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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 103/03 
 
Urteil vom 4. November 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
R.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Stefan Hofer, Spalenberg 20, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
Vorsorgestiftung der I.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokatin Yolanda Müller Klominek, Beim Goldenen Löwen 13, 4052 Basel 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 30. Juli 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1945 geborene R.________ war seit 1. Juli 1990 als Regional Area Manager für die Gebiete der ehemaligen Sowjetunion und Osteuropa für die S.________ AG (heute I.________ AG) tätig. Mit Bescheid vom 9. November 1990 wurde er ohne gesundheitlichen Vorbehalt in die Personalvorsorgestiftung der Arbeitgeberin aufgenommen. 
 
Nachdem R.________ ab 7. November 1994 wegen Multipler Sklerose-Erkrankung laut ärztlichen Feststellungen zu 50 % und seit Ende Mai 1995 zu 70 % arbeitsunfähig gewesen war, sprach ihm die Invalidenversicherung gemäss Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 24. April 1998 ab 1. November 1995 eine halbe ordentliche Invalidenrente und eine halbe Zusatzrente sowie zwei Kinderrenten und ab 1. Februar 1996 entsprechende ganze Invalidenrenten zu, wobei die Rente für die Tochter bis 30. Juni 1997 befristet war. Die Vorsorgeeinrichtung teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 3. November 1995 unter Hinweis auf die Angaben ihrer Rückversicherung mit, dass er im persönlichen Fragebogen und in seinen Erklärungen gegenüber dem Vertrauensarzt anlässlich der Untersuchung Fragen bezüglich seiner Gesundheit falsch beantwortet habe, weshalb sie lediglich die Minimalleistungen nach BVG erbringen werde. 
B. 
R.________ liess beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) Klage gegen die Personalvorsorgestiftung der S.________ AG einreichen mit dem Begehren, diese habe ihm ab 5. November 1996 die reglementarische Invalidenrente im obligatorischen und überobligatorischen Bereich von Fr. 25'805.- pro Jahr, zuzüglich Kinderrenten, auszurichten. 
 
Die Personalvorsorgestiftung beantragte die Abweisung der Klage mit der Feststellung, dass der Versicherte ab 5. November 1996 Anspruch auf eine Invalidenrente von 100 % im Bereich des Obligatoriums von Fr. 11'500.- und auf Kinderrenten von Fr. 2300.- habe und, dass diese Ansprüche voll erfüllt worden seien. Für den Fall, dass diesem Rechtsbegehren nicht stattgegeben würde, seien ihr die in der Zeit vom 1. November 1995 bis 4. November 1996 erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 14'101.50 zurückzuerstatten. Ferner seien wegen des reglementarischen Aufschubes des Rentenanspruchs bis zum 31. August 1997 die in der Zeit vom 5. November 1996 bis 31. August 1997 bezahlten Rentenleistungen im Umfang von Fr. 13'046.-, desgleichen die durch das Gericht festzustellende Überentschädigung bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit dem Anspruch des Versicherten zu verrechnen. Das kantonale Gericht wies die Klage wegen Anzeigepflichtverletzung durch R.________ ab und trat deshalb auf die Widerklage der Personalvorsorgestiftung nicht ein (Entscheid vom 5. April 2000). 
C. 
In Gutheissung der von R.________ und vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hiegegen eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerden hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den angefochtenen Entscheid auf und stellte fest, dass dem Versicherten nebst den Leistungen aus der obligatorischen Vorsorge Invalidenleistungen aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zustehen. Ferner wies es die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie über das in der Widerklage gestellte Rechtsbegehren entscheide (Urteil vom 17. Dezember 2001). Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorsorgeeinrichtung am 3. November 1995 nicht mehr vom Vorsorgevertrag habe zurücktreten können. Die Frist von fünf Jahren, während welcher Leistungseinschränkungen aus gesundheitlichen Gründen nach der reglementarischen Ordnung zulässig sind, sei im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits abgelaufen gewesen. 
D. 
Das kantonale Gericht holte in der Folge Auskünfte bei der Zürich Versicherungsgesellschaft, welche Taggelder ausgerichtet hatte, sowie bei der I.________ AG sowie die Steuerveranlagungen des Versicherten für die Jahre 1995 bis 1997 ein. Mit Entscheid vom 30. Juli 2003 verpflichtete es R.________ in teilweiser Gutheissung der Widerklage, der Vorsorgestiftung der I.________ AG den Betrag von Fr. 27'147.50 zurückzuerstatten bzw. erklärte diese berechtigt, diesen Betrag von den zugesprochenen Rentenleistungen verrechnungsweise in Abzug zu bringen. Soweit weitergehend, wies es die Widerklage ab. 
E. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Vorsorgestiftung der I.________ AG sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 12'306.50, zuzüglich Verzugszins ab 1. Januar 2002, nachzuzahlen. 
 
 
 
Während die Vorsorgestiftung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das BSV auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da die Streitigkeit Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG betrifft, erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nur auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sondern auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (BGE 126 V 470 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 BVV 2 (je in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Nach Art. 24 Abs. 2 BVV 2 gelten als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Unter dem Begriff «mutmasslich entgangener Verdienst» im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (BGE 126 V 96 Erw. 3), wobei auch nicht versichertes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darunter fällt (BGE 126 V 97 ff. Erw. 4 und 5). 
 
Für den Fall, dass die Leistungen der Stiftung zusammen mit Leistungen der AHV/IV, der obligatorischen Unfall- oder Militärversicherung oder einer ausländischen Sozialversicherung oder vom Arbeitgeber zu Gunsten des Versicherten abgeschlossenen Versicherungen, für die der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Prämie bezahlt, ein Renteneinkommen von über 90 % des mutmasslich entgangenen Jahreslohnes eines Versicherten ergeben, bestimmt Ziff. 7.1.8.2 des ab 1. Januar 1995 gültigen Reglements der Personalvorsorgestiftung, dass deren Leistungen soweit gekürzt werden, bis die genannte Grenze nicht mehr überschritten wird. Bezügern von Invalidenrenten wird auch das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. 
2.2 Fehlt eine statutarische oder reglementarische Regelung zur Rückerstattung, ist die Vorsorgeeinrichtung befugt, überobligatorische Leistungen der beruflichen Vorsorge, welche sie zu Unrecht ausgerichtet hat, auf Grund von Art. 62 ff. OR, insbesondere Art. 63 Abs. 1 OR, zurückzufordern (BGE 128 V 50). 
 
Im vorliegenden Fall hält Ziff. 7.1.10 des Reglements der Beschwerdegegnerin fest, dass sich die Stiftung die Rückforderung zuviel bezahlter Leistungen ausdrücklich vorbehält. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist die widerklageweise geltend gemachte Rückforderung der Vorsorgeeinrichtung über den Betrag von Fr. 27'147.50 für den Zeitraum vom 1. November 1995 bis 31. August 1997. 
3.1 Die Vorinstanz ermittelte ein tatsächlich erzieltes Einkommen des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 344'364.50, welches sich aus den Taggeldzahlungen der Zürich von Fr. 181'997.50, der Rente der Invalidenversicherung von Fr. 23'740.-, dem bis Ende September 1996 ausbezahlten Lohn von Fr. 76'052.- sowie dem Gewinn aus der Liquidation der in Deutschland domizilierten Kommanditgesellschaft J.________ KG in der Höhe von rund Fr. 62'575.- zusammensetzt. 
 
Dieser Summe stellte das kantonale Gericht ein mutmasslich entgangenes Einkommen von Fr. 304'194.- (22 Monatsgehälter à Fr. 13'827.-, einschliesslich 13. Monatslohn) gegenüber, das der Beschwerdeführer ohne Invalidität in seiner bisherigen Tätigkeit als Verkaufsleiter bei der I.________ AG hätte erzielen können. Damit liege eine Überentschädigung vor mit der Folge, dass der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 27'147.50 zurückzuerstatten habe bzw. die Vorsorgeeinrichtung befugt sei, diese Summe von den zugesprochenen Rentenleistungen verrechnungsweise in Abzug zu bringen. 
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zum einen die Höhe des tatsächlich erzielten Einkommens, indem er einwendet, beim Erlös aus der Liquidation der J.________ KG handle es sich nicht um Erwerbseinkommen, sondern um einen Kapitalgewinn, der ausser Betracht falle. Zum anderen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die Berechnung der mutmasslich entgangenen Einkünfte gerügt. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er hätte ohne Gesundheitsschaden auch in den Jahren 1995 und 1996 eine Leistungszulage (Bonus) von je Fr. 25'000.- erhalten, sei er doch als Verkaufsleiter stark am Umsatz beteiligt gewesen. 
4. 
4.1 Was den Liquidationserlös betrifft, ergibt sich aus dem Steuerbescheid des Finanzamtes M.________/Deutschland vom 5. August 1999 für das Jahr 1996 über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von DM 78'219.- aus der Liquidation der Kommanditgesellschaft erzielt hat, welche als Einkommen aus Gewerbebetrieb in Deutschland der Einkommenssteuer unterlagen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellt, zählen Liquidationsgewinne aus der Veräusserung eines Anteils an einer inaktiven buchführungspflichtigen Kommanditgesellschaft zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG (vgl. BGE 124 V 153; AHI 1993 S. 221). Liquidationsgewinne stellen Geschäftserträge dar, die während der Dauer des Betriebes erzielt worden sind, aber erst bei dessen Auflösung in Erscheinung treten. Sie entsprechen dem Geschäftserfolg, der während des Betriebes aus dem einen oder anderen Grund steuerrechtlich bzw. beitragsrechtlich nicht erfasst wurde. Es handelt sich somit um das wirtschaftliche Ergebnisaus selbstständiger Erwerbstätigkeit, weshalb dieses auch als Erwerbseinkommen gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG zu qualifizieren ist (AHI 1993 S. 224 Erw. 6a). 
 
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers gehörte die Liegenschaft in A.________/Deutschland, aus deren Veräusserung der Liquidationserlös stammt, nicht zu seinem Privatvermögen. Vielmehr zählte zumindest ein Gebäudeanteil, dessen Wert in der Bilanz der J.________ KG per 31. Dezember 1995 mit rund DM 203'000.- (Grund- und Bodenanteil: DM 39'498; Gebäudeanteil: DM 164'050.-) eingesetzt war, zum Vermögen der Kommanditgesellschaft und damit zum Geschäftsvermögen. Gestützt auf die Buchhaltungsunterlagen sowie den erwähnten Steuerbescheid vom 5. August 1999 ist erstellt, dass der Veräusserungsgewinn in der Höhe von DM 78'219.- im Jahre 1996 erzieltes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellt, welches bei der Berechnung der Überversicherung zu berücksichtigen ist. 
4.2 Mit Bezug auf das mutmasslich entgangene Einkommen (hypothetisches Valideneinkommen) ist einzig streitig, ob dem Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum vom 1. November 1995 bis 31. August 1997 zusätzlich zum Lohn von Fr. 304'194.- (22 Monate zu Fr. 13'827.-) bei Fortsetzung seiner Tätigkeit als Verkaufsleiter von der Arbeitgeberin Bonuszahlungen von Fr. 25'000.- im Jahr ausgerichtet worden wären. 
4.2.1 Laut Art. 9 des Arbeitsvertrages mit der S.________ AG vom 29. Juni 1990 hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Jahresgehalt von Fr. 140'010.-, ausbezahlt in 13 Raten von Fr. 10'770.-, und im ersten Jahr auf eine Leistungszulage von Fr. 25'000.-. In den Jahren 1990 bis 1994 wurden dem Versicherten Bonusleistungen in erheblichem Ausmass ausgerichtet. Am 19. Dezember 1994 teilte ihm die Arbeitgeberfirma mit, dass sein monatliches Gehalt, das 13 x ausbezahlt wird, ab 1. Januar 1995 brutto Fr. 12'764.- betragen werde. Als Grund für die Erhöhung der monatlichen Gehaltszahlung erwähnte die S.________ AG den Einsatz und die Leistungen des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass die 1992 definierte Zulage nebst dem 13. Monatslohn ab Januar 1995 auf alle 13 Gehaltszahlungen gleichmässig verteilt werde. 
 
Der Rechtsvertreter der I.________ AG (vormals S.________ AG) antwortete mit Schreiben vom 20. September 2002 auf die Frage des Kantonsgerichts nach allfälligen Bonusleistungen in den Jahren 1995 und 1996, dass der Beschwerdeführer in diesen beiden Kalenderjahren auch bei guter Gesundheit und voller Arbeitsfähigkeit bestenfalls die vertraglich verabredete Bonusleistung von Fr. 25'000.- gemäss Art. 9 des Arbeitsvertrages erhalten hätte. Ferner hielt er fest, dass die Bonusregelung gemäss Art. 9 des Arbeitsvertrages nie grundsätzlich geändert, sondern lediglich proportional dem reduzierten Arbeitspensum (seit November 1994 50 %) angepasst worden sei. 
4.2.2 Aus dem Schreiben der S.________ AG vom 19. Dezember 1994 an den Beschwerdeführer ist entsprechend den Vorbringen der Vorsorgestiftung zu schliessen, dass ab 1. Januar 1995 ein vertraglicher Bonus im Grundlohn eingeschlossen war, indem die Leistungszulage zusammen mit dem 13. Monatslohn auf alle 13 Gehaltszahlungen gleichmässig verteilt wurde. Aus dem sich gemäss dem erwähnten Schreiben ergebenden Monatsgehalt von Fr. 12'764.- (x 13) resultiert ein Jahreslohn von Fr. 165'932.- oder umgerechnet auf 12 Monatslöhne Fr. 13'827.- im Monat, was im Wesentlichen dem vertraglichen Jahresgehalt von Fr. 140'010.-, zuzüglich der Leistungszulage von Fr. 25'000.-, entspricht. Würden zusätzliche Bonuszahlungen von Fr. 25'000.- im Jahr zur Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes hinzugerechnet, hätte dies zur Folge, dass die Leistungszulage doppelt berücksichtigt würde, wie die Vorsorgestiftung in ihrer Vernehmlassung zu Recht einwendet. In diesem Sinn ist auch die Antwort des Rechtsvertreters der Arbeitgeberin vom 20. September 2002 auf die Frage der Vorinstanz zu verstehen: Der Bonus von Fr. 25'000.- war ab 1. Januar 1995 bereits in das monatliche Grundgehalt integriert worden. Eine weitergehende Leistungszulage ist beim Valideneinkommen nicht zu berücksichtigen. 
4.3 Nach dem Gesagten bleibt es bei der vorinstanzlichen Überentschädigungsberechnung. Nicht zu beanstanden ist auch die vorinstanzlich eingeräumte Verrechnungsmöglichkeit des von der Stiftung vom 5. November 1996 bis 31. August 1997 ausbezahlten Betrages von Fr. 13'046.- mit den zugesprochenen Rentenleistungen; denn die Vorsorgeeinrichtung wäre nach Ziff. 7.3.5.2 ihres Reglementes befugt gewesen, die Rentenleistungen für diesen Zeitraum aufzuschieben. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Dies gilt auch für die Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge (BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen). Besondere Umstände, welche eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, liegen nicht vor. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. November 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: