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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.101/2005 /sza 
 
Urteil vom 11. August 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________ SA, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, 
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Aufteilung des Steigerungserlöses, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 7. Juni 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Im Auftrag des Konkursamtes Freiburg hatte das Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Obersimmental-Saanen, die landwirtschaftlichen Liegenschaften N.________-GBBl. Nrn. ___1 und Nr. __2 aus der konkursiten Erbmasse des A.________ sel. zu versteigern. Wegen eines Formfehlers musste der am 28. August 2003 erteilte Zuschlag nichtig erklärt werden. Anlässlich der neuen Steigerung vom 22. September 2004 sind die beiden Grundstücke zum Gesamtpreis von Fr. 22'000.-- an den Sohn des Erblassers, B.________, übergegangen. 
A.b Die Dienststelle Obersimmental-Saanen erstellte für beide Steigerungsobjekte je einen Verteilungsplan und teilte ihnen den Steigerungserlös von Fr. 22'000.-- im Verhältnis zu den Verkehrswertschatzungen zu. Letztere betragen Fr. 50'000.-- resp. Fr. 20'000.-- gemäss Expertisen vom 26. Mai 2003. Daraus ergaben sich Erlösquoten von 5/7 (= Fr. 15'714.30) an N.________-GBBl. Nr. ___1 und von 2/7 (= Fr. 6'285.70) an N.________-GBBl. Nr. __2. 
 
Von der Erlösquote an N.________-GBBl. Nr. ___1 verblieb nach Abzug der anteilsmässigen Verwertungskosten und der öffentlich-rechtlichen Forderungen mit gesetzlichen Pfandrechten nicht genügend Deckung für die vertragliche Grundpfandforderung der X.________ SA von Fr. 29'364.-- (Schuldbrief im 1. Rang). Die weitere Behandlung des Ausfalls gemäss Art. 219 Abs. 4 SchKG blieb dem requirierenden Konkursamt des Kantons Freiburg überlassen und bildete nicht Gegenstand des Verwertungsauftrages an die Dienststelle Obersimmental-Saanen. Dagegen verblieb von der Erlösquote an N.________-GBBl. Nr. __2 nach Abzug der anteilsmässigen Verwertungskosten und der ausschliesslich öffentlich-rechtlichen Forderungen mit gesetzlichen Pfandrechten ein Überschuss zugunsten des freien Massevermögens. 
B. 
Mit Beschwerde von 28. Februar 2005 bestritt die X.________ SA die Rechtmässigkeit der Aufteilung des Steigerungserlöses in Lose von 5/7 und 2/7 auf die Grundstücke Nrn. ___1 und __2 und verlangte, dass der Netto-Steigerungserlös vorweg ungeteilt auf die pfandgesicherten Forderungen angerechnet werde. Ferner dürfe sich die Erhebung der Verwertungskosten nicht zulasten des Schuldbriefes auf N.________-GBBl. Nr. ___1 auswirken. Eventuell könne die Pfandhaft für diesen Titel auf die Liegenschaft Nr. __2 ausgedehnt werden. Schliesslich wurde beantragt, die Verwertungskosten betreffend N.________-GBBl. Nr. ___1 von Fr. 5'119.65 auf Fr. 4'000.-- herabzusetzen und auf die Erhebung von Kosten für die nichtige Steigerung vom 28. August 2003 zu verzichten. 
 
Das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, wies mit Entscheid vom 7. Juni 2005 das Rechtsmittel ab. 
C. 
Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 hat die X.________ SA die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 
 
Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht angeführt werden (Art. 79 Abs. 1 OG). 
1.2 In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 79 Abs. 1 OG anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und es ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). 
2. 
2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, grundsätzlich würden pfandgesichterte Forderungen aus dem Verwertungserlös der ihnen verhafteten Pfandgegenstände bezahlt (Art. 219 Abs. 1 SchKG), wobei aus dem Erlös zuerst die Kosten der Pfandverwaltung und Pfandverwertung zu decken seien (Art. 262 Abs. 2 SchKG). In den Verteilungslisten seien gemäss Art. 85 KOV sowohl der Erlös als auch die Verwaltungs- und Verwertungskosten für alle Pfandobjekte getrennt anzugeben. Diese besonderen Kosten seien vom Erlös der betreffenden Pfandgegenstände in Abzug zu bringen. Ergebe sich nach Abzug der Kosten und vollständiger Deckung der Pfandforderungen ein Überschuss (wie vorliegend betreffend N.________-GBBl. Nr. __2), so werde er zum Erlös des freien Massevermögens geschlagen. Ergebe sich umgekehrt auf den Pfandobjekten ein Ausfall, so sei dieser unter die Forderungen in der ersten bis dritten Klasse einzureihen, sofern eine persönliche Haftung des Schuldners für die Forderung bestehe. Vorliegend sei auch diese Operation korrekt durchgeführt worden (N.________-GBBl. Nr. ___1), soweit die Dienststelle Obersimmental-Saanen zuständig sei. Dass der Steigerungserlös auf die beiden Pfandobjekte aufgeteilt und separat darüber abgerechnet worden sei, entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Die Aufteilung sei dem Ermessen der Behörde überlassen. Eine Gewichtung nach Massgabe der unterschiedlichen Verkehrswerte erscheine keineswegs als willkürlich. Dieses Vorgehen sei vom Steigerungsleiter vor dem Zuschlag bekannt gegeben worden, wie aus dem Steigerungsprotokoll ersichtlich sei. B.________ habe hierauf bloss bemerkt, dass in den Steigerungsbedingungen die Aufteilung des Steigerungserlöses nicht geregelt sei. Dies sei jedoch gar nicht erforderlich gewesen, da eine getrennte Erlösabrechnung für jede Pfandliegenschaft zwingend vorgeschrieben sei. Die von der Beschwerdeführerin beantragte integrale Abrechnung wäre von vornherein als unzulässig zu betrachten. Die gesamthafte Verwertung mehrerer pfandbelasteter Liegenschaften bedeute keineswegs, dass für das anschliessende Verteilungsverfahren andere Regeln gälten als für einzeln verwertete Objekte. 
2.2 Die Vorinstanz fährt fort, im Lastenverzeichnis N.________-GBBl. Nr. ___1 per 28. August 2003 (1. Steigerung) seien die Verwertungskosten in der Tat mit einem geschätzten Betrag von lediglich Fr. 4'000.-- angegeben worden. Im neuen Lastenverzeichnis per 22. September 2004 hätten sie dagegen auf ca. Fr. 6'500.-- gelautet. Allein massgebend sei letztlich jedoch die im Konkursprotokoll nachgeführte Detailkostenrechnung vom 15. Februar 2005. Deren Abschluss weise Verwertungskosten der Dienststelle Obersimmental-Saanen von Fr. 7'149.95 für beide Grundstücke aus. Davon entfielen je Fr. 5'119.65 auf N.________-GBBl. Nr. ___1 und Fr. 2'030.30 auf N.________-GBBl. Nr. __2, was ungefähr dem Verhältnis ihrer Verkehrswertquoten entspreche. Für die Vorbereitung und Durchführung der nichtig erklärten Steigerung vom 28. August 2003 seien ausdrücklich keine Gebühren und Auslagen erhoben worden. Da die Beschwerdeführerin nicht dartue, welche sonstigen Gebühren und Auslagen übersetzt sein sollen, erweise sich das Begehren um Reduktion der Verwertungskosten als unbegründet. 
2.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Ausführungen nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander. In ihrer Beschwerdeschrift führt sie vorerst stichwortartig an, welche Punkte sie in ihrer Beschwerdeschrift vom 28. Februar 2005 an die Vorinstanz dargelegt hat (Ziff. 3a-3g). Daran anschliessend werden in der Beschwerdeschrift wortwörtlich die gleichen Einwände wie in der kantonalen Eingabe vorgebracht, mit Ausnahme der Rüge betreffend die Verwertungskosten in der nichtigen Versteigerung vom 28. August 2003 (Ziff. 3f.). Damit wird den Begründungsanforderungen des Art. 79 Abs. 1 OG (E. 1.2. hiervor) in keiner Weise nachgelebt. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Obersimmental-Saanen, Schloss, 3771 Blankenburg, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. August 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: