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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_181/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gysi, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beschlagnahme/Kontosperre, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. März 2016 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 12. November 2015 reichte die Bank X.________ Switzerland AG bei der Meldestelle für Geldwäscherei des Bundesamtes für Polizei eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB gegen die A.________ GmbH ein. 
Gestützt auf diese Verdachtsmeldung eröffnete das Untersuchungsamt St. Gallen eine Strafuntersuchung gegen den über die Konten der A.________ GmbH bei der Bank X.________ AG einzelzeichnungsberechtigten B.________ wegen des Verdachts auf Betrug und Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 forderte es die Bank X.________ AG zur Edition von Unterlagen bezüglich zweier Konten und eines Depots der A.________ GmbH auf und sperrte alle Konten und Depots der A.________ GmbH. Diese Verfügung wurde von B.________ sowie von der A.________ GmbH angefochten. 
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies am 16. März 2016 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Sie sprach B.________ die Rechtsmittelbefugnis ab und hielt fest, die Kontensperre sei als Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO bzw. allenfalls als Restitutionsbeschlagnahme nach Art. 263 lit. c StPO zu Recht erfolgt. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die A.________ GmbH, diesen Kontensperrungsbefehl sowie allfällige weitere Kontensperren aufzuheben und die Konten freizugeben. Zudem sei festzustellen, dass die Einziehung der Vermögenswerte nach Art. 70 StGB rechtswidrig gewesen sei. 
 
C.   
Das Kantonale Untersuchungsamt beantragt in seiner Vernehmlassung, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Anklagekammer verzichtet auf Vernehmlassung unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid. 
Die A.________ GmbH hält in ihrer Replik an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG), und die Beschwerdeführerin, deren Konten gesperrt wurden, ist befugt, sie zu erheben (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er schliesst das (gegen B.________ gerichtete) Strafverfahren allerdings nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen einen solchen ist die Beschwerde u.a. zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a). Nach der Gerichtspraxis bewirken strafprozessuale Vermögensbeschlagnahmen stets einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 128 I 129 E. 1, 126 I 97 E. 1b). Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 BGG). Die nach Art. 98 BGG für vorsorgliche Massnahmen vorgeschriebene Beschränkung auf Verfassungsrügen ist auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen und die Beschlagnahme von Vermögenswerten nicht anwendbar (BGE 140 IV 57 E. 2.2). Allerdings muss die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, blosse Verweise auf frühere Rechtsschriften und Akten genügen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als sie nicht, was über weite Strecken der Fall ist, aus der Beschwerdeschrift selber verständlich ist. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass die Einziehung der Vermögenswerte nach Art. 70 StGB rechtswidrig gewesen sei. Der Antrag ist unverständlich, da eine solche Einziehung nicht stattgefunden hat. Er ist unmöglich zu erfüllen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
3.   
Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, können nach Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen werden. Während des Strafverfahrens können Gegenstände und Vermögenswerte im Hinblick auf ihre spätere Rückgabe an die Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) oder ihre spätere Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass Gelder deliktisch erworben wurden, so kann dies die Beschlagnahme bzw. die Anordnung einer Kontosperre rechtfertigen, wenn ihre spätere Rückgabe an die Geschädigten oder ihre Einziehung nicht eindeutig ausgeschlossen ist; insofern ist lediglich eine summarische Überprüfung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (Urteil 1P.64/2007 vom 29. Mai 2007 = ZBl 109/2008 S. 557 E. 4-6). 
 
4.  
 
4.1. Die Bank X.________ Switzerland AG begründete ihre Verdachtsmeldung gegen die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt:  
Bei der Eröffnung der Kontobeziehung zur Bank X._______ St. Gallen sei angegeben worden, die Beschwerdeführerin sei "im Bereich Anfertigung von Markt- und Unternehmensstudien, Übernahme von Public-Relations und der Organisation von Roadshows für Unternehmen" tätig. Die Transaktionen auf ihrem Konto bei der Bank X.________ hätten indessen gezeigt, dass die Beschwerdeführerin auch Aktienverkäufe tätige und Gelder von Privatpersonen zwecks Kauf von Aktien entgegennehme. Deren Analyse habe ergeben, dass seit November 2014 regelmässig Gelder von in Deutschland domizilierten Privatpersonen eingezahlt worden seien (insgesamt rund EUR 240'000), wobei die Zahlungsvermerke auf Aktienkäufe hindeuten würden; mehrfach genannt worden seien Aktien der C.________ AG, D.________ SE, Gesellschaft E.________, Gesellschaft F.________, G.________ SE und Gesellschaft H.________. Weiter seien von einer Drittbank Vermögenswerte der I.________ GmbH überwiesen worden, deren Geschäftsführer B.________ sei, welcher auch für die Beschwerdeführerin agiere. Schliesslich seien Gelder vom Konto der Beschwerdeführerin auf die Privatkonten bei der Bank X.________ von B.________ und dessen Vater J.________, welcher gemäss "Basiserklärung zur Bankbeziehung" die Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank X.________ als deren Geschäftsführer eröffnet hatte, überwiesen worden. 
Über die Beschwerdeführerin würden Aktien der Gesellschaft H.________ verkauft, wobei auffällig sei, dass beide Gesellschaften in U.________ beim Treuhandbüro K.________ domiziliert seien. Das Listing der Gesellschaft H.________ sei im unregulierten Marktsegment "Marché Libre" an der Euronext Paris erfolgt. Als "Listing Sponsor" habe die I.________ GmbH agiert, deren Exponent B.________ sei. Der Eröffnungskurs bei der IPO am 27. Oktober 2015 sei mit nur gerade 2'000 Titeln zustandegekommen, wobei der Kurs von 2 Euro von der I.________ GmbH stamme. Der Aktienkurs sei täglich gestiegen und liege nun bei 4.2 Euro. Es bestünden keinerlei Hinweise auf eine operative Tätigkeit der Gesellschaft H.________; auch deren Webseite weise auf keine effektive Tätigkeit hin, es sei anzunehmen, dass es sich um eine Scheinwebseite handle. In Bezug auf die Aktien der C.________ AG und der D.________ SE, welche auch über die Beschwerdeführerin verkauft worden seien, habe die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Februar resp. August 2015 eine Warnmeldung ausgegeben wegen irreführender und unrichtiger Angaben im Rahmen von Kaufempfehlungen; es habe eine Untersuchung wegen Verdachts auf Marktmanipulation eingeleitet. 
Auf ihre Aufforderung, das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin zu plausibilisieren, habe B.________ ungehalten reagiert und jegliche Auskünfte zu den Transaktionen bzw. Aktienverkäufen verweigert. Im Rahmen der Abklärungen sei auch J.________, laut Handelsregisterauszug mit 25 % beteiligter Gesellschafter sowie laut "Basiserklärung" deren Geschäftsführer, angefragt worden; er habe angegeben, keine Ahnung zu haben, welche Aktivitäten sein Sohn über die Beschwerdeführerin betreibe. 
 
4.2. Ein Anfangsverdacht auf betrügerische Machenschaften ergibt sich bereits aus den in oben E. 4.1 Absatz 1 wiedergegebenen irreführenden Angaben zum Gesellschaftszweck gegenüber der Bank X.________. Der nach der plausiblen und nicht substantiell bestrittenen Darstellung der Bank angegebene Zweck - die Erstellung von Markt- und Unternehmensstudien, die Übernahme von Public-Relations sowie die Organisation von Roadshows - schliesst Aktienhandel klarerweise nicht mit ein. B.________ habe auf ihre Nachfrage jegliche Auskünfte zur Geschäftstätigkeit verweigert, und sein Vater, der als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aufgetreten war und über die Unterschriftsberechtigung für deren Konten bei der Bank X.______ verfügte, hatte darüber angeblich keinerlei Kenntnisse. Unter diesen Umständen erscheint es jedenfalls nachvollziehbar, dass die Bank am 12. November 2015 die Verdachtsmeldung einreichte, ohne weitere Stellungnahmen von B.________ und dessen Vater abzuwarten. Der Umstand, dass die Bank bei der Kontoeröffnung über den wahren Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin mutmasslich getäuscht wurde und die beiden auf Nachfrage keine Angaben zu deren Geschäftstätigkeit machen konnten oder wollten, ist offensichtlich ein Indiz für unlautere Absichten.  
 
4.3. Auch bei den in der Verdachtsmeldung dargestellten Vorgängen um die Gesellschaft H.________, deren Aktien mutmasslich über die Beschwerdeführerin verkauft wurden, drängt sich der Verdacht auf betrügerische Machenschaften geradezu auf. Beide Gesellschaften sind beim gleichen Treuhandbüro domiziliert und das Listing der Gesellschaft H.________ in einem unregulierten Marktsegment soll über die I.________ GmbH erfolgt sein, für die B.________ auftrat. Von dieser Gesellschaft stamme auch der Eröffnungskurs am 27. Oktober 2015 von 2 Euro, welcher täglich gestiegen sei und nun - d.h. am 12. November 2015 - bei 4.2 Euro liege, ohne dass ein Grund für diese Wertsteigerung ersichtlich sei; es bestünden keinerlei Hinweise auf eine operative Tätigkeit, und auch ihre Webseite weise nicht auf eine effektive Tätigkeit der Gesellschaft hin. Dass sich unter diesen Umständen der Aktienkurs innert rund zweier Wochen mehr als verdoppelte, deutet auf strafrechtlich relevante Manipulationen hin, wobei es nahe liegt, dass B.________, der auf Seiten sowohl der Beschwerdeführerin als auch der I.________ GmbH aktiv war, daran mitgewirkt haben könnte.  
 
4.4. Wie die Anklagekammer festgestellt hat (angefochtener Entscheid S. 6 E. 3c), wurde der durch die detaillierte und weitgehend belegte Verdachtsmeldung der Bank erweckte Anfangsverdacht im Verlauf der Untersuchung weiter gefestigt. So sei kein plausibler Grund genannt worden, weshalb die für die Geschäftsbeziehung mit der Bank X.________ AG notwendigen und üblichen Auskünfte und Unterlagen nicht beigebracht wurden. Das hat die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht nicht nachgeholt, sie hat nach wie vor nicht erklärt, aus welchem Grund gegenüber der Bank nicht offengelegt wurde, dass über die fraglichen Konten Aktienhandel betrieben werden würde.  
Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin die Verdachtsmomente in Bezug auf die Vorgänge um die Gesellschaft H.________ zu entkräften. Zur Kurssteigerung der Aktien dieser Gesellschaft um über 100 % innerhalb von knapp zwei Wochen führt sie in der Beschwerde bloss an, "die positive Kursentwicklung der Holdinggesellschaft" ergebe "sich aufgrund des besonderen Gesellschaftszwecks und der gesellschaftsrechtlichen Struktur (durch Beteiligung von Drittunternehmen) " (Beschwerde Ziff. 10 S. 7). Selbst wenn man aber in abstrakter Weise der Argumentation der Beschwerdeführerin soweit folgen wollte, dass die Kursentwickung der Aktien einer Holdinggesellschaft weniger von der eigenen operativen Tätigkeit als vielmehr überwiegend von den gehaltenen Beteiligungen an Drittunternehmen und deren operativem Erfolg abhängt, so bleibt sie jede Erklärung dafür schuldig, weshalb konkret die Aktien der Gesellschaft H.________ zwischen dem 27. Oktober und dem 12. November 2015 um über 100 % gestiegen sein könnten. Damit bleibt der Verdacht bestehen, dass der Aktienkurs manipuliert wurde, um Anleger zu prellen. Ob dies der Fall war und wie gegebenenfalls die Täterschaft im Detail vorgegangen war, wird in der weiteren Untersuchung zu klären sein, im aktuellen Stand des Verfahrens genügt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin das Vorliegen des entsprechenden Verdachts. 
 
4.5. Es besteht somit klarerweise ein hinreichender Verdacht, dass Gelder auf den Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank X._______ durch betrügerische Machenschaften erlangt worden sein könnten; deren spätere Einziehung zwecks Rückgabe oder Einziehung erscheint keineswegs ausgeschlossen. Die Anklagekammer hat daher kein Bundesrecht verletzt, indem sie die vom Untersuchungsamt angeordnete Kontensperren schützte, die Beschwerde ist unbegründet.  
 
5.   
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi