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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_567/2012 
 
Urteil vom 9. April 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
A.X.________ GmbH, 
2. B.X.________ GmbH, 
beide vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Christian Rohner, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen 
 
Y.________ (Suisse) SA, 
vertreten durch Rechtsanwälte Philipp J. Dickenmann und Dr. Axel Buhr, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unlauterer Wettbewerb, vorsorgliche Massnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 17. August 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Am 30. August 2011 reichte die Y.________ (Suisse) SA (Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Luzern ein Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen nach UWG gegen die A.X.________ GmbH und die B.X.________ GmbH (Gesuchsgegnerinnen) ein. Sie stellte namentlich den Antrag, es sei den Gesuchsgegnerinnen unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten, achtzehn im Einzelnen aufgeführte Äusserungen zu behaupten oder durch Dritte, insbesondere ihre Rechtsvertreter F.________ und Rechtsanwalt G.________, behaupten zu lassen (Ziff. 3). Weiter sei den Gesuchsgegnerinnen anzuordnen, verschiedene einzeln aufgeführte Internetseiten abzuschalten oder ihre Abschaltung zu veranlassen (Ziff. 4) bzw. die Inhalte verschiedener Internetseiten zu löschen oder ihre Löschung zu veranlassen (Ziff. 5), und es sei ihnen zu verbieten, diese Inhalte unter einer anderen Adresse im Internet oder sonst wie zu verbreiten (Ziff. 8 und 9). Schliesslich sei den Gesuchsgegnerinnen anzuordnen, die Google AdWords, welche auf die unter Ziff. 4 und 5 genannten Internetseiten hinweisen, zu entfernen oder ihre Entfernung zu veranlassen (Ziff. 6 und 7). 
In ihrem Gesuch führte die Gesuchstellerin aus, sie sei die Rechtsnachfolgerin der C.Y.________ Sàrl. Wie ihre Rechtsvorgängerin entwickle, produziere und vertreibe sie Biopharmazeutika und Nahrungsergänzungsprodukte. Sie sei Teil einer Unternehmensgruppe, zu der auch die E.Z.________ (Suisse) SA und die D.Z.________ (Suisse) Inc. mit Sitz auf den British Virgin Islands gehöre. Ihr Gesuch begründete sie im Wesentlichen damit, die Gesuchsgegnerinnen, welche Teil der Z.________ International Unternehmensgruppe seien, würden sie mindestens seit 2009 im Internet beschuldigen, Kundentäuschung zu betreiben sowie wirkungslose, gefälschte, gesundheitsschädliche und/oder illegale Produkte zu verkaufen. Dabei verwies die Gesuchstellerin insbesondere auf verschiedene angeblich von den Gesuchsgegnerinnen betriebene Internetseiten sowie auf ein Schreiben des schweizerischen Rechtsanwalts der Gesuchsgegnerinnen vom 21. (recte 24.) März 2009 und eine "Pressemitteilung" von einem Rechtsanwalt F.________ vom 31. Juli 2010, welche beide im Internet publiziert seien. Zudem hätten die Gesuchsgegnerinnen auf offensichtlich von ihnen gesteuerten oder betriebenen Internetseiten weitere falsche und diffamierende Behauptungen veröffentlicht, namentlich eine weitere "Pressemitteilung" von Rechtsanwalt F.________ vom 8. Juli 2011. Schliesslich hätten sie Google Inc. mit der Schaltung sogenannter Google AdWords-Anzeigen beauftragt, so dass diese erschienen, wenn nach mit der Gesuchstellerin im Zusammenhang stehenden Begriffen gesucht würde. Die Negativkampagne der Gesuchsgegnerinnen mit haltlosen Anschuldigungen habe bei der Gesuchstellerin zu einem grossen Reputationsschaden und erheblichen Umsatzeinbussen geführt. 
Mit Entscheid vom 1. September 2011 wies das Obergericht das Begehren der Gesuchstellerin um superprovisorische Anordnung der verlangten vorsorglichen Massnahmen ab. 
A.b Die Gesuchsgegnerinnen beantragten, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen. Sie machten im Wesentlichen geltend, sie seien für die beanstandeten Äusserungen und Webseiten nicht verantwortlich; vielmehr bestehe seit Jahren ein Konflikt zwischen der Gesuchstellerin und der amerikanischen Gesellschaft R.Q.________ LLC, welche unter der Bezeichnung "S.Q.________ International" und als "T.Q.________" tätig sei. Die im Massnahmebegehren erwähnten Domainnamen der beanstandeten Webseiten gehörten nicht den Gesuchsgegnerinnen, sondern Dritten. Da die Gesuchsgegnerinnen weder direkt noch indirekt Inhaberinnen dieser Seiten seien, hätten sie auf deren Inhalte keinen Einfluss und seien dafür nicht verantwortlich. Die in diesen Webseiten enthaltenen Aussagen richteten sich an den amerikanischen Markt und stammten von einer amerikanischen Gesellschaft resp. deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt F.________. Die Erwähnung der Gesuchsgegnerinnen in den "Press Releases" sei offenbar ein Versehen von Rechtsanwalt F.________. Dieser sei einzig von der amerikanischen Gesellschaft S.Q.________ International beauftragt worden und habe zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu den Gesuchsgegnerinnen gehabt oder von ihnen Instruktionen erhalten. Sie hätten auch zu keiner Zeit Google AdWords geschaltet und auch kein entsprechendes Vorhaben gehabt. 
 
B. 
Die Einzelrichterin des Obergerichts des Kantons Luzern fällte am 17. August 2012 einen Entscheid mit folgendem Dispositiv: 
"1. 
1.1. 
Den Gesuchsgegnerinnen werden vorsorglich folgende Äusserungen sowie die Anstiftung und/oder Beihilfe dazu verboten: 
a) die Gesuchstellerin sei Produktekopiererin und/oder Produktefälscherin; 
b) die Gesuchstellerin sei eine Briefkastenfirma, die vortäusche, über eigene Labors, Fertigungs- und/oder Forschungseinrichtungen in der Schweiz zu verfügen; 
c) die Gesuchstellerin mache die Konsumenten zu Unrecht glauben, ein eigenes Labor in der Schweiz zu betreiben; 
d) die Gesuchstellerin verkaufe den Konsumenten Produkte als in der Schweiz hergestellt, welche tatsächlich aus dem Ausland stammten; 
e) die Produkte der Gesuchstellerin seien gesundheitsschädlich und könnten zum Tod führen; 
f) die Gesuchstellerin preise aufgrund der Anpreisung von Medikament V.________ durch Swissmedic untersagte Produkte und Behandlungen an; 
g) die Gesuchstellerin und/oder mit ihr in Zusammenhang stehende Personen hätten strafbare Handlungen begangen und/oder hätten sich strafbar gemacht; 
h) bei der Gesuchstellerin handle es sich um ein skrupelloses Unternehmen und/oder um einen Betrug; 
i) die Gesellschafter und/oder die Organe der Gesuchstellerin, insbesondere Herr I.________ und seine Frau K.________, und/oder sonstige für diese Personen tätige Dritte seien skrupellos und/oder würden Verbrechen begehen; 
j) die Gesuchstellerin habe eine Anwaltskanzlei in der Schweiz mit ihrer Vertretung betraut, die ihre Komplizin sei; 
k) Rechtsanwalt H.________, seine Kanzlei, seine Partner und/oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien Komplizen der Gesuchstellerin und/oder mit ihr in Zusammenhang stehender Personen; 
l) die Gesuchstellerin bzw. die ehemalige C.Y.________ Sàrl sei zunächst in Zürich und Zug gegründet und eingetragen, dann jedoch wegen Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen und/oder strafbaren Handlungen gelöscht worden; 
m) gegen die Gesuchstellerin sei wegen Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen und/oder anderen strafbaren Handlungen durch die Staatsanwaltschaft Zürich ermittelt worden; 
n) mit der Gesuchstellerin in Zusammenhang stehende Personen versuchten, sich der Strafverfolgung in der Schweiz zu entziehen; 
o) mit der Gesuchstellerin in Zusammenhang stehende Personen versuchten, ihre Identität vor den Schweizer Behörden zu verbergen, indem sie Firma und Sitz ihrer Unternehmen änderten; 
p) die Gesuchstellerin versuche, die Schweizer Behörden zu täuschen, indem sie eine Schweizer und eine internationale Webseite betreibe; 
1.2 
Die in Ziff. 1.1 lit. a, c, d, g, h, i, k, m, n, o und p dieses Rechtsspruchs genannten Verbote gelten ebenso betreffend Äusserungen im Zusammenhang mit der E.Z.________ (Suisse) SA, der D.Z.________ (Suisse) Inc. mit Sitz auf den British Virgin Islands sowie den Organen dieser Gesellschaften und der Gesuchstellerin, insbesondere Herrn I.________ und Frau K.________, sowie sonstigen für diese Personen tätigen Dritten. 
1.3. 
Ebenso wird den Gesuchsgegnerinnen verboten, Google AdWords auf Internetseiten, welche verbotene Äusserungen des gemäss Ziff. 1.1 dieses Rechtsspruchs enthalten, aufzuschalten oder durch Dritte aufschalten zu lassen. 
 
2. 
Die Gesuchsgegnerinnen haben die aktuellen bzw. ehemaligen Inhaber der Internetseiten 
http://www.fraudswisslabdom.com, 
http://www.falseswisslabdom.com, 
http://www.biopharmainternational.com, 
http://www.v-humacell-fraude.com, 
http://www.fakeswissproducts.com und 
http://www.denuncia-cofepris.com 
 
umgehend anzuweisen 
alle gemäss Ziff. 1 dieses Rechtsspruchs verbotenen Äusserungen, welche unter Einflussnahme der Gesuchsgegnerinnen und/oder in deren Namen und/oder im Zusammenhang mit deren Produkten veröffentlicht wurden, aus dem Internet zu entfernen, soweit die obgenannten Internetseiten noch in Betrieb sind, bzw. diese nicht mehr ins Internet zu stellen, soweit sie nicht mehr online sind, 
und 
die Internetseiten http://www.fraudswisslabdom.com und http://www.falseswiss-labdom.com abzuschalten bzw. - soweit sie bereits abgeschaltet sind - nicht mehr aufzuschalten. 
 
3. 
Handeln die Gesuchsgegnerinnen dem Verbot gemäss Ziff. 1 dieses Rechtsspruchs und/oder den Anordnungen gemäss Ziff. 2 dieses Rechtsspruchs zuwider, so werden ihre Organe und geschäftsführenden Personen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB mit Busse bestraft. 
 
4. 
Andere und weitergehenden Anträge der Gesuchstellerin werden abgewiesen. 
 
5. 
Die Gesuchstellerin hat innert 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids Klage zu erheben. Andernfalls fallen die Verbote gemäss Ziff. 1 dieses Rechtsspruchs sowie die Anordnungen gemäss Ziff. 2 dieses Rechtsspruchs dahin. 
 
6. 
Die Kosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens werden vorläufig der Gesuchstellerin auferlegt. Eine anderslautende Kostenverlegung in einem allfälligen nachfolgenden Klageverfahren in der Hauptsache bleibt vorbehalten. 
Die Gerichtegebühr beträgt Fr. 5'000.-- und wird dem von der Gesuchstellerin bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- entnommen. 
Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegnerinnen eine Anwaltkostenentschädigung von gesamthaft Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen, falls sie die Klage in der Hauptsache nicht einleitet." 
Zur Begründung der Passivlegitimität der Gesuchsgegnerinnen führte die Einzelrichterin des Obergerichts zusammenfassend aus, eine Teilnahme der Gesuchsgegnerinnen an den beanstandeten Handlungen - im Sinne von Anstiftung, Hilfestellung sowie Ausnutzung des Wettbewerbsverstosses durch Dritte - sei glaubhaft. 
 
C. 
Die Gesuchsgegnerinnen (Beschwerdeführerinnen) erheben beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen mit den Anträgen, der Entscheid der Einzelrichterin des Obergerichts vom 17. August 2012 sei aufzuheben und das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen der Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) abzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
Die Beschwerdegegnerin trägt auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und auf Abweisung der Beschwerde an, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. 
Es folgten Replik und Duplik. Das Obergericht verzichtete auf eine Stellungnahme. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 137 IIII 324 E. 1.1 S. 327 f.). Der angefochtene Entscheid betrifft vorsorgliche Massnahmen, die vor einem Hauptverfahren beantragt wurden und nur unter der Bedingung Bestand haben, dass innert Frist ein Hauptverfahren eingeleitet wird. Demnach handelt es sich bei diesem Entscheid um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG
Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 333 E. 1.3.1 S. 335; 137 III 324 E. 1.1 S. 327 f.; je mit Hinweisen). In der früheren Rechtsprechung hat das Bundesgericht bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen oder verweigert wurden, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil regelmässig bejaht (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung). In einem neueren publizierten Entscheid erwog es jedoch, es sei fraglich, ob an diesem Verständnis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils festgehalten werden könne. Jedenfalls sei in Zukunft zu fordern, dass ein Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung aufzeige, inwiefern ihm im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohe. Es entspreche denn auch konstanter Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 BGG, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen habe, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach dieser Bestimmung erfüllt seien, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten sei (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 327 f.). 
 
1.2 Die Vorinstanz stellte fest, die verfügten Verbote und die angeordneten Beseitigungen würden die wirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen nicht beeinträchtigen. Dies wird von ihnen nicht bestritten. 
1.3 
1.3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen jedoch geltend, sie würden im Massnahmeentscheid so dargestellt, als hätten sie als Anstifter oder Gehilfen unlauteren Wettbewerb begangen. Darin liege eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 ZGB, zumal Tatbestände des unlauteren Wettbewerbs auch strafrechtliche Sanktionen haben könnten. Die Persönlichkeitsverletzung bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil sie auch durch einen späteren Entscheid in der Sache, der feststelle, dass für die inkriminierten Äusserungen nicht die Beschwerdeführerinnen verantwortlich seien, nicht mehr behoben werden könne. 
1.3.2 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB; vgl. auch BGE 134 III 193 E. 4.6 S. 200 f.). Der Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 28 ZGB steht grundsätzlich auch juristischen Personen zu (BGE 97 II 97 E. 2 S. 100; 95 II 481 E. 4). Beruft sich eine Partei auf Art. 28 ZBG, wird praxisgemäss in einem ersten Schritt geprüft, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Trifft dies zu, wird in einem zweiten Schritt untersucht, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 S. 412 f. mit Hinweisen). 
Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird. Ob eine Äusserung geeignet ist, dieses Ansehen herabzumindern, beurteilt sich objektiviert nach Massgabe eines Durchschnittslesers unter Würdigung der konkreten Umstände (BGE 129 III 49 E. 2.2 S. 51 mit Hinweis). Der Vorwurf, sich wirtschaftlich unlauter zu verhalten, kann die Ehre einer Person beeinträchtigen (BGE 134 III 193 E. 4.5 S. 200). 
1.3.3 Da die Beschwerdeführerinnen nicht angeben, welche ihnen angelasteten konkreten Äusserungen ihre Persönlichkeit verletzten bzw. ihre Ehre beeinträchtigen sollen, ist anzunehmen, sie seien der Ansicht, allgemein führe die Bejahung der Glaubhaftmachung eines unlauteren Wettbewerbs zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Ehre und damit zu einer Persönlichkeitsverletzung. Die Beschwerdeführerinnen lassen dabei ausser Acht, dass der angefochtene Entscheid bezüglich der vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 261 ZPO vom Beweismass der Glaubhaftmachung ausging. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache bereits, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Urteil 5A_881/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Demnach muss den durchschnittlichen Lesern des angefochtenen Massnahmeentscheids und auch den Personen, in deren Umfeld sich die Beschwerdeführerinnen bewegen und denen der Entscheid allenfalls zur Kenntnis gelangen könnte, klar sein, dass damit ein unlauteres Verhalten nur vorläufig als wahrscheinlich angesehen wurde, dessen endgültige Beurteilung jedoch noch aussteht. Unter diesen Umständen ist der angefochtene Entscheid nicht geeignet, die Ehre oder das berufliche Ansehen der Beschwerdeführerinnen in erheblichem Masse zu beeinträchtigen. Er stellt damit keine Persönlichkeitsverletzung dar, weshalb nicht zu prüfen ist, ob ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 28 Abs. 2 ZPO vorliegt. 
 
1.4 Weiter machen die Beschwerdeführerinnen geltend, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Entscheid ins Internet und in einen falschen Kontext stellen werde. Damit werde ihr Ruf geschädigt, was ebenfalls einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle. Beinhaltet jedoch der Entscheid selber keine Persönlichkeitsverletzung, kann dessen Bekanntmachung als solche auch keinen rechtlichen Nachteil darstellen. 
1.5 
1.5.1 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich sodann darauf, dass mit Verweis auf die angeblich unlauteren Handlungen gemäss dem angefochtenen Entscheid gegen sie Betreibungen in erheblichem Ausmass eingeleitet worden seien. Auch diese Betreibungen seien rufschädigend und persönlichkeitsverletzend. 
1.5.2 Im Betreibungsbegehren ist die Forderungsurkunde oder in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Diese Angaben sollen dem Schuldner erlauben, unter Berücksichtigung des Sachzusammenhangs zu erkennen, welche Forderung in Betreibung gesetzt worden ist (Urteil 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3). 
1.5.3 Die Beschwerdeführerinnen behaupten zu Recht nicht, der angefochtene Entscheid sei eine Forderungsurkunde bzw. ein Rechtsöffnungstitel. Demnach hätten die von ihnen genannten Betreibungen ebenso gut auch ohne Verweis auf diesen Entscheid mit einer Umschreibung der geltend gemachten Forderung begründet und eingeleitet werden können. Der angefochtene Entscheid kann damit insoweit für die Beschwerdeführerinnen nicht zu einem Nachteil führen. Es kann daher offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen eine Häufung von Betreibungen missbräuchlich und daher persönlichkeitsverletzend sein könnte (vgl. Urteil 5A_832/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.2). 
 
1.6 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten grundsätzlich, mit den von der Vorinstanz zur Begründung der Unterlassungsverpflichtung angerufenen Äusserungen, namentlich den Pressemitteilungen von Rechtsanwalt F.________, etwas zu tun zu haben. Entsprechend machen sie geltend, sie könnten auch keine geeigneten Massnahmen dagegen treffen, dass künftig solche Äusserungen erfolgten. Weshalb dies einen Nachteil rechtlicher Natur bewirken soll, wird jedoch von den Beschwerdeführerinnen nicht weiter begründet und ist auch nicht ersichtlich. 
 
1.7 Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen beinhaltet der angefochtene Entscheid sodann ein Äusserungs- und Publikationsverbot, welches nach der Rechtsprechung in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken dürfte. 
Die Beschwerdeführerinnen zeigen jedoch nicht auf, inwiefern das konkret angeordnete Äusserungsverbot für sie zu einem Nachteil führen könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich, da sie ausführen, sie hätte sich im vorinstanzlichen Verfahren von den entsprechenden Äusserungen distanziert und ausdrücklich erklärt, dass sie keinerlei Interesse hätten, solche Äusserungen zu machen, weshalb sie das vorliegende Verbot insofern nicht wirklich treffe. 
 
1.8 Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides verpflichtet die Beschwerdeführerinnen, "die aktuellen bzw. ehemaligen Inhaber" namentlich bezeichneter Webseiten "anzuweisen", bestimmte Äusserungen von den Internetseiten zu entfernen und bestimmte Internetseiten abzuschalten bzw. nicht mehr aufzuschalten. 
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, diese Urteilsziffer sei für sie nicht durchführbar, weil ihnen die Namen und Adressen der Halter der entsprechenden Domainnamen nicht bekannt seien. Sie könnten diese daher auch nicht anschreiben und "anweisen". Die entsprechende Unklarheit führe unter Berücksichtigung der Strafandrohung gemäss Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur. 
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, ihnen seien die Halter der betreffenden Webseiten unbekannt, widerspräche ihren eigenen Darlegungen im vorinstanzlichen Verfahren und sei daher aktenwidrig. Dies ist zutreffend. Die Beschwerdeführerinnen hatten im vorinstanzlichen Verfahren in ihrer Stellungnahme zum Massnahmegesuch die amerikanische Gesellschaft S.Q.________ International als für die Webseiten tatsächlich verantwortliche Gesellschaft benannt (amtl. Bel. 8, Ziff. 5) und in ihrer Duplik ausgeführt, sie seien für diese Gesellschaft in Vergleichsgesprächen Vermittlerinnen gewesen (amtl. Bel. 23, Ziff. 16). Damit ist der Argumentation der Beschwerdeführerinnen der Boden entzogen. 
 
2. 
Nach dem Gesagten wurde ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur nicht dargelegt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen dafür kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. April 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer