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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.188/2004 /rov 
 
Urteil vom 27. Oktober 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
Z.________ Stiftung, 
Beklagte und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Brunner und Rechtsanwältin Dr. Verena Morscher, 
 
gegen 
 
1. Y.________, 
2. X.________, 
Kläger und Berufungsbeklagte, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Lutz. 
 
Gegenstand 
Widerspruchsklage, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. Juli 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Vertrag vom 3. November 1971 schenkte W.________ seinen Kindern Y.________ und X.________ eine Liegenschaft in Düsseldorf. Später behielt er sich einen Niessbrauch an einem Bruchteil von drei Fünfteln und eine Reallast zur Sicherung einer Rente für seine nachmalige Ehefrau V.________ vor. Am 18. Juni 1986 verkaufte W.________ die Liegenschaft im Namen und mit Vollmacht seiner Kinder für DM 9,8 Mio. Davon erhielt Y.________ DM 2 Mio., während mit X.________ keine Einigung über die Auszahlung derselben Summe zustande kam. 
In der Folge verklagten Y.________ und X.________ ihren Vater auf Bezahlung des restlichen Verkaufserlöses von DM 7,8 Mio., und zwar DM 2 Mio. für X.________ und DM 5,8 Mio. gemeinsam. Das Landgericht Konstanz hiess die Klage mit Urteil vom 29. September 1999 gut. Auf Berufung von W.________ kürzte das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 10. August 2000 den gemeinsam zugesprochenen Betrag auf DM 3'745'640.--. 
In der Zwischenzeit war am 30. November 1994 die Z.________ Stiftung mit Sitz in Liechtenstein gegründet worden. Von der Gründung bis 12. September 2003 war W.________ einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Stiftungsrats. 
B. 
Auf Begehren von Y.________ und X.________ belegte das Kantonsgericht Schaffhausen mit Befehl vom 25. Oktober 2001 die auf W.________ und die Z.________ Stiftung lautenden Konti und Depots bei der Bank S.________ im Betrag von Fr. 5'853'847.-- mit Arrest, der mit Betreibungsbegehren vom 7. November 2001 prosequiert wurde. Am 8. November 2001 erhob die Z.________ Stiftung beim Kantonsgericht Einsprache gegen den Arrestbefehl, und am 9. November 2001 zeigte das Betreibungsamt Schaffhausen den Gläubigern die Drittansprache der Z.________ Stiftung an. 
 
Darauf erhoben Y.________ und X.________ am 30. November 2001 Widerspruchsklage, mit der sie die Aberkennung der Eigentumsansprache der Z.________ Stiftung verlangten. Mit Urteilen vom 16. Juni 2003 bzw. 30. Juli 2004 hiessen sowohl das Kantonsgericht Schaffhausen als auch das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Widerspruchsklage gut. 
C. 
Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Z.________ Stiftung am 25. Juni 2004 mit weitestgehend identischer Begründung staatsrechtliche Beschwerde (5P.340/2004), Nichtigkeitsbeschwerde (5C.189/ 2004) und Berufung (5C.188/2004) eingereicht. Mit Letzterer verlangt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Anerkennung ihres Eigentumsanspruchs und die Aufhebung des Arrests, eventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des liechtensteinischen Rechts und allfälligen Sachverhaltsergänzung. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden und die Entscheidung über die Berufung auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG). Von diesem Grundsatz kann in besonderen Situationen - sei es gänzlich, sei es mit Bezug auf einzelne Punkte - abgewichen werden (vgl. BGE 117 II 630 E. 1a; 122 I 81 E. 1, je m.w.H.). Vorliegend rechtfertigt sich eine Abweichung insoweit, als der Berufungsgrund von Art. 43a Abs. 1 lit. a OG (Anwendung schweizerischen statt liechtensteinischen Rechts) der mit der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rüge der willkürlichen Anwendung des liechtensteinischen Rechts sachlogisch vorausgeht und eine Gutheissung der Berufung zur Gegenstandslosigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde führen würde. 
2. 
Das Obergericht hat unter Verweis auf BGE 128 III 346 zutreffend festgehalten, für die Frage des Haftungsdurchgriffs sei liechtensteinisches Recht anwendbar. Sodann ist es davon ausgegangen, dass dieses ohne weiteres feststellbar sei und die Ermittlung nicht den Parteien überbunden werden müsse, wie dies in vermögensrechtlichen Streitigkeiten gemäss Art. 16 Abs. 1 IPRG an sich möglich wäre. 
 
Die Beklagte wirft dem Obergericht vor, sich in Wahrheit gar nicht auf liechtensteinisches Recht abgestützt zu haben, seien doch im angefochtenen Entscheid nur gerade drei (allesamt von den Parteien erwähnte) liechtensteinische Entscheide zitiert und - mit Ausnahme des Werkes "Die Stiftung nach liechtensteinischem Recht" von Markus Wanger, das nicht als Standardwerk bezeichet werden könne - weder Lehrbücher noch sonstige wissenschaftliche Publikationen angeführt. 
Die Behauptung der Beklagten ist offensichtlich aktenwidrig. Das Obergericht hat ausgeführt, als Stiftung nach Art. 552 ff. des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) verfüge die Beklagte über eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 106 Abs. 1 PGR). Die Frage des Durchgriffs bemesse sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 PGR. Sodann hat das Obergericht im Zusammenhang mit der Frage der Stiftungsaufsicht Art. 564 ff. PGR angewandt und betreffend Änderung der Stiftungsurkunde und Statuten auf Art. 552 PGR und Art. 165 TrUG (liechtensteinisches Gesetz über das Treuunternehmen) verwiesen. 
 
Nicht ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang mit der Anwendung eines bestimmten Rechts die Anzahl der Zitate stehen soll; einer solchen Argumentation geht von vornherein jede Eignung ab, die behauptete Anwendung schweizerischen statt liechtensteinischen Rechts zu belegen. Die geringe Dichte an Verweisen mag sich im Übrigen mit der Kleinheit des liechtensteinischen Rechtsraumes erklären; es spricht denn auch für sich, dass die Beklagte selbst keine einzige Literaturstelle zitiert. 
 
Keine Verletzung von Art. 16 IPRG ist sodann im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Erwägung gegeben, Art. 8 ZGB schliesse die antizipierte Beweiswürdigung und den Indizienbeweis nicht aus. Das Obergericht hat sich bei seiner Beweisführung auf das - hierfür unstreitig anwendbare - kantonale Prozessrecht abgestützt und festgehalten, dass sich aus Art. 8 ZGB keine zusätzlichen prozessualen Ansprüche ableiten liessen. Damit hat das Obergericht keine Ausführungen zur materiellen Beweislast gemacht, die sich vorliegend nach der lex causae (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, S. 259, N. 33a) und damit nach dem Art. 8 ZGB nachgebildeten Art. 6 PGR richten würde. 
 
Die weiteren Ausführungen der Beklagten betreffen die materielle Anwendung des liechtensteinischen Rechts, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (ex Art. 43 Abs. 1 lit. a OG). 
 
3. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr ist somit der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Oktober 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: