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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_314/2014  
 
2C_315/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. April 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Frei, 
 
gegen  
 
Steueramt des Kantons Solothurn,  
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Kantonssteuer und direkte Bundessteuer 2011; 
Ermessensveranlagung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 25. November 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der in Israel wohnhafte A.________, welcher im Kanton Solothurn Liegenschaftsbesitz hat, wurde dort für die Staatssteuer und die direkte Bundessteuer 2011 nach Ermessen veranlagt. Auf die gegen die Ermessensveranlagung erhobene Einsprache wurde nicht eingetreten, da im Einspracheverfahren bloss eine Steuererklärung nachgereicht worden war, worin einzig Liegenschaftsbesitz in der Schweiz, hingegen keine sonstigen Vermögenswerte oder Einkünfte aufgeführt waren; damit genügte die Einsprache nach Auffassung der Einsprachebehörde den für die Anfechtung von Ermessensveranlagungen erhöhten Begründungsanforderungen gemäss § 149 Abs. 4 des Solothurner Gesetzes vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG-SO) bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG nicht. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel - Rekurs betreffend Staats- und Gemeindesteuern, Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer - wies das Steuergericht des Kantons Solothurn mit (einem) Urteil vom 25. November 2013 ab. 
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. März 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Steuergerichts aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss § 149 Abs. 4 StG-SO kann der Steuerpflichtige eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen zur Kantonssteuer nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; die Einsprache ist zu begründen und allfällige Beweismittel sind zu nennen. Dies entspricht der Regelung von Art. 48 Abs. 2 StHG. Dasselbe gilt hinsichtlich der direkten Bundessteuer (Art. 132 Abs. 3 DBG). Der kantonale und der Bundesgesetzgeber sehen eine qualifizierte Begründungspflicht vor; was Beweise betrifft, ist zumindest ein konkretes Beweisangebot erforderlich; eine diesen Begründungsanforderungen genügende Einsprache muss innert der Einsprachefrist vorgelegt werden; die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei Einsprachen gegen eine Ermessenseinschätzung Prozessvoraussetzungen dar (Urteile 2C_554/2013 und 2C_555/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.5; 2C_504/2010 vom 22. November 2011 E. 2, in: StR 67/2012 S. 143; 2C_203/2011 vom 22. Juni 2011 E. 3, in: StR 66/2011 S. 700; 2C_620/2007 und 2C_621/2007 vom 2. Juli 2008 E. 2.1, in: StE 2009 B 95.1 Nr. 13; grundlegend bereits BGE 123 II 552 E. 4 S. 556 ff.; s. auch BGE 131 II 548 E. 2.3 S. 551). Fehlt es an einer solchen minimalen Einsprachebegründung, ist auf die Einsprache nicht einzutreten, wie dies § 149 Abs. 4 dritter Satz StG-SO für die Kantonssteuer übrigens ausdrücklich vorsieht.  
 
2.2. Beim Steuergericht war ein Entscheid der Einsprachbehörde angefochten, womit diese auf eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht eingetreten war. Das Steuergericht hat erklärt, dass es ihm in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren grundsätzlich verwehrt sei, eine materielle Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen; vielmehr habe es sich einzig mit der Prüfung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz zu begnügen; stelle sich in diesem Rahmen heraus, dass auf eine Einsprache einzutreten gewesen wäre, so seien die Akten zur Durchführung des ordentlichen Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen; sei zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten worden, so könne das Einspracheverfahren nicht über die Rechtsmittel des Rekurses und der Beschwerde zum kantonalen Steuergericht verlagert werden. Es hat alsdann erkannt, dass das blosse Einreichen einer - inhaltlich unglaubwürdig wirkenden - Steuererklärung ohne Belege den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Einsprache und damit zum Eintreten auf die Einsprache nicht genügte.  
 
 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es seiner Einsprache an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung mangelte. Er macht hingegen geltend, er sei der Begründungspflicht im Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren nachgekommen, weshalb das Steuergericht verpflichtet gewesen wäre, aufgrund des Rekurses bzw. der Beschwerde und der damit neu eingereichten Unterlagen zu prüfen, ob die Ermessensveranlagung umgestossen werden könne. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer erwähnt hinsichtlich der Kantonssteuer Art. 50 Abs. 2 StHG bzw. § 160 StG-SO, hinsichtlich der direkten Bundessteuer Art. 140 Abs. 3 DBG. Danach können mit Rekurs bzw. Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangen Verfahrens gerügt werden. Diese Bestimmungen ändern indessen nichts daran, dass die Rechtsmittelbehörde bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids nur die Rechtmässigkeit des Nichteintretens überprüfen kann; die Ermessensveranlagung als solche ist nicht Beschwerdegegenstand. Erweist sich ein Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde als rechtmässig, leidet er an keinem Mangel. Diesfalls hat der Pflichtige es verpasst, die Ermessensveranlagung frist- und formgerecht anzufechten, und sie bleibt aus diesem formellrechtlichen Grund bestehen. Die Rechtsmittelbehörde hat dann keine Handhabe, die Ermessenseinschätzung ihrerseits doch noch zu überprüfen (Urteil 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005 E. 3, in StR 60/2005 S. 973). Gegenteilig entscheiden hiesse, den Pflichtigen davon zu entbinden, spätestens in der Einsprache seiner ihm bei der Veranlagung obliegenden Mitwirkungspflicht nachzukommen und im notwendigen Ausmass darzulegen, inwiefern die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig sei; dies entleerte die Regelung Art. 132 Abs. 2 DBG (sowie die gleichartigen Normen des StHG und des kantonalen Steuergesetzes) ihres Sinnes (Urteil 2C_463/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4.3 mit Hinweis auf das schon erwähnte Urteil BGE 123 II 552 E. 3c - f S. 557 ff.). Zudem wäre dies nicht vereinbar mit dem zentralen verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass der Instanzenzug zu durchlaufen ist, was voraussetzt, dass auf jeder vorausgehenden Stufe das vorgegebene Rechtsmittel - formgerecht - ergriffen worden ist.  
 
 Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass neue Vorbringen und Beweise im Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren nicht generell unzulässig sind, um die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung darzutun; Voraussetzung ist aber immer ein Einspracheentscheid, mit welchem die Einsprachebehörde die Ermessensveranlagung nach inhaltlicher Prüfung bestätigt bzw. deren offensichtliche Unrichtigkeit verneint hat. Etwas anderes ergibt sich aus der in der Beschwerde zitierten Literatur nicht. 
 
2.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.  
 
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. April 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller