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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.239/2004 /bnm 
 
Urteil vom 24. Dezember 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Liegenschaftssteigerung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 15. November 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes A.________ wurde am 23. September 2004 auf Antrag der Versicherungs-Gesellschaft Z.________ die Liegenschaft Nr. 2, prov. GB B.________ (Gemeinde C.________), von X.________ versteigert. Das Grundstück war auf Fr. 640'000.-- geschätzt worden; den Zuschlag erhielt die Y.________ AG für Fr. 485'000.--. Die dagegen von X.________ eingereichte Beschwerde wurde vom Vizegerichtspräsidium Frauenfeld mit Verfügung vom 21. Oktober 2004 abgewiesen. Der Weiterzug an das Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hatte keinen Erfolg. Das Rechtsmittel wurde mit Entscheid vom 15. November 2004 abgewiesen. 
B. 
X.________ hat gegen den Entscheid des Obergerichts mit Eingabe vom 9. Dezember 2004 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde führen lassen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführerin ersucht für den Fall, dass die Beschwerdeschrift einen Formfehler habe um schriftliche Mitteilung und Fristansetzung. Auf dieses Begehren kann nicht eingetreten werden, denn die Beschwerdefristen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind gesetzliche Fristen (Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 SchKG). Das bedeutet, dass innert der Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift einzureichen ist. Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist zudem nicht ein verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG (BGE 126 III 30). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz führt aus, wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg einer Versteigerung eingewirkt worden sei, könne diese innert einer Frist von 10 Tagen von jedermann, der ein Interesse habe, angefochten werden. Im Falle der Zwangsversteigerung sei die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den anderen Fällen beim Richter anzubringen (Art. 230 OR). Rechtswidrig sei jede Einwirkung, die "gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, welche dem Schutz des verletzten Rechtsguts dienen" (BGE 109 II 123 E. 2a). Gegen die guten Sitten verstosse jede Handlung, welche die Korrektheit des Steigerungsverfahrens, den freien und lauteren Wettbewerb unter den teilnehmenden Bietern beeinträchtige, mit anderen Worten den Steigerungswettbewerb verfälsche, insbesondere durch Irreführung der Teilnehmer (Ruoss, Basler Kommentar, N. 3 f. zu Art. 230 OR). Eine wettbewerbsverfälschende sittenwidrige Einwirkung sei in der Regel das Versprechen unter Mitbietenden, gegen Leistung einer Entschädigung vom Bieten Abstand zu nehmen (BGE 109 II 123 E. 2b S. 126). 
Die formellen Bedingungen, die erfüllt sein müssten, damit eine Steigerung korrekt durchgeführt werden könne, hätten vorliegend nie Anlass zu Kritik gegeben: Die Steigerungsbedingungen seien fristgerecht zur Einsicht aufgelegt worden (Art. 134 SchKG; Art. 45 ff. VZG), das Lastenverzeichnis sei erstellt sowie eine Schätzung des Grundstücks angeordnet und den Beteiligten mitgeteilt worden (Art. 140 SchKG; Art. 33 ff. VZG). Die Liegenschaft Nr. 2 sei auf Fr. 640'000.-- geschätzt worden. Einen Doppelaufruf habe niemand verlangt; ebenso wenig hätten schriftliche Angebote vorgelegen. Das Betreibungsamt A.________ habe die zu versteigernde Liegenschaft dreimal aufgerufen. Die Y.________ AG habe vorerst Fr. 480'000.-- und beim zweiten Aufruf Fr. 485'000.-- geboten. Die Liegenschaft Nr. 2 sei deshalb nach dem dritten Aufruf der Y.________ AG zugeschlagen worden. Die Beschwerdeführerin irre, wenn sie glaube, der Zuschlagspreis müsse dem Schätzungspreis entsprechen oder diesem zumindest nahe kommen. Voraussetzung für den Zuschlag sei nur, dass das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehender pfandgesicherter Forderungen (Art. 106, 108, 238 SchKG) übersteige; nur wenn kein solches Angebot erfolge, falle die Betreibung dahin (Art. 126 SchKG). Besonders dann, wenn sich nur wenige Personen ernsthaft für das Steigerungsobjekt interessierten, erfolge der Zuschlag in aller Regel zu einem tieferen Preis, als die Liegenschaft geschätzt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerberin der strittigen Liegenschaft mit der Gläubigerin der Forderung eine Preisabsprache getroffen habe, lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin behaupte wohl, die beiden hätten sich zu ihrem Schaden miteinander abgesprochen; sie vermöge aber kein einziges Indiz anzuführen, das diesen Vorwurf auch nur andeutungsweise glaubhaft machen würde. Ebenso wenig ergäben sich dahingehende Hinweise aus den Akten. Selbst wenn die Y.________ AG tatsächlich eine Tochtergesellschaft der Versicherung Z.________ wäre - was die Beschwerdeführerin nicht belegt habe - und die Liegenschaft im Auftrag der Gläubigerin ersteigert hätte, könnte dies nicht als unlauter im Sinne von Art. 230 OR bezeichnet werden: Weder das Eine noch das Andere würde den Zuschlag nichtig machen. 
2.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen zutreffenden Erwägungen nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander. Stattdessen verweist sie auf ihre frühere Eingabe, was indessen unzulässig ist, denn die Begründung einer Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). 
 
Im Weiteren erwähnt die Beschwerdeführerin bloss, bei der Käuferin handle es sich um eine Tochterunternehmung der Gläubigerin, womit klar bewiesen sei, dass Preisabsprachen stattgefunden hätten. Dieses Vorbringen ist unzulässig, denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Der Einwand der Beschwerdeführerin verstösst - nach dem in E. 2.1 Ausgeführten - eindeutig gegen den festgestellten Tatbestand der Vorinstanz, weshalb er nicht gehört werden kann. Diese Feststellung der oberen Aufsichtsbehörde beruht auf Beweiswürdigung, welche nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde hätte kritisiert werden können (BGE 122 III 34 E. 1; 119 III 70 E. 2, je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde kann somit insgesamt nicht eingetreten werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Die Beschwerdeführerin hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Dezember 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: