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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_920/2017  
 
 
Urteil vom 4. April 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regionales Betreibungsamt Oberentfelden. 
 
Gegenstand 
Betreibungsabrechnung (Beschwerdeberechtigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 30. Oktober 2017 (KBE.2017.27/CH/ks). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Regionale Betreibungsamt Oberentfelden erstellte am 30. Mai 2017 in den von B.________ gegen A.________ angestrengten Betreibungen Nr. xxx und Nr. yyy nach Bezahlung beim Betreibungsamt die Betreibungsabrechnungen.  
 
A.b. A.________ gelangte dagegen an das Gerichtspräsidium Aarau als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und verlangte eine Korrektur der beiden Abrechnungen. Der Gerichtspräsident trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 22. August 2017 mangels Beschwerdelegitimation nicht ein.  
 
A.c. Am 30. Oktober 2017 wies das Obergericht des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde die von A.________ gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab.  
 
B.   
Mit Eingabe vom 17. November 2017 ist A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Rückerstattung der Zinsen und Amtskosten gemäss seiner Berechnung. Eventuell sei die Sache zur Erstellung der Betreibungsabrechnung an die untere Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. 
Das Obergericht hat anlässlich der Übersendung der kantonalen Akten auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Betreibungsamt hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, welche die Beschwerde gegen die Betreibungsabrechnung, mithin eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache zum Gegenstand hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Damit entfällt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).  
 
1.2. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer durch durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Ein solches Interesse ist gegeben, wenn die Beschwerdelegitimation nach Art. 17 f. SchKG vorhanden ist (BGE 141 III 587 E. 1.2). Dem Beschwerdeführer als Schuldner ist die Legitimation zur Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG gegen die Verfügung des Betreibungsamtes abgesprochen worden. Er hat ein schützenswertes Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerdeberechtigung im kantonalen Verfahren (Urteil 5A_953/2016 vom 3. Juli 2017 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.   
Die Vorinstanz hat die von der unteren Aufsichtsbehörde vertretene Auffassung bestätigt, wonach der Beschwerdeführer als Betreibungsschuldner durch die allenfalls falsche Berechnung der Zinsen und Kosten in der Betreibungsabrechnung nicht beschwert sei. Diese seien zusammen mit der Restschuld von dessen Schwester bezahlt worden, die auf ein Rückgriffsrecht verzichtet habe. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor der Ansicht, dass ihm als Betreibungschuldner das Recht zustehe, die Betreibungsabrechnungen überprüfen zu lassen. 
 
3.   
Strittig ist vorliegend das Beschwerderecht in einem Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG
 
3.1. Zur Beschwerde gegen die Verfügung oder die Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans ist berechtigt, wer dadurch in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen ist (BGE 129 III 595 E. 3). Erforderlich ist zudem ein eigenes und aktuelles Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung, Änderung oder dem Erlass einer bestimmten Verfügung. Daran fehlt es insbesondere, wenn die angefochtene Verfügung inzwischen widerrufen wurde oder die dadurch angeordnete Massnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Ebenso wenig kann Beschwerde erhoben werden, um allgemein eine Pflichtwidrigkeit feststellen zu lassen oder eine abstrakte Rechtsfrage zu klären (BGE 120 III 107 E. 2). Ist im Falle einer Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung die bisher unterbliebene Verfügung erlassen worden, fehlt es ebenfalls an einem aktuellen Interesse (BGE 139 III 384 E. 2.1; 138 III 219 E. 2.3; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 168, 174 zu Art. 17; KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar SchKG, 19. Aufl. 2017, N. 10 ff. zu Art. 17). Der Schuldner ist durch das Betreibungsverfahren direkt betroffen und hat daher grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der ordnungsgemässen Abwicklung (BGE 129 III 595 E. 3.2; COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 41 zu Art. 17; JEANDIN, La plainte et le recours [...], in: Sviluppi e orientamenti del diritto esecutivo federale, 2012, S. 9 f.).  
 
3.2. Das Betreibungs- und Konkursamt hat bei jeder Verwertungsart im Rahmen der Verteilung von Amtes wegen die Schlussrechnung über den Erlös zu erstellen. Vorab sind die Kosten und die den Gläubigern zustehenden Zinsen zu ermitteln (Art. 144, Art. 157 Abs. 2, Art. 261 SchKG). Gegen diese Verfügung kann Beschwerde erhoben werden. Insbesondere der Schuldner ist daran interessiert, dass über ein ihn betreffendes Betreibungsverfahren korrekt abgerechnet und ihm ein allfälliger Überschuss ausgehändigt wird (JAEGER/WALDER/KULL, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 5. Aufl. 2006, N. 30 zu Art. 144, N. 15 f. zu Art. 157; REY-MERMET, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 39 zu Art. 144; FOËX, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 26 f. zu Art. 157; SCHÖNIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 60 f. zu Art. 144; M. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 12 zu Art. 261). Im Falle der Zahlung an das Betreibungsamt (Art. 12 SchKG) ist die Beschwerde gegen die Abrechnung über die Tilgung der Zinsen der Betreibungsforderung und die Bezahlung der Betreibungskosten ebenfalls zulässig (Urteil 7B.196/2003 vom 27. Oktober 2003 E. 3.1; vgl. BGE 114 III 49 E. 1).  
 
3.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden ausschliesslich die beiden Abrechnungen in den Betreibungen Nr. xxx und Nr. yyy. Sie sind dem Beschwerdeführer zugestellt worden, der dagegen fristgerecht bei der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde erhoben hat. Ob eine Zustellung dieser oder anderer Abrechnungen an weitere Personen hätte erfolgen müssen und ob diese allenfalls Beschwerde hätten erheben können, betrifft den Beschwerdeführer hingegen nicht. Ebenso wenig sind die einzelnen Positionen der angefochtenen Abrechnungen bereits jetzt auf ihre Gesetzmässigkeit zu prüfen, da sich die Vorinstanz einzig zur Zulässigkeit der Beschwerde, nicht jedoch in der Sache geäussert hat. Auf den diesbezüglichen Antrag und die dazu gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer strebt eine Korrektur der beiden strittigen Abrechnungen des Betreibungsamtes an. Konkret wendet er sich gegen die Berechnung der geschuldeten Zinsen und die Höhe der betreibungsamtlichen Kosten. Seiner Ansicht nach hat das Betreibungsamt diese zwei Positionen zu hoch veranschlagt. Damit werde er im Ergebnis zu sehr belastet, weshalb das Betreibungsamt ihm den betreffenden Betrag zurückerstatten müsse. Der Beschwerdeführer ist als Betreibungsschuldner von den beiden Abrechnungen konkret betroffen und daher grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie in diesem Zusammenhang auf die Zahlung der Restschuld durch die Schwester des Beschwerdeführers verweist und damit dem Beschwerdeführer ein aktuelles Interesse an der Prüfung der Abrechnungen abspricht. Zwar hat das Betreibungsamt in einer laufenden Betreibung Zahlungen für Rechnung des Gläubigers entgegenzunehmen (Art. 12 Abs. 1 SchKG), womit die Betreibung (BGE 74 III 23 S. 25) und die Schuld erlischt (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Indes tritt der Dritte durch seine Zahlung nicht an die Stelle des Schuldners. Das Betreibungsamt hat sich grundsätzlich nicht um das Verhältnis des Schuldners zum zahlenden Dritten zu kümmern (BGE 83 III 99 E. 2; DALLÈVES, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 9 zu Art. 12). Der Beschwerdeführer als Schuldner bleibt nach wie vor zur Beschwerde gegen die Abrechnung des Betreibungsamtes berechtigt. Er hat ein aktuelles Interesse zu erfahren, ob in der gegen ihn geführten Betreibung die Kosten korrekt erfasst worden sind und welchen Betrag einschliesslich Zinsen der Gläubiger erhalten soll.  
 
4.   
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz hat Art. 17 SchKG verletzt, indem sie das Beschwerderecht des Beschwerdeführers verneinte. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist gutzuheissen und die Sache wird an die untere Aufsichtsbehörde zurückgewiesen (Art. 107 Abs. 2 BGG), welche auf die Beschwerde vom 9. Juni 2017 einzutreten hat. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdeführer ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde, vom 30. Oktober 2017 wird aufgehoben. 
 
2.   
Die Sache wird zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Aarau (Präsidium), als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, zurückgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. April 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante