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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_430/2018  
 
 
Urteil vom 16. August 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ Marketing, 
2. A.________ Resources, 
beide vertreten durch Dr. Nicolas Herzog und/oder Dr. Reto Marghitola, Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug, Geldwäscherei); Akteneinsicht; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 23. März 2018 (BS 2018 4 + 5). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 16. August 2017 reichten die A.________ Marketing und die A.________ Resources bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen X.________ und Y.________ sowie Z.________ ein. Diese sollen ihre frühere Stellung als leitende Organe dazu missbraucht haben, den beiden Firmen durch den Abschluss von Scheinverträgen mit einer den Beschuldigten nahe stehenden Firma $ 1.8 Millionen zu entziehen. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrugs und Geldwäscherei am 19. Dezember 2017 nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ Marketing und der A.________ Resources wies das Obergericht des Kantons Zug am 23. März 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Auf eine im Verfahren erhobene Beschwerde gegen eine Akteneinsichtsverfügung trat es nicht ein. 
 
2.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen die A.________ Marketing und die A.________ Resources die Eröffnung einer Strafuntersuchung, eventuell die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft sowie die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch das Obergericht. 
 
3.   
Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Sie hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf welche Zivilansprüche auswirken kann (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen, andernfalls es auf die Beschwerde nicht eintritt (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
4.   
Die Beschwerdeführerinnen sind von vornherein nicht zur Beschwerde legitimiert, soweit sie sich gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend Y.________ und Z.________ richten. Diesen gegenüber haben sie sich nach eigenen Angaben lediglich als Strafkläger im Verfahren konstituiert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf Zivilforderungen diesen gegenüber auswirken könnte. Im Übrigen unterlassen es die Beschwerdeführerinnen gänzlich, solches auch mit Bezug auf den offenbar Hauptbeschuldigten X.________ aufzuzeigen. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen soll auswirken können, ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den beanzeigten Straftaten. Dass Vermögensdelikte wie ungetreue Geschäftsbesorgung oder Betrug grundsätzlich Zivilansprüche nach sich ziehen können, genügt hierfür ebenso wenig wie die Konstituierung der Beschwerdeführerinnen als Privatkläger. Auf ihre Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, zumal sie keine formellen Rügen erheben, zu deren Vorbringen sie unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wären (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführerinnen solidarisch aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführerinnen solidarisch auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. August 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Rüedi 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt