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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_748/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. April 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, 
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung 
(Beitragspflicht; Abgrenzung selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 7. September 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 27. Januar 2015 führte der Revisor der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau bei der A.________ AG eine Arbeitgeberkontrolle vor Ort durch. Im gestützt darauf verfassten Bericht wurden namentlich im Zeitraum von 2010 bis 2013 an B.________ ausgerichtete, nicht abgerechnete Löhne im Betrag von brutto Fr. 21'713.- (Juni bis Dezember 2010), Fr. 140'503.- (2011), Fr. 148'515.- (2012) und Fr. 28'053.- (Januar bis April 2013) vermerkt. Auf dieser Basis erliess die Ausgleichskasse am 6. Februar 2015 Nachzahlungsverfügungen für die betreffenden Jahre in der Höhe von Fr. 3'040.45 (2010), Fr. 20'071.05 (2011), Fr. 21'426.35 (2012) und Fr. 4'098.25 (2013). Die entsprechenden, gleichentags datierenden Verzugszinsverfügungen lauteten auf die Beträge von Fr. 623.30 (2010), Fr. 3'111.- (2011), Fr. 2'249.75 (2012) und Fr. 225.40 (2013). Die dagegen von der A.________ AG erhobene Einsprache beschied die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2015 in abschlägigem Sinne. 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die hiegegen eingereichte Beschwerde nach Beiladung von B.________, welcher sich nicht vernehmen liess, ab (Entscheid vom 7. September 2016). 
 
C.   
Die A.________ AG lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom 16. Oktober 2015, beide soweit die Nachzahlungsverfügungen 2010 bis 2013 und die entsprechenden Verzugszinsverfügungen 2010 bis 2013 der Ausgleichskasse vom 6. Februar 2015 betreffend, beantragen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz die B.________ von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2013 ausbezahlten Entgelte als aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammend qualifiziert hat. 
 
3.  
 
3.1. Im angefochtenen Entscheid wurden die wesentlichen rechtlichen Grundlagen zur Abgrenzung unselbstständiger von selbstständiger Erwerbstätigkeit zutreffend wiedergegeben (Art. 5, 8, 9 und 13 AHVG; BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 f. mit Hinweisen und E. 4a S. 167; 122 V 169 E. 3a-c S. 171 ff.; 119 V 161 E. 2 S. 161 f. und E. 3b S. 163; Urteile 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.2, in: SVR 2011 AHV Nr. 17 S. 62, 9C_946/2009 vom 30. September 2010 E. 2.1 und 5.2.2, in: SVR 2011 AHV Nr. 11 S. 33, [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 12/04 vom 17. Februar 2005 E. 3 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/aa; Rz. 1014 f., 1018.1/09 und 1023 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]). Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Die beitragsrechtliche Qualifikation ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (Art. 95 lit. a in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltselemente, welche der entsprechenden Schlussfolgerung zugrunde liegen, beschlagen dagegen ebenso Tatfragen wie die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung (Urteile 9C_407/2016 vom 23. November 2016 E. 2 und 9C_1029/2012 vom 27. März 2013 E. 2.1, je mit Hinweis).  
 
4.   
Nach den nicht offensichtlich unrichtigen, für das Bundesgericht daher verbindlichen (vgl. E. 1 hiervor) und im Übrigen unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des kantonalen Gerichts ist B.________ zum einen seit 1. Januar 2008 als vollzeitlicher Aussendienstmitarbeiter bei der C.________ AG angestellt. Ferner hat er im vorliegend massgeblichen Zeitraum von 2010 bis 2013 für die Beschwerdeführerin "die Sicherstellung von Gegenständen aus notleidend gewordenen Leasing-, Finanzierungs- und Darlehensverträgen (Impounding Services) " übernommen, d.h. geleaste Güter sichergestellt und gegebenenfalls Forderungen eingetrieben. Entsprechendes ergibt sich aus den mit der Beschwerdeführerin geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen vom 15. Juni 2009 und 23. Februar 2013. Als Vertragspartei wurde dabei zunächst ab 1. Oktober 2008 bis zur Geschäftsaufgabe und handelsregisterlichen Löschung am 16. Oktober 2012 die Einzelfirma D.________ aufgeführt, als deren Geschäftsführer B.________ eingetragen war, und hernach ab 1. März 2013 die am 22. Februar 2013 durch Umfirmierung aus der E.________ GmbH hervorgegangene F.________ GmbH, welcher B.________ als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer angehörte. Unstreitig wurden in diesem Zusammenhang Löhne im Betrag von brutto Fr. 21'713.- (Juni bis Dezember 2010), Fr. 140'503.- (2011), Fr. 148'515.- (2012) und Fr. 28'053.- (Januar bis April 2013) erzielt. 
 
4.1. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben B.________ in Bezug auf seine für die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit AHV-beitragsrechtlich als unselbstständigerwerbend eingestuft. Diesem Entscheid zugrunde liegt im Wesentlichen folgende Begründung:  
 
4.1.1. Einerseits indiziere die Höhe der von der Beschwerdeführerin ausbezahlten Entgelte - namentlich im Vergleich zu den im gleichen Zeitraum für die Einzelunternehmung D.________ aus selbstständiger Erwerbstätigkeit deklarierten Verdienste (im Betrag von Fr. 11'000.- [2010], Fr. 16'000.- [2011] und Fr. 20'000.- [2012]) - eine erhebliche wirtschaftliche Abhängigkeit von B.________, was auf eine unselbstständig ausgeübte Erwerbstätigkeit hindeute. Diese Abhängigkeit werde zusätzlich verstärkt durch das B.________ vertraglich auferlegte Konkurrenzverbot, welches es ihm unstrittig untersagt habe, während der Dauer der Zusammenarbeit für ein Konkurrenzunternehmen oder direkt für die Auftraggeber der Beschwerdeführerin tätig zu werden. Er habe sich somit ausserstande gesehen, ausserhalb seines Tätigkeitsfelds für die Beschwerdeführerin Dienstleistungen im Bereich der "Impounding Services" auch Dritten anzubieten.  
 
4.1.2. Ferner würde die Behauptung der Beschwerdeführerin, B.________ habe im Rahmen seiner Firma D.________ über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügt und sei für die Kosten der Betriebsmittel selber aufgekommen, durch keinerlei Beweismittel belegt, weshalb Zweifel an deren Richtigkeit bestünden. Im Gegenteil gehe aus den vertraglichen Vereinbarungen hervor, dass die Beschwerdeführerin die Informationen, welche B.________ zur Erfüllung der ihm aufgetragenen Aufgaben benötigte, in Form der Datenbank "WORK" zur Verfügung gestellt habe, auf die dieser jederzeit habe zugreifen können. Die Beschwerdeführerin habe also die für die Tätigkeit von B.________ notwendige Infrastruktur geliefert und die diesbezüglich erforderlichen Investitionen getätigt. Überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass B.________ entsprechende eigene Investitionen vorgenommen und die fraglichen Dienstleistungen unter Übernahme des vollen Unternehmens- (und insbesondere auch Delkredere-) risikos erbracht habe, seien nicht auszumachen.  
 
4.1.3. Des Weitern ergebe sich aus den Akten, dass die Einzelfirma D.________ bis zu deren Löschung im Handelsregister am 16. Oktober 2012 hinsichtlich ihrer Zwecksetzung auf die Beratung im Bereich der professionellen Gebäudereinigung beschränkt und bei der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden auch nur für diesen Bereich als selbstständigerwerbend erfasst gewesen sei. Diesen Eindruck bestärkten sodann die von der Beschwerdeführerin eingereichten Rechnungen der D.________ vom 6. Dezember 2010 sowie 5. April und 4. Juli 2011, als deren Adressaten ausschliesslich in der Reinigungsbranche tätige Unternehmen figurierten. Über die D.________ wie auch - seit Mitte Februar 2013 - über die F.________ GmbH seien somit nicht die von der Beschwerdeführerin umschriebenen Leistungen (in Form der "Sicherstellung von Gegenständen aus notleidend gewordenen Leasing-, Finanzierungs- und Darlehensverträgen"), sondern Leistungen im Bereich der im Handelsregister für die D.________ eingetragenen Zwecksetzung abgerechnet worden. Dieser Umstand stelle ein Indiz gegen die Annahme dar, dass auch die von der Beschwerdeführerin für Leistungen ausgerichteten Entgelte, die unbestrittenermassen ausserhalb der von der D.________ bzw. der F.________ GmbH definierten Zweckbestimmung gelegen hätten, als Honorare für eine im Rahmen dieser Firmen ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren seien. Es existierten denn auch keine Hinweise darauf, dass die diesbezüglichen Abgeltungen als Bestandteil des Umsatzes der betreffenden Unternehmen deklariert worden wären.  
 
4.1.4. Schliesslich sei B.________ in der Gestaltung und Ausführung der ihm von der Beschwerdeführerin übertragenen Arbeiten alles andere als frei gewesen. Sie habe ihn vertraglich vielmehr verpflichtet, sich strikte gemäss ihren Vorschriften und Weisungen zu verhalten. Dies betreffe zum einen die zeitliche Organisation seiner Einsätze und zum andern die Tatsache, dass er sich der internen Revision der Beschwerdeführerin habe unterziehen sowie über ein funktionsfähiges Fahrzeug und eine Versicherung habe verfügen müssen. Zudem sei er angehalten gewesen, an den betriebsinternen Fortbildungsseminaren der Beschwerdeführerin teilzunehmen. Neben einem Abhängigkeitsverhältnis sei damit auch ein weitgehendes Weisungsrecht der Beschwerdeführerin erstellt.  
 
4.1.5. Diese Gegebenheiten, insbesondere die ausgewiesene Abhängigkeit und ausgeprägte Weisungsgebundenheit von B.________, sprächen in ihrer Gesamtheit für eine Qualifikation der von ihm für die Beschwerdeführerin ausgeführten Arbeiten als unselbstständige Erwerbstätigkeit.  
 
4.2. Die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin vermögen keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen aufzuzeigen. Ihre Ausführungen erschöpfen sich zur Hauptsache in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, auf welche das Bundesgericht im Rahmen der ihm gesetzlich eingeräumten Überprüfungsbefugnis nicht einzugehen hat (E. 1 und 3.2 hiervor). Angesichts der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Entscheiderwägungen kann weder von einer unvollständigen noch willkürlichen Sachverhaltsfeststellung die Rede sein. Vielmehr hat die Vorinstanz eine sorgfältige Abwägung der für die Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit massgebenden Kriterien vorgenommen und sich auch im Einzelnen mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten - grösstenteils mit den letztinstanzlichen Rügen identischen - Kritikpunkten auseinandergesetzt.  
 
4.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das vorinstanzlich erwähnte vertragliche Konkurrenzverbot gelte nur sehr eingeschränkt und lediglich für Konkurrenzunternehmen und eigene Auftraggeber, welche dieselben Dienstleistungen anböten, nicht aber im Hinblick auf viel weiter gefasstere "Impounding Services", bei denen "es nicht um notleidende Leasingverträge mit Fahrzeugen" gehe, ist sie auf ihre eigene Zweckbestimmung hinzuweisen. Diese lautet gemäss Handelsregisterauszug schwergewichtig "Durchführung und Vermittlung von Schutz- und Sicherheitsdiensten, insbesondere operative Sicherheitsdienstleistungen wie Zutritts- und Überwachungskontrollen, Empfangs- und Logendienste, Personen- und Gebäudeschutz, Veranstaltungssicherungen, Ermittlungen und Inkasso". Das von ihr behauptete enge Anwendungsgebiet des Konkurrenzverbots, welches potentiell nur einige wenige andere Unternehmen betreffe, ergibt sich somit weder unmittelbar aus der betrieblichen Zwecksetzung noch aus den Vereinbarungen vom 15. Juni 2009 und 23. Februar 2013.  
 
4.2.2. Ebenfalls nicht zielführend ist sodann der Einwand, entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid habe B.________ in seiner Eigenschaft als Auftragnehmer die für die Ausführung der Aufträge zur Hauptsache erforderliche Infrastruktur zu Verfügung stellen müssen. Zum einen hatte B.________, wie auch seitens der Beschwerdeführerin eingeräumt, jederzeit Zugriff auf deren Datenbank "WORK", die sämtliche der für die Erledigung seiner Aufgaben notwendigen Informationen beinhaltete. Anderseits gilt es zu beachten, dass es sich bei den hier fraglichen Dienstleistungen in Form der "Impounding Services" um eine Tätigkeit handelt, die naturgemäss kaum erhebliche Investitionen benötigt. Dem (Unterscheidungs-) Kriterium des - nach den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz ohne Weiteres zu bejahenden - Abhängigkeitsverhältnisses kommt deshalb erhöhtes Gewicht zu (vgl. auch Rz. 1018.1/09 WML).  
 
4.2.3. Was in der Beschwerde ferner gegen die Feststellung des kantonalen Gerichts vorgebracht wird, es habe ein umfassendes Weisungsrecht der Beschwerdeführerin gegenüber B.________ bestanden, vermag diese nicht in einem offensichtlich unrichtigen Licht erscheinen zu lassen. Die Tatsache allein, dass B.________ die ihm erteilten Aufträge "nach eigener Terminplanung" durchführen konnte, belegt noch keine weitgehende arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit.  
 
4.2.4. Mit ihrer Argumentation, sie habe sich vor Abschluss der ersten Vereinbarung mit der D.________ ausdrücklich vergewissert, ob diese über eine eigene Abrechnungs-Nummer bei der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden verfüge, und habe daher mit bestem Wissen und Gewissen davon ausgehen dürfen, dass B.________ für sie Dienstleistungen im selbstständigen Auftragsverhältnis ausführe, verkennt die Beschwerdeführerin schliesslich, dass bei Versicherten, die gleichzeitig mehrere Beschäftigungen ausüben, jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen ist, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 122 V 169 E. 3b S. 172; 104 V 126 E. 3b S. 127; Urteil 9C_708/2015 vom 11. Juli 2016 E. 5.2.1). Aus der Bestätigung einer Ausgleichskasse, wonach eine Person bei ihr als Selbstständigerwerbende registriert sei, lässt sich somit hinsichtlich deren AHV-beitragsrechtlichen Status keine abschliessende Qualifikation ableiten. Dies gilt hier umso mehr, als, wie der Stellungnahme des Revisors der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2015 entnommen werden kann, B.________ bei der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden wohl als Selbstständigerwerbender erfasst war, jedoch für den Bereich "Beratung Gebäudereinigung" und nicht für Dienstleistungen zur "Sicherstellung von Gegenständen aus notleidend gewordenen Leasing-, Finanzierungs- und Darlehensverträgen."  
 
4.3. Zusammenfassend kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig festgestellt zu haben. Ebenso wenig verletzt es Bundesrecht, dass sie in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss gelangt ist, B.________ sei für die in den Jahren 2010 bis 2013 für die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als unselbstständigerwerbend zu qualifizieren.  
Da die Höhe der Lohnsummen und der veranlagten Beiträge wie auch der Verzugszinsen unbestritten geblieben ist, hat es bei den entsprechenden Verfügungen der Beschwerdegegnerin sein Bewenden. 
 
5.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. April 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl