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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
 
Urteil vom 26. April 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
7B.48/2005 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
7B.49/2005 
Y.________ inc., 
Beschwerdeführerin, 
 
7B.51/2005 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Wallis (obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen), Justizgebäude, av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten. 
 
Gegenstand 
Steigerungszuschlag, 
 
SchKG-Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis (obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) vom 7. März 2005 (7B.48/2005, 7B.49/2005 und 7B.51/2005). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 
Am 25. September 2000 machte das Betreibungsamt des Bezirks Brig die betreibungsamtliche Grundstücksteigerung der Liegenschaften von Z.________ bekannt. Das Datum der Steigerung wurde auf den 10. November angesetzt und die Schätzungswerte für die Parzelle Nr. xxx mit Fr. 260'000.--, für die Parzellen-Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx mit Fr. 686'000.-- festgelegt. Aufgrund einer Beschwerde von Z.________ wurde eine Schätzung durch den Ortsschätzer von A.________ durchgeführt und mit Entscheid vom 23. November 2000 setzte das Bezirksgericht die Schätzungswerte wie folgt fest: Parzelle Nr. xxx Fr. 415'000.--, für die übrigen Parzellen Fr. 909'600.--. Eine Beschwerde von Z.________ gegen diese Festlegung der Schätzungswerte wurde vom Kantonsgericht am 8. Januar 2001 abgewiesen und mit Entscheid vom 5. Februar 2001 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. In der Folge wurde die betreibungsamtliche Grundstücksteigerung auf den 26. April 2002 angesetzt. Um die angesetzte Zwangsversteigerung der Liegenschaften zu verhindern, reichte Z.________ eine Insolvenzerklärung ein und am 15. April 2002 wurde über sein Vermögen der Konkurs eröffnet. Die Versteigerung der Liegenschaften musste in der Folge abgesagt werden. 
1.2 Mit öffentlicher Anzeige vom 11. Juli 2004 wurde die Verwertung der Liegenschaften von Z._________ im Konkursverfahren auf den 8. Juli 2004 angesetzt. Die Grundstücke wurden W.________ zugeschlagen. Der Ersteigerer leistete die Barzahlungen gemäss Ziffer 10 der Steigerungsbedingungen, und die Zuschlagspreise hätten bis am 28. Juli 2004 bezahlt werden sollen. Wegen Nichtbezahlung des Steigerungspreises innert der angesetzten Frist musste das Konkursamt den Steigerungszuschlag aufheben und eine neue Versteigerung auf den 28. Oktober 2004 ansetzen. Eine dagegen eingereichte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Am 28. Oktober 2004 wurde die Parzelle Nr. 132 zum Preis von Fr. 230'000.-- und die übrigen Parzellen zum Preis von Fr. 480'000.-- zugeschlagen. 
 
Auf die von Z.________, der X.________ GmbH und der Y.________ Inc. beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms, gegen den Zuschlag eingereichten Beschwerden wurde mit Entscheiden vom 16. Dezember 2004 nicht eingetreten. Wegen Mutwilligkeit wurden den Beschwerdeführern die Gerichtskosten von je Fr. 100.-- auferlegt, und sie wurden verpflichtet, eine Busse von je Fr. 250.-- zu bezahlen. Der Weiterzug der Sache an das Kantonsgericht des Kantons Wallis als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen blieb ebenfalls erfolglos. Mit Entscheiden vom 7. März 2005 trat die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerden nicht ein. 
1.3 Mit separaten Eingaben vom 28. März 2005 haben Z.________, die X.________ GmbH und die Y.________ Inc. bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht und ersuchen um Aufhebung des Zuschlags. 
 
Das Kantonsgericht des Kantons Wallis hat bei der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
2. 
Die Entscheide der oberen Aufsichtsbehörde, welche die Beschwerdeführer mit identischen Rechtsschriften angefochten haben, betreffen die Versteigerung der Liegenschaften von Z.________ vom 28. Oktober 2004. Es erscheint deshalb als zweckmässig, die drei Verfahren zu vereinigen (BGE 125 III 252 E. 1). 
3. 
3.1 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs werde unter Vorbehalt gewisser bundesrechtlich geregelter Punkte (Art. 76 f. OG) vom kantonalen Recht geordnet (BGE 99 III 18 E. 6; 86 III 1 ff.). Gemäss Art. 26 Abs. 3 EGSchKG müsse die Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde unter anderem eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel enthalten und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet werden. Die Eingaben vom 8. November 2004 an das Bezirksgericht seien lediglich damit begründet worden, dass anlässlich der Steigerung vom 28. November [recte: Oktober] 2004 "etwas nicht mit rechten Dingen zugegangen [sei]" und sich die Bank V.________ mit den Käufern vorab abgesprochen [habe], ohne hierfür auch nur ein Beweismittel anzugeben. 
 
Die Eingaben an das Kantonsgericht seien lediglich damit begründet worden, dass "Preisabsprachen stattgefunden [hätten]", da beide Liegenschaften unter dem Schatzwert ersteigert worden seien. Beweismittel hierfür hätten die Beschwerdeführer keine angegeben. Da die Beschwerdeschriften die formellen Anforderungen im Sinne von Art. 26 Abs. 3 EGSchKG nicht erfüllten, erwiesen sich die Beschwerden als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten sei (vgl. Art. 27 Abs. 1 EGSchKG). 
3.2 Die Beschwerdeführer tragen dagegen vor, es könne eindeutig bewiesen werden, dass bei der Versteigerung gegen die guten Sitten und das Bundesrecht betreffend Preisabsprachen verstossen worden sei. Sie verweisen dazu einzig auf ihre Eingaben an das Kantonsgericht sowie auf ihre Anträge an das Bezirksgericht und das Kantonsgericht, wo stichhaltige Beweise aufgeführt worden seien. Darauf kann nicht eingetreten werden, denn die Begründung einer Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). 
 
Die Beschwerdeführer setzen sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander. Sie legen insbesondere nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die bundesrechtlichen Anforderungen an den Inhalt ihrer Beschwerdeschriften (vgl. Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a SchKG mit Hinweisen) unrichtig bzw. zu streng angewendet habe. 
 
Auf die Beschwerden kann somit nicht eingetreten werden. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
Die Beschwerden grenzen jedoch an Mutwilligkeit. Die Beschwerdeführer haben zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Verfahren 7B.48/2005, 7B.49/2005 und 7B.51/2005 werden vereinigt. 
2. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Konkursamt A.________ und dem Kantonsgericht Wallis als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. April 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: