid auf ihre Zivilforderungen auswirken kann. Die Beschwerde genügt daher insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht, sodass es an der Legitimation zur Beschwerde fehlt (vgl. Urteil 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 2.3 f. mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Vorbringen sie unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Entgegen ihrer Behauptung verneint die Vorinstanz im Rahmen ihrer Ausführungen zu Art. 179septies StGB (Missbrauch einer Fernmeldeanlage) das Strafantragsrecht als solches gerade nicht (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG), wenn sie ausdrücklich offenlässt, ob die Beschwerdeführerin als juristische Person überhaupt durch ein GPS-Gerät "Belästigte" sein könne. Die Rüge ist zudem materieller Natur. Dies gilt ebenso für die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverletzung, welche die Beschwerdeführerin darin erblickt, dass die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand ohne triftige Begründung verneint. Im Übrigen verkennt sie, dass der Tatvorwurf gemäss Art. 179septies StGB weder (implizit) in der Strafanzeige erhoben wurde, noch Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung bildete, sodass hierüber nicht zu befinden ist. 
 
5.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen. 
 
 
 Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.--. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Rüedi 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt