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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5F_7/2007 /bnm 
 
Urteil vom 13. September 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Gesuchstellerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum, 
 
gegen 
 
Versicherung Y.________, 
Gesuchsgegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, 
Handelsgericht des Kantons Zürich, 
Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisiongesuch vom 1. Mai 2007 betreffend das bundesgerichtliche Urteil 5C.252/2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im September 1999 schlossen die Parteien eine Kaskoversicherung für einen Ferrari. Per 1. Januar 2000 wurde als weiteres Fahrzeug ein Maserati versichert. Am 9. Juni 2003 wurde der Ferrari in Frankreich gestohlen. Mit Schreiben vom 21. Juli bzw. 14. August 2003 trat die Versicherungsgesellschaft wegen Anzeigepflichtsverletzung vom Vertrag zurück. 
 
Mit Urteil vom 28. August 2006 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich die Teilklage der X.________ AG für Reparaturkosten am Ferrari infolge des Diebstahls ab und verpflichtete sie widerklageweise zur Bezahlung von Fr. 1'825.40. Mit Urteil vom 1. Mai 2007 wies das Bundesgericht die hiergegen erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat. 
B. 
Am 6. August 2007 hat die X.________ ein Revisionsgesuch gestellt mit den Begehren um Aufhebung der Urteile des Bundesgerichts vom 1. Mai 2007 und des Handelsgerichts vom 29. August 2006, um Gutheissung der Teilklage und Verpflichtung der Versicherung zur Zahlung von Fr. 8'000.-- nebst Zins, um Abweisung der Widerklage, eventualiter um Rückweisung der Sache ans Handelsgericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Angefochten ist das bundesgerichtliche Urteil, das am 1. Mai 2007 und somit nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ergangen ist; anwendbar ist folglich das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Geltend gemacht wird der - mit Art. 136 lit. d OG identische - Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG, dass das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe. 
2. 
Der seinerzeitige Rechtsstreit um die Gültigkeit des Vertragsrücktritts drehte sich u.a. um die Frage, ob der Einschluss des Maserati eine blosse Änderung des bestehenden Versicherungsvertrages oder den Abschluss eines neuen Vertrages zur Folge hatte. Das Bundesgericht ging wie das Handelsgericht von einer Vertragsänderung aus. 
2.1 Die Gesuchstellerin bringt vor, das Bundesgericht habe übersehen, dass sie im Schreiben der Versicherung vom 1. Februar 2000 praktisch aufgefordert worden sei, die alte Police und die alten AVB wegzuwerfen, was eine blosse Vertragsänderung ausschliesse. 
 
Das Bundesgericht hat diese Textpassage keineswegs übersehen; sie war aber für die Urteilsfindung nicht von Belang, weil sie nicht die ihr von der Gesuchstellerin zugemessene Bedeutung hat: Die Gesuchstellerin übergeht, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 1. Mai 2007 - wie schon das Handelsgericht und wie explizit auch die Versicherung in ihrem Schreiben - zwischen dem Versicherungsvertrag und der Versicherungspolice unterschieden hat (2. Abs. von E. 1.2). Auch bei der Vertragsänderung wird eine neue Police ausgestellt und kann folglich die alte weggeworfen werden. 
2.2 An die erwähnte Textpassage anknüpfend bringt die Gesuchstellerin weiter vor, die Versicherung habe sich bei der Kündigung denn auch nicht auf die alten Vertragsunterlagen berufen, sondern ausdrücklich auf den "Antrag vom 1.1.2000" verwiesen und diesen Vertrag gekündigt. 
 
Abgesehen davon, dass die Versicherung nicht einen bestimmten von angeblich mehreren Verträgen, sondern einfach "den Vertrag" kündigte, und sie im ersten Schreiben vom 21. Juli 2003 zwar auf den Antrag vom 1. Januar 2000 verwiesen hatte, im Bestätigungsschreiben vom 14. August 2003 aber ausdrücklich geltend machte, in der (ursprünglichen) Gefahrendeklaration vom 1. September 1999 seien massgebliche Gefahrstatsachen verschwiegen worden, ist das Vorbringen der Gesuchstellerin neu, hatte sie doch in der Berufung nirgends auf die Formulierung im Schreiben vom 21. Juli 2003 hingewiesen und daraus etwas für ihren Standpunkt abgeleitet. Die Revision dient jedoch nicht dazu, versäumte Vorbringen nachzuholen. Im Übrigen hat das Handelsgericht auch gar keine Sachverhaltsfeststellungen im Sinn der Gesuchstellerin getroffen; wegen der Sachverhaltsbindung nach Art. 63 Abs. 2 OG müsste die Versehensrüge ohnehin schon daran scheitern. 
2.3 Die Gesuchstellerin bringt schliesslich vor, das Bundesgericht habe übersehen, dass sie im Zusammenhang mit dem Einschluss des Maserati erneut habe Fragen beantworten müssen. 
Tatsächlich hat das Handelsgericht erwähnt, anlässlich der Versicherung des Maserati seien kurz gehaltene Fragen zu beantworten gewesen (S. 16). Insofern ist die Aussage im Urteil vom 1. Mai 2007, es sei keine neue Gefahrendeklaration auszufüllen gewesen (2. Abs. von E. 1.2), ein Versehen. Indes handelte es sich dabei um einen für das Ergebnis nicht entscheidenden Nebenpunkt. Für das Bundesgericht waren bei seiner Entscheidfindung zwei Aspekte ausschlaggebend: Aus den allgemeinen Anhaltspunkten bzw. in objektiver Hinsicht, dass sowohl die Laufzeit des Vertrages als auch das versicherte Risiko unverändert blieben und die Haftung zwar auf ein weiteres Fahrzeug ausgedehnt wurde, insgesamt aber die Prämie sogar sank, weil das neu eingeschlossene Fahrzeug wesentlich günstiger war als das bereits versicherte (1. Abs. von E. 1.2); nach dem Parteiwillen bzw. in subjektiver Hinsicht, dass die Versicherung im erwähnten Begleitschreiben vom 1. Februar 2000 mit dem Betreff "Vertragsänderung per 1.1.2000" mitgeteilt hatte, dass sie die Versicherung antragsgemäss angepasst habe und die Versicherungsnehmerin diese eindeutige Willenskundgabe nie beanstandet hatte (2. und 3. Abs. von E. 1.2). Dass anlässlich des Einschlusses des Maserati erneut Fragen zu beantworten waren, vermag an diesen Kernerwägungen nichts zu ändern, vielmehr trifft das Gegenteil zu: Wie das Handelsgericht zu Recht erwogen hat, deutet der Umstand, dass - nach seinen für das Berufungsurteil verbindlichen Feststellungen (Art. 63 Abs. 2 OG) - die Fragen kurz gehalten waren und sich nur auf solche Gefahrstatsachen richteten, die sich seit der Beantwortung der Fragen im Antrag vom 1. September 1999 hätten verwirklichen können, ebenfalls auf eine blosse Vertragsänderung (S. 16 Mitte). Hatte aber das Versehen keinen Einfluss auf den Sachentscheid, fehlt es an einem Revisionsgrund (BGE 101 Ib 220 E. 1 S. 222). 
3. 
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, was die Gesuchstellerin kostenpflichtig werden lässt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. September 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: