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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_565/2010 
 
Urteil vom 14. April 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
2. B.________ AG, 
3. C.________ AG/SA/Ltd, 
4. D.________, 
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt André Schlatter, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht. 
 
Gegenstand 
Unerlaubte Entgegennnahme von Publikumseinlagen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 19. November 2008 stellte die Eidgenössische Bankenkommission (nachfolgend auch: EBK) nach mehrmonatigen Abklärungen fest, dass die X.________ AG mit Sitz in V.________, die A.________ GmbH und die B.________ AG sowie die Y.________ AG (alle mit Sitz in W.________), die C.________ AG und die Z.________ AG (je mit Sitz in T.________) ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen die Bankengesetzgebung verstossen hatten. Dementsprechend wurde über die X.________ wegen begründeter Besorgnis einer Überschuldung der Konkurs eröffnet, die Liquidation der anderen Gesellschaften angeordnet und gegenüber D.________ sowie E.________ ein Werbeverbot verhängt. Mit Urteil vom 1. Juni 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich die Verfügung der EBK. 
 
B. 
Am 8. Juli 2010 haben die A.________ GmbH, die B.________ AG, die C.________ AG und D.________ gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragen im Wesentlichen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen. 
 
C. 
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (als Rechtsnachfolgerin der EBK) und das Bundesverwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
D. 
Mit Verfügung vom 8. September 2010 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung ein Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Finanzmarktaufsicht kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden (vgl. Art. 82 ff. BGG). Die Organe einer in Liquidation versetzten Gesellschaft sind trotz Entzugs bzw. Dahinfallens ihrer Vertretungsbefugnis hierzu in deren Namen befugt. Auf die vorliegende Eingabe ist somit grundsätzlich einzutreten, allerdings mit mehreren bedeutenden Einschränkungen. 
 
1.2 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird durch die X.________, die Y.________, die Z.________ und E.________ nicht mehr in Frage gestellt. Die Unzulässigkeit der Aktivitäten dieser Beteiligten und die tatsächlichen sowie rechtlichen Auswirkungen der genannten Aktivitäten bilden somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ihnen gegenüber ist die Verfügung der EBK, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden ist, in Rechtskraft erwachsen. Nicht einzutreten ist somit auf sämtliche Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. u.a. S. 9 f. u. 23), die sich dennoch mit den nicht mehr strittigen Aspekten auseinandersetzen und namentlich die gegenüber der X.________ angeordnete Konkursliquidation als rechtswidrig darstellen. Dabei kommen sogar angebliche Haftungsansprüche gegenüber der EBK zur Sprache, über die auf jeden Fall nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden wäre, sondern in einem Staatshaftungsverfahren (vgl. u.a. BGE 131 II 306 E. 4.3.3 S. 324). 
 
1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer muss rechtsgenügend darlegen, dass und inwiefern der Sachverhalt klar und eindeutig mangelhaft ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). In Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils ist im Einzelnen darzutun, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Auf appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung und an der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Soweit die Beschwerdeführer sich vorliegend (in beträchtlichem Ausmass, wenn nicht sogar zum grossen bis überwiegenden Teil) darauf beschränken, die Feststellung des Sachverhalts rein appellatorisch zu kritisieren und der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich ihre eigenen Einschätzungen entgegenstellen, ist auf ihre Vorbringen nicht weiter einzugehen (vgl. dazu u.a. BGE 133 II 249 E. 1.4 S. 254). 
 
1.4 Auf die Beschwerde kann auch insofern nicht eingetreten werden, als sie sich nicht nur mit dem hier ausschliesslich anfechtbaren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auseinandersetzt, sondern mit der erstinstanzlichen Verfügung der EBK bzw. sogar mit bestimmten Einzelfeststellungen im Bericht der Untersuchungsbeauftragten. Vor Bundesgericht können solche Feststellungen nur überprüft werden, soweit die Vorinstanz sie ihrem Urteil zugrunde gelegt hat (vgl. zum sog. Devolutiveffekt gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG u.a. BGE 129 II 438 E. 1 S. 441; 125 II 29 E. 1c S. 33; siehe auch das Urteil 2C_74/2009 vom 22. Juni 2009 E. 1.1). 
 
1.5 Ebenfalls nicht zulässig ist die vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht geltend gemachte und somit gegen das Novenverbot von Art. 99 Abs. 1 BGG verstossende Rüge, die superprovisorische Verfügung der EBK sei mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen. 
 
2. 
2.1 Natürliche und juristische Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen, dürfen nicht gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen (Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen [BankG; SR 952.0]). Eine Publikumseinlage liegt vor, wenn gewerbsmässig Verpflichtungen Dritten gegenüber eingegangen werden, wobei der Betroffene zum Rückzahlungsschuldner wird. Von gewissen Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 3a Abs. 3 BankV [SR 952.02]) gelten grundsätzlich alle Verbindlichkeiten als Einlagen. Gewerbsmässig handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen hält (Art. 3a Abs. 2 BankV) oder in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben oder elektronischen Medien für die gewerbsmässige Entgegennahme von Geldern wirbt (vgl. Art. 3 Abs. 1 BankV; siehe zum Ganzen: zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.1; BGE 136 II 43 E. 4.2 S. 48 f.; 132 II 382 E. 6.3.1 S. 391; 131 II 306 E. 3.2.1; EBK Bulletin 50 2007 S. 115 E. 5.1; S. 140 E. 4.1; 47 2005 S. 68 E. 5.1). 
 
2.2 Die (bis Ende 2008 zuständige) Bankenkommission trifft nach dem hier noch anwendbaren Art. 23bis Abs. 1 BankG die zum Vollzug des Gesetzes notwendigen Verfügungen. Erhält sie von Verletzungen des Bankengesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so verfügt sie gemäss Art. 23ter Abs. 1 BankG die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen. Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Kommission befugt und verpflichtet, die zur weiteren Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Diese können bis zur Auflösung und Liquidation eines Unternehmens reichen, das unerlaubt einer zum Vornherein nicht bewilligungsfähigen Tätigkeit nachgeht bzw. gegen das Verbot der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen verstossen hat. Falls eine freiwillige Total- oder Teilauflösung nicht in Frage kommt, wird die Gesellschaft unter behördlicher Aufsicht grundsätzlich nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln liquidiert (vgl. Art. 739 ff. OR). Erweist sich das Unternehmen als überschuldet oder dauernd zahlungsunfähig, ist die EBK gehalten, die Liquidation nach den Sonderregeln des Bankenkonkurses (Art. 33 ff. BankG) anzuordnen; diese gelten auch für Betriebe, die unerlaubt einer bewilligungspflichtigen (Banken-)Tätigkeit nachgehen (vgl. BGE 136 II 43 E. 3.2 S. 46; 132 II 382 E. 4.2 S. 388; 131 II 306 E. 3.1.2 S. 314 f. u. 4.1.3 S. 321; 130 II 351 E. 2.2. S. 355; 126 II 111 E. 3a S. 115, 71 E. 6e). 
 
2.3 Vor Bundesgericht bestreiten die Beschwerdeführer nicht mehr, dass die beiden Gesellschaften X.________ und Z.________ unbewilligt Publikumsgelder entgegennahmen. Sie machen hingegen geltend, die gegenüber ersterer vollzogene konkursmässige Liquidation sei völlig unverhältnismässig und willkürlich. Auf die diesbezüglich vorgebrachten Ausführungen kann hier jedoch - wie schon hervorgehoben (vgl. oben E. 1.2) - gesamthaft nicht eingetreten werden. 
 
3. 
Die Beschwerdeführer 1-4 bestreiten für sich selber allesamt, unbewilligt Publikumsgelder entgegengenommen zu haben. Dementsprechend bringen sie vor, die ihnen gegenüber von der EBK getroffenen und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten bankenaufsichtsrechtlichen Massnahmen seien gesetzes- und sogar verfassungswidrig. 
 
3.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis kann eine bankengesetzlich unzulässige Entgegennahme von Publikumsgeldern auch durch ein arbeitsteiliges Vorgehen im Rahmen einer Gruppe erfolgen. Die Bewilligungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht sollen nicht rechtsmissbräuchlich dadurch umgangen werden können, dass jedes einzelne Unternehmen bzw. die dahinter stehenden Personen für sich allein nicht alle Voraussetzungen für die Unterstellungspflicht erfüllen (z. B. je weniger als 20 Einlagen halten), im Resultat aber gemeinsam dennoch eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben. Der Schutz des Marktes, des Finanzsystems und der Anleger rechtfertigt in solchen Fällen trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen eine einheitliche und wirtschaftliche Betrachtungsweise, wenn zwischen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaften enge finanzielle oder geschäftliche, organisatorische oder personelle Verflechtungen bestehen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird. Solche Verflechtungen werden namentlich beim Vorliegen folgender Umstände angenommen: Verwischen der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den Beteiligten, faktisch gleiche Geschäftssitze, wirtschaftlich unbegründete und verschachtelte Beteiligungsverhältnisse, zwischengeschaltete Treuhandstrukturen usw. (vgl. zum Ganzen u.a. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil 2C_89/2010 E. 3.2; BGE 136 II 43 E. 4.3 S. 51; 2C_74/2009 E. 2.2.2; 2C_749/2008 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). 
 
3.2 Hier hat das Bundesverwaltungsgericht eine Gruppentätigkeit umso mehr annehmen dürfen, als die von der Praxis aufgestellten Voraussetzungen geradezu beispielhaft und kumulativ erfüllt waren. Wohl hielten mehrere Beteiligte jeweils weniger als 20 Einlagen und bestand eine gewisse formaljuristische Trennung der Strukturen. Trotz dieses arbeitsteiligen Vorgehens traten die verschiedenen Exponenten gegen aussen als Einheit auf und mussten ihre Tätigkeiten als koordiniert sowie zielgerichtet gemeinsame Aktivität eingestuft werden. Eine solche Einstufung hat die Vorinstanz zu Recht vorgenommen und sich dabei auf eine Vielzahl massgeblicher Indizien stützen können: Verflechtungen ergaben sich schon auf institutioneller Ebene, u.a. dadurch, dass die X.________ Hauptaktionärin bzw. Hauptteilhaberin bei den Beschwerdeführerinnen 1-3 war. Weiter waren der Beschwerdeführer 4 und E.________ bei den meisten Gesellschaften Organe. An deren Wohnsitzen oder in geographischer Nähe dazu waren auch die Sitzverhältnisse gestaltet. Ins Gewicht fielen ein reger Zahlungsverkehr zwischen den Betroffenen und die Gewährung von gegenseitigen Darlehen, genauso sehr wie Forderungsverzichte seitens mehrerer Betroffener, namentlich zugunsten der X.________. Vor allem aufgrund dieser Merkmale (und anderer) hat die Vorinstanz eine Vermischung der entgegengenommenen Kundengelder annehmen können. 
 
3.3 Gegen die Annahme einer Gruppentätigkeit werden vor Bundesgericht zahlreiche Einwendungen erhoben, die jedoch allesamt nicht zu überzeugen vermögen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann: 
3.3.1 Hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wird geltend gemacht, sie hätten ausschliesslich eigenständige Tätigkeiten ohne jeglichen Bezug zum Finanzmarkt ausgeübt. Die Vorinstanz hat erwogen, solche Tätigkeiten seien ungenügend belegt, was hier nicht näher geprüft werden muss. Denn selbst wenn gewisse selbständige Tätigkeiten angenommen werden könn(t)en, so ändert das nichts daran, dass die Verflechtungen zwischen allen hier noch Beschwerde führenden Beteiligten und den ohne Bewilligung ausgeübten Finanzgeschäften der X.________ und der Z.________ aufgrund einer Vielzahl von Indizien als sachverhaltsmässig erstellt gelten müssen (vgl. oben E. 1.3) und von der Vorinstanz rechtskonform bejaht worden sind (vgl. oben E. 3.2). Von einer absoluten Selbständigkeit kann somit keinesfalls die Rede sein. Soweit dagegen behauptet wird, die (für das Bundesgericht verbindlich erstellt zu geltenden) Finanzströme seitens der X.________ und zugunsten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 dürften nicht als Vermischung von Kundengeldern gewertet werden, weil sie nicht von einem ganz bestimmten Konto aus geflossen seien, so ist diesem Argument entgegenzuhalten, dass die Unzulänglichkeiten und die mangelnde Seriosität der buchhalterischen Unterlagen ebenfalls als erstellt gelten müssen. 
3.3.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 wird geltend gemacht, ihr Einbezug in die Gruppentätigkeit zur unbewilligten Entgegennahme von Publikumseinlagen könne schon deshalb nicht statthaft sein, weil diese Gesellschaft gar nie operativ tätig geworden sei. Das lässt ausser Acht, dass die genannte Gesellschaft aus dem einzigen Grund nicht tätig werden konnte, weil ihr dies von allem Anfang an verboten und somit die Ausweitung der unbewilligten Tätigkeiten bzw. die Umgehung der aufsichtsrechtlichen Massnahmen vermieden werden konnte. 
3.3.3 Zugunsten des Beschwerdeführers 4 wird eingewendet, er sei für die Gesellschaften X.________ und Z.________ ausschliesslich administrativ tätig gewesen und habe selbst überhaupt keine Aktivitäten zur Annahme von Geldern ausgeübt; die privaten Anleger aus seiner näheren Umgebung seien von sich aus gewillt gewesen, die Anlagen zu tätigen, es habe keine Werbung stattgefunden. Auch hier wird den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bloss eine abweichende und kaum plausible Sicht der Dinge entgegengesetzt, auf die - wie schon hervorgehoben (vgl. oben E. 1.3) - nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn sich solche Ausführungen als zulässig erweisen sollten, könnten sie auf keinen Fall dazu führen, dass die angefochtenen Feststellungen der Vorinstanz als geradezu offensichtlich unzutreffend einzustufen wären. 
 
4. 
Im Einklang mit den Ausführungen zur Gruppentätigkeit wird vor Bundesgericht zugunsten der Beteiligten geltend gemacht, die von der EBK gegen die Beschwerdeführerinnen 1-3 verfügte Liquidation und das zulasten des Beschwerdeführers 4 ausgesprochene Werbeverbot seien gänzlich unverhältnismässig sowie willkürlich. Sämtliche Massnahmen verstiessen somit gegen die Bankengesetzgebung und seien verfassungswidrig. 
 
4.1 Die Frage, wie die Bankenkommission ihre Aufsichtsfunktion im Einzelnen wahrnimmt, ist weitgehend ihrem technischen Ermessen anheim gestellt. Die Rechtsmittelbehörden greifen nur bei Ermessensfehlern, d.h. Rechtsverletzungen, korrigierend ein (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.1 S. 388; 131 II 306 E. 3.1.2 S. 315; 130 II 351 E. 2.2 S. 355; 126 II 111 E. 3b S. 115). Dieser Ermessensspielraum der EBK ist namentlich in Bezug auf die zu treffenden Massnahmen erheblich. Er ist einerseits an die allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) gebunden und hat andererseits den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung (d.h. dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger und der Lauterkeit sowie der Stabilität des Finanzsystems) Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen u.a. BGE 136 II 43 E. 3.2 S. 46; 131 II 306 E. 3.1.2 S. 324 f.; 130 II 351 E. 2.2 S. 355; 126 II 111 E. 3b S. 115; 121 II 147 E. 3a S. 149; EBK Bulletin 50 2007 S. 115 E. 7; RtiD 2008 I S. 835 E. 4.2). 
 
4.2 Die Praxis hat den zwischen den besagten allgemeinen Grundsätzen und den Erfordernissen des Anleger- sowie Funktionsschutzes zu erzielenden Ausgleich für den Bereich der unbewilligten Entgegennahme von Publikumsgeldern wie folgt konkretisiert: Geht die fehlbare Gesellschaft(sgruppe) sowohl einer bewilligungspflichtigen als auch einer finanzmarktrechtlich unbedenklichen Aktivität nach, ist nur der bewilligungspflichtige Teil zu liquidieren, falls dies technisch möglich und die erlaubte Geschäftstätigkeit von eigenständiger Bedeutung ist. Es dürfen aber keine buchhalterisch nicht abgrenzbare finanzielle Mittel, die in Verletzung finanzmarktrechtlicher Bestimmungen generiert wurden, in die nicht bewilligungspflichtige Tätigkeit geflossen sein. Zudem muss - etwa aufgrund eines Wechsels in der Geschäftsleitung oder dem Verwaltungsrat - davon ausgegangen werden können, dass künftig kein relevantes Risiko mehr besteht, dass wiederum gesetzeswidrig bewilligungspflichtige Aktivitäten entfaltet werden könnten (vgl. BGE 136 II 43 E. 3.3 S. 47; BGE 131 II 306 E. 3.3 S. 317; Urteil 2C_74/2009 vom 22. Juni 2009 E. 3.2.3). 
 
4.3 Unter den hier zu beurteilenden Umständen war die Bankenkommission gehalten, den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen. Das konnte, wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht festgehalten hat, im konkreten Fall nur die (teilweise konkursmässige) Liquidation der fehlbaren Gesellschaften bedeuten. Die nachträgliche Erteilung einer Bewilligung gegenüber den noch zahlungsfähigen Teilen der Gruppe fiel mangels des bankenrechtlich vorgeschriebenen Mindestkapitals, einer adäquaten Organisation und der Garantie einer einwandfreien Geschäftsführung (Art. 3 Abs. 2 lit. a und c BankG) zum Vornherein ausser Betracht. Nebst den notwendigen Infrastrukturen und Mitteln fehlten bei den massgeblichen Beteiligten namentlich auch das banken- und finanztechnische Fachwissen sowie die erforderliche Seriosität. Zwar sind möglicherweise im Geflecht der verschiedenen Gesellschaften auch andere, nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt worden, doch kam diesen auf jeden Fall keine (genügend) eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr waren sämtliche Gesellschaften mit der unzulässigen gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumsgeldern verbunden, von der sie insbesondere buchhalterisch nicht sauber getrennt waren. Auch drohte derselbe Zustand weiterzubestehen. Aus all diesen Gründen war es nicht möglich, nur das illegale Finanzgeschäft zu liquidieren oder den Betroffenen Gelegenheit zu geben, ihre Aktivitäten den gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Bei einem Fortbestehen der Beschwerdeführerinnen 1-3 hätte nicht davon ausgegangen werden können, dass es künftig zu keinen weiteren Verstössen gegen das Bankengesetz kommt, was aber zum Schutz aller Gläubiger und Anleger für einen auf die zulässige Geschäftstätigkeit beschränkten Weiterbetrieb unabdingbar gewesen wäre (vgl. BGE 132 II 382 E. 7.1; 131 II 306 E. 3.3; EBK Bulletin 50 2007 S. 115 E. 7; 47 2005 S. 68 E. 5.3). 
 
4.4 Daran ändert auch nichts, dass bestimmte Anleger bzw. Gläubiger die notwendige Liquidation der fehlbaren Gesellschaften nicht forderten und sich zu teilweise beträchtlichen Forderungsverzichten bereit erklärten. Wird ein illegales Geschäft betrieben, hat die Bankenkommission auch dann aufsichtsrechtlich einzugreifen, wenn ein Teil der Gläubiger dies nicht wünscht (vgl. BGE 132 II 382 E. 7.1; EBK Bulletin 50 2007 S. 115 E. 7.4; 43 2003 S. 15 E. 5.3). 
 
4.5 Was in der Beschwerde ansonsten noch gegen die Liquidation der Beschwerdeführerinnen 1-3 vorgebracht wird, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Im Wesentlichen handelt es sich um die gleichen Argumente, mit denen auch jegliche Gruppentätigkeit bestritten wird (vgl. dazu oben E. 3.3). Unzutreffend (wenn überhaupt zulässig) ist insbesondere der Einwand, die Behörden hätten keinerlei Anlass zur Befürchtung gehabt, dass die drei Gesellschaften abermals gesetzeswidrig tätig werden könnten, da diese zuvor noch in keiner Weise in eine solche Tätigkeit verwickelt gewesen seien. In diesem Punkt wird den Betroffenen auch nicht ein unzulässiger negativer bzw. ein gar nicht möglicher zukünftiger Beweis auferlegt. Vielmehr hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass ohne die oben genannten strukturellen Veränderungen (vgl. oben E. 4.2) und mangels Erfüllung der allgemeinen bankengesetzlichen Erfordernisse (vgl. oben E. 4.3) gar keine realistische Alternative zur Liquidation bestehen konnte. 
 
4.6 Aus denselben Gründen müsste auch das vom Bundesverwaltungsgericht gegenüber dem Beschwerdeführer 4 bestätigte Werbeverbot als gesetzes- und verfassungskonform eingestuft werden (vgl. im gleichen Sinne das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.4; EBK-Bulletin 50/2007 S. 148 ff. E. 2.2), wenn auf die Beschwerde in diesem Punkt eingetreten werden könnte (vgl. oben E. 1.6). 
 
5. 
In mehrfacher Hinsicht wird ausserdem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 BV) gerügt. Auch diese Rügen erweisen sich jedoch allesamt als unbegründet: 
 
5.1 Das gilt vorab insoweit, als die Beschwerdeführer sich darüber beklagen, die ihnen gewährte Frist von 20 Tagen, um zum Bericht der Untersuchungsbeauftragten Stellung zu nehmen, sei zu kurz gewesen. Zutreffend hat die Vorinstanz indessen festgehalten, dass eine solche Frist der üblichen Praxis entspricht und den Umständen sowie der Komplexität des Verfahrens angemessen ist. Es ist umso weniger ersichtlich, inwiefern diese Feststellung rechtswidrig sein sollte, als der Rechtsvertreter das konkrete Verfahren von allem Anfang an verfolgt hatte und mit der Sach- bzw. Rechtslage dementsprechend vertraut war. Der Untersuchungsbericht als solcher umfasste weniger als 40 Seiten und liess sich somit in der genannten Zeitspanne mit vertretbarem Aufwand bearbeiten. Daran ändert auch nichts, dass neben dem Bericht eine Beilagen-DVD mit beinahe 1900 Seiten hinzugefügt war. Denn diese Beilagen dienten (nur) der Verdeutlichung und erforderten allenfalls eine punktuelle bzw. sekundäre Bearbeitung, was den Betroffenen zugemutet werden konnte, weil es um Geschäftsunterlagen ging, die sich auf die eigenen Gesellschaften bezogen und ihnen somit ohne weiteres geläufig sein mussten. Aus diesem Grund kann es ebenfalls nicht massgeblich sein, dass die Akten der verschiedenen Unternehmen beschlagnahmt worden waren, was für sich allein genauso wenig als Gehörsverweigerung erachtet werden muss. 
 
5.2 Ein Verstoss gegen Art. 29 BV kann, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, auch nicht darin gesehen werden, dass die EBK ihre Verfügung nur zwei Tage nach dem Eingang der Stellungnahme der Betroffenen zum besagten Untersuchungsbericht getroffen hat. Aus dieser kurzen Zeitspanne kann nicht geschlossen werden, dass die Kommission sich nicht genügend Zeit genommen hätte, die Einwände der Betroffenen ernsthaft zu behandeln und zu berücksichtigen. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht ohne Rechtsverletzung erwägen können, die Verfügung der Kommission habe die Ausführungen und Argumente der Beteiligten in genügendem Ausmass dargestellt und gewürdigt. Denn die im Untersuchungsbericht festgehaltene Sach- und Rechtslage erwies sich als derart deutlich, dass die notwendigerweise daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen und vorzunehmenden Massnahmen geradezu auf der Hand lagen, es sei denn, dass sich aus der Stellungnahme der Betroffenen wider Erwarten noch überraschende Neuerungen ergeben hätten. Das war aber nicht der Fall, so dass die Verfügung ohne weitere Verzögerung erfolgen konnte. 
 
6. 
Abschliessend rügen die Beschwerdeführer die von der Untersuchungsbeauftragten in Rechnung gestellten und ihnen unter Solidarhaft auferlegten Kosten von Fr. 91'000.--. Wie das Bundesverwaltungsgericht ohne Rechtsverletzung erwogen und sorgfältig begründet hat (vgl. E. 8 des angefochtenen Urteils, S. 31 ff.), halten sich diese Kosten durchaus noch in einem statthaften Rahmen. Es besteht auch kein begründeter Anlass, die Untersuchungsbeauftragte von ihrer Aufgabe als Liquidatorin zu entbinden. 
 
7. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG) 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. April 2011 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Matter